{"status":"available","doknr":"NRWE-ovgs/vg_muenster/j2014/9_Nc_3_14_Beschluss_20140417","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2014:0417.9NC3.14.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":"9. Kammer","decided":"2014-04-17","aktenzeichen":"9 Nc 3/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller/Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.\n\nG r ü n d e :\n\nI.\n\nDer Antragsteller/ Die Antragstellerin begehrt im Verfahren der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (WWU Münster) als Studienanfänger/in nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Sommersemesters (SS) 2014 außerhalb - ggf. hilfsweise innerhalb - der festgesetzten Aufnahmekapazität bzw. die Teilnahme an einem Losverfahren zur Verteilung entsprechend vorhandener Studienplätze.\n\nDas Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWF) hat durch Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Sommersemester 2014 (ZulassungszahlenVO 1. FS) vom 19. Dezember 2013 (GV.NRW. 2014, 2 ff.) die Zahl der von der WWU Münster aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber für den Studiengang Zahnmedizin auf  57  festgesetzt.\n\nNach Mitteilung der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 3. April 2014 im gerichtlichen Leitverfahren 9 Nc 3/14 sind im 1. Fachsemester des Studiengangs Zahnmedizin zum SS 2014 (Stand: 1. April 2014) tatsächlich  64  Studienanfänger/innen eingeschrieben.\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens, des Leitverfahrens Zahnmedizin, WWU Münster, für das SS 2014 - 9 Nc 3/14 - und des Leitverfahrens Zahnmedizin des Wintersemesters (WS) 2013/2014 - 9 Nc 76/13 - einschließlich der dort von der Antragsgegnerin auf Anforderung des Gerichts zum Studienjahr 2013/2014 vorgelegten Kapazitätsunterlagen und der hierauf bezogenen Erläuterungen verwiesen.\n\nII.\n\nDer auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag des Antragstellers/der Antragstellerin hat jedenfalls mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs keinen Erfolg.\n\nDer Antragsteller/ Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegnerin im Studiengang Zahnmedizin zum SS 2014 über die festgesetzte Zulassungszahl bzw. die kapazitätsdeckend tatsächlich vergebenen  64  Studienplätze hinaus ein freier Studienplatz für Studienanfänger/innen zur Verfügung steht, der - ggf. nach Maßgabe eines gerichtlich anzuordnenden Losverfahrens - vergeben werden könnte, § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO.\n\nDas Gericht hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die Studienplätze für das erste Fachsemester des Studiengangs Zahnmedizin entsprechend den Angaben der Antragsgegnerin aufgrund der Zulassungen durch die Stiftung für Hochschulzulassung, hochschulstart.de (SfH), in den verschiedenen Vergabequoten vergeben sind. Durch die Besetzungszahl von 64 ist die festgesetzte Aufnahmekapazität der WWU Münster für Studienanfänger/innen im Studiengang Zahnmedizin von 57 zum SS 2014 nicht nur kapazitätsdeckend ausgeschöpft, sondern sogar - wegen Überbuchung durch die SfH, § 7 Abs. 3 letzter Satz VergabeVO NRW - um sieben Zulassungen überschritten worden.\n\nDie Aufnahmekapazität von 57 Studienplätzen für Studienanfänger/innen im streitbetroffenen Studiengang und Studiensemester stimmt mit dem Ergebnis der Überprüfung überein, die das Gericht in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zum Wintersemester 2013/2014 vorgenommen hat. Der gerichtlichen Überprüfung lag dort der Berechnungszeitraum des Studienjahres 2013/2014 zugrunde, der auch für das hier verfahrensbetroffene Sommersemester 2014 maßgeblich ist (§ 2 Abs. 2 KapVO).\n\nDas Gericht hat in seinen Beschlüssen vom 5. November 2013 zum Wintersemester 2013/2014 im einzelnen dargelegt, dass sich aus dem bereinigten Jahreslehrangebot der Lehreinheit Zahnmedizin nach Maßgabe der einschlägigen Regelungen der Kapazitätsverordnung und unter Berücksichtigung des Schwundverhaltens eine Kapazität von 114 Studienanfängerplätzen für das Studienjahr 2013/2014 ermittelt. Bei Aufteilung dieser Studienplatzzahl auf die beiden Aufnahmetermine für Studienanfänger entfallen auf das Wintersemester und das vorliegend in Rede stehende Sommersemester jeweils 57 Plätze. Diese Zulassungszahl entspricht der Festsetzung durch die Zulassungszahlenverordnung. Auf die Ausführungen des Gerichts in seinen Beschlüssen vom 5. November 2013, die rechtskräftig geworden sind,\n\n9 Nc 76/13 u.a., veröffentlicht in der Online-Datenbank www.nrwe.de,\n\nwird verwiesen. An den dortigen Beurteilungen wird festgehalten.\n\nHiervon ausgehend ist es - auch unter Einbeziehung des Vortrags des Antragstellers/der Antragstellerin und unter Berücksichtigung zwischenzeitlich ergangener Rechtsprechung des OVG NRW in kapazitätsrechtlichen Verfahren der vorliegenden Art - nicht überwiegend wahrscheinlich, dass über die 64 tatsächlich vergebenen Studienplätze hinaus im Studiengang Zahnmedizin zum Sommersemester 2014 noch weitere Studienanfängerplätze zur Verfügung stehen, an deren Verteilung teilzunehmen der Antragsteller/die Antragstellerin Anspruch haben könnte.\n\nDamit ist, soweit dies begehrt worden ist, auch eine vorläufige Zulassung innerhalb der festgesetzten Kapazität ausgeschlossen.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG und entspricht der ständigen Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und des beschließenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2014-04-17/9-nc-3-14","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"KapVO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2014-04-17/9-nc-3-14","retrieved":"2026-10-28 16:02:18.154828+00:00"},"card":{"id":"vg-muenster/2014-04-17/9-nc-3-14","court":"VG Münster","court_id":"vg-muenster","court_as_stated":"Verwaltungsgericht Münster","panel":"9. 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