{"status":"available","doknr":"NRWE-ovgs/vg_muenster/j2010/4_L_287_10beschluss20100623","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2010:0623.4L287.10.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":"4. Kammer","decided":"2010-06-23","aktenzeichen":"4 L 287/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDer Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. \n\nDer Tenor des Beschlusses soll den Beteiligten vorab telefonisch bekanntgegeben werden.\n\nG r ü n d e\n\nDer Antrag des Antragstellers, \n\n1. dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Antragsteller zum Auswahlgespräch betreffend\ndie Besetzung der ausgeschriebenen Stelle eines Dienstgruppenleiters in der ZKB, KK 00/Kriminalwache der Kreispolizeibehörde\nC. zuzulassen, \n\nund \n\n2. dem Antragegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die unter dem 00. März 2010 ausgeschriebene, nach\nder Besoldungsgruppe A 12 BBesO bewertete Beförderungsplanstelle \"Dienstgruppenleiterin / Dienstgruppenleiter Kriminalwache\"\nmit einem Mitkonkurrenten zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des\nGerichts erneut entschieden worden ist, \n\nhat keinen Erfolg. \n\nI.\n\nSoweit der Antragsteller die Zulassung zu dem vom Antragsgegner beabsichtigten Auswahlgespräch begehrt (Antrag zu 1.),\nhat er einen nach § 123 Abs. 1, Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO für den Erlass der begehrten einstweiligen\nAnordnung erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.\n\nDie Entscheidung des Antragsgegners, den Antragsteller nicht zu dem im Vorfeld der geplanten Stellenbesetzung geplanten\nAuswahlgespräch zu laden, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu beanstanden. Dass der Antragsteller durch die\nNichtzulassung zum Auswahlgespräch in seinem Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über das letztlich mit der\neinstweiligen Anordnung verfolgte Stellenbesetzungsbegehren verletzt sein könnte, ist nicht ersichtlich. Dabei ist von\nfolgendem auszugehen: \n\nDer Dienstherr hat bei der Entscheidung darüber, welchem von mehreren in Betracht kommenden Beamten er eine\nBeförderungsstelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, Befähigung und fachliche Leistung\nder Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen (Art. 33 Abs. 2 GG, § 20 Abs. 6 LBG i. V. m. § 9 BeamtStG). Ist ein Bewerber\nbesser qualifiziert, darf er nicht übergangen werden. Zur Ermittlung des Leistungsstandes ist in erster Linie auf\nunmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen. Das sind grundsätzlich dienstliche Beurteilungen, denen im\nRegelfall eine besondere Bedeutung zukommt; denn vor allem sie geben Auskunft darüber, ob der jeweilige Bewerber nach\nEignung, Befähigung und Leistung für die zu besetzende Stelle in Betracht kommt,\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, ZBR 2003, 420; OVG NRW, Beschluss vom 10. November 2005 - 6 B\n1710/05 -.\n\nDer Antragegner hat seine Entscheidung, den Antragsteller nicht zu dem Auswahlgespräch zuzulassen, darauf gestützt,\ndass der Antragsteller in der letzten dienstlichen Beurteilung vom 00. September 2008 mit dem Gesamturteil \"entspricht\nvoll den Anforderungen\" (3 Punkte) beurteilt wurde. Dass diese vom Antragsteller nicht angegriffene Beurteilung rechtlicher\nBeanstandung unterliegen könnte, ist weder substantiiert vorgetragen noch nach Aktenlage erkennbar. Von den vom\nAntragsgegner zu dem Auswahlgespräch geladenen und verbliebenen Bewerbern verfügen demgegenüber zwei Bewerber in ihrer\naktuellen Beurteilung über die Spitzenbeurteilung \"5 Punkte\" und zwei Bewerber über das Gesamturteil \"4 Punkte\". \n\nIn verfahrensrechtlicher Hinsicht hat der Antragsgegner die beabsichtigte Durchführung des Auswahlgespräches auf den\nErlass des Innenministeriums des Landes NRW vom 13. Januar 2010 - 45.2 - 26.04.09/43.2 - 58.25.20 - gestützt. Dessen\nZiffer 3 enthält die Vorgabe, auch Funktionen der Wertigkeit A 12, die - wie es vorliegend bei dem Antragsteller der\nFall ist - vor Bekanntgabe dieses Erlasses besetzt wurden, ohne dass bislang eine Beförderung erfolgen konnte, erneut\nlandesweit auszuschreiben. Ziffer vier dieses Erlasses weist die Durchführung des Auswahlverfahrens den jeweiligen\nBehörden zu und ordnet an, dass, soweit nicht im Einzelfall eine Entscheidung nach Aktenlage getroffen werden kann,\ndas Auswahlverfahren zumindest ein strukturiertes Interview umfassen solle. Dabei wird auf die Beachtung des Grundsatzes\nder Bestenauslese ausdrücklich hingewiesen. Eine in Ziffer 5 des Erlasses enthaltenen \"Übergangsregelung\" besagt\nschließlich, dass unter vier dort im einzelnen genannten Voraussetzungen, deren Erfüllung der Antragsteller für sich\nin Anspruch nimmt, Beamtinnen/Beamte, denen bereits vor Bekanntgabe dieses Erlasses eine der Wertigkeit A 12 zugeordnete\nFunktion dauerhaft übertragen wurde, ohne erneute Ausschreibung in die entsprechende Besoldungsgruppe \"befördert werden\nkönnen\". \n\nDer Antragsgegner ist unter Berücksichtigung der vorstehend genannten Erlassregelung und nach Maßgabe des zu\nbeachtenden Bestenauslesegrundsatzes nicht gehalten, den Antragsteller in die engere Auswahl für die streitige\nStellenbesetzung einzubeziehen. Auch wenn dem Antragsteller die von ihm innegehabte und nunmehr zur Besetzung\nausgeschriebene Funktion des Dienstgruppenleiters Kriminalwache (Wertigkeit A 12 BBesO) am 00. Oktober 2007 nach\nseinerzeit vorangegangenem Bestenausleseverfahren übertragen wurde, so resultiert hieraus weder ein Anspruch des\nAntragstellers, zu einem Auswahlgespräch geladen zu werden noch darauf, in Anwendung der oben genannten \"Übergangsregelung\"\nin Ziffer 5 des Erlasses vom 13. Januar 2010 ohne Ausschreibung befördert zu werden. \n\nOb bereits die in Ziffer 5 des Erlasses vom 13. Januar 2010, deren Anwendung der Antragsteller für seine Situation\nbegehrt, überhaupt mit dem in Artikel 33 Abs. 5 GG verankerten Leistungsprinzip vereinbar ist,\n\n- diese Frage verneint das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen in seinem Beschluss vom 26. März 2010 - 1 L 62/10 -,\nJuris -\n\nkann offenbleiben. Denn selbst wenn man die Vereinbarkeit dieser Erlassregelung mit Artikel 33 Abs. 5 GG unterstellt,\nso ist die von der Kreispolizeibehörde C. in diesem Zusammenhang getroffene Entscheidung, von der Übergangsregelung\ngrundsätzlich keinen Gebrauch zu machen, bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Die dieser Entscheidung zugrunde\nliegenden Erwägungen hat die Kreispolizeibehörde C. in dem Vermerk vom 00. Januar 2010 (VV 1 Bl. 23 f) ausführlich\nniedergelegt. Diese Erwägungen tragen dem von den Polizeibehörden zu beachtenden Funktionszuordnungserlass des\nInnenministeriums vom 28. Juni 2006 Rechnung und sind bei summarischer Prüfung sachbezogen. Die Nichtanwendung der\n\"Vertrauensschutz-Übergangsregelung\" in Ziffer 5 des Erlasses vom 13. Januar 2010 auf den Antragsteller - ihre\nRechtmäßigkeit einmal unterstellt - ist bei summarischer Prüfung auch nicht willkürlich bzw. gleichheitswidrig. Der\nAntragsgegner hat in seinem Schriftsatz vom 00. Juni 2010 ausdrücklich versichert, dass er von dieser Übergangsregelung\nzu keiner Zeit und in keinem Fall Gebrauch gemacht hat. Die in der Antragsschrift zunächst aufgestellte Behauptung, der\nAntragsgegner habe \"bis Februar dieses Jahres\" von der Vertrauensschutzregelung Gebrauch gemacht, hat der Antragsteller\nselbst ausweislich seiner eidesstattlichen Versicherung vom 00. Juni 2010 (Bl. 61 d. A.) nicht mehr aufrechterhalten. Da\nder fragliche Erlass überdies erst seit dem 13. Januar 2010 Geltung beansprucht, kommt es auf die Frage, wie der\nAntragsgegner vorher (\"bis Ende 2009\") verfahren ist, nicht an. Anhaltspunkte für eine Ungleichbehandlung des Antragstellers\nauf der Grundlage der neuen Erlassregelung sind jedenfalls nicht ersichtlich. \n\nEin Anspruch des Antragstellers auf Einbeziehung in das Auswahlverfahren folgt auch - unabhängig von der vorstehend\nerörterten Erlasslage, auf die der Antragsteller sein Begehren, wie ausgeführt, nicht stützen kann - nicht daraus, dass\ndem Antragsteller die jetzt ausgeschriebene Funktion als A 12- wertige Funktion nach Bestenauslesegrundsätzen zum 00.\nOktober 2007 übertragen worden ist. Aus einer solchen Übertragung folgt nicht die Pflicht des Dienstherrn, einen für\neine höherwertige Funktion nach Bestenauslesegrundsätzen ausgewählten Beamten auch zu befördern. Zwar kann der Dienstherr\nin derartigen Fällen bei der nachfolgenden Beförderung auf eine erneute Bewerberauswahl nach Bestenauslesegrundsätzen\nverzichten, \n\nvgl. z. B. im einzelnen VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 30. Juni 2008 - 1 L 324/08 - und Beschluss vom 26. März 2010\n- 1 L 62/10 - m. w. N.,\n\nein Pflicht in diesem Sinne wäre indes mit der weitreichenden organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn\nnicht vereinbar. \n\nDavon ausgehend steht dem Antragsteller ein Anspruch darauf, zum Auswahlgespräch geladen zu werden, unter Beachtung\ndes allein maßgeblichen Bestenauslesegrundsatzes nicht zu. Ein Auswahlgespräch unter mehreren Konkurrenten darf nur der\nAbrundung des sich aus dienstlichen Beurteilungen ergebenden Bildes dienen, d. h. es muss sich nach den maßgeblichen\nBeurteilungen (unter Einbeziehung ggf. auch der vorangegangenen Beurteilungen) im wesentlichen ein Qualifikationsgleichstand\nergeben, \n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. März 2010 - 6 B 133/10 -. \n\nDie zum Auswahlgespräch geladenen (und verbliebenen) Bewerber verfügen über die Noten 5 Punkte (5, 5, 5, 3), 5 Punkte\n(5, 5, 4), 4 Punkte (4, 5, 4) und 4 Punkte (4, 4, 4). Unabhängig davon, ob der Antragsgegner auch den im Gesamturteil und\ndurchgängig in allen Hauptmerkmalen mit 4 Punkten benoteten (an letzter Stelle genannten) Bewerber als im wesentlichen\ngleichbeurteilt mit den beiden mit 5 Punkten benoteten Bewerbern ansehen durfte, ist jedenfalls nicht von einem wesentlichen\nGleichstand des nur mit 3 Punkten beurteilten Antragstellers im Verhältnis zu den beiden mit 5 Punkten benoteten Bewerbern\nauszugehen. Unter dem Gesichtspunkt der Bestenauslese ist die Nichteinbeziehung des Antragstellers in den Kreis der\nBewerber mithin nicht zu beanstanden. \n\nII.\n\nFür den Antrag zu 2. fehlt es bereits an dem erforderlichen Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen\nVerfügung mit dem Ziel, dem Antragsgegner die Stellenbesetzung zu untersagen. Der Antragsgegner hat eine\nBesetzungsentscheidung noch nicht getroffen, da er zuvor die Durchführung eines Auswahlgespräches beabsichtigt. Dem\nAntragsteller ist zuzumuten, eine für ihn nachteilige Konkurrentenmitteilung des Antragsgegners abzuwarten, die dann zu\nergehen hat, wenn letzterer eine endgültige Besetzungsentscheidung getroffen hat. Hierzu hält das Gericht den Antragsgegner\naus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 19 Abs. 4 GG) auch für verpflichtet, ungeachtet der Tatsache, dass der\nAntragsgegner den Antragsteller als \"aus dem Bewerbungsverfahren ausgeschieden\" bezeichnet hat. Eine Überprüfung der\nRechtmäßigkeit der (zukünftigen) Auswahlentscheidung im Verhältnis zwischen dem Antragsteller und dem zur Besetzung\nausgewählten Mitbewerber kann (ebenso wie eine dementsprechende Beiladung des erfolgreichen Mitbewerbers) erst erfolgen,\nwenn die Auswahlentscheidung getroffen wurde. Das ist bislang nicht der Fall. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner\nsich an diese ihm dem Antragsteller gegenüber obliegende Konkurrentenmitteilungspflicht nach erfolgter Auswahl eines\nBewerbers nicht halten wird, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. \n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3\nNr. 1 GKG. Der sich daraus ergebende Auffangwert war wegen des vorläufigen Charakters des Verfahrens um die Hälfte zu\nreduzieren.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2010-06-23/4-l-287-10","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":3},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2010-06-23/4-l-287-10","retrieved":"2026-10-28 15:57:37.706526+00:00"},"card":{"id":"vg-muenster/2010-06-23/4-l-287-10","court":"VG Münster","court_id":"vg-muenster","court_as_stated":"Verwaltungsgericht Münster","panel":"4. 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