{"status":"available","doknr":"OLD223275","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2011:0408.9L670.10.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2011-04-08","aktenzeichen":"9 L 670/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 2494/10 der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 2. November 2010 wird wiederhergestellt.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.\n\nDer Beschluss soll den Beteiligten per Telefax übermittelt werden.\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\n1. Das Gericht entscheidet über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechts-schutzes, ohne die - zuletzt unter dem\n3. März 2011 angebrachte - Anregung der Antragstellerin, in der Eilsache ein gerichtliches Mediationsverfahren einzuleiten,\nweiter aufzugreifen. Nach Lage der Dinge erscheint dem Gericht eine solche Verfahrensgestaltung zum jetzigen Zeitpunkt nicht\nals tunlich. Zwischen den - jeweils anwaltlich vertretenen - Beteiligten sind bezogen auf den in Rede stehenden umfänglichen\nStreitkomplex, der mit anderen rechtlichen Bezügen Gegenstand verschiedener beendeter bzw. noch nicht entschiedener\ngerichtlicher Verfahren ist bzw. war, bereits Einigungsversuche, die eine streitige Entscheidung hätten entbehrlich machen\nkönnen, erfolglos unternommen worden. Die Antragsgegnerin ist der Anregung der Antragstellerin auch im vorliegenden Verfahren\nnicht näher getreten. Damit scheidet ein weiteres Zuwarten mit der gerichtlichen Entscheidung über das Eilrechtsschutzgesuch\naus.\n\n3\n\n2. Der gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zu beurteilende Antrag der Antragstellerin,\n\n4\n\ndie aufschiebende Wirkung ihrer Klage 9 K 2494/10 vom 11. November 2010 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin\nvom 2. November 2010 wiederherzustellen,\n\n5\n\nist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.\n\n6\n\na) Allerdings folgt dies nicht aus einem geltend gemachten formellen Verstoß der Antragsgegnerin gegen § 80 Abs. 3 VwGO.\nDie Antragsgegnerin hat in der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 2. November 2010 die dort erfolgte Anordnung der\nsofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) hinsichtlich des Widerrufs der der Antragstellerin erteilten\ngaststättenrechtlichen Erlaubnis vom 19. Mai 1999 in der Fassung der Erweiterungserlaubnis vom 30. Oktober 2003 sowie\nhinsichtlich der hieran angeschlossenen Anordnung der Betriebsschließung zum 30. November 2010 ausreichend besonders\nbegründet. Sie hat hierzu ausgeführt, das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung folge aus einer mit der Änderung\nder Betriebsart einhergehenden erheblichen Belastung der nächsten Anwohner durch den Zu- und Abgangsverkehr des Betriebes.\nDurch das verfolgte Betriebskonzept habe sich der Gaststätten- und Beherbergungsbetrieb zu einem überregionalen Motorradtreff\nentwickelt, der an Tagen mit guter Witterung nach den Feststellungen der Stadt von über tausend Motorradfahrern angefahren\nwerde. Dieses Verkehrsaufkommen führe auf den der Erschließung des Betriebes dienenden Wirtschaftswegen zu einer für die\nAnlieger nicht hinnehmbaren Belastung. Auch wenn diese Begründung im Wesentlichen das aufgreift, was in der Verfügung zur\nAusfüllung der tatbestandlichen Merkmale der in Anspruch genommenen gaststätten- und gewerberechtlichen Ermächtigungen\n(§ 15 Abs. 3 Nr. 1 GastG und § 31 GastG i.V.m. § 15 GewO) und der hierauf bezogenen Ermessensbetätigung bereits angeführt\nworden ist, ist hiermit eine auf den konkreten Einzelfall abstellende und nicht lediglich formelhafte Begründung dafür\ngegeben worden, woraus die Antragsgegnerin ausnahmsweise das besondere Vollzugsinteresse ableitet. Dies reicht zur Erfüllung\nder formellen Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 VwGO aus. Ob diese Darlegungen zutreffend sind und die Vollziehungsanordnung\ninhaltlich zu rechtfertigen vermögen, ist im Rahmen des § 80 Abs. 3 VwGO ohne Bedeutung.\n\n7\n\nVgl. statt vieler: OVG NRW, Beschluss vom 30. September 2010 - 13 B 1068/10 - m.w.N.\n\n8\n\nb) Der Antrag ist aber deshalb begründet, weil nach der im vorliegenden Verfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung der\nSach- und Rechtslage zur Überzeugung des Gerichts das private Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der\naufschiebenden Wirkung ihres rechtzeitig in der Hauptsache angebrachten Rechtsbehelfs das von der Antragsgegnerin\nwahrzunehmende öffentliche Interesse überwiegt.\n\n9\n\nFür die Bewertung der wechselseitigen Interessen der Beteiligten an der Gewährung oder Ablehnung vorläufigen\nRechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO sind zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs,\nsoweit sie bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage überschaubar sind, von Bedeutung. Ein überwiegendes Interesse\neines Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel anzunehmen, wenn die in dem\nEilverfahren mögliche und gebotene Überprüfung ergibt, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist.\nAn der Vollziehung einer ersichtlich rechtswidrigen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist der\nVerwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, spricht dies bei Hinzutreten eines besonderen öffentlichen Interesses\nregelmäßig gegen eine gerichtliche Vollziehungsaussetzung. Kann aufgrund der im Eilverfahren zu gewinnenden Erkenntnis nicht\nfestgestellt werden, ob der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig ist, so beschränkt\nsich die verwaltungsgerichtliche Kontrolle des angeordneten Sofortvollzugs auf eine umfassende Abwägung der wechselseitigen\nInteressen, die je nach Fallkonstellation zu Gunsten oder zu Lasten eines der Beteiligten ausgehen kann. Dabei kann auch ein\nsich ggf. nur abzeichnendes Ergebnis des Hauptsacheverfahrens abwägend einbezogen werden.\n\n10\n\nNach diesen Grundsätzen überwiegt das Suspensivinteresse der Antragstellerin, vorläufig bis zur Entscheidung über das\nHauptsacheverfahren von der Vollziehung der in der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 2. November 2010 verfügten\nMaßnahmen verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an einem Sofortvollzug.\n\n11\n\nAuf der Grundlage des wechselseitigen Vorbringens der Beteiligten und des sich aus den Akten dieses Verfahrens und der\nbeigezogenen Verfahrensakten 9 K 2494/10, VG Münster 8 K 1/04 (OVG NRW 8 A 3743/06) sowie VG Münster 10 L 229/09 /\n10 K 828/09 und 10 K 2495/10 erkennbaren Sach- und Streitstandes erscheint die Rechtmäßigkeit der streitigen\ngaststättenrechtlichen Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 2. November 2010 als offen. Jedenfalls kann von ihrer\noffensichtlichen Rechtmäßigkeit nicht ausgegangen werden. Im Gegenteil sprechen zahlreiche Umstände dafür, dass die\nmaterielle Rechtmäßigkeit der - nach Anhörung verfügten - Maßnahmen durchaus deutlichen Bedenken unterliegt.\n\n12\n\nGemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 GastG, der hier von der Antragsgegnerin in Anspruch genommen wird, kann eine Erlaubnis zum\nBetrieb eines Gaststättengewerbes u.a. widerrufen werden, wenn der Gewerbetreibende die Betriebsart, für welche die\nErlaubnis erteilt worden ist, unbefugt ändert oder andere als die zugelassenen Räume zum Betrieb verwendet. An einen\nsolchen Widerruf kann gemäß § 31 GastG i.V.m. § 15 Abs. 2 GewO eine Schließungsanordnung angeknüpft werden. \n\n13\n\nDie Antragsgegnerin hat, wie sie in ihrem Schriftsatz vom 14. Februar 2011 vorsorglich unter Inanspruchnahme von § 114\nSatz 2 VwGO klargestellt hat, ihre Widerrufsentscheidung, die Schließungsanordnung und die hierauf bezogenen\nErmessensbetätigungen alternativ sowohl darauf gestützt, dass die Antragsgegnerin andere als die in der Gaststättenerlaubnis\nzugelassenen Räume zum Betrieb verwende, als auch darauf, die Antragstellerin habe mit dem Betrieb, wie er sich derzeit\ndarstelle, eine im Verhältnis zu den erteilten gaststättenrechtlichen Erlaubnissen ungenehmigte Änderung der Betriebsart\nvorgenommen. Dies stimmt mit dem Wortlaut der Begründung der Ordnungsverfügung überein, wonach beide von ihr gesehenen\nUmstände (\"auch\") ihrem Einschreiten zugrunde liegen. Die Vollziehungsanordnung stellt hingegen auf die ungenehmigte\nÄnderung der Betriebsart und die damit nach Auffassung der Antragsgegnerin einhergehende erhebliche Belastung der nächsten\nAnwohner durch den durch diesen geänderten Betrieb verursachten Zugangs- und Abgangsverkehr ab.\n\n14\n\naa) Die Beurteilung der Antragsgegnerin, der Zuschnitt und die Betriebsführung, den/die der Betrieb \"C. G. \" der\nAntragstellerin im - hier maßgeblichen -Zeitpunkt ihres gaststättenrechtlichen Einschreitens aufweise, verdeutliche eine\nEntwicklung von einem ursprünglichen \"Ausflugslokal in einem Naherholungsgebiet für die E. Bevölkerung\" zu einem\n\"überregionalen Treff für Freizeitmotorradfahrer\" mit umfangreichem Veranstaltungsangebot und mit einem in dem Verkauf von\nSpeisen und Getränken an den auf dem Außengelände gelegenen Verkaufsständen prägenden Element des Betriebskonzeptes, mit\nanderen Worten also zu einem mit hohem Ziel- und Quellverkehr verbundenen überregionalen \"Motorradtreff mit Eventcharakter\",\nworin eine ungenehmigte Änderung der Betriebsart i.S.d. § 15 Abs. 3 Nr. 1 GastG liege, unterliegt erheblichen Bedenken. \n\n15\n\nDer Antragstellerin wurde auf ihren Antrag vom 18. Mai 1999 unter dem 18. Mai 1999 von der Antragsgegnerin eine\ngaststättenrechtliche Erlaubnis erteilt. Die Betriebsart wurde dort als \"Schank- und Speisewirtschaft mit\nBeherbergungsbetrieb\" bezeichnet. Sie soll für den Ausschank von allen alkoholischen und alkoholfreien Getränken und die\nAbgabe von zubereiteten Speisen aller Art für die in den Anlagen kenntlich gemachten Räumen und Flächen gelten. In dem\nzugrunde liegenden Antrag der Antragstellerin vom 18. Mai 1999 war als Betriebsart \"Schank- und Speisewirtschaft ohne\nbesondere Betriebseigentümlichkeiten und Beherbergungsbetrieb\" eingemerkt worden. Die Erlaubnis bezeichnet u.a. einen\nBiergarten mit 48 Plätzen. In dem Lageplan sind 57 PKW-Stellplätze eingetragen worden. Die Erlaubnis enthält eine\nLärmschutzauflage, bezogen auf den Gaststättenbetrieb einschließlich des auf dem Betriebsgelände stattfindenden\nKraftfahrzeugverkehrs des Publikums. Der Genehmigungsakte war von der Antragsgegnerin die Kopie eines Zeitungsinserats\n\"E1. vom 06.05.99 ?\" beigefügt worden, worin auf eine Eröffnung der C. G. , Freizeitanlage T. -T1. C1.\nhingewiesen wurde. Zugleich war dort werbend auf ein \"1. Live-Konzert\" am 21. Mai 1999 sowie u.a. auf das Vorhandensein eines\nBiergartens für 500 Personen und eines großen Parkplatzes, die Seeanlage und auf Partyräume, Kaffeebuden und Grillstände\nhingewiesen worden. Die Antragsgegnerin hat hieran am 11. Mai 1999 gaststättenrechtliche Überprüfungen angeknüpft. In der\nFolgezeit war der Eigentümerin des Betriebsgrundstücks unter dem 9. Mai 2003 von der Bauaufsichtsbehörde der Antragsgegnerin\neine - auch ausgenutzte - Baugenehmigung erteilt worden. Die Bezeichnung des Vorhabens erfasste u.a. die Anlage einer\nStellplatzfläche und Außengastronomie. Unter dem 25. Juli 2003 wurde der Antragsgegnerin nach der\nGetränkeschankanlagenverordnung die Herstellung einer Außentheke (mit Bierdruckanlage) angezeigt. Die Anlage wurde\nabgenommen. Unter dem 2. Oktober 2003 beantragte die Antragstellerin die gaststättenrechtliche Erlaubnis für die auf der\nBaugenehmigung vom 9. Mai 2003 erfolgte Erweiterung ihres Gaststättengewerbes. Die Erweiterung wurde durch Ergänzungsbescheid\nvom 30. Oktober 2003 von der Antragsgegnerin erlaubt. Über die Jahre wurde der Betrieb der Antragstellerin zudem\ngaststättenrechtlich örtlich überprüft. Es kam zu keinen auf die Betriebsart - und auch nicht auf die räumliche Erstreckung\ndes Betriebs - bezogenen Beanstandungen.\n\n16\n\nDas Gericht braucht der Frage, inwieweit die vorgenannten behördlichen Entscheidungen und sonstigen Betätigungen auf\ndie erteilten gaststättenrechtlichen Erlaubnisse inhaltlich eingewirkt haben können, nicht weiter nachzugehen. Nach\nsummarischer Prüfung spricht nämlich vieles dafür, dass die im Zeitpunkt des Einschreitens der Antragsgegnerin gegebene\nBetriebsstruktur keine in gaststättenrechtlicher Hinsicht relevante Änderung im Verhältnis zu der bereits unter 18. Mai\n1999 erlaubten Betriebsart bedeutet. Wie in der Rechtsprechung geklärt ist,\n\n17\n\nvgl. etwa: BVerwG, Beschluss vom 12. April 1965 - VII B 51.65 -, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31. Januar 1979\n- VI 1984/78 -, Hess. VGH, Beschluss vom 2. Juli 1991 - 14 TH 3563/90 -, BVerwG, Urteil vom 6. November 2002 - 6 C 16.02 -,\nVG Karlsruhe, Beschluss vom 16. Juli 2010 - 6 K 1265/10 - sowie VG Köln, Gerichtsbescheid vom 30. August 2010\n- 1 K 3344/10 -, sämtlich Juris; s. auch Michel/Kienzle/Pauly, GastG 14. Aufl. § 3 Rdn. 17 ff.; Metzner, GastG, 6. Aufl.\n§ 3 Rdn. 10 ff.,\n\n18\n\nist die Bezeichnung der Betriebsart in der Erlaubnisurkunde ein Kurzbegriff, der nach der Verkehrsauffassung nach Inhalt\nund Grenzen zu begreifen ist. Wird in der Erlaubnis, die je nach Lage des Falles auch einer Inhaltsbestimmung unter\nEinschluss außerhalb der Urkunde selbst liegender Umstände nicht von vornherein unzugänglich ist, einer der Grundtypen des\nGaststättengewerbes, hier der Grundtyp \"Schank- und Speisewirtschaft sowie Beherbergungsbetrieb\", bezeichnet, so wird hiermit\neine typisierende Betriebsart umfasst. Diese Betriebsart erfasst, was den Bereich Schank- und Speisewirtschaft betrifft,\ndas Dargebot von Speisen und Getränken an die Gäste als den Kern- und Wesensgehalt der gewerblichen Tätigkeit. Hierfür wird\ndie Erlaubnis als sachbezogene Personalkonzession erteilt. Damit erfasst dieser Grundtyp eine nach den derzeitigen\nGegebenheiten breite Dargebotsform in einer Schank- und Speisewirtschaft. Sie bezieht beispielsweise sowohl die Gaststätte\nauf dem Lande (auch mit Tanzsaal), das Ausflugslokal mit Außengastronomie, die Dorfgaststätte, die städtische Kneipe, die\nSpeisewirtschaft und Spezialitätenrestaurants mit ein. Unwesentliche Nebenleistungen zur Hauptausrichtung des Betriebes,\nSpeisen und Getränke abzugeben, ändern den Grundtyp nicht. Eine Änderung des Grundtyps tritt damit erst dann ein, wenn die\nAbgabe von Speisen und Getränken - auch aus der Sicht und Erwartung des Benutzerkreises - in den Hintergrund tritt und\nstattdessen Besonderheiten in der Betriebsgestaltung bzw. Ausstattung prägende Bedeutung und Gewicht finden. Derartige\nbesondere Betriebseigentümlichkeiten werden regelmäßig zu anderen rechtlichen Anforderungen i.S.d. § 4 GastG an den Betrieb\nführen. Dies beruht auf der Erwägung, dass je nach Betriebsart die nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 GastG zu stellenden\nAnforderungen unterschiedlich sein können. Nach diesen Kriterien dürfte hier schwerlich von einer über die Zeit des Betriebes\nder \"C. G. \" erfolgten \"geänderten\" Betriebsart gesprochen werden können.\n\n19\n\nHauptzweck des Betriebes der Antragstellerin ist von Beginn an bis heute die Abgabe von Speisen und Getränken an die den\nBetrieb aufsuchenden Gäste. Eine Differenzierung danach, welcher Personenkreis als solcher den Betrieb zur Einnahme von\nSpeisen und Getränken aufsucht (etwa bei einer Jugendkneipe, einer Studentenkneipe, einem bürgerlichen Lokal, einem\nTraditionslokal, einem Ausflugslokal, einem Schützenlokal, einem Szenetreff, einem Top-Restaurant mit großem Einzugsbereich)\nist der gaststättenrechtlichen Typisierung als solcher fremd. Auch folgt eine beachtliche Betriebscharakteristik nicht allein\ndaraus, wie die Gäste den Betrieb überwiegend erreichen (fußläufig, mit PKW, mit Fahrrädern, mit Motorrädern). Dies sind\nUmstände, die auf die Betriebsgestaltung allein nicht einwirken. Der Ansatz der Antragsgegnerin mit der Betonung auf den\nvorgeblichen \"Eventcharakter\" ist als solcher gleichfalls unergiebig, soweit es sich in den von der Rechtsprechung\nentwickelten Grenzen bei diesen Events um gelegentliche Veranstaltungen handelt. Dass hier im Falle des C. Treff von\neiner derart hohen Zahl etwa von Musikveranstaltungen gesprochen werden könnte, dass sie dem Betrieb in der Zeit nach seiner\nEröffnung bis zum Zeitpunkt des hier zu prüfenden Einschreitens ein eigenständiges, von dem Grundtyp abweichendes Gepräge,\netwa in Richtung auf eine Vergnügungsstätte im planungsrechtlichen Verständnis, gegeben hätte, ist nach summarischer Prüfung\nnicht festzustellen. Ferner lag es auch für die Antragsgegnerin schon im Zeitpunkt der ursprünglich erteilten Erlaubnis auf\nder Hand, dass der Betrieb von Anfang an darauf abzielte, möglicherweise sogar schwerpunktmäßig Motorradfahrer eines auch\ngrößeren Einzugsbereichs anzusprechen. Die Vorstellung, ein ruhiges \"Ausflugslokal in dem Naherholungsgebiet für die E.\nBevölkerung\" gaststättenrechtlich erlaubt zu haben, erscheint damit wirklichkeitsfern. Die der Erlaubnis beigefügte\nLärmschutzauflage belegt dies handgreiflich. Was die von der Antragsgegnerin unter Hinweis auf das Urteil des OVG NRW vom\n29. Oktober 2008 - 8 A 3743/06 - angesprochenen Motive betrifft, die dem das Grundstück bereits bei der Erlaubniserteilung\nerfassenden Bebauungsplan zugrunde gelegen haben sollen, sind diese im vorliegenden Verfahren nicht relevant. Diese sind\nnämlich schon nicht in den - allein maßgeblichen - Festsetzungsgehalt des Bebauungsplans eingeflossen. Dass der Betrieb als\nsolcher baurechtlich bestandskräftig genehmigt worden ist, ist nicht zweifelhaft. Das genannte Berufungsurteil des OVG NRW,\ndas schon nicht zwischen den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens ergangen ist, entfaltet hier keine Bindungswirkung. Im\nÜbrigen betraf jenes Verfahren einen straßenverkehrsrechtlichen Streit um die Frage, ob der auf dem X.----------X1. 150\nablaufende Straßenverkehr den straßenrechtlichen Vorgaben entspricht und spricht hierzu an, dass mit der Struktur und dem\nNutzungsumfang, den der Betrieb der C. G. auf dem Gelände des ehemaligen Ferienhofes T. seit seiner\nEröffnung im Mai 1999 angenommen habe, der von der Gemeinde mit dem Bebauungsplan angestrebte Gebietscharakter aufgegeben\nworden sei. Hierzu hat das OVG NRW erwägend angeführt, dass der Festsetzungsgehalt des \"SO 1-Gebietes\" des Bebauungsplans\n\"Erholungsgebiet C2. T1. \" vom 1. April 1987 mit der zugelassenen Nutzungsart \"Pensionsbetrieb nebst Gast- und\nSpeisewirtschaft, Surfschulungs- und Aufenthaltsgebäude einschließlich zugehöriger Nebenanlagen sowie Stellplätze und\nGaragen, ausschließlich für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf\" unter Berücksichtigung des in der\nPlanbegründung festgehaltenen Planungsziels zu betrachten sei. Dieses Ziel sei die Schaffung eines Naherholungsgebietes,\ndas insbesondere (Hervorhebung durch das beschließende Gericht) der E. Bevölkerung Gelegenheit zur Freizeitgestaltung\nund Kommunikation durch Wanderungen, Angelsport und Segel- bzw. Surfsport bieten solle. Die C. G. weise hingegen\neine eindeutig überörtliche Zielrichtung auf. Diese Erwägungen haben auf den Regelungsgehalt der für den Betrieb der\nAntragstellerin von der Antragsgegnerin erteilten - und bestandskräftig gewordenen - gaststättenrechtlichen und\nbaurechtlichen Genehmigungen keine ausschlaggebende Bedeutung.\n\n20\n\nbb) Soweit die Antragsgegnerin ihrem hier zu beurteilenden Vorgehen weiterhin zugrunde legt, der Betrieb der\nAntragstellerin umfasse im Zeitpunkt ihres Einschreitens auch die Verwendung anderer als die in der Gaststättenerlaubnis\nzugelassenen Räume - § 15 Abs. 3 Nr. 1 2. Alt. GastG - (hier insbesondere den Biergarten mit über 200 Sitzplätzen, die\ngepflasterte Hoffläche westlich des Gebäudes, die nördlich angrenzende Grünfläche, eine feste Feuerstelle, ortsfeste\nVerkaufsstände und ein Grillstand in der Außengastronomie, eine überdachte Bühne, Stellplatzflächen), ist diese Beurteilung,\nwie die wechselseitigen gegenläufigen Ausführungen im vorliegenden Verfahren belegen, nicht eindeutig zutreffend. Eine\nabschließende Beurteilung braucht hierzu im summarischen Verfahren nicht erfolgen. Das Gericht weist insoweit allerdings\ndarauf hin, dass die der Antragstellerin auf Antrag vom 10. Oktober 2003 erteilte gaststättenrechtliche Ergänzungsgenehmigung\nvom 30. Oktober 2003 darauf fußt, dass die Antragsgegnerin in Kenntnis der unter dem 9. Mai 2003 von ihr selbst erteilten\nBaugenehmigung und deren Ausnutzung (Mitteilung der Antragsgegnerin vom 25. September 2003 an den Bauherrn über das Ergebnis\nder abschließenden Fertigstellung) die Antragstellerin unter dem 30. September 2003 selbst aufgefordert hat, wegen des\nbereits aufgenommenen Betrieb des erweiterten Gaststättengewerbes nunmehr auch die entsprechende Gaststättenerlaubnis zu\nbeantragen. Wie bereits ausgeführt, betraf dieser Bauschein als Vorhaben u.a. die Anlage von Stellplätzen und eine\nAußengastronomie in dem zur Genehmigung gestellten Umfang. Dieser Betriebsumfang dürfte dem im Zeitpunkt des Erlasses der\nhier streitigen Ordnungsverfügung gegebenen Umfang jedenfalls weitgehend entsprechen. Auch wird ergänzend auf die\nbaurechtlichen Ausführungen in dem weitgehend zugunsten der Antragstellerin ergangenen und rechtskräftig gewordenen Beschluss\nder 10. Kammer des Gerichts vom 9. Juni 2009 - 10 L 229/09 - verwiesen.\n\n21\n\ncc) Auch die auf den - jeweils vollumfänglichen - Widerruf der Gaststättenerlaubnis und die Schließungsanordnung bezogenen\nErmessensbetätigungen sind vor diesem Hintergrund nicht offensichtlich beanstandungsfrei. Das gilt mit Blick auf den über\nein Jahrzehnt laufenden Betrieb der \"C. G. \" ungeachtet der Frage, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des §\n15 Abs. 3 GastG überhaupt vorliegen, nicht nur hinsichtlich der Frage, ob andere minder belastende Maßnahmen in Betracht\ngekommen wären, sondern u.a. auch hinsichtlich der Fristsetzung für die Schließungsanordnung. Berücksichtigt man die\ngaststättenrechtlich von der Antragsgegnerin zumindest in Kenntnis aller Betriebsausprägungen über lange Zeit hingenommene\nBetriebsführung - ob hier nach Lage des Falles ggf. sogar von einer \"aktiven Duldung\" gesprochen werden kann, kann offen\nbleiben -, so erscheint die in der Verfügung vom 2. November 2010 auf dem 30. November 2010 bestimmte Schließungsfrist als\näußerst bedenklich. Dass die von der Antragsgegnerin angeführten Lärmwirkungen auf die Nachbarschaft, die sie dem Betrieb\nder Antragstellerin vollumfänglich zurechnet, ein derart kurzfristiges Vorgehen gebieten würden, kann nach summarischer\nPrüfung nicht angenommen werden. Das Ergebnis des von der Antragsgegnerin veranlassten schalltechnischen Gutachtens des\nBüros V. und Partner vom 10. August 2010, das dem Gericht vorliegt, bietet hierfür keine Rechtfertigung. Sonstige\nbelastbare Tatsachen hat die Antragsgegnerin nicht vorgetragen.\n\n22\n\nOb der im Ermessen stehende Widerruf einer Gaststättenerlaubnis nach § 15 Abs. 3 GastG der Jahresfrist der §§ 49 Abs. 2\nSatz 2, 48 Abs. 4 VwVfG NRW unterliegt,\n\n23\n\nvgl. Metzner, GastG, § 15 Rdn. 49 und Michel/Kienzle/Pauly, GastG, § 15 Rd. 18, und - bejahendenfalls - ob diese Frist\nhier eingehalten worden ist, bedarf keiner Vertiefung.\n\n24\n\ndd) Erweist sich nach alledem die streitige Ordnungsverfügung hinsichtlich sämtlicher Anordnungen als nicht offensichtlich\nrechtmäßig, im Gegenteil durchaus gewichtige Gründe dafür sprechen, dass diese im Hauptsacheverfahren keinen Bestand haben\nwird, führt dies gerade aus den vorgenannten Gründen im Wege einer umfassenden gerichtlichen Abwägung der widerstreitenden\nInteressen dazu, dass dem Interesse der Antragstellerin, der auf eine irreversible wirtschaftliche Existenzvernichtung\nhinführenden Maßnahme der Antragsgegnerin nicht ausgesetzt zu sein, bevor über ihr Rechtsschutzgesuch in der Hauptsache\nentschieden ist, der Vorrang zukommt.\n\n25\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1\nGKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/223275","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2011-04-08/9-l-670-10","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":6},{"jurabk":"GastG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":5},{"jurabk":"GastG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"GastG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/223275","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/223275","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2011-04-08/9-l-670-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/223275","retrieved":"2026-07-09 01:43:15.742079+00:00"}}