{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2016:0412.9NC4.16.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":"9. Kammer","decided":"2016-04-12","aktenzeichen":"9 Nc 4/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Zulassung zum Studium der Pharmazie (Staatsexamen, 1. FS SS 2016)","text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.\n\nG r ü n d e\n\nI.\n\nDie Antragstellerin begehrt im Verfahren der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zulassung zum Studium der Pharmazie an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (WWU Münster) als Studienanfängerin nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Sommersemesters (SS) 2016 außerhalb - ggf. hilfsweise innerhalb - der festgesetzten Aufnahmekapazität.\n\nDas Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (Ministerium) hat durch Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Sommersemester 2016 (ZulassungszahlenVO) vom 14. Dezember 2015 (GV. NRW. 2016, 2) die Zahl der von der WWU Münster aufzunehmenden Bewerber für den Studiengang Pharmazie auf 68 festgesetzt.\n\nNach Mitteilung der Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 29. März 2016, Bl. 34 f. GA) sind im 1. Fachsemester des Studiengangs Pharmazie zum SS 2016 (Stand: 24. März 2016) tatsächlich 77 Studienanfänger eingeschrieben.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Verfahrens Pharmazie des Wintersemesters (WS) 2015/2016 - 9 L 1250/15 - einschließlich der dort von der Antragsgegnerin auf Anforderung des Gerichts zum Studienjahr 2015/2016 vorgelegten Kapazitätsunterlagen und der hierauf bezogenen Erläuterungen verwiesen.\n\nII.\n\nDer auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag der Antragstellerin hat jedenfalls mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs keinen Erfolg.\n\nDie Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegnerin im Studiengang Pharmazie zum SS 2016 über die festgesetzte Zulassungszahl bzw. die kapazitätsdeckend tatsächlich vergebenen Studienanfängerplätze hinaus ein freier Studienplatz zur Verfügung steht, der - ggf. nach Maßgabe eines gerichtlich anzuordnenden Losverfahrens – unter ihrer Beteiligung vergeben werden könnte, § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO.\n\nDas Gericht hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die Studienplätze für das erste Fachsemester des Studiengangs Pharmazie entsprechend den Angaben der Antragsgegnerin vom 29. März 2016 vergeben sind. Durch diese zum Stand 24. März 2016 mitgeteilte Besetzungszahl von 77 ist die festgesetzte Aufnahmekapazität der WWU Münster für Studienanfänger im betroffenen Studiengang (68) nicht nur vollumfänglich ausgeschöpft, sondern sogar kapazitätsdeckend um neun Einschreibungen überschritten worden. Die Antragsgegnerin hat zur Erläuterung der Ursache dieser Differenz zwischen Soll- und Istzahl nachvollziehbar ausgeführt (Schriftsatz vom 29. März 2016, Bl. 34 f. GA), dass aufgrund der Basis der Vergabeverfahren der vergangenen drei Sommersemester ein Überbuchungsfaktor bestimmt worden sei, die Annahmequote in diesem Semester jedoch höher als erwartet ausgefallen sei. Diese Vorgehensweise der Antragsgegnerin unterliegt keiner Beanstandung.\n\nDas Gericht hat die Aufnahmekapazität dieses Studiengangs in dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zum WS 2015/2016 bereits überprüft. Der gerichtlichen Überprüfung lag der Berechnungszeitraum des Studienjahres 2015/2016 zugrunde, der auch für das hier verfahrensbetroffene SS 2016 maßgeblich ist (§ 2 Abs. 2 KapVO).\n\nDas Gericht ist in dem seinerzeit zum WS 2015/2016 ergangenen – und rechtskräftig gewordenen – Beschluss vom 17. November 2015 – 9 L 1250/15 -juris (nrwe), der unter Beteiligung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin ergangen ist, zu dem Ergebnis gelangt, dass das bereinigte Lehrangebot der Lehreinheit Pharmazie der WWU Münster im Studienjahr 2015/2016 559,44 Deputatstunden (DS) beträgt. Aus diesem Lehrangebot hat das Gericht nach Maßgabe der Regelungen der Kapazitätsverordnung und unter Berücksichtigung des beanstandungsfrei berücksichtigten Schwundverhaltens eine Kapazität von 145 Studienanfängerplätzen im Studiengang Pharmazie (Staatsexamen) für das Studienjahr 2015/2016 ermittelt. Bei Aufteilung dieser Jahresstudienplatzzahl auf die beiden Aufnahmetermine für Studienanfänger entfielen nach der nicht zu beanstandenden Aufteilungsentscheidung des Ministeriums auf das WS 2015/2016 77 und das vorliegend in Rede stehende SS 2016 68 Studienanfängerplätze. Diese Zulassungszahlen entsprechen den Festsetzungen durch die jeweiligen Zulassungszahlenverordnungen.\n\nAn den Beurteilungen in dem vorgenannten Beschluss, der den Beteiligten bekannt bzw. zugänglich ist, hält das Gericht nach erneuter Überprüfung unter Einschluss des in den Eilverfahren des SS 2016 angebrachten Vortrags einzelner Antragsteller fest und verweist hierzu zur Vermeidung von Wiederholungen auf die dortigen Beschlussgründe. Weitere aufgrund gerichtlicher Entscheidung zum SS 2016 vorläufig auszubringende Studienanfängerplätze kann das Gericht dementsprechend nicht feststellen.\n\nAuf die Frage, ob die Antragstellerin, die nach dem Inhalt der nunmehr korrigierten eidesstattlichen Versicherung im Übrigen Zweitstudienbewerberin ist, den auf den Anordnungsgrund bzw. den Anordnungsanspruch im Übrigen bezogenen Anforderungen hinreichend Rechnung getragen hat, kommt es damit nicht mehr an.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG und entspricht der ständigen Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und des beschließenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2016-04-12/9-nc-4-16","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"KapVO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2016-04-12/9-nc-4-16","retrieved":"2026-10-28 16:04:41.803538+00:00"},"card":{"id":"vg-muenster/2016-04-12/9-nc-4-16","court":"VG Münster","court_id":"vg-muenster","court_as_stated":"Verwaltungsgericht Münster","panel":"9. 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