{"status":"available","doknr":"OLD165157","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2015:0529.7K1965.13.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2015-05-29","aktenzeichen":"7 K 1965/13","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Gebührenbescheid des beklagten Landes vom 23. April 2013 wird insoweit aufgehoben, als darin eine Gebühr von mehr als 70,00 Euro festgesetzt wird.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Land.\n\nDas Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Dem beklagten Land wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n                             T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Gebühr für eine landschaftsrechtliche Genehmigung.\n\n3\n\nDer Kläger ist Eigentümer von Wald. Unter dem 22. März 2013 reichte er beim Landesbetrieb Wald und Holz O.         (Landesbetrieb) eine Anzeige für eine forstwirtschaftliche Wegebaumaßnahme nach § 6 b Landesforstgesetz ‑ LFoG ‑ ein. Dieser lag die geplante (und inzwischen fertig gestellte) Schotterung eines vorhandenen Waldweges mit Baselith zu Grunde.\n\n4\n\nDer Landesbetrieb erteilte nach Beteiligung der Unteren Landschaftsbehörde sowie der Unteren Wasserbehörde durch Bescheid vom 23. April 2013 eine mit „Nebenbestimmungen“ versehene Genehmigung des Wegeausbaues. Zugleich erhob er hierfür durch Bescheid gleichen Datums eine Gebühr in Höhe von 260,00 Euro.\n\n5\n\nMit der Klage hiergegen macht der Kläger geltend: Der Beklagte sei nicht berechtigt, ohne Anlass Verwaltungsakte zu erlassen. Der Genehmigungsbescheid beinhalte nur Selbstverständlichkeiten, so dass es an Regelungen und echten Nebenbestimmungen fehle. Auch die Gebührenhöhe sei zu beanstanden. Die Beteiligung der Unteren Wasserbehörde sei nicht erforderlich gewesen, er habe seinerseits die wasserrechtliche Erlaubnis beantragt. Alleine die Beteiligung dritter Behörden ohne besondere inhaltliche Schwierigkeiten bei der Prüfung rechtfertige nur die Mindestgebühr in Höhe von 70,00 Euro, dagegen nicht die in Ansatz gebrachte Mittelgebühr.\n\n6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\nden Gebührenbescheid des Beklagten vom 23. April 2013 insoweit aufzuheben, als darin eine Gebühr von mehr als 70,00 Euro festgesetzt ist.\n\n8\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nEs macht geltend: Der Landesbetrieb sei durch § 6 Abs. 1 Landschaftsgesetz NRW – LG – zum Erlass eines entsprechenden Genehmigungsbescheides ermächtigt. Sehe er das Erfordernis einer Genehmigung, sei er kraft seiner Eigenschaft als Sonderordnungsbehörde im Wald zu ihrer Erteilung berufen. Hier sei die beabsichtigte Einbringung von Recyclingmaterial als Eingriff zu werten, der die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange erfordere. Die Mittelgebühr sei wegen des umfassenden Beteiligungsverfahrens, daneben wegen der erforderlichen Nebenbestimmungen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit gerechtfertigt. Die Inaugenscheinnahme nach Abschluss der Arbeiten durch den örtlichen Forstbediensteten bedeute sogar einen überdurchschnittlichen Aufwand. Ferner sei eine interne Beteiligung des zuständigen Forstbetriebsbeamten erforderlich. Dies alles rechtfertige die Mittelgebühr des im Gebührentarif vorgesehenen Gebührenrahmens.\n\n11\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes Bezug genommen.\n\n12\n\n                                  E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n13\n\nDie Klage ist begründet.\n\n14\n\nDer angefochtene Gebührenbescheid des Landesbetriebes ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Umfange des Klageantrages war er deshalb aufzuheben (§ 88 VwGO).\n\n15\n\nMögliche Rechtsgrundlage für die Gebührenfestsetzung ist allein die Tarifstelle 8.1.4.11 des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 in der hier zu Grunde zu legenden Fassung. Danach wird für die Entscheidung über die Genehmigung eines Eingriffs nach § 6 Abs. 1 LG auf Grund einer Wegebauanzeige nach § 6 b LFoG  eine Gebühr in Höhe von 70 bis 450 Euro erhoben.\n\n16\n\nEine Gebührenfestsetzung wegen der vom Beklagten erteilten Genehmigung auf eine bloße Anzeige hin ist nicht möglich:\n\n17\n\nEine Genehmigung ist als Reaktion der Behörde auf die Anzeige einer Wegebaumaßnahme vom Gesetz nicht vorgesehen. Die vom Kläger geplante und durchgeführte Maßnahme ist als Wegebaumaßnahme gemäß § 6 b LFoG ‑ dies ist zwischen den Beteiligten nicht streitig – lediglich anzeigepflichtig. Welche Entscheidungsmöglichkeiten die Behörde in einem derartigen Fall hat, ist in § 6 Abs. 1 Satz 1 LG geregelt. Danach spricht bei einem Eingriff, für den nach anderen Rechtsvorschriften u. a. eine Anzeige an eine Behörde vorgeschrieben ist, die nach den anderen Rechtsvorschriften zuständige Behörde die Verpflichtung nach § 4 a Abs. 2 LG oder § 5 LG oder die Untersagung nach § 4 a Abs. 4 LG im Benehmen mit der Landschaftsbehörde ihrer Verwaltungsebene aus. Als Entscheidungsmöglichkeiten kommen ausschließlich die enumerativ aufgezählten Maßnahmen (Kompensation, Ersatzgeld, Untersagung) in Betracht. Für eine Genehmigung der grundsätzlich genehmigungsfreien – und eben nur anzeigepflichtigen - Tätigkeit gibt § 6 Abs. 1 LG keine Rechtsgrundlage her. Eine solche ergibt sich auch nicht aus anderen Rechtsvorschriften oder ungeschriebenem Recht.\n\n18\n\nStehen im Falle der Anzeige nach § 6 b LFoG die fachrechtlichen Bestimmungen der Erteilung einer Genehmigung entgegen,  so kann eine gleichwohl erteilte Genehmigung keine gebührenpflichtige Amtshandlung darstellen. Die Tarifstelle 8.1.4.11 ist rechtswidrig und damit nichtig. Auf Grund des eindeutigen Wortlautes ist diese auch keiner Auslegung zugänglich. Der Begriff der „Genehmigung“ ist klar und mit einem eindeutigen Bedeutungsgehalt belegt. Insbesondere kann er nicht etwa in die weiteren nach § 6 Abs. 1 möglichen Maßnahmen umgedeutet werden. Dem stehen bereits die hohen Anforderungen an die Rechtssicherheit und –klarheit gebührenrechtlicher Bestimmungen entgegen.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n20\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n21\n\nDie Zulassung der Berufung erfolgt wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/165157","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2015-05-29/7-k-1965-13","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/165157","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/165157","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2015-05-29/7-k-1965-13","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/165157","retrieved":"2026-07-09 00:38:40.452388+00:00"}}