{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2015:0720.7K1671.14.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":"7 K 1671/14","decided":"2015-07-20","aktenzeichen":"7 K 1671/14","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nT a t b e s t a n d :\n\nDer Kläger ist beim Beklagten als Rundfunkteilnehmer gemeldet. Mit Bescheid vom  00.00.0000 lehnte der Beklagte einen Antrag des Klägers auf Befreiung von Rundfunkbeitragspflicht ab. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und wies darauf hin, dass er sich in der Abschlussphase seines Studiums befinde und keinen Anspruch auf Sozialleistungen habe. Mit Widerspruchsbescheid vom  00.00.0000 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.\n\nZur Klagebegründung wird im Wesentlichen unter anderem vorgetragen: Der Kläger habe sich im März 2013 in der Abschlussphase seines Studiums befunden, jedoch keinen Anspruch mehr auf BAföG gehabt. Ihm habe lediglich ein Studienkredit zur Sicherung seines Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden. Er sei in den Haushalt seiner Eltern zurückgezogen, die aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld II von der Rundfunkgebührenpflicht befreit seien. Wegen Vorliegens eines besonderen Härtefalls sei der Kläger ebenfalls von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien. Die Härtefallregelung umfasse ausnahmslos alle Personen, die ein Einkommen unterhalb des sozio-kulturellen Existenzminimums hätten, auch Studenten.\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\nden Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom  00.00.0000 sowie des Widerspruchsbescheides vom  00.00.0000 zu verpflichten, ihn von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien.\n\nDer Beklagte beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nZur Begründung wird u.a. vorgetragen: Eine Befreiung einkommensschwacher Studierender im Rahmen der rundfunkrechtlichen Härtefallregelungen stehe im Widerspruch zu den gesetzlichen Regelungen.\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\nDie Verpflichtungsklage ist unbegründet.\n\nDie Ablehnung ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).\n\na)\n\nDie den Eltern des Klägers gewährte Befreiung erstreckt sich nicht gemäß § 4 Abs. 3 RBStV auf den Kläger; denn bei dem in der Vorschrift genannten Personenkreis handelt es sich um nicht getrennt lebende Ehegatten oder Lebenspartner sowie minderjährige unverheiratete Kinder mit ihren Eltern oder einem Elternteil.\n\nVgl. NRW LT-Drs. 15/1303, S. 40.\n\nb)\n\nEine Befreiung für den hier in Rede stehenden Zeitraum gemäß § 4 Abs. 1 RBStV ist ausgeschlossen; der Kläger hat nicht durch behördliche Bescheinigungen nachgewiesen, dass er zu dem dort aufgeführten Personenkreis zählt (vergleiche § 4 Abs. 7 RBStV).\n\nc)\n\nEine Befreiung gemäß § 4 Abs. 6 RBStV unter dem Gesichtspunkt eines Härtefalls kommt ebenfalls nicht in Betracht.\n\nDie spezielle Regelung in § 4 Abs. 6 S. 2 RBStV findet keine Anwendung, da der Kläger keinen entsprechenden behördlichen Bescheid vorgelegt hat.\n\nDarüber hinaus hat die Landesrundfunkanstalt gemäß § 4 Abs. 6 S. 1 RBStV generell in besonderen Härtefällen von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien.\n\nEin besonderer Härtefall liegt vor, wenn, ohne dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 RBStV gegeben sind, eine vergleichbare Bedürftigkeit nachgewiesen werden kann; allerdings führt die bloße Einkommensschwäche als solche nicht zu einer Befreiung. Zudem sind von vornherein nicht gemeint diejenigen Fälle, die vom Normbereich des § 4 Abs. 1 RBStV erfasst werden.\n\nVgl. Urteil des BVerwG vom 12.10.2011 ‑ 6 C 34/10 - zu den entsprechenden Regelungen des RGebStV.\n\nKommt danach die Härtefallregelung überhaupt erst zur Anwendung, wenn die Befreiungstatbestände des § 4 Abs. 1 RBStV ausgeschlossen sind, ist es grundsätzlich erforderlich, dass ein Antragsteller zunächst einen Antrag auf Gewährung entsprechender sozialrechtlicher Leistungen stellt. Erst im Falle einer Ablehnung kann geprüft werden, ob darüber hinaus von der Rundfunkbeitragspflicht unter dem Gesichtspunkt des besonderen Härtefalls befreit werden kann.\n\nEinen derartigen Ablehnungsbescheid hat der Kläger nicht vorgelegt. Gründe, die einer entsprechenden Antragstellung entgegenstehen könnten, sind weder vorgetragen noch sonstwie ersichtlich.\n\nKostenentscheidung: §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.\n\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2015-07-20/7-k-1671-14","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2015-07-20/7-k-1671-14","retrieved":"2026-10-28 16:03:16.997229+00:00"},"card":{"id":"vg-muenster/2015-07-20/7-k-1671-14","court":"VG Münster","court_id":"vg-muenster","court_as_stated":"Verwaltungsgericht Münster","panel":"7 K 1671/14","date":"2015-07-20","dockets":["7 K 1671/14"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2015:0720.7K1671.14.00","ids":{"ecli":"ECLI:DE:VGMS:2015:0720.7K1671.14.00"},"cite_as":"VG Münster, Urteil vom 20.07.2015 – 7 K 1671/14","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2015-07-20/7-k-1671-14","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. 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