{"status":"available","doknr":"BB-29405","ecli":"ECLI:DE:VGPOTSD:2026:0713.8L651.26.00","court":"Verwaltungsgericht Potsdam","senate":"8. Kammer","decided":"2026-07-13","aktenzeichen":"VG 8 L 651/26","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Entleerung der auf dem im Rubrum bezeichneten Grundstück des Antragstellers befindlichen abflusslosen Abwassersammelgrube und die Abfuhr des Abwassers unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 48 Stunden ab Zustellung dieses Beschlusses zu veranlassen, ohne dass der Antragsteller dazu verpflichtet ist, diese Leistung vorab bei einem Fachbetrieb eigenständig auf privatrechtlicher Basis in Auftrag zu geben.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.\n\nGründe\n\nDer Antragsteller ist Eigentümer und dauerhafter Bewohner des im Rubrum bezeichneten Grundstücks, dessen Abwasserentsorgung bisher über eine abflusslose Sammelgrube erfolgte. Sein wörtlicher Hauptantrag,\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die auf dem Grundstück des Antragstellers S_____ 8 A, 1_____ S_____/OT M_____, Gemarkung M_____, Flur 1_____, nunmehr Flurstück 6_____, befindliche abflusslose Abwassersammelgrube unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 48 Stunden ab Zustellung dieses Beschlusses, zu den regulären Gebührenkonditionen der geltenden Abwassergebührensatzung zu entleeren und das Abwasser abzufahren,\n\nhat unter Berücksichtigung des wörtlich „hilfsweise“ gestellten Antrags (Entleerung durch einen beauftragten Dritten) nach sinngemäßer Auslegung gemäß §§ 122, 88 VwGO - wie tenoriert - Erfolg.\n\nDer Antrag ist zulässig und insbesondere nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO in Form eines Antrags auf Erlass einer Regelungsanordnung statthaft. In einem - noch nicht anhängigen - Hauptsacheverfahren wäre der Antragsteller darauf verwiesen, eine entsprechende Klage auf Verurteilung der Antragsgegnerin zur Abwasserentsorgung zu erheben. Auch steht dem Antragsteller ein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite, da die Antragsgegnerin die dezentrale Fäkalienentsorgung seines Grundstücks verweigert. So hat sie den Antragsteller mit Schreiben vom 24. Januar 2025 darauf verwiesen, dass er sich bezüglich der nächsten Abfuhr an die Firma P_____-M_____ GbR zu wenden und mit dieser den Abtransport seiner Fäkalien aus der Sammelgrube zu vereinbaren habe, wobei er für die Transportleistung eine Rechnung von dieser Firma erhalten werde.\n\nDer Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn diese Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei hat der Antragsteller den materiell-rechtlichen Anspruch, für den er vorläufigen Rechtsschutz begehrt (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Diese Voraussetzungen liegen vor.\n\nDer Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsanspruch (hierzu unter I.) als auch einen Anordnungsgrund (hierzu unter II.) glaubhaft gemacht. Er ist berechtigt, von der Antragsgegnerin die unverzügliche Entsorgung und den Abtransport des Schmutzwassers aus seiner abflusslosen Sammelgrube, auf deren Nutzung er zur elementaren Lebensführung angewiesen ist, zu verlangen, ohne diese Leistung vorab bei der Firma P_____-M_____ GbR dergestalt in Auftrag geben zu müssen, dass die Entsorgungs- und Abfuhrleistung ihm gegenüber durch diese Firma auf privatrechtlicher Basis abgerechnet wird.\n\nIm Einzelnen:\n\nI. 1. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des Trink- und Abwasserverbandes Lindow-Gransee über die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung vom 6. Dezember 2017 ist jeder Grundstückseigentümer berechtigt, nach Maßgabe dieser Satzung die Entsorgung des Schmutzwassers aus abflusslosen Sammelgruben und des nicht separierten Klärschlamms aus Kleinkläranlagen zu verlangen, wenn sein Grundstück nicht an eine betriebsfertige und aufnahmefähige zentrale öffentliche Schmutzwasseranlage angeschlossen werden kann. Das Anschluss- und Benutzungsrecht besteht nach § 3 Abs. 2 der Satzung nicht, soweit der Verband nicht abwasserbeseitigungspflichtig ist.\n\nIst der Zweckverband - wie vorliegend nach § 6 Abs. 1 Satz 1 GkG Bbg in Verbindung mit § 66 Abs. 1 Satz 1 BbgWG abwasserbeseitigungspflichtig - umfasst seine Pflicht zur Abwasserbeseitigung nicht nur die Reinigungsleistung, sondern insbesondere auch den Transport des Abwassers von den Grundstücken, auf denen es anfällt, zur verbandlichen Kläranlage. Denn der Begriff der Abwasserbeseitigung ist durch das Wasserhaushaltsgesetz weit gefasst worden (vgl. § 54 Abs. 2 Satz 1 WHG, § 18a Abs. 1 Satz 3 WHG a. F.). Bei dezentraler Abwasserbeseitigung hat der Zweckverband insoweit einen \"rollenden Kanal\" in Gestalt von Entsorgungsfahrzeugen zur Verfügung zu stellen, bei denen es sich entweder um eigene Fahrzeuge des Zweckverbandes oder um Fahrzeuge von Unternehmen handeln kann, die der Zweckverband gleichsam als seine Erfüllungsgehilfen beauftragt (so Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Oktober 2011 - OVG 9 N 94.11 - juris Rn. 5).\n\n2. Der Umstand, dass das Grundstück des Antragstellers noch nicht an die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Zweckverbands angeschlossen ist, obgleich eine bestandskräftige Anschluss- und Benutzungsverfügung vom 4. September 2024 vorliegt, steht der Annahme eines Anordnungsanspruchs nicht entgegen. Denn solange ein Grundstück - wie vorliegend - nicht tatsächlich an die zentrale leitungsgebundene Anlage des Zweckverbands zur Schmutzwasserbeseitigung angeschlossen ist, besteht eine Verpflichtung zur Benutzung der dezentralen Abwasserentsorgungseinrichtung (so Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. April 2020 - OVG 12 B 9.19 - juris, Leitsatz 1). Es obliegt der Antragsgegnerin, die Anschluss- und Benutzungsverfügung ggf. mit Zwangsmitteln durchzusetzen.\n\n3. Der Antragsteller kann auch nicht darauf verwiesen werden, die Entleerung seiner Sammelgrube eigenständig auf schuldrechtlicher Basis bei der P_____-M_____ GbR in Auftrag zu geben und die hierfür ausgestellte Rechnung zu begleichen. Der zu diesem Zweck mit Beschluss vom 3. Dezember 2024 durch die Verbandsversammlung neu geschaffene § 9 Abs. 5 der Satzung stellt nämlich keine wirksame Rechtsgrundlage dar. Die Norm lautet wie folgt:\n\n„Ist die Entleerung einer abflusslosen Sammelgrube oder die Entschlammung einer Kleinkläranlage mit den Fahrzeugen des Verbandes nicht möglich, hat der Grundstückseigentümer ein vom Verband zugelassenes Abfuhrunternehmen zu beauftragen. Das zugelassene Abfuhrunternehmen wird öffentlich bekannt gemacht. Das zugelassene Abfuhrunternehmen verbringt das Schmutzwasser bzw. den Klärschlamm zu einer Kläranlage des Verbandes. Das vom Verband zugelassene Abfuhrunternehmen rechnet die Abfuhrleistung bis zur Kläranlage direkt im eigenen Namen gegenüber dem Grundstückseigentümer ab. Eine Anfahrtspauschale des Verbandes entfällt in diesem Fall. Die Erhebung einer Beseitigungsgebühr durch den Verband für die Behandlung und weitere Entsorgung des Schmutzwassers bzw. Klärschlamms ab der Annahme auf der Kläranlage bleibt davon unberührt.“\n\nDiese Satzungsregelung ist zwar dem Grundsatz nach insoweit nicht zu beanstanden, als dass sich der Zweckverband in Fällen, in denen die Entleerung einer abflusslosen Sammelgrube oder die Entschlammung einer Kleinkläranlage mit den Fahrzeugen des Verbandes nicht möglich ist, eines vom Verband zugelassenen Abfuhrunternehmens bedienen kann, damit dieses das Schmutzwasser bzw. den Klärschlamm zu einer Kläranlage des Verbandes verbringt. Soweit diese Regelung indes dahingehend ausgestaltet wurde, dass der Grundstückseigentümer das Abfuhrunternehmen eigenständig auf schuldrechtlicher Grundlage zu beauftragen hat und dieses die Abfuhrleistung bis zur Kläranlage im eigenen Namen gegenüber dem Grundstückseigentümer abrechnet, steht dies nicht im Einklang mit höherrangigem Recht.\n\nDer für die Aufgabenerfüllung verantwortliche öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger ist nach den vorstehenden Ausführungen zwar berechtigt, private Unternehmen als seine Erfüllungsgehilfen mit der Abfuhr zu beauftragen. Er hat im Außenverhältnis aber dennoch weiterhin allein aufzutreten; der Private kann daher auch insoweit allenfalls als bevollmächtigter Vertreter des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers agieren. Dies gilt insbesondere auch für die Abrechnung der Entsorgungsleistung gegenüber den Anschlussnehmern. Insoweit kann der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger - im Rahmen seines Gestaltungsermessens - zwar wahlweise hoheitliche Gebühren erheben oder privatrechtliche Entgelte (für die Abwasserbeseitigung insgesamt) fordern. In beiden Fällen muss er dies jedoch im eigenen Namen tun; die unmittelbare Erhebung von Entgelten durch eine private Geschäftsbesorgungsgesellschaft ist unzulässig. Ein Dritter ist vielmehr nur dann zur Erhebung von Benutzungsgebühren berechtigt, wenn dies ausdrücklich in einem formellen Landesgesetz, z. B. im Kommunalabgabengesetz, geregelt ist (vgl. Ganske, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 109. EL Januar 2026, beck-online Rn. 52-53 m.w.N.).\n\nWeder das Brandenburgische Kommunalabgabengesetz noch das Brandenburgische Wassergesetz enthalten indes eine Grundlage für die hier in § 9 Abs. 5 Satz 4 der Satzung vorgesehene Konstruktion, wonach der Anschlussnehmer die Abfuhrleistung eigenständig auf privatrechtlicher Basis bei dem Fuhrbetrieb in Auftrag zu geben und dieser hierfür eine Rechnung auszustellen hat.\n\nDie Entsorgung von Fäkalienwasser aus abflusslosen Sammelgruben über eine dezentrale Schmutzwasserentsorgungseinrichtung ist eine Leistung, für die Benutzungsgebühren nach § 6 KAG erhoben werden. Dies sind Geldleistungen, die als Gegenleistung für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen erhoben werden (§ 4 Abs. 2 Alt. 2 KAG). Eine derartige öffentliche Einrichtung ist die dezentrale Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung des Zweckverbands (§ 1 Abs. 1 der Satzung), zu der auch alle Vorkehrungen und Einrichtungen zur Abfuhr der Inhalte von abflusslosen Sammelgruben außerhalb der zu entwässernden Grundstücke gehören (§ 3 Abs. 1 der Satzung). Die Abfuhr durch ein Entsorgungsunternehmen, das der Zweckverband zulässigerweise als Verwaltungshelfer einsetzt, als „rollender Kanal“ stellt mithin die Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung dar (so Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Oktober 2024 - OVG 9 N 25/20 - juris Rn. 15 m.w.N.). § 6 KAG ermächtigt indes nicht dazu, dass die Kosten für die Inanspruchnahme der dezentralen Abwasserentsorgung seitens der als Erfüllungsgehilfen eingebundenen privaten Unternehmen untermittelbar gegenüber dem Anschlussnehmer abgerechnet werden. Vielmehr obliegt es dem Einrichtungsträger, diese Auslagen in die Kalkulation der Entsorgungsgebühr nach § 6 Abs. 3 KAG einzubeziehen oder ggfs. eine Sondergebühr für besondere Leistungen zu erheben.\n\nIm Übrigen enthalten §§ 6, 8 und 10 KAG abschließende und lückenlose Regelungen zur Refinanzierung kommunaler Einrichtungen, die den Rückgriff auf allgemeine Rechtsinstitute ausschließen (so Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Oktober 2024 - OVG 9 N 25/20 - juris Rn. 18 m.w.N.). Die Gemeinden und Gemeindeverbände können sich zwar gemäß § 12e Abs. 1 KAG privater Dritter als Verwaltungshelferinnen oder Verwaltungshelfer bedienen und sie insbesondere damit beauftragen, die Berechnungsgrundlagen zu ermitteln, die Abgaben zu berechnen, Bescheide anzufertigen und zu versenden sowie die Abgaben entgegenzunehmen. Maßgeblich ist, dass der Abgabenbescheid der Kommune nicht nur dem äußeren Anschein nach, sondern auch inhaltlich zugerechnet werden kann. Die Grenze der Verwaltungs- oder Erfüllungshilfe ist dagegen überschritten, wenn der Helfer - wie vorliegend - eigenständig die vollständige Einzelveranlagung übernimmt (vgl. Herrmann, in: Becker u.a., KAG Bbg - Kommentar, Stand: Februar 2014, § 12e Rn. 11 m.w.N; VG Potsdam, Beschluss vom 25. Januar 2012 - 8 L 766/11 - juris Rn. 8 m.w.N.). Dies gilt umso mehr, als hier zudem ein Teil der Abwasserbeseitigung (der Transport zum Klärwerk) erst aufgrund eines eigenständigen privatrechtlichen Vertrags mit dem Dritten erfolgen soll.\n\nDas Brandenburgische Wassergesetz sieht zwar in § 66 Abs. 4 BbgWG vor, dass die Wasserbehörde die Gemeinde auf ihren Antrag und nach Maßgabe des Abwasserbeseitigungskonzeptes von der Pflicht zur Abwasserbeseitigung für einzelne Grundstücke freistellen und die Pflicht auf den Nutzer mit dessen Zustimmung übertragen kann. Es ist jedoch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die zuständige Wasserbehörde die Antragsgegnerin von der dezentralen Abwasserentsorgung des Grundstücks des Antragstellers freigestellt hat. Vielmehr führt die Antragsgegnerin selbst im Schriftsatz vom 2. Juli 2026 aus, dass eine Freistellung von der Abwasserbeseitigungspflicht durch die Wasserbehörde nicht vorausgegangen ist.\n\nDamit unterscheidet sich die Rechtslage in dem Land Brandenburg von der in dem Land Berlin, in dem in § 29e Abs. 2 des Berliner Wassergesetzes explizit vorgesehen ist, dass die Nutzungsberechtigten das Abwasser aus abflusslosen Abwassersammelbehältern sowie den nicht separierten Klärschlamm aus Kleinkläranlagen durch einen Fachbetrieb mit geeigneten Fahrzeugen rechtzeitig vor Füllung abfahren zu lassen und an einer von den Berliner Wasserbetrieben bezeichneten Übergabestelle den öffentlichen Abwasseranlagen zuzuführen haben. Das Brandenburgische Landesrecht sieht eine solche gesetzliche Freistellung hingegen nur für - hier nicht vorliegende - andere Konstellationen vor (vgl. § 66 Abs. 3 BbgWG).\n\n4. Auch die weiteren Einwände der Antragsgegnerin greifen nicht durch.\n\nSoweit die Antragsgegnerin darauf verweist, dass die Abfuhr des Schmutzwassers\n\naus der Sammelgrube über den auf dem Flurstück befindlichen unbefestigten Sandweg bei Beachtung der arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen und der allgemeinen Sicherheitserwägungen mit den Fahrzeugen des Trink- und Abwasserverbandes L_____ nicht mehr zumutbar und ohne Gefährdung der Fahrzeuge und Mitarbeiter nicht möglich sei, so steht dies einem Anordnungsanspruch nicht entgegen. Denn für den Fall der Unmöglichkeit der Abwasserentsorgung mangels hierfür geeigneter Fahrzeuge hat sie eine über entsprechende Fahrzeuge verfügende Firma - wie etwa die ihrerseits bereits benannte Firma P_____-M_____-GbR, die nach ihrem eigenen Vortrag über kleinere, geländegängige Fahrzeuge auf Unimog-Basis verfügt - mit der Abfuhr zu beauftragen.\n\nEbenso wenig vermag der Einwand zu überzeugen, dass es sich bei dem Flurstück 1_____ nicht um eine öffentlich gewidmete Straße handele sowie die vom Antragsteller eingereichte Vereinbarung zum Geh- und Fahrrecht nicht den Antragsgegner betreffe und es damit bereits an einer ordnungsgemäßen Erschließung des Grundstücks fehle. So heißt es in § 2 Abs. 4 der zwischen dem Antragsteller und der Gemeinde S_____ getroffenen Vereinbarung, dass das Recht, den Weg zu befahren und zu begehen, auch den von dem jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstücks ermächtigten Personen - wie unter anderem Versorgungsunternehmen - zustehe. Selbst wenn das Gericht unterstellt, dass diese Grunddienstbarkeit noch nicht in das Grundbuch eingetragen wurde, so ist nicht ansatzweise ersichtlich, dass die Gemeinde nicht mit der Befahrung des Weges zum Zwecke der Abwasserentsorgung einverstanden ist. Abgesehen davon ist es auch widersprüchlich, wenn die Antragsgegnerin die fehlende öffentliche Widmung der Straße und die fehlende Eintragung des Wegerechts in das Grundbuch nunmehr als Hindernis ansieht, obgleich sie den Weg trotz dieser Umstände jahrelang selbst mit eigenen Fahrzeugen zum Zwecke der Abwasserentsorgung befahren hat.\n\nII. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ein solcher ist anzunehmen, wenn die Regelungsanordnung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder einem anderen Grund Rechnung zu tragen. Der Anordnungsgrund ist dabei gleichzusetzen mit der Dringlichkeit bzw. Eilbedürftigkeit der Rechtsschutzgewährung (so Schoch, in: Schneider/Schoch, Kommentar zur VwGO, Stand: 48. EL Juli 2025, beck-online, § 123 Rn. 81 m.w.N.). Davon ist vorliegend auszugehen, denn nach den unwidersprochenen Ausführungen des Antragstellers ist die Grube des Antragstellers vollständig gefüllt, sodass der Antragsteller gegenwärtig nicht mehr im Stande ist, seine häusliche Abwasserentsorgungsanlage zu nutzen und zur Bedienung seiner elementaren Grundbedürfnisse auf die Hilfeleistung Dritter angewiesen ist. Abgesehen davon besteht bei einem Überlaufen der Grube die Gefahr, dass das Abwasser in den Boden eindringt und zu dessen Verunreinigung führt.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Die Kammer legt für die Wertermittlung den Auffangstreitwert in Höhe von 5.000 € zugrunde, da ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Bemessung der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache für den Antragsteller fehlen. Der Betrag ist für das vorläufige Rechtsschutzverfahren halbiert worden (vgl. Nummer 1.5 des Streitwertkatalogs).\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\nGegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 32, 14469 Potsdam, innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen.\n\nDie Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.\n\nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch nach § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung zugelassene Bevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde.\n\nGegen den Beschluss zu 2. ist die Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt oder die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen wird. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Potsdam innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen; der Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten bedarf es nicht.","source":"bb","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/29405","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-potsdam/2026-07-13/vg-8-l-651-26","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"BbgWG","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1}],"authoritative_source":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/29405","attribution":{"source":"gerichtsentscheidungen.brandenburg.de","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/29405"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-potsdam/2026-07-13/vg-8-l-651-26","upstream":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/29405","retrieved":"2026-09-30 06:57:39.011669+00:00"}}