{"status":"available","doknr":"JPORTAL-MV-NJRE001643279","ecli":"ECLI:DE:VGSCHWE:2026:0519.1A691.26SN.00","court":"Verwaltungsgericht Schwerin","senate":"1. Kammer","decided":"2026-05-19","aktenzeichen":"1 A 691/26 SN","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Die Verkehrssicherheit ist am Einzelfall zu bestimmen. Ihr Umfang wird dabei von der Art und der Häufigkeit, der Benutzung des Verkehrsweges und seiner Bedeutung maßgebend bestimmt. Die Sicherung dient dazu, diejenigen Maßnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, um andere vor Schäden zu bewahren. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann und muss.(Rn.33)","text_plain":"Tenor\n\n1. Der Bescheid der Beklagten vom 13.11.2025 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 02.02.2026 wird aufgehoben.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leisten.\n\nund beschlossen:\n\n2. Der Streitwert wird auf 6.224,00 Euro festgesetzt.\n\nTatbestand\n\nRandnummer1\n\nDie Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer straßen- und wegerechtlichen Anordnung.\n\nRandnummer2\n\nMit Bescheid vom 13.11.2025 forderte die Beklagte die Kläger auf,\n\nRandnummer3\n\n„Ihrer Verkehrssicherungspflicht bis zum 19.12.2025 nachzukommen. Dies umfasst im vorliegenden Fall den Rückschnitt der in den öffentlichen Verkehrsraum ragenden Bäume und Hecken bis mindestens zur Grundstücksgrenze. Bäume und Hecken müssen unter Einhaltung des Lichtraumprofils bis zu einer Höhe von 4,50 Meter zurückgeschnitten werden. Die Wurzeln Ihrer Grundstücksbepflanzung sind an der Grundstücksgrenze zu kappen und eine geeignete Durchwurzelungssperre einzubauen. Alternativ zur Wurzelkappung ist die Entnahme der Schäden verursachenden Bäume und Hecken möglich, da durch Kappung von Starkwurzeln die Standsicherheit der Bäume und Hecken nachhaltig geschädigt werden kann.“\n\nRandnummer4\n\nFür den Fall der nicht fristgerechten Ausführung wurde die Ersatzvornahme angedroht und die Kosten hierfür mit 1.224,00 Euro angegeben.\n\nRandnummer5\n\nBegründet wurden die Anordnungen wie folgt:\n\nRandnummer6\n\n„Der Anordnung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:\n\nRandnummer7\n\nGem. § 35 Abs. 3 Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG-MV) dürfen Anpflanzungen nicht angelegt und unterhalten werden, wenn sie die Verkehrssicherheit beeinträchtigen. Ferner sind sie gem. Abs 4 auf Verlangen der Straßenbaulast binnen einer angemessenen Frist von dem Eigentümer oder Besitzer des Grundstückes zu beseitigen.\n\nRandnummer8\n\nSie sind Eigentümer des im Betreff genannten Grundstückes.\n\nRandnummer9\n\nMit letztmaliger Dokumentation vom 04.11.2025 wurde festgestellt, dass von ihrem Grundstück aus Anpflanzungen in den öffentlichen Verkehrsraum ragen/wachsen. Durch die entlang der Straße gepflanzten Bäume und Hecken wird die Versickerung des Regenwassers u. a. durch die Wurzeln behindert. Die Wurzeln verdichten den Boden und Sickerpackung bietet nicht ausreichend Kapazität zur Wasseraufnahme. Dadurch fließt das nicht aufgenommene Wasser auf die Straße. Folglich besteht im Winter die Gefahr des Einfrierens der Straße.\n\nRandnummer10\n\nBegründung der Androhung der Ersatzvornahme:\n\nRandnummer11\n\nUnserer Aufforderung zur Erfüllung Ihrer Verkehrssicherungspflicht mit den Schreiben vom 22.11.2024 und 22.01.2025 (Handwurfzettel für alle Haushalte) sind Sie, auch bis zum Zeitpunkt der letzten Kontrolle am 04.11.2025, nicht nachgekommen. Der momentane Zustand wird nicht länger geduldet.\n\nRandnummer12\n\nGemäß nach § 35 Abs. 4 Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG-MV) können den Rückschnitt auf Ihre Kosten vornehmen lassen, wenn Sie der Verfügung innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig Folge leisten. Die von Ihnen geforderte Maßnahme kann daher im Wege der Ersatzvornahme durchgesetzt werden.“\n\nRandnummer13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid Bl. 19 f. d. VV1 verwiesen.\n\nRandnummer14\n\nGegen diesen Bescheid wurde klägerseits Widerspruch mit Schreiben vom 07.12.2025 eingelegt. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 26 f. d. VV1 verwiesen.\n\nRandnummer15\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 02.02.2023 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Wegen der Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid Bl. 30 ff. d. VV verwiesen.\n\nRandnummer16\n\nAm 27.09.2024 haben die Kläger Klage erhoben.\n\nRandnummer17\n\nSie tragen vor, dass der Bescheid bereits ohne vorherige Anhörung erfolgt sei. Auch fehle es vorliegend an der Bestimmtheit, da mangels erneuter Fristsetzung im Widerspruchsbescheid nicht ersichtlich sei, bis wann die Beseitigung vorgenommen werden müsse. Auch seien Ermessensfehler vorhanden. Es habe keine Abwägung der Interessen stattgefunden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Klageschrift verwiesen.\n\nRandnummer18\n\nSie beantragen,\n\nRandnummer19\n\nden Bescheid der Beklagten vom 13.11.2025 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 02.02.2026 aufzuheben.\n\nRandnummer20\n\nDie Beklagte beantragt,\n\nRandnummer21\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nRandnummer22\n\nSie verweist auf die Begründungen im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid. Wegen der Einzelheiten des Vortrages wird auf die Klageerwiderung verwiesen.\n\nRandnummer23\n\nMit Beschluss vom 29.04.2026 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.\n\nRandnummer24\n\nIm Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden die Verfahren 1 A 691/26 SN und 1 A 692/26 SN zur gemeinsamen Verhandlung verbunden und entsprechend gemeinsam verhandelt. Die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass ein Beschnitt zwischenzeitlich stattgefunden habe. Dies wurde grundsätzlich seitens der Beklagten bestätigt, jedoch als nicht ausreichend erachtet. Weiter wurde seitens der Kläger vorgetragen, dass es auf ihrer Seite der Straße in der Vergangenheit zu keinen Wasserbildungen gekommen sei.\n\nRandnummer25\n\nHinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte der genannten Verfahren und auf den jeweiligen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.\n\nEntscheidungsgründe\n\nRandnummer26\n\nDie Entscheidung ergeht nach § 6 Abs. 1 VwGO durch den Berichterstatter als Einzelrichter, nachdem die Kammer den Rechtsstreit mit Beschluss vom 29.04.2026 auf diesen übertragen hat.\n\nRandnummer27\n\nDie zulässige Klage hat Erfolg.\n\nRandnummer28\n\nEinwände, die gegen die Zulässigkeit der Klageerhebung sprechen würden, wurden seitens der Beklagten weder vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich.\n\nRandnummer29\n\nDie Klage ist begründet.\n\nRandnummer30\n\nDer Bescheid der Beklagten vom 13.11.2025 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 02.02.2026 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\nRandnummer31\n\nVorliegend hat die Beklagte ihren Bescheid auf § 35 Abs. 3 StrWG M-V gestützt, dessen tatbestandlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.\n\nRandnummer32\n\nNach § 35 Abs. 3 StrWG M-V dürfen Anpflanzungen, Zäune sowie Stapel, Haufen und andere mit dem Grundstück nicht fest verbundene Einrichtungen nicht angelegt oder unterhalten werden, wenn sie die Verkehrssicherheit beeinträchtigen. Werden Einrichtungen entgegen Absatz 3 angelegt oder unterhalten, sind sie nach Absatz 4 Satz 1 auf schriftliches Verlangen des Trägers der Straßenbaulast von dem Eigentümer oder Besitzer des Grundstückes binnen einer angemessenen Frist zu beseitigen.\n\nRandnummer33\n\nDie Verkehrssicherheit ist dabei am Einzelfall zu bestimmen. Ihr Umfang wird dabei von der Art und der Häufigkeit, der Benutzung des Verkehrsweges und seiner Bedeutung maßgebend bestimmt. Die Sicherung dient dazu, diejenigen Maßnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, um andere vor Schäden zu bewahren. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann und muss (vgl. Öffentliche Straßen, Sauthoff 3. Auflage 2020, Rn. 723 ff.; BGH Urt. v. 3.6.2008 – VI ZR 223/07, BeckRS 2008, 12914 Rn. 9, beck-online). Maßnahmen sind dann notwendig, wenn sie zur Herbeiführung und Erhaltung eines für den Straßenbenutzer hinreichend sicheren Straßenzustandes erforderlich sind. Grundsätzlich muss sich der Straßenbenutzter allerdings den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und die Straße so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet. Zur Sicherung muss der Verkehrssicherungspflichtige in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.1979, NJW 1979, 2043, 2044 beck-online; Handbuch des Straßenrechts, Kodal, 8. Auflage 2021, S. 1768 ff.).\n\nRandnummer34\n\nDiese Voraussetzungen liegen nicht vor.\n\nRandnummer35\n\nBereits aus dem Verwaltungsvorgang ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung des Verkehrsgeschehens. Zum einen sind die in der Akte befindlichen Bilder (Bl. 17 f. d. VV1) über zwei Jahre vor Erlass des Bescheides – laut Zeitangaben auf den Bildern – aufgenommen worden. Zum anderen ist auf diesen bereits nicht ersichtlich, dass eine Beeinträchtigung des Verkehrs zum damaligen Zeitpunkt vorlag. Bei der Bepflanzung handelt sich um eine Hecke, die augenscheinlich bis zur Straßenbordkante geschnitten ist. Gleiches gilt auch für die Bilder vom 08.04.2026 (Bl. 35 f. d. VV 1) auf denen ersichtlich ist, dass die Hecke nicht in den Straßenraum hineinragt. Die Dokumentation einer Situation vom 04.11.2025, auf die im Bescheid Bezug genommen wird, ist dem vorgelegten Verwaltungsvorgang nicht zu entnehmen.\n\nRandnummer36\n\nAuch aus dem weiteren in der Akte befindlichen Bild (Bl. 23 d VV 1), dessen Aufnahmedatum nicht bekannt ist, welches jedoch zu winterlichen Verhältnissen aufgrund des darauf zu erkennenden Schnees aufgenommen wurde, ergeben sich keine Beeinträchtigungen. Vielmehr ist darauf zu erkennen, dass die Hecke sich erheblich hinter dem zur Seite geräumte Schnee befindet.\n\nRandnummer37\n\nAuch das im Bescheid vom 13.12.2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.02.2026 seitens der Beklagten angeführte Argument, wonach es an der Straße vor dem Grundstück der Kläger zu Wasseransammlungen auf der\n\nStraße komme, die auf eine infolge der Wurzeln der Bepflanzung bedingte Verdichtung des Bodens und eine daraus resultierende mangelnde Versickerungsfähigkeit zurückzuführen seien, wird durch den Verwaltungsvorgang nicht belegt. Dieser Zustand wurde durch die Kläger auch bestritten. Die Darlegungslast liegt hier bei der Beklagten.\n\nRandnummer38\n\nDie seitens der Beklagten im Zusammenhang mit der Straßenertüchtigung durch Sicherstellung der Straßenentwässerung angeführten Argumente erschließen sich im vorliegenden Fall auch im Rahmen des § 35 StrWG M-V insbesondere deshalb nicht, weil sich der angeordnete Rückschnitt auch auf die Höhe erstreckt. Im Tenor wird insoweit zur Sicherstellung des Lichtraumprofils eine Rückschnitthöhe von 4,5 m vorgegeben. Entsprechende Ausführungen hierzu lassen sich in der Begründung jedoch nicht finden.\n\nRandnummer39\n\nAls Unterlegene hat die Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO.\n\nRandnummer40\n\nDer Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 ff. ZPO.\n\nRandnummer41\n\nGründe nach §§ 124, 124a VwGO, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor.\n\nRandnummer42\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 2 GKG.\n\nRandnummer43\n\nFür die Verfügung zu 1. wurde der Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG angenommen, hinsichtlich der angedrohten Ersatzvornahme zu 2. der angesetzt Wert § 52 Abs. 1 GKG. Beide Summen wurden addiert.","source":"jportal","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schwerin/2026-05-19/1-a-691-26-sn","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Rechtsprechung der Länder (juris-Portale)","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schwerin/2026-05-19/1-a-691-26-sn","retrieved":"2026-10-26 03:11:57.207320+00:00"},"card":{"id":"vg-schwerin/2026-05-19/1-a-691-26-sn","court":"VG Schwerin","court_id":"vg-schwerin","court_as_stated":"Verwaltungsgericht Schwerin","panel":"1. 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