{"status":"available","doknr":"NRWE-ovgs/vg_muenster/j2026/9_Nc_16_25_Beschluss_20260623","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2026:0623.9NC16.25.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":"9. Kammer","decided":"2026-06-23","aktenzeichen":"9 Nc 16/25","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Gründe\n\n\r\n\nI.\n\n\r\n\nDie Antragstellerin begehrt im Verfahren der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zulassung zum Bachelorstudiengang Psychologie an der Antragsgegnerin zum 1. Fachsemester nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters (WS) 2025/2026 außerhalb der normativ festgesetzten Aufnahmekapazität, hilfsweise die Teilnahme an einem entsprechenden Losverfahren.\n\n\r\n\nDas Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen (MKW) hat durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2025/2026 vom 26. Juni 2025 (GV. NRW. 2025 S. 602) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 14. November 2025 (GV. NRW. 2025 S. 970)(im Folgenden: Zulassungszahlenverordnung) die Zahl der von der Antragsgegnerin zum WS 2025/2026 für den Bachelorstudiengang Psychologie aufzunehmenden Studienanfänger auf 181 festgesetzt. Ihr stehen nach den schriftsätzlichen Angaben der Antragsgegnerin 181 Einschreibungen - Stand zum Vorlesungsbeginn am 12. Oktober 2025 (gemeint offenbar: Montag, 13. Oktober 2025) - gegenüber.\n\n\r\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Generalakte mit der von der Antragsgegnerin vorgelegten Kapazitätsberechnung verwiesen.\n\n\r\n\nII.\n\n\r\n\nDer Antrag der Antragstellerin,\n\n\r\n\ndie Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie vorläufig für das Wintersemester (WS) 2025/2026 zum Bachelorstudium der Psychologie im 1. Fachsemester außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität zuzulassen,\n\n\r\n\nhilfsweise sie an einem Losverfahren zur Vergabe entsprechender Studienplätze zu beteiligen und im Falle der Zulosung eines Studienplatzes die Antragsgegnerin im Sinne des vorstehenden Antrags zu verpflichten,\n\n\r\n\nhat bereits mit seinem Hauptantrag Erfolg.\n\n\r\n\nDie Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegnerin zum WS 2025/2026 im 1. Fachsemester des Bachelorstudiengangs Psychologie über die Zahl der tatsächlich vergebenen Studienplätze hinaus (zumindest) ein freier Studienplatz zur Verfügung steht, der durch gerichtliche Entscheidung an sie vergeben werden kann, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. Sie hat, wie gem. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO erforderlich, einen Anspruch auf Zulassung zu dem von ihr begehrten Bachelorstudium der Psychologie zum ersten Fachsemester im Wintersemester 2025/2026 (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der Sicherung dieses Anspruchs (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht.\n\n\r\n\nRechtsgrundlage des außerkapazitären Zulassungsanspruches ist das sich aus Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 GG ergebende Kapazitätserschöpfungsgebot. Weder die festgesetzten Zulassungszahlen noch die Einschreibungen an Studienanfängern im Bachelorstudiengang Psychologie schöpfen die an der Universität Münster vorhandene Kapazität zum Wintersemester 2025/2026 vollständig aus. Nach dem Ergebnis der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen Überprüfungsdichte der von der Antragsgegnerin überreichten und erläuterten Kapazitätsunterlagen ist es überwiegend wahrscheinlich, dass über die tatsächlich vergebenen Studienplätze hinaus im verfahrensbetroffenen Bachelorstudiengang Psychologie zum WS 2025/2026 mindestens noch ein weiterer Studienanfängerplatz zur Verfügung steht, der an die Antragstellerin, die einzige sich im entsprechenden gerichtlichen Verfahren befindliche Studienbewerberin, zu vergeben ist. Der Anordnungsgrund ergibt sich für die Antragstellerin aus der Unwiederbringlichkeit des Zeitverlustes für die Aufnahme des Studiums.\n\n\r\n\nRechtsgrundlage für die Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2025/2026 und damit für das WS 2025/2026 ist für Studiengänge, deren Plätze - wie hier - nicht in einem zentralen Vergabeverfahren vergeben werden, die Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung Nordrhein-Westfalen 2017 - KapVO NRW 2017 -). Der Festsetzung der Zulassungszahl liegt nach den auf der Ermächtigung des § 6 Hochschulzulassungsgesetz beruhenden Bestimmungen der KapVO NRW 2017 die jährliche Aufnahmekapazität (§ 3 KapVO NRW 2017) zugrunde, die auf die einzelnen Vergabetermine (Wintersemester bzw. Sommersemester) aufgeteilt wird, soweit nicht - wie vorliegend - ein Jahresbetrieb mit Zulassungen von Studienanfängern nur zum Wintersemester bestimmt ist. Die jährliche Aufnahmekapazität eines einer Lehreinheit (§ 4 KapVO NRW 2017) zugeordneten Studiengangs ergibt sich nach § 3 KapVO NRW 2017 aus dem bereinigten Lehrangebot je Jahr (§ 5 KapVO NRW 2017), dividiert durch den gewichteten Curriculareigenanteil (§ 6 KapVO NRW 2017) aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge und multipliziert mit der jeweiligen Anteilquote (§ 7 KapVO NRW 2017) des betroffenen Studienganges. Das Lehrangebot wird ermittelt aufgrund der hier zum 1. März 2025 (§ 2 Abs. 1 KapVO NRW 2017) erhobenen und ggf. nach § 2 Abs. 2 und 3 KapVO NRW 2017 (hier: zum 15. September 2025) überprüften Daten. Die nach den vorstehend genannten Bestimmungen ermittelte Zulassungszahl kann nach § 8 KapVO NRW 2017 reduziert oder soll nach § 9 KapVO NRW 2017 erhöht werden.\n\n\r\n\n1. Lehrangebot\n\n\r\n\nDie Antragsgegnerin hat auf der Lehrangebotsseite zugrunde gelegt, dass der Lehreinheit Psychologie zum letzten Berechnungsstichtag am 15. September 2025 für das Studienjahr 2025/2026 insgesamt 81,25 Personalstellen zur Verfügung stehen (Bericht vom 26. September 2025 an das MKW, dem dieses mit der in der Zulassungszahlenverordnung bestimmten Aufnahmekapazität gefolgt ist). Diese Stellen des wissenschaftlichen Personals sind folgenden Stellengruppen mit einem Regellehrdeputat (Regellehrverpflichtung in Semesterwochenstunden/Deputatstunden - DS -) zugeordnet worden:\n\n\r\n\n \r\n\r\n\n\r\n\r\n\nStellengruppe\n\n\r\n\r\n\r\n\nDeputat je Stelle in DS\n\n\r\n\r\n\r\n\nAnzahl der Stellen\n\n\r\n\r\n\r\n\r\n\nSumme DS\n\n\r\n\r\n\r\n\n\r\n\n\r\n\r\n\nW3 Universitätsprofessor\n\n\r\n\r\n\r\n\n9\n\n\r\n\r\n\r\n\n11\n\n\r\n\r\n\r\n\n99\n\n\r\n\r\n\n\r\n\n\r\n\r\n\nW2 Universitätsprofessor\n\n\r\n\r\n\r\n\n9\n\n\r\n\r\n\r\n\n7\n\n\r\n\r\n\r\n\n63\n\n\r\n\r\n\n\r\n\n\r\n\r\n\nW1 Juniorprofessor\n\n\r\n\r\n\r\n\n4\n\n\r\n\r\n\r\n\n2\n\n\r\n\r\n\r\n\n8\n\n\r\n\r\n\n\r\n\n\r\n\r\n\nA15 - 13 Akad. Rat mit ständigen Lehraufgaben\n\n\r\n\r\n\r\n\n9\n\n\r\n\r\n\r\n\n5\n\n\r\n\r\n\r\n\n45\n\n\r\n\r\n\n\r\n\n\r\n\r\n\nA15 - 13 Akad. Rat ohne ständige Lehraufgaben\n\n\r\n\r\n\r\n\n5\n\n\r\n\r\n\r\n\n1\n\n\r\n\r\n\r\n\n5\n\n\r\n\r\n\n\r\n\n\r\n\r\n\nA14 Akad. Oberrat auf Zeit\n\n\r\n\r\n\r\n\n7\n\n\r\n\r\n\r\n\n4\n\n\r\n\r\n\r\n\n28\n\n\r\n\r\n\n\r\n\n\r\n\r\n\nA13 Akad. Rat auf Zeit\n\n\r\n\r\n\r\n\n4\n\n\r\n\r\n\r\n\n11\n\n\r\n\r\n\r\n\n44\n\n\r\n\r\n\n\r\n\n\r\n\r\n\nTV-L Wissenschaftlicher Angestellter (befristet)\n\n\r\n\r\n\r\n\n4\n\n\r\n\r\n\r\n\n28,25 (davon 11,50 Zukunftsvertrag Studium und Lehre stärken)\n\n\r\n\r\n\r\n\n113\n\n\r\n\r\n\n\r\n\n\r\n\r\n\nTV-L Wissenschaftlicher Angestellter (unbefristet)\n\n\r\n\r\n\r\n\n8\n\n\r\n\r\n\r\n\n12\n\n\r\n\r\n\r\n\n96\n\n\r\n\r\n\n\r\n\n\r\n\r\n\nTV-L Lehrkraft für besondere Aufgaben und Diplomsportlehrer\n\n\r\n\r\n\r\n\n12\n\n\r\n\r\n\r\n\n0\n\n\r\n\r\n\r\n\n0\n\n\r\n\r\n\n\r\n\n\r\n\r\n\nSumme\n\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\n81,25\n\n\r\n\r\n\r\n\n501\n\n\r\n\r\n\n\r\n\n\r\n\r\n\nZusätzliches Lehrangebot aufgrund dienstrechtlicher Lehrverpflichtung\n\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\n7\n\n\r\n\r\n\n\r\n\n\r\n\r\n\nSumme in DS\n\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\n508\n\n\r\n\r\n\n\r\n\r\n\n\r\n\nSoweit die vorstehende Tabelle im Vergleich zu dem Stellenplan der Lehreinheit Psychologie (Stichtag 15. September 2025) 2 zusätzliche Stellen W3 Universitätsprofessor (11 anstelle von 9), 1 zusätzliche Stelle A15-13 Akademischer Rat mit ständigen Lehraufgaben (5 anstelle von 4), 10,25 zusätzliche Stellen Wissenschaftliche Angestellte (befristet) (16,75 (HH) anstelle von 6,5) und 7 zusätzliche Stellen Wissenschaftliche Angestellte (unbefristet) (12 anstelle von 5) enthält, beruhen diese zusätzlichen Stellen nach der Angabe im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 27. Januar 2026 auf dem Sonder-Hochschulvertrag zum Aufbau von Studiengängen der Psychotherapie an den Universitäten.\n\n\r\n\nDer jeweilige Ansatz von 4 DS für die W1-Junior-Professuren begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 LVV haben Juniorprofessoren ein Lehrdeputat von 4 DS, wenn sie sich in der ersten Anstellungsphase (1. bis 3. Jahr der Juniorprofessur) befinden und von 5 DS, wenn sie sich in der zweiten Anstellungsphase (4. bis 6. Jahr der Juniorprofessur) befinden. Für die Kapazitätsberechnung ist grundsätzlich unerheblich, ob und gegebenenfalls wie eine Stelle tatsächlich besetzt ist. Vielmehr liegt dem Kapazitätsrecht das abstrakte Stellenprinzip zugrunde. Ist eine Juniorprofessorenstelle nicht besetzt (oder mit wissenschaftlichen Mitarbeitern unterbesetzt), ist sie mit 4 DS zu berücksichtigen, zumal anzunehmen ist, dass die Stelle im Falle ihrer Neubesetzung an einen Juniorprofessor in der ersten Anstellungsphase vergeben würde.\n\n\r\n\nVgl. jüngst etwa VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 19. März 2025 - 4 Nc 17/24 -, juris, Rn. 24, mit umfangreichen Nachweisen auf obergerichtliche und erstinstanzliche Rspr.\n\n\r\n\nDie Subsumtion der Stelle der Akademischen Direktorin B. unter § 3 Abs. 1 Nr. 11 LVV - Akademische Rätinnen und Räte, Akademische Oberrätinnen und Oberräte, Akademische Direktorinnen und Direktoren in der Besoldungsgruppe A, die mindestens zu drei Vierteln der regelmäßigen Arbeitszeit Dienstaufgaben ohne Lehraufgaben wahrnehmen - mit einem entsprechenden Deputat von 5 DS,\n\n\r\n\nvgl. dazu, dass es sich bei den Stellen i.S.d. § 3 Abs. 1 Nrn. 10 und 11 LVV n.F. um jeweils eigenständige Stellenkategorien mit einem festen Lehrdeputat von 9 DS bzw. 5 DS handelt, OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2023 - 13 B 1345/22 -, juris, Rn. 8,\n\n\r\n\nbegegnet vor dem Hintergrund des Vermerks der Dekanin des Fachbereichs 7 (Psychologie und Sportwissenschaft) der Antragsgegnerin, der eine Aufzählung der Dienstaufgaben ohne Lehrverpflichtung enthält, keinen rechtlichen Bedenken.\n\n\r\n\nDie Antragsgegnerin hat auf entsprechende gerichtliche Nachfrage auch ausdrücklich bestätigt, dass in der Lehreinheit Psychologie keine befristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten vorhanden sind, deren Befristung zum Berechnungsstichtag oder zum Beginn des Berechnungszeitraums durch arbeitsgerichtliche Entscheidung oder aufgrund einer Vereinbarung der Vertragsparteien in Wegfall geraten ist.\n\n\r\n\nDas zusätzliche Lehrangebot aufgrund dienstrechtlicher Verpflichtung in Höhe von 7 DS beruht, wie die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 27. Januar 2026 dargelegt hat, auf folgenden Umständen: Zum einen ist eine Lehrperson (W.) eine unbefristete wissenschaftliche Angestellte (Lehrdeputat 8 DS), die auf einer befristeten Angestelltenstelle geführt wird (Lehrdeputat 4 DS). Zum anderen ist eine Lehrperson (F.) Akademischer Oberrat auf Zeit (Lehrdeputat 7 DS), der auf einer Stelle eines Akademischen Rats auf Zeit geführt wird (Lehrdeputat 4 DS). Der zusätzliche Ansatz von (4 DS + 3 DS =) 7 DS stellt sich als kapazitätsgünstig dar.\n\n\r\n\nDer vom Gericht vorgenommene Abgleich mit dem Stellenbesetzungsplan der Lehreinheit Psychologie (Stand 15. September 2025) hat nach summarischer Prüfung im Übrigen allerdings Anhaltspunkte dafür ergeben, dass in der Lehreinheit Psychologie weitere kapazitätsrelevante Stellen(anteile) vorhanden sind:\n\n\r\n\nDas Lehrangebot ist nach summarischer Prüfung mindestens um den Stellenanteil eines halben (0,5) unbefristet beschäftigen wissenschaftlichen Angestellten (TV-L) zu erhöhen, was - wie die folgende Berechnung ergibt - bereits zur Annahme eines zusätzlichen außerkapazitären Studienplatzes (182 Studienanfängerplätze anstelle von 181 Studienanfängerplätzen) führt. Der zusätzliche 0,5 Stellenanteil eines unbefristet beschäftigen wissenschaftlichen Angestellten (TV-L) ergibt sich aus folgenden Umständen:\n\n\r\n\nIn dem Kapazitätsbericht der Antragsgegnerin an das MKW wird von 12 unbefristet beschäftigen wissenschaftlichen Angestellten (TV-L) ausgegangen. Die Antragsgegnerin hat in den Kapazitätsunterlagen - zusätzlich zum Stellenplan der Lehreinheit Psychologie zum Stand 15. September 2025 - auch eine Liste der „Dauerbeschäftigten“ (= unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten (TV-L)) zum Stichtag 15. September 2025 beigefügt. Aus dieser Liste ergibt sich, dass sog. therapeutisches Personal als nicht kapazitätswirksam behandelt worden ist. Die Antragsgegnerin hat dabei - wie aus der genannten Liste ersichtlich ist - nicht lediglich zugrunde gelegt, dass ein Stelleninhaber nicht kapazitätswirksam anzurechnen ist, wenn er mit seiner vollständigen Arbeitskraft therapeutisch in der Patientenversorgung arbeitet (also vollständig als therapeutisches Personal einzustufen ist). Sie hat vielmehr darüber hinaus auch zugrunde gelegt, dass in dem Falle, dass ein Stelleninhaber lediglich mit einem bestimmten prozentualen Stellenanteil therapeutisch arbeitet, was antragsgegnerseitig als nicht kapazitätswirksam behandelt worden ist, mit dem restlichen Stellenanteil hingegen aus Landesmitteln zum Aufbau von Studiengängen der Klinischen Psychologie und Psychotherapie (KliPPT) finanziert worden ist, (lediglich) dieser restliche Stellenanteil als kapazitätswirksam zu behandeln ist. Die Antragsgegnerin hat hierzu schriftsätzlich erläuternd ausgeführt, dass therapeutisches Personal nicht aus Mitteln des Sonderhochschulvertrages für das wissenschaftliche Lehrpersonal für den Aufbau von Studiengängen der Psychotherapie an den Universitäten finanziert wird, sondern - jedenfalls nach Abschluss eines schiedsrechtlichen Verfahrens - durch die Krankenkassen finanziert wird. Diese schriftsätzlichen Ausführungen der Antragsgegnerin beziehen sich rein deskriptiv auf die faktische Ebene, nehmen jedoch nicht - wozu die Antragsgegnerin mit gerichtlicher Verfügung vom 9. Juni 2026 jedoch ebenfalls aufgefordert worden war - Stellung zur rechtlichen Bewertung dieses faktischen Zustandes unter Geltung der hier einschlägigen Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (KapVO NRW 2017). Den Kapazitätsunterlagen lässt sich darüber hinaus entnehmen, dass, wenn Stelleninhaber mit einem bestimmten Anteil ihrer Arbeitskraft aus Landesmitteln zum Aufbau von Studiengängen der Klinischen Psychologie und Psychotherapie (KliPPT) finanziert worden sind, im Übrigen (mit dem restlichen Anteil ihrer Arbeitskraft) jedoch therapeutisch in der Patientenversorgung arbeiten, diesem Umstand - dass bei dem jeweiligen Stelleninhaber kein kapazitätswirksamer Ansatz des vollen bzw. des auf die Patientenversorgung entfallenden Stellenanteils erfolgt - nicht durch eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung nach § 5 Abs. 2 LVV Rechnung getragen worden ist, was eine Ermessensausübung durch die zuständige Stelle,\n\n\r\n\nvorliegend die Dekanin des Fachbereichs Psychologie und Sportwissenschaft, der die Entscheidungsbefugnis durch Delegation der damaligen Rektorin der Antragsgegnerin vom 5. Februar 2010 gemäß § 7 Satz 4 LVV übertragen worden war,\n\n\r\n\nvorausgesetzt hätte. Vielmehr ist der Stellenanteil, der auf die therapeutische Arbeit entfiel, von vornherein - lediglich mit dem Hinweis auf die (letztendliche) Finanzierung durch die Krankenkassen - als nicht kapazitätswirksam behandelt worden. Lediglich für die - im hier vorliegenden Zusammenhang nicht relevanten - Stellen (W3-Professur) Prof. Dr. G. und Prof. Dr. Y. die leitende Aufgaben in der Kinder-Ambulanz (Prof. Dr. G.) bzw. Erwachsenen-Ambulanz (Prof. Dr. O.) ausüben, ist, wie sich aus den Kapazitätsunterlagen ergibt, entsprechend § 5 Abs. 2 LVV verfahren worden, nicht jedoch - was sich als inkonsequent darstellt -bezüglich der hier einschlägigen Stellen der unbefristet beschäftigen wissenschaftlichen Angestellten (TV-L) mit lediglich anteiligem Einsatz in der therapeutischen Patientenversorgung. Hintergrund dieser Vorgehensweise der Antragsgegnerin ist möglicherweise der an die Universitäten in der Trägerschaft des Landes Nordrhein-Westfalen gerichtete - in den Kapazitätsunterlagen befindliche - Kapazitätserlass des MKW vom 11. Februar 2025, in dem (auf Seite 6 Absatz 1) pauschal ausgeführt wird, dass die aus Erträgen (Fallpauschalen) der Krankenversorgung (anteilig) finanzierten Stellen für wissenschaftliche Beschäftigte nicht kapazitätswirksam sind, ohne dies jedoch normativ unter Rekurs auf die Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens zu begründen. Eine derartige Vorgehensweise kommt jedoch nach der im hier vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung kapazitätsrechtlich lediglich für Stelleninhaber in Betracht, die mit ihrem vollen Arbeitsanteil therapeutisch in der Patientenversorgung arbeiten und keinerlei Lehrleistung erbringen, denn diese Stelleninhaber sind von vornherein kein „Lehrpersonal“ i. S. v. § 5 KapVO NRW 2017. Stelleninhaber, die hingegen mit einem bestimmten Anteil ihrer Arbeitskraft aus Landesmitteln zum Aufbau von Studiengängen der Klinischen Psychologie und Psychotherapie (KliPPT) finanziert worden sind bzw. Lehrleistungen erbringen, sind hingegen „Lehrpersonal“ i. S. v. § 5 KapVO NRW 2017. Eine Reduktion der Lehrverpflichtung derartiger Stelleninhaber ist kapazitätsrechtlich nur durch eine Entscheidung des Rektors/Dekans auf der Grundlage der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Hochschulen für angewandte Wissenschaften (LVV) möglich. Dies ergibt sich aus folgenden rechtlichen Erwägungen:\n\n\r\n\nGemäß § 5 Abs. 1 KapVO NRW 2017 ist für die Berechnung des Lehrangebots das Lehrpersonal den Lehreinheiten zuzuordnen (Satz 1); für die Berechnung des Lehrangebots sind Haushaltsstellen und Personalstellen zugrunde zu legen (Satz 2); in der Lehreinheit eingeplante, aber zeitweilig nicht besetzte Stellen sind mit einzuberechnen (Satz 3); Personalstellen und Lehraufträge, die aus Mitteln Dritter oder ausdrücklich der Verbesserung der Lehre gewidmeten öffentlichen Mitteln finanziert werden, führen nicht zu einer Erhöhung der Aufnahmekapazitäten (Satz 4). Nach § 5 Abs. 2 KapVO NRW 2017 ist das Lehrpersonal mit dem für die entsprechende Personalgruppe dienstrechtlich durchschnittlich vorgegebenen Lehrdeputat (Regellehrverpflichtung in Semesterwochenstunden, in der Berechnung verdoppelt zur Herstellung des Jahresbezugs) zu berücksichtigen (Satz 1); eventuelle im Rahmen der dienstrechtlichen Möglichkeiten von der Hochschule gemäß Lehrverpflichtungsverordnung gewährte Verminderungen der Regellehrverpflichtung sind in Abzug zu bringen (Satz 2). Aus letztgenannter Norm ergibt sich, dass - sofern es sich grundsätzlich um „Lehrpersonal“ i. S. v. § 5 KapVO NRW 2017 handelt - eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung bzw. eine Reduktion des entsprechenden kapazitätsrechtlichen Ansatzes nur über die Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Hochschulen für angewandte Wissenschaften (LVV) möglich ist. Insoweit regelt § 3 LVV das dienstrechtlich durchschnittlich vorgegebene Lehrdeputat. Für unbefristet beschäftige wissenschaftliche Angestellten ist demnach - bei vollem Stellenanteil, vgl. § 3 Abs. 5 LVV - ein Regellehrdeputat von 8 DS anzusetzen.\n\n\r\n\nVgl. zum Lehrdeputat der unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten etwa OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2022 - 13 B 98/22 u.a. -, juris, Rn. 28 f., m. w. N.; VG Münster, Beschluss vom 21. Januar 2009 - 9 Nc 202/08 -, juris, Rn. 47 ff.\n\n\r\n\nEin anteiliger Einsatz in der therapeutischen Patientenversorgung stellt lehrverpflichtungsrechtlich eine „andere Dienstaufgabe“ i. S. v. § 5 Abs. 2 LVV dar.\n\n\r\n\nVgl. in diesem Zusammenhang etwa auch OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2019 - 13 B 25/19 -, juris, Rn. 2.\n\n\r\n\nNach dieser Norm können für die Wahrnehmung anderer - nicht in § 5 Abs. 1 LVV geregelter - Dienstaufgaben oder damit im Zusammenhang stehender Funktionen sowie zur Wahrnehmung von wissenschaftlichen oder wissenschaftsbezogenen Aufgaben im öffentlichen Interesse außerhalb der Hochschule unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach Ermäßigungen der Lehrverpflichtung gewährt werden. Eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung nach dieser Norm erfordert damit die Ausübung von Ermessen durch die zuständige Stelle (vgl. § 7 LVV, hier die Dekanin des Fachbereichs Psychologie und Sportwissenschaft). Eine derartige Ermessensausübung ist vorliegend nicht erfolgt bzw. dokumentiert. Rechtsfolge ist, dass beispielhaft die Stelle von Q. (unbefristet beschäftige wissenschaftliche Angestellte mit einem Arbeitskraftanteil von 100 %, 50 % KliPPT, 50 % therapeutisches Personal) nicht lediglich mit 50 % ihrer Arbeitskraft (KliPPT) kapazitätswirksam anzurechnen ist, sondern mit 100 % ihrer Arbeitskraft (zusätzlicher Stellenanteil von 0,5). Gleiches gilt im Übrigen auch für die vergleichbare Stelle von S.. Dass diese nach der vorgelegten Übersicht erkrankt ist, steht der Kapazitätswirksamkeit ihrer Stelle nach (dem Rechtsgedanken des) § 5 Abs. 1 Satz 3 KapVO NRW 2017,\n\n\r\n\nnach dieser Norm sind in der Lehreinheit eingeplante, aber zeitweilig nicht besetzte Stellen mit einzuberechnen,\n\n\r\n\nbzw. dem abstrakten Stellenprinzip nicht entgegen.\n\n\r\n\nDer vorstehend begründeten kapazitätsrechtlichen Anrechnung von (faktisch) therapeutischen Arbeitskraftanteilen kann nach - vorliegend nur möglicher -summarischer Prüfung auch nicht entgegengehalten werden, dass die entsprechenden Arbeitskraftanteile (letztlich) von den Krankenkassen finanziert werden und nach § 5 Abs. 1 Satz 4 KapVO NRW 2017 Personalstellen und Lehraufträge, die (u.a.) aus Mitteln Dritter finanziert werden, nicht zu einer Erhöhung der Aufnahmekapazitäten führen. Einer derartigen Argumentation steht zum einen - selbständig tragend - bereits entgegen, dass die entsprechenden Personalstellen nicht vollständig von den Krankenkassen finanziert werden, sondern lediglich anteilig insoweit, als es um die therapeutische Arbeit bzw. Patientenversorgung geht. Zum anderen steht einer derartigen Argumentation im Übrigen entgegen, dass die Arbeitskraftanteile, die aus Landesmitteln zum Aufbau von Studiengängen der Klinischen Psychologie und Psychotherapie und (ebenfalls) nicht aus dem allgemeinen Hochschulhaushalt finanziert worden sind (KliPPT), von der Antragsgegnerin und dem MKW,\n\n\r\n\nvgl. insoweit auch den an die Universitäten in der Trägerschaft des Landes Nordrhein-Westfalen gerichteten Kapazitätserlass des MKW vom 11. Februar 2025, Seite 6,\n\n\r\n\nals kapazitätswirksam behandelt worden sind.\n\n\r\n\nDas Gericht legt in der folgenden Berechnung zugunsten der Antragsgegnerin lediglich einen zusätzlichen Stellenanteil eines halben (0,5) unbefristet beschäftigen wissenschaftlichen Angestellten (TV-L) zugrunde (obwohl, wie oben ausgeführt, weitere zusätzliche Stellenanteile kapazitätswirksam anzurechnen sind). Bereits die Anrechnung eines halben unbefristet beschäftigen wissenschaftlichen Angestellten (TV-L), das ein zusätzliches Deputat auf der Lehrangebotsseite i. H. v. 4 DS mit sich bringt, woraus sich ein (unbereinigtes) Lehrangebot von 512 DS (anstelle von 508 DS) ergibt, führt zur Annahme eines zusätzlichen außerkapazitären freien Studienplatzes, wie die folgende Berechnung zeigt:\n\n\r\n\nDas (unbereinigte) Lehrangebot von (dann) 512 DS ist wegen Ermäßigungen der Lehrverpflichtung um 23,75 DS reduziert worden. Die Ermäßigung der Lehrverpflichtung von Prof. Dr. J. in Höhe von 6,75 DS beruht auf § 5 Abs. 1 Satz 3 Hs. 1 LVV, wonach für die Wahrnehmung der Funktion der Dekanin oder des Dekans die Lehrverpflichtung um 75 Prozent ermäßigt wird. Auch die - vorstehend bereits erwähnten - Reduzierungen der Lehrverpflichtung für Prof. Dr. I. (Leitende Aufgaben in der Kinderambulanz), Prof. Dr. N. (Leitende Aufgaben in der Erwachsenenambulanz) - jeweils in Höhe von 4 DS - sowie Frau X. (50 % geschäftsführende Ambulanzleitung) und Frau R. (50 % geschäftsführende Ambulanzleitung) - jeweils in Höhe von 4,5 DS - unterliegen nach summarischer Prüfung keiner Beanstandung. Die Reduzierung beruht auf § 5 Abs. 2 LVV, wonach für die Wahrnehmung anderer Dienstaufgaben oder damit im Zusammenhang stehender Funktionen sowie zur Wahrnehmung von wissenschaftlichen oder wissenschaftsbezogenen Aufgaben im öffentlichen Interesse außerhalb der Hochschule unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach Ermäßigungen der Lehrverpflichtung gewährt werden können. Die Dekanin des Fachbereichs 7 (Psychologie und Sportwissenschaft) der Antragsgegnerin, der diesbezüglich gemäß § 7 Satz 4 LVV die Entscheidungskompetenz übertragen worden war, hat insoweit unter dem 1. Oktober 2025 in einem Aktenvermerk die weiteren Dienstaufgaben der benannten Stelleninhaber dargelegt und in diesem Zusammenhang auch Ausführungen zur Ermessensausübung nach § 5 Abs. 2 LVV gemacht. Für die Annahme, dass die Dekanin das ihr gemäß § 5 Abs. 2 LVV eingeräumte Ermessen unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs der Lehreinheit Psychologie nicht ordnungsgemäß ausgeübt hat, besteht bezüglich der genannten Stelleninhaber kein Anlass. Es ist weder dargelegt noch anderweitig ersichtlich, dass der Umfang der Befreiung außer Verhältnis zu dem mit den jeweiligen weiteren Dienstaufgaben verbundenen Arbeitsaufwand steht.\n\n\r\n\nVgl. zur Psychotherapieambulanz der Universität Münster etwa auch OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2019 - 13 B 25/19 -, juris, Rn. 2 ff.\n\n\r\n\nFerner hat die Antragsgegnerin 65 DS wegen des „Lehrangebots Bildungswissenschaften“ in Abzug gebracht. Dem liegt zugrunde, dass - wie dem Gericht aus den vorausgegangenen Berechnungszeiträumen bekannt ist - unter anderem die Lehreinheit Psychologie der (virtuellen) Lehreinheit Bildungswissenschaften Lehrleistung zur Verfügung stellt, die hier durch das „Institut für Psychologie in Bildung und Erziehung“, das seine Lehrleistung vollständig in die Lehreinheit Bildungswissenschaften einbringt, erbracht wird. Das Gericht hat in der Vergangenheit diese Reduzierung des Lehrangebots, das im Ergebnis über die Lehreinheit Bildungswissenschaften den Lehramtsstudiengängen zugutekommt und das der Höhe nach unverändert geblieben ist, gebilligt.\n\n\r\n\nVgl. etwa VG Münster, Beschluss vom 29. Februar 2024 - 9 Nc 20/23 -, juris, Rn. 45, m. w. N.; vgl. grundlegend auch OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2019 - 13 B 25/19 -, juris, Rn. 5 ff., m. w. N.\n\n\r\n\nDaran hält das Gericht weiterhin fest.\n\n\r\n\nDas Lehrangebot ist nach summarischer Prüfung ferner beanstandungsfrei gemäß § 5 Abs. 4 KapVO NRW 2017 um die Dienstleistungen vermindert worden, die die Lehreinheit Psychologie für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge Erziehungswissenschaft (Bachelor), Erziehungswissenschaft (Master), Kommunikationswissenschaft (Bachelor), Mathematics (Master) und Mathematik (Bachelor) erbringt. Die dabei zum letzten Berechnungsstichtag 15. September 2025 jeweils angesetzten Werte CAq und Aq/2 dieser Studiengänge (CAq: 0,01 (Bachelorstudiengang Erziehungswissenschaft), 0,01 (Masterstudiengang Erziehungswissenschaft), 0,05 (Bachelorstudiengang Kommunikationwissenschaft), 0,01 (Masterstudiengang Mathematics), 0,02 (Bachelorstudiengang Mathematik); Aq/2: 61,50 (Bachelorstudiengang Erziehungswissenschaft), 37,00 (Masterstudiengang Erziehungswissenschaft), 46,50 (Bachelorstudiengang Kommunikationswissenschaft), 33,00 (Masterstudiengang Mathematics), 49,50 (Bachelorstudiengang Mathematik), die im Ergebnis - rechnerisch zutreffend, nach einer (zulässigen) Rundung auf die zweite Nachkommastelle - zu einem Dienstleistungsexport i. H. v. 4,64 DS führen, lassen nach summarischer Prüfung durch das Gericht zulasten der Antragstellerin gehende inhaltliche Fehler nicht erkennen.\n\n\r\n\nEs errechnet sich damit ein bereinigtes semesterliches Lehrangebot der Lehreinheit Psychologie (Sb) von (512 DS - 23,75 DS - 65 DS - 4,64 DS =) 418,61 DS, woraus wiederum ein bereinigtes Lehrangebot der Lehreinheit Psychologie für das Studienjahr 2025/2026 von (418,61 DS x 2 =) 837,22 DS folgt.\n\n\r\n\n2. Lehrnachfrage\n\n\r\n\nFür die Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität ist mit Hilfe der jeweiligen Anteilquoten und Curriculareigenanteile der der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Studiengänge mit dem hieraus abzuleitenden gewichteten Curriculareigenanteil aller dieser Lehreinheit zugeordneten Studiengänge eine Aufteilung auf die der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge vorzunehmen, §§ 3, 6 und 7 KapVO NRW 2017.\n\n\r\n\nDie Hochschule bzw. das MKW haben hierzu die jeweiligen Anteilquoten gebildet und auf der Basis der Curricularwerte der einzelnen der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge den gewichteten Curriculareigenanteil errechnet.\n\n\r\n\nGemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 KapVO NRW 2017 bestimmt der Curricularwert den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist. Die Curricularwerte sind von der Hochschule im Rahmen der in den Anlagen 1 (Universitäten) und 2 (Fachhochschulen) dargestellten Bandbreiten zu berechnen, § 6 Abs. 1 Satz 2 KapVO NRW 2017. Ist - wie hier für Universitäten nach der Anlage 1 der Kapazitätsverordnung Nordrhein-Westfalen 2017 - eine Curricularwertbandbreite für einen Bachelor- bzw. Masterstudiengang vorgegeben, so können die Hochschulen innerhalb der angegebenen Bandbreiten die aus den bisher geltenden Curricularnormwerten abgeleiteten Werte (80 Prozent für Bachelor beziehungsweise 40 Prozent für Master) verwenden oder den Curricularwert für einen Studiengang auf Grundlage des Studienplans selbst ableiten. Für Studiengänge der Psychotherapie (wie den Masterstudiengang Psychologie mit Schwerpunkt Klinische Psychologie und Psychotherapie bei der Antragsgegnerin) ist eine individuelle Curricularwertberechnung vorzunehmen.\n\n\r\n\nDer gewichtete Curriculareigenanteil aller der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Studiengänge (Master Kognitive Neurowissenschaften, Bachelor Psychologie, Master Psychologie, Master Psychologie mit Schwerpunkt Klinische Psychologie und Psychotherapie) beträgt (1,16 x 0,089 + 2,97 x 0,505 + 1,70 x 0,225 + 2,86 x 0,181 =) 2,50325 (gerundet 2,50).\n\n\r\n\nAusgehend von dem bereinigten Jahreslehrangebot in Höhe von 837,22 DS und dividiert durch den gewichteten Curriculareigenanteil aller der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Studiengänge folgt hieraus ein auf das Studienjahr 2025/2026 bezogenes Studienplatzangebot der Lehreinheit in Höhe von (837,22 DS : 2,50 ≈) 334,89 Studienplätzen. Bei einer Anteilquote von 0,505 für den streitgegenständlichen Bachelorstudiengang Psychologie errechnet sich hieraus eine jährliche Aufnahmekapazität dieses Studiengangs in Höhe von (334,89 x 0,505 ≈) 169,12, gerundet 169 Studienplätzen.\n\n\r\n\nBei einem Schwundausgleichsfaktor von 0,93 folgt hieraus eine tatsächliche Aufnahmekapazität von (169 : 0,93 ≈) 181,72, gerundet 182 Studienanfängerplätzen pro Jahr im Bachelorstudiengang Psychologie.\n\n\r\n\nDie Berechnung zum Stichtag 15. September 2025 weist zutreffend aus, dass alle Studienanfängerplätze auf das WS 2025/2026 entfallen sollen. Hintergrund ist, dass das Bachelorstudium der Psychologie bei der Antragsgegnerin nur zum Wintersemester aufgenommen werden kann.\n\n\r\n\nIm streitgegenständlichen Wintersemester 2025/2026 sind im 1. Fachsemester des Bachelorstudiengangs Psychologie, wie die Antragsgegnerin schriftsätzlich mitgeteilt hat, zum maßgeblichen Zeitpunkt des Vorlesungsbeginns am 12. Oktober 2025 (gemeint offenbar: Montag, 13. Oktober 2025) 181 Einschreibungen erfolgt. Da, wie vorstehend dargestellt, bereits unter Zugrundlegung lediglich eines zusätzlichen 0,5 Stellenanteils eines unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten (mindestens) 182 Studienanfängerplätze vorhanden sind und die Antragstellerin die einzige im entsprechenden gerichtlichen, auf eine außerkapazitäre Zulassung zum Bachelorstudiengang der Psychologie im 1. Fachsemester bei der Antragsgegnerin im WS 2025/2026 gerichteten Verfahren ist, war die Antragsgegnerin zur entsprechenden vorläufigen Zulassung der Antragstellerin zu verpflichten.","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_muenster/j2026/9_Nc_16_25_Beschluss_20260623.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2026-06-23/9-nc-16-25","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_muenster/j2026/9_Nc_16_25_Beschluss_20260623.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_muenster/j2026/9_Nc_16_25_Beschluss_20260623.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2026-06-23/9-nc-16-25","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_muenster/j2026/9_Nc_16_25_Beschluss_20260623.html","retrieved":"2026-09-30 06:08:43.218238+00:00"}}