{"status":"available","doknr":"NRWE-ovgs/vg_muenster/j2026/5_L_1343_25_Beschluss_20260325","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2026:0325.5L1343.25.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":"5. Kammer","decided":"2026-03-25","aktenzeichen":"5 L 1343/25","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Erfolgloses Konkurrentenstreitverfahren eines Landesoberverwaltungsrats, in dem sich der Antragsteller im Kern gegen ein konstitutives Anforderungsmerkmal - nämlich die Qualifikation als Volljurist - wendet.","text_plain":"Gründe\n\n\r\n\nI. Der Antrag des Antragstellers,\n\n\r\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufzugeben, die Beförderungsstelle der „Referatsleitung (w/m/d) Personal und Recht, N01“ nicht mit einem Konkurrenten oder einer Konkurrentin zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden wurde,\n\n\r\n\nhat keinen Erfolg.\n\n\r\n\nDer Antrag ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zulässig, aber unbegründet.\n\n\r\n\nDer Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Ihm steht bei der gebotenen umfassenden tatsächlichen und rechtlichen - und nicht lediglich summarischen - Überprüfung der Bewerberauswahl des Antragsgegners kein Anspruch auf erneute Entscheidung über seine Bewerbung zu. Denn die Entscheidung des Antragsgegners, den Antragsteller im Rahmen des Bewerbungsverfahrens nicht zu berücksichtigen, ist rechtmäßig und verletzt daher nicht seinen in Art. 33 Abs. 2 GG wurzelnden Bewerbungsverfahrensanspruch.\n\n\r\n\nSoll ein Beförderungsamt oder ein Beförderungsdienstposten besetzt werden, so ist der Dienstherr bei seiner Auswahlentscheidung zwischen Bewerbern an die Bestimmung des Art. 33 Abs. 2 GG gebunden. Dieser gewährleistet - unbeschränkt und vorbehaltlos - jedem Deutschen nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach darf der Dienstherr bei seiner Auswahlentscheidung keinen Bewerber übergehen, der im Vergleich mit anderen Bewerbern die vom Dienstherrn aufgestellten Kriterien am besten erfüllt. Dabei darf die Auswahlentscheidung nur auf solche Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Anderen Gesichtspunkten darf nur Bedeutung zugemessen werden, wenn ihnen ebenfalls Verfassungsrang eingeräumt ist oder sich aus dem Vergleich von unmittelbar leistungsbezogenen Gesichtspunkten kein Vorsprung von Bewerbern ergibt.\n\n\r\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 20. September 2007 - 2 BvR 1972/07 -, juris, Rn. 8; BVerwG, Urteil vom 25. November 2004 - 2 C 17.03 -, juris, Rn. 13 f.; OVG NRW, Beschluss vom 5. Oktober 2012 - 1 B 681/12 -, juris, Rn. 4.\n\n\r\n\nWird das insoweit durch Art. 33 Abs. 2 GG vermittelte (grundrechtsgleiche) subjektive Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl, der Bewerbungsverfahrensanspruch, durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, so folgt daraus zwar regelmäßig kein Anspruch auf Beförderung oder Vergabe des begehrten Dienstpostens. Der unterlegene Bewerber kann aber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Auswahl möglich erscheint.\n\n\r\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, juris, Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 5. Oktober 2012 - 1 B 681/12 -, juris, Rn. 6.\n\n\r\n\nDies zugrunde gelegt, ist der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers vorliegend nicht dadurch verletzt worden, dass der Antragsgegner ihn nicht in den Leistungsvergleich für die streitgegenständliche Beförderungsstelle einbezogen hat. Das konstitutive Anforderungsmerkmal der Befähigung zum Richteramt ist mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar (1.). Die Festlegung ist auch formell ordnungsgemäß erfolgt (2.). Die Entscheidung beruht zudem nicht auf sachfremden Erwägungen (3.). Auf die weitergehenden Rügen des Antragstellers kommt es demnach nicht an (4.).\n\n\r\n\n1. Der Antragsteller durfte von dem Auswahlverfahren ausgeschlossen werden, weil er das in der Stellenausschreibung vom 00. August 0000 (N01) aufgeführte und erkennbar konstitutive Erfordernis der Befähigung zum Richteramt (erstes und zweites juristisches Staatsexamen jeweils mit mindestens der Note „befriedigend“) nicht erfüllt hat.\n\n\r\n\nÜber die Eignung des Bewerberfeldes kann der Dienstherr grundsätzlich in einem gestuften Auswahlverfahren befinden. Bewerber, die die zwingenden Vorgaben eines rechtmäßigen Anforderungsprofils nicht erfüllen, sind in einer ersten Auswahl auszuschließen und müssen nicht mehr in den Leistungsvergleich einbezogen werden.\n\n\r\n\nDer Dienstherr entscheidet über die Einrichtung und nähere Ausgestaltung von Dienstposten im Rahmen der ihm zukommenden Organisationsgewalt zwar grundsätzlich nach seinen Bedürfnissen. Hierzu gehört im Ausgangspunkt auch die Entscheidung, wie er die Stelle zuschneidet und welche Fachkenntnisse er für erforderlich ansieht. Soweit aber - wie hier - eine an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Dienstpostenvergabe in Rede steht, ist er bei der Auswahlentscheidung an den Grundsatz der Bestenauslese gebunden. Verfassungsrechtlicher Bezugspunkt dieser Bestenauslese ist nicht die Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens, sondern das angestrebte Statusamt. Hiermit ist es grundsätzlich nicht vereinbar, einen Bewerber vom Auswahlverfahren auszuschließen, nur weil er den besonderen Anforderungen des aktuell zu besetzenden Dienstpostens nicht entspricht. Denn nach dem Laufbahnprinzip wird ein Beamter aufgrund seiner Befähigung für eine bestimmte Laufbahn regelmäßig als geeignet angesehen, diejenigen Dienstposten auszufüllen, die seinem Statusamt entsprechen oder dem nächsthöheren Statusamt zugeordnet sind.\n\n\r\n\nJe stärker aber die fachliche Ausdifferenzierung der Organisationseinheiten ist und je höher die Anforderungen an die Spezialisierung der eingesetzten Beamten sind, desto eher kann es erforderlich werden, im Interesse der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung besondere Qualifikationsanforderungen an den künftigen Stelleinhaber zu stellen. Daher sind Ausnahmen gegenüber dem vorstehend dargestellten Grundsatz der statusamtsbezogenen Betrachtung dann zulässig, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines konkreten Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne zumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann.\n\n\r\n\nDas ausnahmsweise Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Dienstherr darzulegen. Es unterliegt voller gerichtlicher Kontrolle.\n\n\r\n\nVgl. zum Vorstehenden insgesamt ausführlich BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, juris, Rn. 23 ff.; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2015 - 6 B 168/15 -, juris, Rn. 8; demgegenüber niedrigere Anforderungen in Form eines sachlichen Grundes stellend Sächsisches OVG, Beschluss vom 30. Oktober 2019 - 2 B 243/19 -, juris, Rn. 12 f.\n\n\r\n\nSelbst unter Anwendung dieses strengen Maßstabs entspricht das von dem Antragsgegner aufgestellte konstitutive Anforderungsmerkmal der Befähigung zum Richteramt den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG.\n\n\r\n\na) Bereits aus der streitgegenständlichen Ausschreibung wird eine deutliche rechtliche Prägung der Stelle ersichtlich. So soll dem Stelleninhaber neben der Leitung des Referates Personal und Recht unter anderem die Rechtsberatung der Einrichtungen des F. in vielfältigen Rechtsbereichen, insbesondere in krankenhausrechtlichen, einrichtungsspezifischen, datenschutzrechtlichen und haftungsrechtlichen Fragestellungen, obliegen. Zudem soll ihm die Vertretung des U. für Krankenhäuser und Gesundheitswesen in rechtlichen Angelegenheiten sowie die Beratung der Dezernatsleitung in den vorgenannten Rechtsbereichen obliegen. Daneben sieht die Ausschreibung die Wahrnehmung externer Mandate für das U. für Krankenhäuser und Gesundheitswesen, die übergeordnete Interessenvertretung des F. sowie die strategische Weiterentwicklung der Personalentwicklung im F. und der H. vor.\n\n\r\n\nb) Diesen Stellenzuschnitt und die aus ihm folgende Rolle der Referatsleitung innerhalb des Referats hat der Antragsgegner im hiesigen Verfahren auf gerichtlichen Hinweis weiter konkretisiert. Auf die umfangreichen Ausführungen auf Bl. 89 ff. der Gerichtsakte wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.\n\n\r\n\nDer Antragsgegner hat den Zuschnitt des Referates, die Aufgaben der vier Sachbereiche und deren Gewichtung zueinander, den Personalbestand, die avisierte strategische Ausrichtung des Referates sowie die Kernaufgaben der streitgegenständlichen Referatsleitung umfassend dargelegt.\n\n\r\n\nAus den Ausführungen wird deutlich, dass es sich um ein gemischtes Referat handelt, in dem sowohl juristische als auch nicht-juristische Aufgaben wahrgenommen werden. So werden in den beiden Sachbereichen „Personalentwicklung“ und „Querschnittsaufgaben“ kaum juristische Aufgaben wahrgenommen. Demgegenüber besteht der Sachbereich „Personalverwaltung“ teilweise aus mehr oder weniger stark juristisch geprägten Aufgaben wie der rechtskonformen Gestaltung von Bewerbungsverfahren für die oberen Leitungsebenen im F., der Aushandlung und Abfassung außertariflicher Arbeitsverträge, den personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahren sowie insbesondere der Führung arbeitsrechtlicher Streitigkeiten. Ebenso fallen dort weniger juristisch geprägte Tätigkeiten, namentlich die allgemeine Personalverwaltung und die eigentliche Durchführung der Bewerbungsverfahren, an. Demgegenüber stellt sich der Sachbereich „Recht, Datenschutz, Landesbetreuungsamt“ als in ganz überwiegendem Maße juristisch geprägt dar. Dort findet insbesondere die juristische Beratung des gesamten Dezernates in sämtlichen Rechtsangelegenheiten, die im Zusammenhang mit dem Betrieb von Krankenhäusern, Pflegeheimen und Wohnverbünden stehen, statt. Zudem erfolgen die juristische Beratung im Arzneimittel- und Medikamentenrecht, einschließlich der Korrespondenz mit externen Rechtsanwälten sowie die Unterstützung der angebundenen Einrichtungen in sämtlichen Rechtsfragen nebst der Vertragsgestaltung. Dem Teilbereich Datenschutz obliegen die Bearbeitung sämtlicher datenschutzrechtlicher Fragestellungen, die Prüfung, Gestaltung und Verhandlung datenschutzrelevanter Vereinbarungen mit Geschäftspartnern, die Gewährleistung datenschutzrechtskonformer Prozesse sowie die risikoorientierte Bearbeitung haftungsrechtlicher Fragen. Im Teilbereich Landesbetreuungsamt finden die Umsetzung des Betreuungsrechts sowie die Evaluation der landesrechtlichen Regelungen einschließlich der Mitwirkung bei der Rechtssetzung auf Verordnungsebene statt.\n\n\r\n\nInnerhalb des Referats hat der Sachbereich „Recht, Datenschutz, Landesbetreuungsamt“ personell das größte Gewicht aller vier Sachbereiche. Mit 10,5 Vollzeitäquivalenten sind über 40 % des Referatspersonals dort gebunden.\n\n\r\n\nDer Antragsgegner hat dargelegt, dass mit der Neubesetzung der Referatsleitung eine strategische Neuausrichtung im Hinblick auf die verminderte Inanspruchnahme externer juristischer Expertise sowie der vermehrten Beratung und Vertretung der angebundenen Kliniken erfolgen solle. So sollen die arbeitsrechtlichen Streitigkeiten im Sachbereich „Personalverwaltung“ künftig vermehrt intern bearbeitet werden, indem das erforderliche arbeitsrechtliche Fachwissen dauerhaft in der Funktion der Referatsleitung vorgehalten wird. Hierdurch wolle man die mit der Hinzuziehung spezialisierter Anwaltskanzleien verbundenen, erheblichen Kosten signifikant reduzieren. Im Sachbereich „Recht, Datenschutz, Landesbetreuungsamt“ hätten die Prüfverfahren des Medizinischen Dienstes, bei denen häufig substanzielle Rückforderungsbeträge im Raum stünden, an Umfang und Intensität zugenommen. Daher sei beabsichtigt, eine rechtssichere und strategisch zweckmäßige Vertretung der Kliniken in Auseinandersetzungen mit dem Medizinischen Dienst zu gewährleisten. Die betroffenen Kliniken würden sich derzeit externer Anwaltskanzleien bedienen. Hier solle der Sachbereich Recht eine größere Rolle übernehmen.\n\n\r\n\nDer künftigen Referatsleitung kämen die in der Ausschreibung genannten Aufgaben zu. Der Antragsgegner hat seine Einschätzung dargelegt, dass 90 % der Ressourcen der Referatsleitung auf die beiden Sachbereiche „Personalverwaltung“ sowie „Recht, Datenschutz, Landesbetreuungsamt“ entfielen. Die Sachbereiche „Personalentwicklung“ und „Querschnittsaufgaben“ würden lediglich einen geringen Anteil an Personalführung erfordern und die inhaltliche Arbeit werde ganz überwiegend innerhalb dieser Sachbereiche geleistet. Insbesondere der Sachbereich „Recht, Datenschutz, Landesbetreuungsamt“ binde in erheblichem Umfang zeitliche und personelle Ressourcen der Referatsleitung. Es sei ein beträchtlicher Arbeits- und Abstimmungsaufwand erforderlich, der fortlaufend die Erörterung, Abstimmung und Gestaltung juristischer Fragestellungen umfasse. Hierbei bedürfe es einer klaren strategischen und organisatorischen Positionierung sowie einer fundierten prozessrechtlichen Expertise, insbesondere im Hinblick auf die Verfahrensführung vor den Sozialgerichten. Es werde erwartet, dass die rechtlichen und strukturellen Voraussetzungen für eine effektive Interessenwahrnehmung bewertet, entsprechende Handlungsoptionen entwickelt und eine sachgerechte Vertretung in gerichtlichen Verfahren sichergestellt werden.\n\n\r\n\nc) Aus dem dargestellten Stellenzuschnitt und der für die Referatsleitung innerhalb des Referats vorgesehenen Rolle folgt, dass der streitgegenständliche Dienstposten in einer Weise rechtlich geprägt ist, die solche Kenntnisse und Fähigkeiten zwingend voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber, der nicht Volljurist ist, regelmäßig weder mitbringt, noch sich in angemessener Zeit ohne zumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung verschaffen kann.\n\n\r\n\nMaßgeblich für die Bewertung der erforderlichen Fähigkeiten ist die Vorstellung, die der Dienstherr vom Inhalt des von ihm formulierten Aufgabenbereichs hat. Auf die Frage, ob eine Aufgabenbeschreibung inhaltlich auch anders interpretiert werden könnte, kommt es ebenso wenig an, wie darauf, ob bestimmte Aufgaben gegebenenfalls auch von einem anderen Dienstposteninhaber oder einer anderen Organisationseinheit sinnvoll wahrgenommen werden könnten. Das Gericht hat daher allein zu prüfen, ob der Aufgabenbereich, den der Dienstherr nach seinem Verständnis einem bestimmten Dienstposten zugeschrieben hat, mit dem Inhalt, den der Dienstherr diesen Aufgaben gegeben hat, das Erfordernis einer volljuristischen Ausbildung rechtfertigt. Erforderlich aber auch ausreichend ist, dass jedenfalls ein nicht unerheblicher Teil der (Haupt-)Aufgaben des ausgeschriebenen Dienstpostens nach dem vom Dienstherrn gewählten Zuschnitt deutlich rechtlich geprägte Tätigkeiten umfasst, die über die bloße Anwendung und Umsetzung vorhandener gesetzlicher Regelungen hinausgehen.\n\n\r\n\nVgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. September 2018 - OVG 10 S 72.17 -, juris, Rn. 24 f.\n\n\r\n\nDiese Maßstäbe zugrunde gelegt, ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass die Hauptaufgaben des Referats im Allgemeinen und die Rolle der Referatsleitung im Speziellen in nicht unerheblichem Maße derart juristisch geprägt sind, dass eine volljuristische Ausbildung als zwingend anzusehen ist. Dies betrifft insbesondere den Sachbereich „Recht, Datenschutz, Landesbetreuungsamt“, der in den komplexen Materien des Krankenhaus- und Medizinrechts sowie des Datenschutzrechts die Funktion eines Justiziariats für das Dezernat und die Vielzahl der angebundenen Einrichtungen einnimmt, die Prozessvertretung umfasst und im Bereich des Landesbetreuungsamtes auch in die Zuarbeit zur Rechtssetzung auf Verordnungsebene eingebunden ist. Diese kernjuristischen Tätigkeiten gehen über bloße Gesetzesanwendung hinaus, unterscheiden sich sowohl von der juristischen Komplexität als auch ihrer potenziellen Bedeutung erheblich von üblicher Sachbearbeitung, sind der Referatsleitung nach der Vorstellung des Antragsgegners in besonderer Verantwortung zugewiesen und können daher als Hauptaufgaben von nicht unerheblichem Gewicht qualifiziert werden. Dasselbe gilt für die im Sachbereich „Personalverwaltung“ anfallenden arbeitsrechtlichen Streitigkeiten.\n\n\r\n\nDie Bedeutung der vorstehenden Aufgaben gewinnt zudem vor dem Hintergrund der plausibel dargelegten strategischen Erwägung, die Inanspruchnahme externer Anwaltskanzleien in beiden Sachbereichen zu reduzieren und die notwendige Expertise vermehrt intern vorzuhalten, nochmals an Gewicht.\n\n\r\n\nDiese Aufgaben gehören sowohl nach der Ausschreibung als auch nach der plausiblen Darlegung des Antragsgegners zum Fokus der Referatsleitung, die die Rechtsberatung und rechtliche Vertretung selbst (mit) übernehmen und im Übrigen sprach- und abstimmungsfähig sein soll.\n\n\r\n\nDaneben sind sowohl der Sachbereich „Recht, Datenschutz, Landesbetreuungsamt“ als auch der Sachbereich „Personalverwaltung“ im Übrigen durch weitere Aufgaben mit juristischem Bezug gekennzeichnet. Hierbei erkennt die Kammer an, dass viele der genannten Aufgaben zwar juristische Bezüge aufweisen, sie aber üblicherweise - wie etwa die Gestaltung von Auswahlverfahren, die Abfassung von Arbeitsverträgen, die Beteiligung des Personalrats oder der Bescheiderlass gegenüber Betreuungsvereinen - keine Ausbildung als Volljurist erfordern oder jedenfalls unabhängig von der juristischen Qualifikation der Referatsleitung erfolgen können. Sie reichern aber die oben genannten kernjuristischen Aufgaben um weitere Tätigkeiten mit juristischem Bezug an und verdichten insgesamt das Bild eines gemischten Referats mit erheblichem juristischen Einschlag.\n\n\r\n\nIn der Gesamtschau ist die - notwendigerweise typisierende - Annahme gerechtfertigt, dass ein Laufbahnbewerber ohne die verlangte volljuristische Qualifikation den genannten Hauptaufgaben nicht in ausreichendem Maße gerecht werden und sich die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten auch nicht in angemessener Zeit und ohne die Gefahr einer funktionalen Beeinträchtigung aneignen kann.\n\n\r\n\nDabei verkennt die Kammer ausdrücklich nicht, dass das streitgegenständliche Referat längst nicht nur juristische Tätigkeiten, sondern - insbesondere in den Sachbereichen „Personalentwicklung“ und „Querschnittsaufgaben“ und teilweise auch im Sachbereich „Personalverwaltung“ - eine erhebliche Bandbreite nicht-juristischer Aufgaben umfasst, die naturgemäß keiner besonderen juristischen Ausbildung bedürfen. Wie einleitend beschrieben ist aber ausreichend, dass in der Gesamtschau ein nicht unerheblicher Teil der Hauptaufgaben eine volljuristische Expertise voraussetzt. Dies ist hier der Fall.\n\n\r\n\nIst die Qualifikation als Volljurist nach alledem zwingend erforderlich, so durfte der Antragsgegner diese Qualifikation weiter einschränken, indem er den Abschluss der beiden Staatsexamina mit mindestens der Note „befriedigend“ verlangt hat. Dies stellt sich lediglich als weiteres von Art. 33 Abs. 2 GG erfasstes und im öffentlichen Dienst übliches Eignungs- und Befähigungskriterium dar und ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n\r\n\nVgl. im Ergebnis ebenso Sächsisches OVG, Beschluss vom 21. Januar 2016 - 2 B 327/15 -, juris, Rn. 12.\n\n\r\n\nd) Die von dem Antragsteller vorgebrachten Einwendungen vermögen an dieser rechtlichen Bewertung nichts zu ändern.\n\n\r\n\naa) Unbeachtlich ist zunächst die Einwendung, der Antragsteller habe durch seine bisherige Tätigkeit nachgewiesen, für den streitgegenständlichen Dienstposten geeignet zu sein. Für die Zulässigkeit der Festlegung eines konstitutiven Anforderungsmerkmals sind nicht die Fähigkeiten eines konkreten potentiellen Bewerbers, sondern der abstrakten Gesamtheit der nach ihrem Statusamt bewerbungsberechtigten Laufbahnangehörigen, maßgeblich. Insoweit genügt es, dass dieser Kreis die erforderlichen Fähigkeiten regelmäßig nicht mitbringt und sich auch nicht in absehbarer Zeit verschaffen kann. Auf die Fähigkeiten einzelner Bewerber kommt es nicht an, weil Einzelfälle informellen Qualifikationserwerbs niemals gänzlich auszuschließen sind, die Prüfung ihres Vorliegens jedoch mit einem so hohen Ermittlungsaufwand und Fehlerrisiko verbunden wäre, dass das mit der Festlegung konstitutiver Anforderungsmerkmale verfolgte Anliegen einer anforderungsgerechten Stellenbesetzung unpraktikabel erschwert würde. Lässt sich eine konstitutive Anforderung - hier: Rechtskenntnisse in der Breite und Tiefe eines Volljuristen - mittels eines beruflichen oder universitären Abschlusses nachweisen - hier: zweites juristisches Staatsexamen -, so darf der Dienstherr sich darauf beschränken, einen solchen Abschluss zu fordern, und ist nicht verpflichtet, alle anderen Abschlüsse und berufspraktischen Erfahrungen der Bewerber daraufhin zu überprüfen, ob die damit erworbenen Fähigkeiten das Fehlen eines solchen Abschlusses im Einzelfall zu kompensieren vermögen.\n\n\r\n\nEbenso OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Mai N03 - OVG 10 S 14/23 -, juris, Rn. 22; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. September 2018 - OVG 10 S 72.17 -, juris, Rn. 25.\n\n\r\n\nbb) Ebenso dringt der Antragsteller nicht mit seinem Einwand durch, der zu besetzende Dienstposten erfordere Kenntnisse und Fähigkeiten, die typischerweise durch Berufserfahrung und nicht durch die Qualifikation als Volljurist erworben würden oder die auch unabhängig von der formalen Qualifikation leistbar seien.\n\n\r\n\nSoweit er sinngemäß behauptet, die im Referat bearbeiteten Rechtsgebiete seien derart speziell, dass die generalistische Qualifikation als Volljurist nicht ausreiche, ist es gerade Sinn und Zweck der Ausbildung in beiden Staatsexamina, ein systematisches Grundverständnis zu entwickeln, um sich in spezielle und komplexe Rechtsgebiete schnell einzuarbeiten und diese umfassend zu durchdringen.\n\n\r\n\nVgl. für die nordrhein-westfälische Juristenausbildung etwa § 39 Abs. 1 Satz 2 JAG NRW.\n\n\r\n\nSoweit der Antragsteller vorträgt, er habe die juristischen Spezialkenntnisse durch seine berufspraktische Erfahrung entwickelt, sei nochmals darauf verwiesen, dass Bezugspunkt für die Festlegung eines konstitutiven Anforderungsmerkmals die Gesamtheit der Laufbahnbewerber und nicht eine konkrete Person ist. Zudem besteht auch insoweit typischerweise ein Unterschied zwischen einer punktuellen Erfahrungsexpertise in bestimmten Rechtsgebieten und einem mit der Ausbildung als Volljurist einhergehenden Gesamtverständnis. Dies gilt umso mehr, als der Antragsgegner überzeugend dargelegt hat, dass die juristischen Inhalte im Referat in mehreren Bereichen über die bloße Rechtsanwendung und die Lösung wiederkehrender Rechtsfragen hinausgehen und auch die Mitarbeit in der Rechtssetzung im Verordnungswege beinhalten.\n\n\r\n\ncc) Der sinngemäße Einwand des Antragsgegners, trotz der juristischen Prägung des Referats sei es nicht erforderlich, dass auch die Referatsleitung Volljurist sei, da mehrere Mitarbeiter über diese Qualifikation verfügten, vermag ebenfalls zu keiner anderen rechtlichen Bewertung zu verhelfen.\n\n\r\n\nDenn er setzt sich nicht mit den plausiblen Ausführungen des Antragsgegners sowie den Formulierungen in der Stellenausschreibung auseinander, wonach die künftige Referatsleitung auch in eigener Verantwortung rechtsberatend und -vertretend tätig und die bisherige Inanspruchnahme externer Rechtsanwaltskanzleien reduziert werden solle. Zudem erscheint es nach Auffassung der Kammer überzeugend, dass die Führungskraft in einem Referat, zu dessen Hauptaufgaben die über die übliche Sachbearbeitung hinausgehende juristische Arbeit zählt, selbst sprach- und verhandlungsfähig sein und die Arbeitsergebnisse der einzelnen Mitarbeiter aus eigener - auf Ebene der Stellenausschreibung notwendigerweise typisierender - Qualifikation bewerten und weiterentwickeln können soll. Denn letztlich obliegt der Referatsleitung die abschließende Verantwortung für alle Tätigkeiten im Referat und im Bedarfsfall die eigenverantwortliche Abwägung verschiedener Handlungsoptionen.\n\n\r\n\n2. Die Festlegung des Anforderungskriteriums ist auch hinreichend dokumentiert worden. Die Einschränkung des Bewerberkreises auf zum Richteramt befähigte Personen durch den Antragsgegner erfolgte formal ordnungsgemäß. Die Organisationsgrundentscheidung, wie der Dienstposten zugeschnitten werden und welche Fähigkeiten hierfür verlangt werden sollen, unterliegt nicht unmittelbar der für die spätere Auswahlentscheidung geltenden Dokumentationspflicht. Es genügt ein - hier mit der Veröffentlichung der Ausschreibung durch den Antragsgegner erbrachter - Nachweis dieser Entscheidung, der es verhindert, dass die Auswahlgrundlage nachträglich zulasten einzelner Bewerber verändert werden kann. Eine darüberhinausgehende Dokumentation ist nicht erforderlich.\n\n\r\n\nUngeachtet dessen kann die Plausibilisierung einer - wie hier - jedenfalls im Ansatz dokumentierten Organisationsgrundentscheidung auch noch im gerichtlichen Verfahren erfolgen.\n\n\r\n\nFür dieselbe Konstellation im Ergebnis ebenso OVG-Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. September 2018 - OVG 10 S 72.17 -, juris, Rn. 21, 24 f.; vgl. allgemein zu Dokumentationsanforderungen hinsichtlich der Organisationsgrundentscheidung OVG NRW, Beschluss vom 16. Februar N03 - 1 B 1065/22 -, juris, Rn. 34 ff. m.w.N.\n\n\r\n\nDieser Plausibilisierungspflicht ist der Antragsgegner - wie oben ausgeführt - gerecht geworden.\n\n\r\n\n3. Die Festlegung des konstitutiven Anforderungskriteriums beruht entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht auf sachfremden Erwägungen.\n\n\r\n\nZwar können an sich tragfähige Erwägungen die Einengung des Bewerberfeldes dann nicht rechtfertigen, wenn sie in Wahrheit nur vorgeschoben sind und tatsächlich der gezielten Bevorzugung oder Benachteiligung eines konkreten Bewerbers dienen.\n\n\r\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. April 2020 - 6 B 101/20 -, juris, Rn. 33; OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2002 - 6 B 1275/01 -, juris, Rn. 6; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Juli N03 - OVG 10 S 14/23 -, juris, Rn. 23.\n\n\r\n\nSolche sachfremden Erwägungen hat der Antragsteller zur Überzeugung der Kammer aber weder dargelegt noch sind sie sonst ersichtlich.\n\n\r\n\na) Die mehrfache Ausschreibung des streitgegenständlichen Dienstpostens trägt die Annahme sachfremder Erwägungen nicht.\n\n\r\n\nZwar ist der Einwand des Antragstellers zutreffend, dass die ersten zwei Ausschreibungen im September und Dezember 000 noch ein anderes Anforderungsprofil hatten, obwohl der Zuschnitt des Referats bis heute äußerlich unverändert geblieben ist. Insoweit ist dem Antragsteller zuzugeben, dass dies jedenfalls nicht ohne weitere Erläuterung plausibel ist. Hierauf hat auch das Gericht mit Verfügung vom 0. Februar 0000 ausdrücklich hingewiesen.\n\n\r\n\nDer Antragsgegner hat dies aber überzeugend mit einer veränderten Schwerpunktsetzung und einer damals noch beabsichtigten Umorganisation des Referats erklärt. Die frühere Dezernatsleitung habe dem Bereich Personal eine besondere Bedeutung beigemessen. Bei den ersten beiden Ausschreibungen habe der Wunsch bestanden, einen Experten aus dem Bereich Human Resources zu gewinnen. Nach der damaligen Vorstellung hätte der Fokus des Dienstpostens auf der Weiterentwicklung und Steuerung der bestehenden Personalmarketingaktivitäten, der Konzeptionierung neuer Instrumente zur Personalakquise, -bindung und -entwicklung sowie deren fortlaufender Weiterentwicklung und Evaluation sowie auf dem Management der dezernatsinternen, N.-internen und externen Beziehungen im Personalbereich gelegen. Schwerpunkte wären insbesondere die Implementierung einer Arbeitgebermarke des N01, die Etablierung einer im gesamten Verbund verankerten Karriereplanung für Nachwuchskräfte aus allen relevanten Bereichen, die Erweiterung des Fort- und Ausbildungsprogramm im Bereich Nachwuchskräfteförderung sowie die Professionalisierung der Social-Media-Aktivitäten des Psychiatrieverbundes gewesen. Perspektivisch habe man dann den jetzigen Sachbereich „Recht“ (gemeint sein dürfte der Sachbereich „Recht, Datenschutz, Landesbetreuungsamt“) aus dem Referat ausklammern und ein eigenes Referat schaffen wollen. Leider habe man in beiden Auswahlverfahren keinen geeigneten Bewerber rekrutieren können. Daher habe man von diesem Plan Abstand genommen. Die neue Dezernatsleitung verfolge einen anderen Ansatz. Die Personalentwicklung sowie die Implementierung einer Arbeitgebermarke sollten künftig in einem multiprofessionellen Team aus dem gesamten N01 erarbeitet und umgesetzt werden. Es bestehe bereits eine aktive Arbeitsgruppe.\n\n\r\n\nDiese Ausführungen legen in überzeugender Weise die unterschiedliche Zielrichtung der verschiedenen Ausschreibungen und die damit einhergehende sachliche Rechtfertigung der veränderten Ausschreibungsinhalte dar. Die Auffassung des Antragstellers, der Vortrag des Antragsgegners im hiesigen Verfahren sei vollkommen neu, scheine für dieses Verfahren erstellt und sei daher als reine Schutzbehauptung zu bewerten, weil es entsprechende Umstrukturierungspläne nicht gegeben habe bzw. der Personalrat nicht beteiligt worden sei, führt demgegenüber nicht zu einer abweichenden Beurteilung.\n\n\r\n\nErstens rügt der Antragsteller bei genauer Betrachtung nicht eine mangelnde organisatorische Fundierung des hiesigen, sondern ein nicht hinreichend belegtes Anforderungsprofil der vergangenen Ausschreibungen. Denn seine Rüge, etwaige Umstrukturierungspläne seien nicht bekannt gewesen, kann sich inhaltlich allein auf die damals geplante Fokussierung auf den Personalbereich unter Ausklammerung der juristischen Sachbereiche beziehen. Insoweit kann für das hiesige Verfahren dahinstehen, ob eine solch wesentliche Umorganisation mit Blick auf die damaligen Anforderungsprofile hätte nachgewiesen und dokumentiert werden müssen oder ob ein ausgeschriebenes Stellenprofil allein aus dem Dienstposten im Status Quo zu entwickeln ist oder sich auch auf in der Zukunft beabsichtigte Umstrukturierungen beziehen kann.\n\n\r\n\nVgl. hierzu allgemein BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2012 - 2 A 7.09 -, juris, Rn. 18 ff.\n\n\r\n\nDenn jedenfalls die streitgegenständliche Ausschreibung bezieht sich auf das Referat in seinem bisherigen Zuschnitt. Der Antragsgegner hat für das konstitutive Anforderungsmerkmal „Volljurist“ gerade keine grundlegende Umorganisation zugrunde gelegt, sondern lediglich auf der Grundlage des bestehenden Referatszuschnitts die Aufgabenwahrnehmung des Referats und die Rolle der Leitungsperson evaluiert und ergänzend definiert. Eine solche Neupriorisierung ist möglich, ohne dass es einer formellen Umorganisation bedarf und kann auch noch im gerichtlichen Verfahren dargelegt werden.\n\n\r\n\nZweitens hat der Antragsgegner diese inhaltliche Priorisierung bereits mit dem streitgegenständlichen Ausschreibungstext hinreichend dokumentiert. Es ist mithin nicht so, dass der Vortrag des Antragsgegners als vollkommen neu anzusehen ist. Er baut auf dem bereits aus der Ausschreibung ersichtlichen, erheblichen rechtlichen Fokus auf und konkretisiert diese erkennbar bereits erfolgte Priorisierung.\n\n\r\n\nDrittens geht der Hinweis auf eine etwaige Beteiligungspflicht des Personalrats fehl. Sofern diese im Rahmen der ersten beiden Ausschreibungen und der insoweit beabsichtigten Umstrukturierungen verletzt worden sein sollte, bliebe dies ohne Auswirkung auf die hiesige Ausschreibung. Für das hiesige Verfahren fehlt es, wie beschrieben, bereits an einer beabsichtigten Umorganisation, die eine Beteiligungspflicht gemäß §§ 72 ff. LPersVG NRW hätte auslösen können.\n\n\r\n\nb) Die Einwendungen des Antragstellers gegen seine Anlassbeurteilung vom 00. Januar 0000 führen nicht weiter. Sie weisen keinen Bezug zur Festlegung des Anforderungsprofils für die streitgegenständliche Stelle auf.\n\n\r\n\nc) Der Vortrag des Antragstellers, mit der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen vom 00. Juni 0000 und dem Verzicht auf die - vom Beigeladenen nicht erfüllte - Qualifikation im Bereich Human Resources in der streitgegenständlichen Ausschreibung sei offensichtlich eine Vorfestlegung auf den Beigeladenen und ein gezielter Ausschluss des Antragstellers verbunden gewesen, entbehrt tragfähiger Anhaltspunkte. Gegen diese Annahme spricht zudem, dass die Stelle extern ausgeschrieben wurde, obwohl der Beigeladene bereits bei dem Antragsgegner tätig ist. Ferner liegt ein gezielter Ausschluss des Antragstellers mit der Verengung der streitgegenständlichen Ausschreibung gegenüber den ersten beiden Ausschreibungen schon deshalb fern, weil auch der Antragsteller nicht über den seinerzeit geforderten Studienabschluss im Bereich Human Resources verfügte. Somit hätte es einer weiteren Verengung des Anforderungsprofils nicht bedurft, um den Antragsteller auszuschließen.\n\n\r\n\n4. Nach alledem kommt es auf die weitergehenden Rügen des Antragstellers für das hiesige Verfahren nicht an. So bedarf insbesondere keiner Entscheidung, ob die dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers oder des Beigeladenen rechtmäßig sind, welche Folgen die fehlende Entscheidung auf den Abänderungsantrag des Antragstellers vom 0. Februar 0000 haben könnte oder inwieweit die Auswahlentscheidung auf dem Eindruck der durchgeführten Vorstellungsgespräche beruhen durfte. Denn jedenfalls hätte sich ein etwaiger Rechtsfehler nicht auf den vorgelagerten Ausschluss des Antragstellers auf der Grundlage des rechtmäßigen Anforderungsprofils ausgewirkt oder würde in einem erneuten Auswahlverfahren unter Anwendung desselben konstitutiven Anforderungsprofils nicht zur Möglichkeit der Auswahl des Antragstellers führen.\n\n\r\n\nII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht der Billigkeit, dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil sich dieser mangels eigener Antragstellung keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).\n\n\r\n\nIII. Die Streitwertfestsetzung erfolgt auf der Grundlage der aktuellen Streitwertpraxis der mit beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren befassten Senate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen.\n\n\r\n\nVgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 9. Mai 2019 - 1 E 359/19-, juris; OVG NRW, Beschluss vom 8. April 2019 - 6 E 237/19 -, juris.\n\n\r\n\nIn Anwendung der §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 bis 4 GKG bestimmt sich der Streitwert nach einem Viertel der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen für das vom Antragsteller angestrebte Amt der Besoldungsgruppe A15 unter Berücksichtigung der von ihm erreichten Erfahrungsstufe 12 (3 x 7.649,22 Euro).","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_muenster/j2026/5_L_1343_25_Beschluss_20260325.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2026-03-25/5-l-1343-25","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"JAG NRW","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_muenster/j2026/5_L_1343_25_Beschluss_20260325.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_muenster/j2026/5_L_1343_25_Beschluss_20260325.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2026-03-25/5-l-1343-25","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_muenster/j2026/5_L_1343_25_Beschluss_20260325.html","retrieved":"2026-09-30 06:08:58.769786+00:00"}}