{"status":"available","doknr":"NRWE-ovgs/vg_muenster/j2013/6_K_99_10_Urteil_20130307","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2013:0307.6K99.10.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":"6. Kammer","decided":"2013-03-07","aktenzeichen":"6 K 99/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nTatbestand\n\nDie Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger verpflichtet ist, an den Beklagten Ausbildungsförderung in Höhe von 1.200,- € zurückzuzahlen.\n\nDer Kläger beantragte mit Antrag vom 1. September 2005 bei dem Studentenwerk Aachen für sein Studium der Sprach- und Kommunikationswissenschaften und Soziologie an der RWTH Aachen Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz.\n\nDas Studentenwerk Aachen bewilligte mit Bescheid vom 30. Januar 2006 Förderleistungen für den Zeitraum Oktober 2005 bis September 2006 in Höhe von 530,- € monatlich.\n\nMit Antrag vom 30. Mai 2006 beantragte der Kläger bei dem Studentenwerk Aachen die weitere Förderung seines Studiums. Am 21. Juli 2006 beantragte er Aktualisierung bezüglich des Einkommens seines Vaters. Das Studentenwerk Aachen bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 28. September 2006 Ausbildungsförderung für den Zeitraum Oktober 2006 bis September 2007 in Höhe von 530,- € monatlich. Die Bewilligung erfolgte unter dem Vorbehalt der Rückforderung, weil sich das Einkommen des Vaters im Bewilligungszeitraum nicht endgültig feststellen lasse.\n\nZum Wintersemester 2008 setzte der Kläger sein Studium an der Universität Münster fort.\n\nAm 9. März 2009 legte der Vater des Klägers dem Beklagten auf dessen Aufforderung die fehlenden Unterlagen zum Nachweis seines Einkommens für das Jahr 2007 vor. Daraufhin bewilligte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 10. März 2009 für den Zeitraum Oktober 2006 bis September 2007 Ausbildungsförderung in Höhe von 430,- € monatlich und hob den früheren Bescheid bezüglich des gleichen Zeitraumes auf. Für den Bewilligungszeitraum stehe dem Kläger insgesamt ein Betrag von 5.160,- € zu, erhalten habe er aber bereits 6.360,- €, so dass er 1.200,- € zurückzuzahlen habe.\n\nGegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 1. April 2009 Widerspruch. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Bei der Einkommensermittlung seines Vaters sei der Freibetrag nach § 25 Abs. 3 Nr. 1 BAföG unberücksichtigt geblieben. Die Einkommenssteuer seines Vaters habe in vollem Umfang und nicht nur teilweise angerechnet werden müssen. Als zusammenveranlagte Ehegatten würden sie für die Einkommenssteuer gemäß § 44 AO als Gesamtschuldner haften. Die Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz könne nicht die Abgabenordnung ersetzen.\n\nDer Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2009 zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe sein Vorbringen bezüglich § 25 BAföG nicht näher begründet. Bei der Durchführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes sei nicht die Abgabenordnung anzuwenden.\n\nDer Kläger hat am 15. Januar 2010 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Die Abgabenordnung sei vorliegend anzuwenden. Das Bundesausbildungsförderungsgesetz regele nicht den Umgang mit dem positiven Einkommen zusammenveranlagter Ehegatten, so dass auf die Abgabenordnung wegen der Einheit der Rechtsordnung zurückzugreifen sei. Die Vorschriften der Abgabenordnung könnten nicht durch die Verwaltungsvorschriften zum Bundesausbildungsförderungsgesetz umgangen werden. Zudem sei die Ermittlung des Einkommens seines Vaters für das Jahr 2007 fehlerhaft. Dessen Leibrente habe nur in Höhe von 4.816,- € und nicht in Höhe von 10.469,- € angesetzt werden dürfen. Die dem Kläger bewilligte Darlehenssumme betrage 16.651,50 €. Da dies die Belastungsgrenze von 10.000,- € überschreite, sei das Rückforderungsverlangen unbegründet.\n\nDer Kläger beantragt,\n\nden Bescheid des Beklagten vom 10. März 2009 und den Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2009 aufzuheben.\n\nDer Beklagte beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nZur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Er sei an die Verwaltungsvorschriften gebunden. Eine Anwendung des § 44 AO widerspräche dem Sinn und Zweck des § 21 BAföG, weil hier lediglich die Frage geklärt werde, ob und in welcher Höhe Einkommen für die förderungsrechtliche Unterhaltsberechnung zur Verfügung stehe. Leibrenten könnten neben dem nach § 21 Abs. 1 S. 1 BAföG erfassten Rentenanteil gemäß § 21 Abs. 1 S. 5 BAföG zusätzlich auch mit dem steuerlich nicht erfassten Teil als Einkommen angesetzt werden.\n\nDie Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.\n\nFür die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie auf die Gerichtsakte.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDas Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).\n\nDie als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 10. März 2009 sowie der Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2009 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Der Beklagte hat zu Recht einen monatlichen Förderbetrag für den Bewilligungszeitraum Oktober 2006 bis September 2007 in Höhe von 430,- € bewilligt und den überzahlten Betrag von 1.200,- € zurückgefordert.\n\nRechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid vom 10. März 2009 ist § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG). Danach ist, wenn die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung an keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen haben, für den sie gezahlt worden ist – außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 SGB X - der Bewilligungsbescheid insoweit aufzuheben und der überzahlte Förderungsbetrag zu erstatten, wenn die Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden ist. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.\n\nMit Bescheid vom 28. September 2006 hat der Beklagte dem Kläger Leistungen gemäß § 24 Abs. 3 BAföG unter dem Vorbehalt der Rückforderung bewilligt, weil sich das Einkommen des Vaters des Klägers nicht endgültig feststellen lasse.\n\nIn dem Bewilligungszeitraum Oktober 2006 bis September 2007 haben die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 430,- € vorgelegen, nicht jedoch für einen darüber hinausgehenden Betrag. Der Beklagte hat in der Berechnung das anzurechnende Einkommen des Vaters des Klägers zutreffend ermittelt.\n\nDie Leibrente ist zu Recht in voller Höhe als Einkommen angerechnet worden. Nach der im Bewilligungszeitraum geltenden Rechtslage galt der steuerlich als Ertragsanteil erfasste Teil der Leibrente gemäß § 21 Abs. 1 S. 1 BAföG als Einkommen und der nicht steuerlich als Ertragsanteil erfasste Teil gemäß § 21 Abs. 1 S. 5 BAföG als Einkommen.\n\nVgl. OVG Saarland, Beschluss vom 19. März 2004 – 3 Q 30/03 -, juris, zur Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift.\n\nAuch nach der aktuellen Rechtslage gilt die Leibrente in vollem Umfang als Einkommen. Dies ist nunmehr in § 21 Abs. 1 S. 5 BAföG geregelt.\n\nVon den Einkünften ist die im Steuerbescheid des Vaters des Klägers vom 7. Januar 2009 für das Jahr 2007 ausgewiesene Einkommenssteuer zu Recht nicht in vollem Umfang, sondern nur teilweise abgezogen worden. Nach § 21 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 BAföG können die für den Berechnungszeitraum zu leistende Einkommenssteuer, Kirchensteuer und Gewerbesteuer abgezogen werden. Da es vorliegend nur auf das Einkommen des Vaters des Klägers ankommt und nicht auf das Einkommen seiner Ehefrau, da diese nicht dem Kläger gegenüber unterhaltsverpflichtet ist, kann auch nur der sich auf den Vater beziehende Steueranteil vom Einkommen abgezogen werden. Der Steuerbescheid des Vaters des Klägers für das Jahr 2007 weist jedoch nicht aus, wie viele Steuern auf den einzelnen Elternteil entfallen. Der Vater ist vielmehr zusammen mit seiner Ehefrau veranlagt worden. Der Beklagte hat nun anhand praktikabler Kriterien die Steuerlast aufzuteilen, da nur der auf den Vater entfallende Anteil in Abzug gebracht werden kann. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Einkommensanteile der Ehegatten ins Verhältnis gesetzt hat und dementsprechend die Steuerlast aufgeteilt hat. Diese Vorgehensweise und die konkrete Berechnung begegnen keinen Bedenken.\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers ist der in dem Steuerbescheid ausgewiesene Betrag nicht in voller Höhe in Abzug zu bringen, weil nicht die gesamte Summe dem Vater zuzurechnen ist. Der Kläger trägt insoweit vor, sein Vater schulde die gesamte im Steuerbescheid genannte Summe als Gesamtschuldner gemäß § 44 AO und deshalb sei die gesamte Summe in Abzug zu bringen. Das ist jedoch nicht der Fall. Werden Ehegatten nach § 26 b EStG zusammen veranlagt, dann haben sie gemäß § 44 Abs. 1 AO als Gesamtschuldner für die festgesetzten Steuern aufzukommen. Im Innenverhältnis besteht zwischen den Gesamtschuldnern jedoch eine Ausgleichspflicht nach § 426 Abs. 1 S. 1 BGB. Danach haften sie im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Etwas anderes ergibt sich beispielsweise aus dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft, § 1363 Abs. 2 BGB. Dabei sind die Ehegatten sowohl hinsichtlich des Vermögens als auch bezüglich der Schulden getrennt zu betrachten. Im Verhältnis der Ehegatten zueinander hat jeder von ihnen für die Steuer, die auf seine Einkünfte entfällt, selbst aufzukommen. Begleicht ein Ehegatte die Einkommenssteuer des anderen, so hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen. Dies führt im Fall der Zusammenveranlagung dazu, dass bei der Aufteilung der Steuerschuld die Höhe der beiderseitigen Einkünfte zu berücksichtigen ist, die der Steuerschuld zugrunde liegen.\n\nVgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2006 – XII ZR 111/03 - , juris;  BGH, Urteil vom 6. Dezember 1978 – IV ZR 82/77 -, juris; OLG Bamberg, Beschluss vom 3. Februar 2011 – 2 UF 280/10 -, juris;\n\nDieser gefestigten Rechtsprechung folgend hat der Vater des Klägers, der im Außenverhältnis als Gesamtschuldner für die gesamte Steuerschuld haftet, im Innenverhältnis gegenüber seiner Ehefrau einen Ausgleichsanspruch in Höhe des auf ihren Einkommensanteil entfallenden Steueranteil, der bei der Bewertung seiner Verbindlichkeiten zu berücksichtigen ist. Damit schuldet er letztlich nur den auf seinen Einkommensanteil entfallenden Steueranteil und kann auch nur diesen einkommensmindernd geltend machen.\n\nDie Ziffern 21.1.12 und 21.1.13 der BAföGVwV entsprechen der dargestellten Vorgehensweise und sind damit nicht zu beanstanden.\n\nDem Rückforderungsanspruch des Beklagten steht auch nicht § 15 des Gesetzes zur Erhebung von Hochschulabgaben entgegen. Der Kläger ist insoweit der Auffassung, das Rückforderungsverlangen sei rechtswidrig, weil es die Belastungsgrenze von 10.000,- € überschreite. Das ist jedoch nicht der Fall. Vorliegend geht es nicht um die Rückzahlung des Darlehens, das nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gewährt worden ist, sondern vielmehr um einen Rückforderungsanspruch nach § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BAföG in Höhe der überzahlten Förderbeträge in Höhe von 1.200,- €.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2013-03-07/6-k-99-10","cited_norms":[{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":7},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":4},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 426","ref_norm":"426","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1363","ref_norm":"1363","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 26b","ref_norm":"26b","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2013-03-07/6-k-99-10","retrieved":"2026-10-28 16:01:54.769594+00:00"},"card":{"id":"vg-muenster/2013-03-07/6-k-99-10","court":"VG Münster","court_id":"vg-muenster","court_as_stated":"Verwaltungsgericht Münster","panel":"6. 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