{"status":"available","doknr":"OLD220319","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2011:0803.3K66.11.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2011-08-03","aktenzeichen":"3 K 66/11","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Beteiligten das Verfahren für die Zeit ab Oktober 2010 übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nVon den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 1/6 und die Beklagte 5/6.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\nTatbestand\n\n2\n\nDie Tochter des Klägers besucht seit August 2010 eine Offene Ganztagsschule in C. . Aufgrund der vom Kläger\nvorgelegten Einkommensnachweise setzte die Beklagte durch Bescheid vom 17.11.2010 den Elternbeitrag ab dem 1.8.2010 auf\nmonatlich 31,94 Euro fest. \n\n3\n\nDen dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers legte die Beklagte als Antrag auf Erlass der Beiträge aus, den sie durch\nBescheid vom 7.12.2010 ablehnte.\n\n4\n\nAm 6.1.2011 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, er habe bis zum 29.9.2010 Arbeitslosengeld erhalten, seitdem lebe\ner von Hartz IV-Leistungen. Davon könne er die Elternbeiträge nicht bezahlen. Rücklagen habe er nicht. Bei der Berechnung\nseines Einkommens sei zu berücksichtigen, dass er für die Fahrten zu seiner Arbeitsstelle im August und September 2010\nseiner Mutter jeweils 510 Euro für die Miete ihres Autos (30 Euro täglich) gezahlt habe. Außerdem habe er in diesen beiden\nMonaten seinen Sohn an jedem Samstag im 23,9 km entfernten I. mit dem Auto abgeholt und wieder hingefahren. Dafür\nhabe er seiner Mutter pro Tag ebenfalls 30 Euro an Mietkosten gezahlt. Den Kraftstoff für die pro Samstag gefahrenen 95,6 km\nhabe er selbst bezahlt.\n\n5\n\nNachdem der Kläger zunächst sinngemäß beantragt hat, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 7.12.2010 zu\nverpflichten, ihm die Elternbeiträge für die Zeit ab August 2010 zu erlassen, und nachdem die Beteiligten das Verfahren\nfür den Zeitraum ab Oktober 2010 in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, \n\n6\n\nbeantragt der Kläger nunmehr,\n\n7\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 7.12.2010 in der Gestalt der Änderung durch den Bescheid vom 6.4.2011\nzu verpflichten, die Elternbeiträge für die Monate August und September 2010 zu erlassen.\n\n8\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nSie weist darauf hin, der Kläger habe auch unter Berücksichtigung der Fahrtkosten zu seinem Sohn ausreichend hohe\nEinkünfte gehabt, um die Elternbeiträge für die Monate August und September 2010 zu zahlen. \n\n11\n\nDie Beklagte hat die monatlichen Elternbeiträge durch Bescheid vom 18.1.2011 gegenüber dem Kläger ab Januar 2011 auf 0\nEuro festgesetzt. Durch Bescheid vom 6.4.2011 hat die Beklagte ihren Bescheid vom 7.12.2010 hinsichtlich der Monate Oktober\nbis einschließlich Dezember 2010 aufgehoben und die Elternbeiträge für diese Monate erlassen.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der\nVerwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe\n\n14\n\nSoweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren\nentsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.\n\n15\n\nIm Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erlass der\nfestgesetzten Elternbeiträge für die Monate August und September 2010 gemäß § 6 der Satzung der Stadt C. über die\nElternbeiträge in Tageseinrichtungen für Kinder und das außerschulische Angebot im Rahmen offener Ganztagsschulen\n(Elternbeitragssatzung) vom 17.12.2008 (EBS) i. V. m. den §§ 82 bis 85, 87 und 88 des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch\n(SGB XII).\n\n16\n\nNach § 6 Satz 1 EBS kann der Beitrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den Beitragspflichtigen\nund dem Kind nicht zuzumuten ist. § 6 Satz 2 EBS verweist für die Feststellung der zumutbaren Belastung auf die §§ 82 bis\n85, 87 und 88 SGB XII. Das bedeutet für die Elternbeiträge, dass gemäß § 87 Abs. 1 SGB XII die Aufbringung der Mittel in\nangemessenem Umfang zuzumuten ist, soweit das nach den §§ 82 bis 84 SGB XII zu berücksichtigende Einkommen der Eltern die\ngemäß § 85 SGB XII maßgebliche Einkommensgrenze übersteigt. Für die Frage, ob den Eltern die Belastungen mit Elternbeiträgen\nzugemutet werden können, ist auf das konkrete Einkommen jedes einzelnen vom Erlassantrag umfassten Beitragsmonats\nabzustellen. \n\n17\n\nOVG NRW, Urteil vom 7.8.1998 - 16 A 1323/96 -, NWVBl. 1999, 192 = juris, Rdn. 6 ff. zu den vergleichbaren Vorschriften\ndes Bundessozialhilfegesetzes.\n\n18\n\nFür den Monat August 2010 berechnet sich das einzusetzende Einkommen des Klägers und seiner Tochter gemäß § 82 Abs. 1\nSGB XII in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung wie folgt:\n\n19\n\n- 400 Euro Erwerbseinkommen\n\n20\n\n- 184 Euro Kindergeld\n\n21\n\n- 182,87 Euro Waisenrente\n\n22\n\n- 1.031,40 Euro Arbeitslosengeld (30 Tage x 34,38 Euro)\n\n23\n\nGesamt: 1.798,27 Euro\n\n24\n\nDavon abzusetzen sind die in § 82 Abs. 2 SGB XII aufgeführten Beträge. Dazu zählen u. a. nach Nr. 4 der Vorschrift die mit\nder Erzielung des Einkommens notwendigen Fahrtkosten. Grundsätzlich absetzbar sind Ausgaben im Zusammenhang mit Einnahmen\ndann, wenn sie erkennbar in einem nutzbringenden Zusammenhang mit den Einnahmen stehen. Ausgaben sind dann notwendig, wenn\nAusgaben und Einnahmen einander bedingen und sich die Ausgaben im Rahmen vernünftiger Wirtschaftsführung halten.\n\n25\n\nSchmidt, in: juris-Praxiskommentar SGB XII, Stand: 22.6.2011, § 82 Rdn.62.\n\n26\n\nGemessen daran sind die vom Kläger geltend gemachten Fahrtkosten nicht in der geltend gemachten Höhe notwendig, weil die\nangeblich entstandenen Fahrtkosten erheblich höher sind als das erzielte Erwerbseinkommen. Den Kosten von monatlich 510 Euro\nfür die Automiete zuzüglich der Kosten für Diesel standen Einnahmen in Höhe von nur 400 Euro gegenüber. Gründe, aus denen\nsolch hohe Fahrtkosten möglicherweise im besonderen Ausnahmefall trotzdem als notwendig anzusehen sein könnten, sind hier\nweder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. \n\n27\n\nUnabhängig davon ist grundsätzlich nur die kürzeste Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstelle maßgeblich. Dies sind\nhier nach der Berechnung des Falkroutenplaners 34,13 km und nicht, wie vom Kläger angeben, 45,9 km. Der Unterschied zwischen\nder kürzesten und der schnellsten Strecke beträgt nach dem Falkroutenplaner nur 11 min. Es ist weder substantiiert\nvorgetragen, noch sonst ersichtlich, aus welchen Gründen es dem Kläger nicht möglich war, 11 min. später bei seiner\nArbeitsstelle anzukommen oder von dort 11 min. eher loszufahren, um seine Tochter pünktlich zur Schule zu bringen oder\nabzuholen. Sollte der Kläger mit dem Auto einen Umweg gefahren sein, um seine Tochter zur Schule zu bringen, ist der dafür\nentstandene Aufwand nicht notwendig für sein Erwerbseinkommen und daher in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen.\n\n28\n\nDie Beklagte hat die notwendigen Fahrtkosten entsprechend den Gemeinsamen Empfehlungen für die Heranziehung zu den Kosten\nnach §§ 90 ff. SGB VIII der Arbeitsgemeinschaft der Jugendämter etlicher Bundesländer berechnet, die 5,20 Euro für jeden\nEntfernungskilometer vorsehen, und ist von einer Entfernung von 38,23 km ausgegangen. Ausgehend davon ergibt sich ein Betrag\nvon 198,80 Euro. \n\n29\n\nZuzüglich der von der Beklagten berücksichtigten Arbeitsmittelpauschale in Höhe von 5,20 Euro und dem Beitrag des Klägers\nfür eine private Haftpflichtversicherung in Höhe von monatlich 4,84 Euro (58,12 Euro : 12) sind demnach insgesamt 208,84\nEuro von den Einkünften des Klägers abzuziehen. \n\n30\n\nDemzufolge betrug das Einkommen des Klägers im Sinne der §§ 82 ff. SGB XII im August 2010 insgesamt 1.589,43 Euro. \n\n31\n\nDie Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII berechnet sich wie folgt:\n\n32\n\n718 Euro (zweifacher Grundbetrag i. S. v. § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB XII)\n\n33\n\n- 251 Euro (Familienzuschlag für die Tochter des Klägers nach § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB XII)\n\n34\n\n- 275 Euro Kaltmiete\n\n35\n\n- 50 Euro Betriebskostenvorschuss\n\n36\n\nInsgesamt: 1.294 Euro.\n\n37\n\nDas Einkommen des Klägers überstieg die Einkommensgrenze im August 2010 also um 295,43 Euro. Die Zahlung des für August\n2010 festgesetzten Elternbeitrages in Höhe von 31,94 Euro war ihm daher zumutbar, zumal dies nicht einmal 11% des Einkommens\nüber der Einkommensgrenze ausmachte.\n\n38\n\nAn diesem Ergebnis ändert sich nichts, wenn man zugunsten des Klägers die weiteren Fahrtkosten berücksichtigt, die ihm\ndadurch entstanden sind, dass er an den vier Samstagen im August 2010 seinen Sohn G. aus I. mit dem Auto seiner\nMutter abgeholt und abends wieder hingebracht hat. Nach den Angaben des Klägers hat er dafür 30 Euro pro Tag an seine Mutter\ngezahlt hat. Die Entfernung zwischen seiner Wohnung und der Wohnung seines Sohnes beträgt nach Angaben des Klägers 23,9 km.\nDie Kraftstoffkosten für einen Passat Diesel, der auf 200 km etwa 7 bis 8 l verbraucht, dürften unter Berücksichtigung des\nLiterpreises für Diesel bei jeweils 95,6 km (23,9 km x 4) je Samstag monatlich 45 Euro nicht überstiegen haben. Die Kosten\nfür die Fahrten zu seinem Sohn betrugen demnach monatlich allenfalls etwa 30 Euro x 4 + 45 Euro = 165 Euro.\n\n39\n\nOb die von der Beklagten angesetzte Fahrtkostenpauschale von 5,20 Euro je Entfernungskilometer grundsätzlich zu niedrig\nbemessen ist, kann hier offen bleiben. Denn da der Kläger nicht an jedem Arbeitstag im August, sondern nur an 17 Tagen zur\nArbeit gefahren ist, ist die Berechnung der Beklagten für ihn günstiger als beispielsweise die Berechnung nach § 9 Abs. 1\nSatz 3 Nr. 4 EStG. Setzt man entsprechend § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen\nWohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte 0,30 Euro an, ergibt sich bei derselben Entfernung und 17 Arbeitstagen im August 2010\nein Betrag von 194,97 Euro, also weniger als nach der Berechnung der Beklagten. \n\n40\n\nFür den Monat September 2010 berechnet sich das einzusetzende Einkommen des Klägers und seiner Tochter so wie das für\nAugust, mit dem Unterschied, dass der Kläger Arbeitslosengeld nur für 29 Tage, also insgesamt 34,38 Euro weniger, erhielt.\nDie Kosten für die Fahrten zur Arbeit und zu seinem Sohn waren gleich hoch wie im August 2010. Auch unter Berücksichtigung\ndessen war dem Kläger die Zahlung des Elternbeitrags von 31,94 Euro im September 2010 zumutbar.\n\n41\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Dabei hat das Gericht berücksichtigt, dass die\nKlage des Klägers auf Erlass der Elternbeiträge für die Zeit ab Oktober 2010 aus den im Prozesskostenhilfebeschluss vom\n30.3.2011 genannten Gründen voraussichtlich Erfolg gehabt hätte, wenn die Beklagte die Beiträge für die Monate Oktober bis\nDezember 2010 nicht nach Klageerhebung erlassen und die Elternbeiträge für die Zeit ab Januar 2011 nicht auf 0 Euro\nfestgesetzt hätte. Das Gericht hat weiter berücksichtigt, dass der Streitgegenstand zunächst den Erlass der Elternbeiträge\nfür ein Jahr, beginnend ab August 2010, umfasste. \n\n42\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/220319","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2011-08-03/3-k-66-11","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":4},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":4},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/220319","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/220319","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2011-08-03/3-k-66-11","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/220319","retrieved":"2026-07-09 01:39:31.942464+00:00"}}