{"status":"available","doknr":"OLD472528","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2017:0420.8L670.17A.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2017-04-20","aktenzeichen":"8 L 670/17.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung der Klage - 8 K 2514/17.A - wird angeordnet, soweit sie sich gegen die Abschiebungsandrohung aus dem Bescheid des Bundesamts vom 20. März 2017 richtet.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.\n\n1\n\n2\n\nG r ü n d e\n\n3\n\nDer zulässige Antrag,\n\n4\n\ndie aufschiebende Wirkung der Kläger hinsichtlich Nr. 3 des Bescheids des Bundesamts vom 20. März 2017 anzuordnen,\n\n5\n\nhat Erfolg. Die Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO hat zu Gunsten der Antragstellerin auszufallen. Die Abschiebungsandrohung ist offensichtlich rechtwidrig. Das Bundesamt durfte offensichtlich nicht feststellen, dass das Asylverfahren eingestellt ist. Das Asylverfahren der Antragstellerin ist nicht kraft Gesetzes eingestellt. Die Voraussetzung für die Einstellung des Asylverfahrens nach §§ 32, 33 Abs. 1 AsylG liegen offensichtlich nicht vor. Eine Antragsrücknahme ist nicht gegeben.\n\n6\n\nDie für einer Vermutung der Antragsrücknahme (§ 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG) nach § 33 Abs. 4 AsylG erforderliche Belehrung erfolgte nicht gegen Empfangsbestätigung (vgl. dazu z. B. VG Münster, z. B. Beschluss vom 19. April 2017 - 1 L 659/17.A - [AZ des BAMF: 5838884‑457]; Beschluss vom 24. Februar 2017 - 3 L 294/17.A - [AZ des BAMF: 6520964‑423]). Die erforderliche Empfangsbestätigung kann nicht durch die erfolgte Ersatzzustellung der Ladung im Wege des Einwurfs einer Mitteilung über die Niederlegung des Schriftstücks ersetzt werden.\n\n7\n\nSelbst wenn die (Ersatz-)Zustellung die nach § 33 Abs. 4 AsylG erforderliche Empfangsbestätigung ersetzen könnte, liegen die Voraussetzungen für die Vermutung einer Antragsrücknahme nicht vor, weil die in der Ladung vom 9. Januar 2017 zur Anhörung enthaltene Belehrung nach § 33 Abs. 4 AsylG allein in deutscher Sprache und also nicht in chinesischer oder koreanischer Sprache erfolgte, obwohl nach Art. 12 Abs. 1 lit. a) der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 - Verfahrensrichtlinie - eine Übersetzung der Belehrung in eine der Antragstellerin verständliche Sprache erforderlich war (vgl. dazu VG Münster, z. B. Beschluss vom 29. März 2017 ‑ 9 L 458/17.A – [AZ des BAMF: 6109287‑998]). Dass die Antragstellerin der deutschen Sprache hinreichend mächtig ist, ist nicht erkennbar.\n\n8\n\nSelbst wenn aber die Ersatzzustellung die nach § 33 Abs. 4 AsylG erforderliche Empfangsbestätigung ersetzen könnte und eine Belehrung in chinesischer oder koreanischer Sprache nicht erforderlich wäre, liegen die Voraussetzungen für die Vermutung einer Antragsrücknahme nicht vor, weil der Antragstellerin, die nicht mehr verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, nicht gemäß § 25 Abs. 5 Satz 2 AsylG Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben worden ist (vgl. dazu VG Münster, z. B. Beschluss vom 13. April 2017 - 4 L 567/17.A [AZ des BAMF: 6474409‑261].\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.\n\n10\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar.\n\n11\n\n- Beckmann -","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/472528","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2017-04-20/8-l-670-17-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/472528","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/472528","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2017-04-20/8-l-670-17-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/472528","retrieved":"2026-07-09 08:18:48.705597+00:00"}}