{"status":"available","doknr":"OLD118581","ecli":"ECLI:DE:VGNEUST:2011:0511.4K108.11.NW.0A","court":"Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße","senate":null,"decided":"2011-05-11","aktenzeichen":"4 K 108/11.NW","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nTatbestand\n\n1\n\nDie Klägerin begehrt von dem Beklagten Informationen, die im\nZusammenhang mit Polizeieinsätzen gegen einen Straftäter entstanden\nsind.\n\n2\n\nAm 2. September 2010 nahmen Beamte der Polizeiinspektion\nLudwigshafen I in Ludwigshafen den 24-jährigen Straftäter A fest.\nAm darauf folgenden Tag sollte Herr A dem Haftrichter in\nFrankenthal vorgeführt werden. Zu diesem Zweck holten ihn drei\nPolizeibeamte aus dem Gewahrsamseinrichtung der Polizeiinspektion\nLudwigshafen I ab und verbrachten ihn in einem Zivilfahrzeug nach\nFrankenthal. Dabei saßen zwei Polizeibeamte auf den Vordersitzen\nsowie ein Polizeibeamter und Herr A auf den Rücksitzen des Autos.\nHerr A war mit den dienstlich gelieferten Handfesseln auf dem\nRücken fixiert und dem 3-Punkt-Gurt gesichert. Als das Auto in\nFrankenthal in der A-Straße an einer roten Verkehrsampel anhalten\nmusste, gelang Herrn A die Flucht aus dem Auto. Zwei Beamte nahmen\ndessen Verfolgung auf; Herr A konnte jedoch untertauchen.\nHinsichtlich der Einzelheiten des Geschehensablaufs wird auf die\nEinsatzberichte der beteiligten Polizeibeamten verwiesen (s. Blatt\n8 – 14 der Verwaltungsakte).\n\n3\n\nNoch am Abend des 3. September 2010 brach Herr A in die Wohnung\nder Klägerin ein, verübte einen Diebstahl und zerstörte\nverschiedene Einrichtungsgegenstände. Am 4. September 2010 konnte\nHerr A nach einer aufwendigen Suchaktion, an der zahlreiche\nPolizeibeamte beteiligt waren und bei der auch Hubschrauber zum\nEinsatz kamen, wieder festgenommen werden.\n\n4\n\nWegen der Ereignisse wurden Strafverfahren gegen die drei\nPolizeibeamte eingeleitet, die jedoch später eingestellt wurden.\nHerr A wurde wegen seiner Straftaten zu einer Freiheitsstrafe\nverurteilt.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 11. Oktober 2010 bat die Klägerin um Auskunft\nnach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz - LIFG - über die Kosten\nder polizeilichen Einsätze an den genannten Tagen. Dieses Begehren\nder Klägerin lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 8. November 2010\nab.\n\n6\n\nDagegen legte die Klägerin am 1. Dezember 2010 Widerspruch ein,\nden der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 2011\nzurückwies. Zur Begründung führte der Beklagte aus, zwar bestehe\nnach § 4 Abs. 1 LIFG grundsätzlich ein Anspruch auf Zugang zu\nvorhandenen amtlichen Informationen. Eine Zusammenstellung der\nKosten des Einsatzgeschehens vom 3./4. September 2010 sei aber\nweder beim Polizeipräsidium Rheinpfalz noch an anderer Stelle\nvorhanden und könne auch nicht mit verhältnismäßigem Aufwand\nbeschafft werden. Es werde im Zusammenhang mit derartigen Einsätzen\nkeine Kostenaufstellung durch die Polizei angefertigt, sondern die\nvorhandenen Ressourcen der Polizei würden genutzt und die Kosten\ndes einzelnen Einsatzes seien in den jährlichen Gesamtkosten\nenthalten. Auch die Freiheit des Zugangs zu Informationen nach dem\nLIFG führe nicht dazu, dass solche Kosten zur Information einzelner\nBürger konkret ermittelt werden müssten. Ferner stünden dem\nBegehren der Klägerin schutzwürdige Interessen betroffener Dritter\nbzw. höherrangige öffentliche Interessen im Sinne des § 9 Abs. 1\nNr. 3 LIFG entgegen. Hier seien Belange der öffentlichen Sicherheit\ntangiert, sollte dem Informationsinteresse der Klägerin im\nEinzelnen entsprochen werden. Bei korrekter und vollständiger\nBerechnung der Kosten seien Rückschlüsse auf die Anzahl der\neingesetzten Kräfte und verwendeten Einsatzmittel, insbesondere der\nverwendeten Hilfsmittel möglich. Sensible verwaltungsinterne\nAbläufe wie Anzahl, Art und Einsatz von Führungs- und\nEinsatzmitteln, Ausstattungs- und Einsatzkonzepte der Polizei,\nVorbereitung von Planungsentscheidungen für Alarmierungsfälle und\nFahndungslagen seien vor dem Bekanntwerden zu schützen, da interne\npolizeiliche Tätigkeit offengelegt würden. Eine entsprechende\ndetaillierte Auskunft würde zu einer Verringerung der Effektivität\npolizeilicher Arbeit führen. Insbesondere die Offenbarung der\nAnzahl von eingesetzten Kräften sei aus einsatztaktischen Gründen\nnicht möglich.\n\n7\n\nDie Klägerin hat am 3. Februar 2011 Klage erhoben. Sie trägt\nvor, sie wünsche Auskunft über die drei Polizeieinsätze vom 2., 3.\nund 4. September 2010. Am 3. September 2010, einem sehr belebten\nMarkttag in Frankenthal, sei es dem „gefährlichen“\nIntensivtäter A um 10.18 Uhr während eines verkehrsbedingten\nHaltens in der A-Straße, einer der belebtesten Frankenthaler\nStraßen, gelungen, aus einem mit drei Polizisten besetzten\nPolizeiauto zu entspringen. Die anschließend eingeleitete\nPolizeisuchaktion mit Hubschrauber, Polizeispürhund, zahlreichen\nPolizisten, 10 Polizeiautos sei kurz nach 13 Uhr abgebrochen\nworden, ohne dass den Anwohnern irgendeine Information gegeben\nworden sei. Um sich Geld und (Ver-)Kleidung zu beschaffen, sei Herr\nA in der Nacht in ihr Wohnhaus eingebrochen und habe dabei\nerheblichen materiellen und vor allem immateriellen Schaden\nangerichtet.\n\n8\n\nAus der Flucht eines „gefährlichen“, bereits\neinschlägig polizeibekannten Intensivtäters aus dem\nPolizeigewahrsam ergäben sich erhebliche Gefahren für Leben,\nkörperliche Unversehrtheit und Eigentum ahnungsloser Bürger.\nAngesichts dieser realen Gefahren sei es unbegreiflich und\nempörend, dass besonders gefährdete Anwohner von den zuständigen\nBehörden nicht informiert und vor allem nicht gewarnt würden. Es\nliege im öffentlichen Interesse, dass die zuständigen Behörden\nklare Auskünfte geben müssten über Gefahren, die die Sicherheit der\nBürger bedrohen. Für sie oder ihre Nachbarn hätte der Vorfall noch\nsehr viel schlimmer ausgehen können.\n\n9\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n10\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 8. November 2010\nund des Widerspruchsbescheids vom 10. Januar 2011 zu verpflichten,\nAuskunft über die Kosten der insgesamt drei Polizeisuchaktionen vom\n2., 3. und 4. September 2010 zu erteilen, die zur Festnahme des\nTäters A führten.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nZur Begründung verweist er auf die ergangenen\nEntscheidungen.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird\nauf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten sowie der\nVerwaltungsakten des Beklagten verwiesen. Dieser war Gegenstand der\nmündlichen Verhandlung.\n\nEntscheidungsgründe\n\n15\n\nDie Klage ist zulässig, insbesondere ist der\nVerwaltungsrechtsweg gegeben. Die Klägerin begehrt die\nVerpflichtung des Beklagten, ihr Auskunft auf der Grundlage des\nLandesgesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen\n– LIFG – vom 26. November 2008 (GVBl. Seite 296)\nzugänglich zu machen. Für Rechtsstreitigkeiten über\nAuskunftsansprüche nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz ist\ngemäß § 8 Satz 1 LIFG der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.\n\n16\n\nDie Klage ist in der Sache jedoch unbegründet. Die Klägerin hat\nkeinen Anspruch gegen den Beklagten auf Erteilung der von ihr mit\nihrem Antrag vom 11. Oktober 2010 begehrten Informationen gemäß § 4\nAbs. 1 LIFG. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 8. November\n2010 und der Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 2011 sind\nrechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113\nAbs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n17\n\nDie Klägerin stützt ihr Begehren auf die Vorschrift des § 4 Abs.\n1 Satz 1 LIFG. Danach hat jede natürliche oder juristische Person\ndes Privatrechts gegenüber den in § 2 genannten Behörden nach\nMaßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Zugang zu den dort vorhandenen\namtlichen Informationen. § 2 Abs. 1 LIFG bestimmt, dass dieses\nGesetz für die Behörden des Landes, der Gemeinden und\nGemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes\nunterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts gilt,\nsoweit sie in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form\nVerwaltungstätigkeit ausüben. Die Kammer braucht hier nicht zu\nprüfen, ob die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 LIFG gegeben\nsind. Denn das LIFG ist - worauf das Gericht die Beteiligten in der\nmündlichen Verhandlung hingewiesen hat - im vorliegenden Fall schon\nnicht anwendbar.\n\n18\n\nDies folgt aus § 2 Abs. 4 LIFG, der u.a. für\nStrafverfolgungsbehörden im Verhältnis zu § 2 Abs. 1 LIFG eine\nspezielle Regelung enthält. Zu den Strafverfolgungsbehörden im\nSinne des § 2 Abs. 4 LIFG zählt auch die Polizei, wenn sie zum\nZwecke der Strafverfolgung (repressiv) und nicht vorbeugend\n(präventiv) tätig wird (1.). Hier ist die Polizei\ngegenüber Herrn A repressiv tätig geworden, so dass der\nAnwendungsbereich des LIFG nach § 2 Abs. 4 LIFG nicht eröffnet ist\n(2.).\n\n19\n\n1. Gemäß § 2 Abs. 4 LIFG gilt dieses Gesetz für\nden Landtag, den Rechnungshof sowie die Gerichte,\nStrafverfolgungs- und\nStrafvollstreckungsbehörden nur, soweit\nsie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Diese\nBestimmung ist eine Sonderregelung gegenüber § 2 Abs. 1 LIFG. Mit\ndem in § 2 Abs. 4 LIFG verwendeten Begriff der\n„Verwaltungsaufgaben“ ist die Verwaltungstätigkeit im\nmateriellen Sinne gemeint. Dies bedeutet, dass der gesamte Bereich\nder gesetzgeberischen, richterlichen und Strafverfolgungstätigkeit\ndem Anwendungsbereich des Gesetzes entzogen sein soll, nicht aber\ndie Tätigkeit der genannten Behörden, soweit sie materiell\nverwaltender Art ist (s. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7.\nOktober 2010 - 8 A 875/09 -, juris).Diese Regelung verdeutlicht den\nWillen des Gesetzgebers, Transparenz im Bereich der Exekutive\nherzustellen, Justiz und Gesetzgebung in ihrer eigentlichen\nAufgabenwahrnehmung aber unangetastet zu lassen (s. LT-Drucksache\n15/2085, Seite 11 f.).\n\n20\n\nStrafverfolgung ist die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft bis zur\nAnklageerhebung (§ 152 StPO), Strafvollstreckung ist die Einleitung\nund generelle Überwachung der Urteilsdurchsetzung durch die\nVollstreckungsbehörde (Staatsanwaltschaft, § 451 StPO). Da die\nAusübung derartiger Tätigkeiten keine „öffentlich-rechtliche\nVerwaltungstätigkeit“ im Sinne des\nLandesverwaltungsverfahrensgesetzes ist, hat die Sonderregelung des\n§ 2 Abs. 4 LIFG lediglich eine klarstellende Funktion (vgl.\nFriedersen/Lindemann, IFG Schleswig-Holstein, 2000, § 3 Anm.\n7).\n\n21\n\nZu den „Strafverfolgungsbehörden“ zählen alle\nBehörden, die der Staatsanwaltschaft zuzurechnen sind. Hierzu\ngehören zunächst die Generalstaatsanwaltschaft und die einzelnen,\nin den Landgerichtsbezirken bestehenden Staatsanwaltschaften. Der\nBegriff „Strafverfolgungsbehörde“ im Sinne von § 2 Abs.\n4 LIFG ist aber in einem funktionellen Sinne zu verstehen und\nerfasst auch die Polizei, sofern diese repressiv, also zur\nVerfolgung und Aufklärung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten\nnach § 163 StPO und § 53 OWiG tätig wird (vgl. OVG\nNordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. Oktober 2010 - 8 A 875/09 -,\njuris). Bestimmte - durch Gesetz oder Verordnung festgelegte -\nPolizeibeamte werden als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft\nim Sinne von § 152 Abs. 1 GVG zur Unterstützung bei der\nStrafverfolgung tätig. In Rheinland-Pfalz sind u.a. die in § 1 Abs.\n1 Nr. 2 der Landesverordnung über die Ermittlungspersonen der\nStaatsanwaltschaft vom 5. Dezember 1995 (GVBl. Seite 509) i.d.F.\nvom 19. Oktober 2005 (GVBl. Seite 490) aufgeführten\nPolizeibeamten(gruppen) - vom Polizeimeister/Polizeimeisterin bis\nzum Kriminaloberrat/Kriminaloberrätin - solche Ermittlungspersonen.\nWerden Polizeibeamte als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft\nim Sinne von § 152 Abs. 1 GVG tätig, handeln sie weisungsabhängig\nund auf Auftrag; sie sind „verlängerter Arm der\nStaatsanwaltschaft“ (Meyer-Gossner, StPO, 53. Auflage 2010, §\n163 Rn. 1; BVerwG, NJW 1975, 893).\n\n22\n\nAber auch für Polizeibeamte, die ohne Auftrag der\nStaatsanwaltschaft gemäß § 163 Abs. 1 StPO tätig werden, ist\nanerkannt, dass sie \"verlängerter Arm der\nStaatsanwaltschaft\" sind, weil sie bei der alltäglichen\nKriminalität mit der stillschweigenden Ermächtigung zur\nselbständigen Durchführung der Ermittlungen ohne Benachrichtigung\nder Staatsanwaltschaft rechnen dürfen (OVG Nordrhein-Westfalen,\nUrteil vom 7. Oktober 2010 - 8 A 875/09 -, juris m.w.N.).\n\n23\n\nAuch Sinn und Zweck des § 2 Abs. 4 LIFG sprechen dafür, dass der\nBegriff der „Strafverfolgungsbehörde“ die Polizei\neinschließt, soweit es um deren repressive Tätigkeit geht. Die\nstaatsanwaltschaftliche Ermittlungstätigkeit wie auch die\nstrafgerichtliche Tätigkeit sollen nach der klaren Regelung des § 2\nAbs. 4 LIFG von vornherein dem Anwendungsbereich des LIFG entzogen\nsein. Die Polizei wird bei repressivem Handeln zur Strafverfolgung\naber im gleichen Sinne tätig wie die Staatsanwaltschaft. Sie\nhandelt - wie ausgeführt - als deren „verlängerter\nArm“. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, das repressive\nHandeln der Polizei anders als das der Staatsanwaltschaft zu\nbewerten; es wird deshalb ebenfalls nicht vom Anwendungsbereich des\nGesetzes erfasst (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7.\nOktober 2010 - 8 A 875/09 -, juris).\n\n24\n\n2. Hiervon ausgehend ist das LIFG vorliegend\nnicht anwendbar. Die Polizeibeamten des Beklagten handelten bei den\nfraglichen Einsätzen Anfang September 2010 gegenüber Herrn A nicht\npräventiv im Sinne von § 9 POG zur Abwehr einer Gefahr, sondern\nrepressiv gemäß § 163 Abs. 1 Satz 1 StPO. Nach dieser Vorschrift\nhaben die Behörden und Beamten des Polizeidienstes Straftaten zu\nerforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu\ntreffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Diesem Ziel\ndienten die in Rede stehenden Einsätze. Herr A, der mehrere\nRaubstraftaten begangen hatte, sollte dem Haftrichter in\nFrankenthal vorgeführt werden. Zu diesem (repressiven) Zweck\nverbrachten ihn drei Polizeibeamte der Polizeiinspektion\nLudwigshafen I in einem Fahrzeug nach Frankenthal, wo es Herrn A\ngelang, aus dem Auto zu fliehen. Die anschließend eingeleitete\nPolizeisuchaktion mit Hubschraubern, Polizei-spürhunden und\nPolizisten erfolgte primär zu dem – ebenfalls repressiven\n– Zweck, Herrn A wieder zu inhaftieren.\n\n25\n\nIst damit das LIFG auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar,\nkommt es nicht mehr darauf an, ob dem von der Klägerin geltend\ngemachten Anspruch möglicherweise entgegen steht, dass der\nInformationsanspruch nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 LIFG nur auf\ndie bei der Behörde bereits vorliegenden Informationen zielt, aber\nkeine Verpflichtung der Behörde zur Beschaffung der gewünschten\nInformation besteht (s. LT-Drucksache 15/2085, Seite 12). Ebenfalls\nkeiner Entscheidung bedarf die Frage, ob der Ausnahmetatbestand des\n§ 9 Abs. 1 Nr. 3 LIFG, auf die sich der Beklagte ebenfalls berufen\nhat, vorliegt.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n27\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus\n§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n28\n\nBeschluss\n\n29\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 €\nfestgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).\n\n30\n\nDie Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs.\n1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden;\nhierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/118581","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-neustadt-weinstrasse/2011-05-11/4-k-108-11-nw","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 451","ref_norm":"451","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/118581","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/118581","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-neustadt-weinstrasse/2011-05-11/4-k-108-11-nw","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/118581","retrieved":"2026-07-09 00:10:46.104561+00:00"}}