{"status":"available","doknr":"OLD232788","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2010:0317.3K211.09.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2010-03-17","aktenzeichen":"3 K 211/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Beklagte nahm Ende der 90er Jahre die Bauleitplanung des über 27 ha großen Gebietes \"X1. E. \" in der\nFlur 11 der Gemarkung \"S. links der Ems\" in Angriff. Hieraus resultiert der Bebauungsplan Nr. 298 der Stadt S. ,\nder in seinen vier Teilen \"X1. E. - A, B, C und D eine Fläche von ca. 17,5 ha erfasst, hierin nahezu\nausschließlich WA II-Nutzung festsetzt, am 3. Juli 2001 vom Rat der Stadt S. beschlossen und am 19. Juli 2001\nöffentlich bekannt gemacht worden ist. Die Begründung dieses Bebauungsplanes geht u. a. zum Punkt \"Gemeinbedarfsfläche\nKindergarten\" auf das Gesamtgebiet \"X1. E. \" ein und berechnet diesen Bedarf mit einer Zwei-Gruppen-Anlage\nin maximal zweigeschossiger Bauweise. \n\n3\n\nZum Zweck der Neuordnung der Grundstücksverhältnisse sowie zur Beteiligung der planbegünstigten Grundstückseigentümer\nan den entwicklungsbedingten Kosten der Planung trat der Beklagte bereits im Jahr 1999 u.a. an die Mutter des Klägers,\nFrau N. F. , heran. Frau N. F. war damals zu 1/2 Eigentümerin des Grundstücks Flur 11, Flurstück\n411, in einer Größe von insgesamt 15.043 qm, sowie Eigentümerin des Grundstücks Flur 11, Flurstück 413 in einer Größe von\n2.749 qm. Bis zum 4. Dezember 2000 übertrug sie das Eigentum am letztgenannten Grundstück auf den Kläger. \n\n4\n\nAm 5. Dezember 2000 schloss die Beklagte mit Frau N. F. , am 1. Februar 2001 mit dem Kläger jeweils einen\nStädtebaulichen Vertrag mit dem Ziel, die tatsächliche Verfügbarkeit von Baugrundstücken in S. zu sichern und die\nEigentümer der Grundstücke an den entwicklungsbedingten Kosten zu beteiligen. Die - insoweit übereinstimmenden - Verträge\nregeln in § 1 das Umlegungsverfahren \"U 12 - X1. E. I\" gemäß §§ 45 ff BauGB, das sodann durch Beschluss des\nUmlegungsausschusses der Stadt S. vom 15. April 2002 abgeschlossen wurde.\n\n5\n\nVorbemerkungen\n\n6\n\n1. Die Stadt S. beabsichtigt eine Fläche zwischen O. Straße, G.-----straße , E1. Straße und\nA.-------straße in einer Größe von ca. 273.576 m² einer städtebaulichen Entwicklung zuzuführen. Diese Entwicklung soll\nin dem Bebauungsplan Nr. 298, Kennwort: \"X1. E. \", münden. Ziel dabei ist es, 75 % der jetzigen Fläche als\nBaufläche auszuweisen, insoweit also ca. 203.856 m². Dieser Wert soll gleichzeitig Grundlage für alle weiteren\nBerechnungen sein.\n\n7\n\n2. In einem ersten Abschnitt soll eine Fläche von ca. 175.000 m² einer städtebaulichen Entwicklung zugeführt werden und\nzwar in dem Bebauungsplan Nr. 298, Kennwort: \"X1. E. , Teile A, B, C und D\".\n\n8\n\n§ 1 Abs. 5 und Abs. 6 des Vertrages lauten:\n\n9\n\n(5) Der Grundstückseigentümer verzichtet gegenüber dem Umlegungsausschuss der Stadt S. im Umlegungsverfahren\nauf Rechtsmittel, und zwar im Hinblick auf folgenden Verteilungsmaßstab (§ 56 Abs. 2 BauGB):\n\n10\n\na) Der Grundstückseigentümer erhält pauschal 75 % seiner Einwurfsfläche als Baufläche wieder zugeteilt. Für die\nDurchführung der vorgesehenen Infrastrukturmaßnahmen (z.B. Gemeinbedarfs-, Verkehrs- und Grünflächen) erhält die Stadt\nS. den Flächenbeitrag von pauschal 25 % der Einwurfsfläche.\n\n11\n\nb) Die Einhaltung des Zuteilungsanspruches in Höhe von 75 % der Einwurfsfläche kann in Abhängigkeit von einer\nzweckmäßigen Bauplatzbildung um +/- 5 % abweichen. Die Mehr- oder Minderflächen sind mit 260,00 DM/m² auszugleichen.\n\n12\n\n(6) Die übrigen Regelungen dieses Vertrages werden nicht Bestandteil der Umlegungsregelung, sondern im Rahmen der\nUmsetzung dieses Vertrages vollzogen.\n\n13\n\nZur Kostenbeteiligung der Eigentümer haben die Beteiligten (u.a.) folgende Regelungen vereinbart:\n\n14\n\n§ 4\n\n15\n\nDeckung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen\n\n16\n\n(1) Zur angemessenen Beteiligung an der Deckung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen von S. mit besonderen\nWohnraumversorgungsproblemen verpflichtet sich der Grundstückseigentümer zur Zahlung eines Ausgleichsbetrages. Dieser\nbeträgt 2,5 % des beitragspflichtigen lagetypischen Baulandwertes der reinen Wohnbauflächen (Nettobauland).\n\n17\n\n(2) Der voraussichtliche lagetypische Wert der Baugrundstücke im Bereich des künftigen Bebauungsplanes Nr. 298,\nKennwort \"X1. E. \", wird mit 260,00 DM/m² angesetzt. Unter Zugrundelegung dieses Wertes beträgt der\nAusgleichsbetrag 6,50 DM/m² Bauland.\n\n18\n\n§ 8\n\n19\n\nVerlagerung der Luftrettungsstation\n\n20\n\n(1) Nach dem vorliegenden Gutachten des Büros B. , M. , ist die Verlagerung der heute im Gebiet des\nBebauungsplanes Nr. 298, Kennwort: \"X1. E. \", gelegenen Luftrettungsstation unabdingbare Voraussetzung\nfür die Umsetzung des Bebauungsplanes. Die Kosten für die Verlagerung werden sich auf 3.672.000,00 DM belaufen.\n\n21\n\n(2) Der Kreis T. als Träger der Luftrettung wird sich mit einem Betrag von 1.800.000,00 DM an den in Absatz 1\ngenannten Kosten beteiligen. Von den jetzigen Grundstückseigentümern ist der verbleibende Betrag von 1.872.000,00 DM zu\ntragen, mithin 9,18 DM/m² Bauland.\n\n22\n\n§ 10\n\n23\n\nNeubau des Kindergartens/-spielplatzes\n\n24\n\n(1) Durch den Bebauungsplan Nr. 298, Kennwort \"X1. E. \", wird Wohnbauland in erheblichem Umfang\ngeschaffen und in dem Baugebiet sollen ca. 800 Wohneinheiten für ca. 2.300 Personen errichtet werden. Bedingt\ndadurch ist es erforderlich, für die dort künftig lebende Bevölkerung einen Kindergarten und Kinderspielplatz\nherzustellen.\n\n25\n\n(2) Die Kosten für die Herstellung des Kindergartens belaufen sich auf 1.500.000,00 DM, wobei bei der jetzigen\nRechtslage und den derzeitigen Festbeträgen von einer Bezuschussung in Höhe von 750.000,00 DM auszugehen ist.\nInsoweit sind von den jetzigen Eigentümern 750.000,00 DM zu tragen, mithin 3,68 DM/m² Bauland.\n\n26\n\n§ 12\n\n27\n\nZahlung der Kosten\n\n28\n\n(1) Die in den §§ 5-11 dieses Vertrages genannten Maßnahmen sind im beigefügten Erläuterungsbericht, der Bestandteil\ndieses Vertrages ist, näher beschrieben. Die einzelnen Maßnahmen sind Voraussetzung oder Folge der Ausweisung von Bauland\nim künftigen Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 298, Kennwort: \"X1. E. \". Die Kosten werden der Stadt S.\nweder durch Beiträge noch durch sonstige Zuwendungen Dritter erstattet. Die Maßnahmen beruhen auf heutigen Standards und\nwerden von den Vertragsparteien hinsichtlich der Höhe der Kosten und der Erforderlichkeit unstreitig gestellt.\n\n29\n\n(2) Der Grundstückseigentümer hat durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 298, Kennwort: \"X1. E. \",\neinen Sollanspruch von 2.062 m² Bauland. Die in den §§ 4-11 dieses Vertrages genannten Kosten belaufen sich auf 60,89 DM/m²\nBauland, so dass vom Grundstückseigentümer bezogen auf den Sollanspruch ein Gesamtbetrag von 125.555,18 DM (64.195,34 EUR)\nzu zahlen ist.\n\n30\n\n(5) Sofern der im § 10 dieses Vertrages genannte Kindergarten nicht hergestellt wird, werden die Kosten an den\nGrundstückseigentümer erstattet. Ebenso werden die im § 8 genannten Kosten an den Grundstückseigentümer erstattet,\nwenn die Luftrettungsstation aus S. abgezogen werden sollte und deshalb der Bau der neuen Luftrettungsstation\nan der Lindenstraße nicht mehr erforderlich wäre.\n\n31\n\n(6) Die Vertragsparteien sind sich einig, dass die übrigen in diesem Vertrag genannten entwicklungsbedingten Kosten\nmit der Zahlung abgelöst sind und weder ein Anspruch der Stadt S. auf Nachforderung noch ein Anspruch des\nGrundstückseigentümers auf Rückforderung besteht.\n\n32\n\nDie Beklagte hat die Verlagerung der Luftrettungsstation mittlerweile durchgeführt. Zur Deckung des Wohnbedarfs von\nBevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen hat sie im Wesentlichen zu einer sozialen Wohnraumförderung\ngemäß einer Richtlinie für die Vergabe von städtischen Zuschüssen für die Unterbringung von sonstigen Bevölkerungsgruppen\nmit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen gegriffen. Ein auf einem städtischen Grundstück im \"X1. E. \",\nTeil D, vorgesehener Kindergarten ist bislang nicht errichtet worden. Angesichts der noch nicht ausreichenden\nBebauungs- und Siedlungsdichte hat die Beklagte den im Südwesten des \"X2. E. \", Teil B, gelegenen St.\nS1. -Kindergarten erweitert sowie die Möglichkeit ausgenutzt, auf der außerhalb des X2. gelegenen\nHofstelle M1. einen Ein-Gruppen-Kindergarten einzurichten. \n\n33\n\nDie vorstehende Behandlung bzw. Abwicklung des Städtebaulichen Vertrages sowie eine aus ihrer Sicht eingetretene\nKostenersparnis bei der Verlegung der Luftrettungsstation hatte Frau N. F. zum Anlass genommen, durch\nanwaltliche Schriftsätze vom 15. April 2008 und 17. Juni 2008 Erstattungsansprüche in Höhe von 57.962,98 EUR beim\nBeklagten geltend zu machen.\n\n34\n\nAuf Grundlage des Schriftsatzes vom 17. Juni 2008 kam es am 28. August 2008 zu einem Gespräch in der Verwaltung der\nBeklagten, an dem Rechtsanwalt Dr. C. als Bevollmächtigter Frau F1. sowie deren Ehemann teilnahmen. Ein\nsachliches Ergebnis konnte in diesem Termin nicht erzielt werden. Der Kläger hatte unter dem 16. August 2008 ebenfalls\neine Vollmacht erteilt. \n\n35\n\nAm 5. Februar 2009 hat der Kläger Klage auf Erstattung eines Betrages von 21.644,61 EUR erhoben. Zur Begründung\nführt er aus, der nach § 10 des Städtebaulichen Vertrages vorgesehene Kindergarten werde - wie Entschließungen des\nJugendhilfeausschusses des Rates der Beklagten vom 18. September 2008 auswiesen - nicht mehr verwirklicht werden; es\nwerde bei den Ersatzregelungen in Form der Erweiterungen des St. S1. -Kindergartens sowie der Einrichtungen auf\nder Hofstelle M1. bleiben. Auf Basis des gezahlten Zuschusses von 3,68 DM/qm ergebe sich ein\nRückerstattungsanspruch von 7.588,16 DM (3.879,76 EUR). Da die für den Bau des Kindergartens vorgesehene Fläche nicht\nmehr benötigt werde, sei ihr Gegenwert an die Anlieger herauszugeben. Der hieraus resultierende Anspruch belaufe sich\nauf 4.267,00 EUR. Die Beklagte habe bei der Deckung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonderen\nWohnraumversorgungsproblemen gemäß § 4 des Vertrages nicht zu finanzieller Förderung i.S. einer sozialen Wohnraumförderung\ngreifen dürfen. Die Fehlleitung der vertraglichen Leistung führe zu einem Erstattungsanspruch (in Höhe des erbrachten\nAusgleichsbetrages von 6.852,85 EUR (entsprechend 2.062 qm x 6,50 DM). Mangels näherer Aufschlüsselung seien die\nAufwendungen für die Verlagerung der Luftrettungsstation gemäß § 8 des Städtebaulichen Vertrages nicht nachvollziehbar.\nEr müsse davon ausgehen, dass Ausbaukosten in einer Gesamthöhe von 657.000,00 EUR zu viel angesetzt worden seien; der\nhieraus abzuleitende Rückgewähranspruch belaufe sich auf 6.645,00 EUR. Sein Prozessbevollmächtigter habe seine\nvorprozessualen Bemühungen (Schriftverkehr, mündliche Verhandlung mit Vertretern der Beklagten) in einer Kostennote\nmit 1.902,81 EUR berechnet; diese Nebenkosten habe die Beklagte zu tragen.\n\n36\n\nDer Kläger beantragt, \n\n37\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag von 8.146,76 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem\n1. Juni 2002 sowie einen weiteren Betrag von 13.497,85 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung\nzu zahlen, ferner ihn von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten freizustellen.\n\n38\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n39\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n40\n\nZur Begründung führt sie aus, eine Standortbestimmung für den zu verwirklichenden Kindergarten sei in dem mit dem\nKläger geschlossenen Städtebaulichen Vertrag nicht vorgesehen. Eine Errichtung an der vorgesehenen Stelle sei jedoch\nspätestens im Jahr 2013 zu erwarten, wenn nicht nur der X1. E. in seinen Teilen A bis D, sondern auch der\nX1. E. in seinem weiteren Teil E sowie die weitere Umgebung mit Wohnbebauung besetzt sein werde. Dann\nwerde die Ersatzlösung über den St. S1. -Kindergarten sowie den Kindergarten auf der Hofstelle M1. nicht\nmehr ausreichen. Der Zeitraum zwischen Abschluss des Städtebaulichen Vertrages und Verwirklichung des Kindergartens\nkönne angesichts der Größe des X2. nicht als ungewöhnlich gelten. Im Übrigen erreichten die Kosten für die\nZwischenlösungen die für eine Verwirklichung des Kindergartens im Planbereich veranschlagte Höhe. Der Wert der für den\nKindergarten vorgesehenen Fläche sei ohnehin nicht gegenüber den Vertragspartnern auszugleichen. Das betreffende\nGrundstück sei der Stadt in der Umlegung nicht als Gemeinbedarfsfläche, sondern als Wohnbauland zugewiesen worden. Mit\ndiesem Nutzungszweck würde die Fläche auch verwendet werden, sollten die Ausführungen des Klägers zur fehlgegangenen\nNutzung als Kindergarten zutreffen. Fördermittel gemäß § 4 des Vertrages i.V.m. der zugehörigen Richtlinie seien bereits\nin einer Größenordnung von mehr als 100.000 EUR geflossen. Eine Differenzierung zwischen finanziell Bedürftigen und\nPersonengruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen stehe im vorgegebenen rechtlichen Zusammenhang nicht an.\nDie für die Verlegung der Luftrettungsstation entstandenen Kosten seien in den Akten ihrer Verwaltung im Einzelnen\nniedergelegt worden. Es hätten sich keine Beanstandungen ergeben. Die tatsächlichen Aufwendungen hätten die vertraglich\nvereinbarten Folgekosten sogar um gut 45.000,00 EUR überschritten. \n\n41\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere der\nwechselseitigen Schriftsätze des Klägers vom 5. Februar 2009 und 23. Juni 2009 sowie des Beklagten vom 11. Mai 2009\nund 18. August 2009, ferner auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge (Beiakten Hefte 1 und 3) verwiesen. \n\n42\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n43\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig; überdies wäre sie - Zulässigkeit unterstellt - auch\nunbegründet.\n\n44\n\nA. Die Klage ist unzulässig.\n\n45\n\nEine an sich statthafte Leistungsklage erweist sich nur dann als zulässig, wenn der betreffende Kläger die Behörde\nmit seinem Begehren befasst hat, bevor er das Gericht einschaltet. Insoweit handelt es sich nach gefestigter Rechtsprechung\num ein unverzichtbares und im gerichtlichen Verfahren nicht nachholbares Merkmal der Zulässigkeit.\n\n46\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1978 - 5 C 1.78 -, E 57, 204; OVG NRW, Urteil vom 17. September 1993\n- 8 A 1782/91 -.\n\n47\n\nZwar hat das BVerwG diese Rechtsprechung durch Urteil vom 28. Juni 2001\n\n48\n\n- 2 C 48.00 -, E 114, 350 -\n\n49\n\nin einer beamtenrechtlichen Streitigkeit ergänzt. Damit hat sich in der Einstufung des genannten Erfordernisses\nder \"vorprozessualen Abmahnung\" als Zulässigkeitsvoraussetzung der Leistungsklage im Grundsatz jedoch nichts geändert.\nDer Gedanke, dem stehe die Kostenregelung des § 156 VwGO zur Kostenlast des Klägers bei sofortiger Anerkenntnis der\nBehörde nach Klageerhebung entgegen (auch hierzu BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2001, a.a.O.), vermag die in den Grundzügen\neinhellige Rechtsprechung ohnehin nicht zu beeinflussen. Denn auch § 156 VwGO setzt dem Tatbestand nach eine vorprozessuale\nBefassung durch die Behörde voraus. Ferner entspricht es dem in § 75 VwGO niedergelegten Rechtsgedanken, dass die Behörde\nnicht damit rechnen muss, erstmals infolge der Klage Kenntnis von dem konkreten Begehren des Klägers zu erhalten. Denn\ndieser Norm gemäß wird ihr selbst in Fällen derjenigen Klagearten eine Überlegensfrist zugestanden, in denen ohnehin\nein Vorverfahren vorauszugehen hat.\n\n50\n\nDer Kläger hat diese Zulässigkeitsvoraussetzung nicht beachtet. Lediglich seine Mutter, Frau N. F. , hatte\ndie Beklagte mit dem Begehren einer (teilweisen) Rückabwicklung eines den X1. E. betreffenden Städtebaulichen\nVertrages befasst. Insoweit handelte es sich jedoch um einen anderen Streitgegenstand, nämlich um den selbständigen\nVertrag vom 5. Dezember 2000; dieser betraf ein anderes Grundstück, vor allem aber einen anderen Ausgleichsbetrag bzw.\nKostenbeitrag. Überdies entsprechen die sachlichen Beanstandungen, die Frau N. F. gegenüber der Beklagten\ngeltend gemacht hatte, nicht vollinhaltlich den Posten, die der Kläger argumentativ und dem Petitum nach zur Klage\ngestellt hat. Hieraus sowie aus den unterschiedlichen Vertragsgegenständen folgt natürlicherweise, dass die Gemeinde\nsich in Folge der Klageerhebung des Klägers insgesamt mit finanziell höheren Belastungen konfrontiert sehen musste.\nEin vorprozessualer Antrag im Sinn der Rechtsprechung kann auch nicht deshalb als entbehrlich erachtet werden, weil\nder Kläger im Verlaufe der Auseinandersetzungen seiner Mutter mit der Behörde eine Vollmacht erteilt hat. Denn aus\ndieser Vollmacht ist vor Klageerhebung gerade kein selbständiges Verfahren erwachsen. Selbst das Gespräch bei der\nBeklagten vom 28. August 2008 bezog sich ausdrücklich auf den anwaltlichen Schriftsatz vom 17. Juni 2008. Zu jenem\nZeitpunkt war jedoch lediglich Frau N. F. mit Leistungsbegehren bei der Beklagten vorstellig geworden.\nDie vom Kläger ausgestellte Vollmacht datiert erst auf den 16. August 2008. Die Konkretisierung eines bestimmten\nLeistungsantrags, d. h. vor allem einer bestimmten Geldforderung, hat sich hieraus nicht ergeben. Solches behauptet\nauch weder der (seit dem 16. August 2008) Bevollmächtigte des Klägers noch dessen (damals nicht bevollmächtigte)\nVater, Herr X3. F. . Insoweit kann es gleich bleiben, zu welchem Zeitpunkt des Gesprächstermins am 28. August\n2008 die Vollmacht vorgelegt worden ist. Schließlich belegt der Inhalt des vom Kläger nachgewiesenen Schriftverkehrs,\ndass das Auswechseln der bisherigen Anspruchsführerin, Frau N. F. , gegen den Kläger als die Klage\nbetreibende Person erst einer auf Januar 2009 zu datierenden internen Absprache folgte. Dieser Wechsel war von der\nBeklagten auch in deren letzten vorprozessualen Schriftsatz vom 26. November 2008 noch nicht als bekannt vorausgesetzt\nworden; dessen Wortlaut bezieht sich insoweit nur auf Vertragsinhalte, die ohnehin für alle Verträge galten, also\nauch für die Verträge der weiteren Mitglieder der Familie F. . Die (nur) im Schriftverkehr vom 17. Juni 2008/26.\nNovember 2008 benutzten Worte \"Mandantschaft\" bzw. \"Mandanten\" haben keine Konkretisierung zugunsten des Klägers oder\nweiterer Familienmitglieder oder Vertragsparteien - übergeben wurde auch eine isolierte Vollmacht aus der Feder einer\nFrau J. C1. , geb. N1. - gefunden; ebenfalls ist der in der mündlichen Verhandlung von der Klägerseite\neingeführte Begriff \"Im Namen aller Beteiligten\" nirgendwo aktenkundig geworden.\n\n51\n\nB. Die Klage wäre überdies - Zulässigkeit unterstellt - nicht begründet.\n\n52\n\nI. Für die Klage auf Herausgabe eines Gegenwertes von 4.267,00 EUR findet sich keine Anspruchsgrundlage. Dieser\nPosten betrifft der Sache nach nichts anderes als eine Korrektur der Neuordnung der Grundstücke nach § 1 des\nStädtebaulichen Vertrages vom 1. Februar 2001. Für einen solchen Anspruch steht die Leistungsklage allenfalls als\nAnnex des Rechtsmittels zur Verfügung, das gegenüber der Umlegung selbst durchzuführen ist. Ein solches - zumal\nunanfechtbar zu seinen Gunsten lautendes oder ansonsten vollziehbares - Ergebnis als Korrektur des Umlegungsverfahrens\nhat der Kläger ausweislich seines Klagevorbringens nicht vorzuweisen. Bereits eine entsprechende Antragstellung als\nEröffnung eines entsprechenden Verfahrens ist den zugehörigen Ausführungen der Klageschrift nicht zu entnehmen, so\ndass sich Fragen des § 217 BauGB i.V. m. § 17 a Abs. 2 GVG, ggfs. des § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG, ebenfalls nicht stellen. \n\n53\n\nÜberdies besteht nach Herkunft und bauplanungsrechtlicher Erfassung dieses \"Kindergartengrundstücks\" objektiv gar\nkein Anlass zu einer abweichenden rechtlichen Neubewertung im Rahmen des § 1 des Vertrages; zu diesen beiden Merkmalen\nträgt der Kläger auch nicht vor.\n\n54\n\nII. Ein Anspruch auf Rückgewähr von Leistungen i. S. d. einzelnen Posten, aus denen der Kläger seinen Klageanspruch\nzusammensetzt, findet keine Substanz unmittelbar in dem durch den Städtebaulichen Vertrag vom 1. Februar 2001 zwischen\nden Beteiligten begründeten Rechtsverhältnis. Die dem Kläger zustehenden Rechtsfolgen aus diesem Vertrag sind im\nWesentlichen über § 11 BauGB zu entwickeln. Denn neben der Neuordnung der Grundstücksverhältnisse liegen dem Gegenstand\nnach Vereinbarungen vor, die gesetzlich ausdrücklich von § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 und Nr. 3 BauGB erfasst werden. Der hier\nmaßgebliche Normgehalt hat sich seit dem Datum des Vertragsschlusses nicht verändert.\n\n55\n\n1. Vertragsbezogene schuldrechtliche Anspruchsgrundlagen - etwa im Sinn eines Minderungsrechts wegen Teilerfüllung\nbestimmter einzelner Posten - fehlen. Dies folgt bereits daraus, dass die Beklagte nach § 11 BauGB i. V. m. dem Wortlaut\ndes Vertrages vom 1. Februar 2001 dem Kläger nicht die Errichtung eines bestimmten Kindergartens an einer bestimmten\nStelle und zu bestimmten Kosten sowie einer Luftrettungsstation zu bestimmten Kosten (§§ 10 und 8 des Vertrages\ni. V. m. § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 BauGB), ferner nicht die Deckung eines bestimmten Wohnbedarfs (§ 4 des Vertrages\ni. V. m. § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2) BauGB schuldete oder schuldet. Die bezeichneten Rechtsgrundlagen sehen kein\nAustauschverhältnis zwischen den Leistungen des Klägers und den Gegenständen des Städtebaulichen Vertrages dergestalt\nvor, dass der Kläger bei abweichender Verwirklichung der Vertragsgegenstände, abweichender Folgekostenlast oder\nfehlender Ausschöpfung der auf bestimmte Vertragsgegenstände bezogenen Ausgleichsbeträge ein schuldrechtlich verankerter\nAnspruch auf Rückgewähr wegen Teilerfüllung zukommen könnte. Dem privaten Vertragspartner steht aus § 11 BauGB nicht\neinmal ein vertraglicher Anspruch auf Planerfüllung zu; er erscheint lediglich als Begünstigter des Planungszieles -\ndies insoweit, als seiner grundsätzlichen Bauwilligkeit durch bauplanungsrechtliche Umwandlung von Ackerland in Bauland\nentsprochen wird; weitergehende Rechte scheitern insoweit an der Planungshoheit der Gemeinde.\nAngesichts dieser in jeder Hinsicht hinkenden vertraglichen Rechte des privaten Vertragspartners bedarf es keiner\nVertiefung, ob die vom Kläger formulierten Ansprüche die Quoten der jeweils behaupteten Teil- oder Schlechterfüllung\nzutreffend widerspiegeln. \n\n56\n\n2. In Ausnahme von dieser gesetzlichen Regel haben die Beteiligten zwar mit § 12 Abs. 5 des Vertrages ausdrücklich\neine Erstattungsregelung vorgesehen. Deren Voraussetzungen sind jedoch nicht eingetreten.\n\n57\n\na. Ein Anspruch auf Rückerstattung der gemäß § 10 des Vertrages geschuldeten Folgekosten auf Grundlage des § 12\nAbs. 5 S. 1 scheitert, weil es nicht an einer Herstellung des in § 10 genannten Kindergartens fehlt. Denn der\nvertragliche Wortlaut erfasst diesen Kindergarten lediglich über die Beschreibung eines Bedarfs (Abs. 1); entsprechend\norientiert sich die Kostenberechnung (Abs. 2). Die Ausführungen zu Ziff. 4.2 des beigefügten Erläuterungsberichts\nenthalten keine darüber hinausgehende Regelung. Hiermit haben die Vertragsparteien ersichtlich nur - gegenüber der\nRegelung der Folgekosten i.S.d. § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 BauGB aber völlig ausreichend - die Kausalität zwischen der\nstädtebaulichen Maßnahme und dem für die Herstellung des Kindergartens prognostizierten Bedarf nebst Kosten bezeichnen\nwollen. Nicht-Herstellung gemäß § 12 Abs. 5 S. 1 des Vertrages könnte deshalb nur eintreten bzw. eingetreten sein,\nhätte die Beklagte von einer bedarfsorientierten Errichtung eines Kindergartens im beschriebenen Sinn Abstand\ngenommen. Hiervon kann keine Rede sein. Dem insoweit nicht widersprochenen Vortrag der Beklagten ist vielmehr zu\nentnehmen, dass sie seit Beginn der Bebauung im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 298 eine bedarfsorientierte\nSteuerung der Einrichtung von Kindergartenplätzen durchführt. Den detailliert durch Zahlen belegten Ausführungen\nder Klageerwiderungen ist ferner zu entnehmen, dass im weiteren Verlauf - die Beklagte führt auch insoweit\nprognostisch nachvollziehbar das Jahr 2013 an - der aus dem \"X1. E. , Teile A bis D\" erwachsende B\nedarf nicht mehr über die Zwischenlösungen im St. S1. -Kindergarten sowie auf der Hofstelle M1.\nabgedeckt werden kann. Die Ausführungen lassen - auch insoweit objektiv vollständig nachvollziehbar - statt dessen\nerkennen, dass der zu erwartende Siedlungsdruck im Umfeld des \"X2. E. - Teile A bis D\" - einschließlich\ndes \"Nachwachsens\" der heute ein- bis dreijährigen Kinder dazu führen wird, dass diese Zwischenlösungen entfallen\nwerden. Berechnungen und Erwartungen der Beklagten stellen sich als schlüssig, insbesondere als widerspruchsfrei\ndar, wie gerade auch die heute zu den Akten gereichten Unterlagen zeigen. Die vom Kläger zitierten Überlegungen\ndes Jugendhilfeausschusses des Rates der Beklagten vom 18. September 2008 beschäftigen sich nicht explizit mit\ndem Merkmal der Herstellung oder Nicht-Herstellung des Kindergartens i. S. d. ausdrücklichen Regelungen gemäß\n§§ 10 Abs. 1 und 2, 12 Abs. 5 S. 1 des Städtebaulichen Vertrages vom 1. Februar 2001, insbesondere auch nicht mit\neiner Prognose, wie sie die Beklagte im anhängigen Verfahren mit konkretem Bezug auf den in Rede stehenden Vertrag\ngeführt hat. Angesichts der Größe des Gesamtgebietes des \"X2. E. \" von 27 ha sowie der Größe der Teile\nA bis D von 17,5 ha muss das Verhalten der Beklagten, nämlich die Steuerung der Deckung eines vorläufigen Bedarfs\nan Kindergartenplätzen, verbunden mit einer Prognose für den Zeitpunkt des Abschlusses der Siedlungstätigkeit, auch\nfür den dabei erkennbar gewordenen Zeitrahmen als i. S. d. § 12 Abs. 5 S. 1 vertragsgerecht gelten. Dies gilt zumal\ndeshalb, weil der Vertrag in seinen Vorbemerkungen 1. und 2. ausdrücklich darauf verweist, es sei ein Gesamtgebiet\nvon ca. 27 ha der städtebaulichen Entwicklung zuzuführen, 75 % dieser Fläche , also ca. 21 ha, sei als Baufläche\nvorgesehen; dieser Wert solle Grundlage für alle weiteren Berechnungen sein. Damit wird unzweideutig klargestellt,\nauf welcher Basis die Beklagte ihre Bedarfsprognosen auszurichten hatte und hat.\n\n58\n\nDie insoweit den Vorgaben des § 10 des Vertrages entsprechenden Maßnahmen der Beklagten genügen überdies - wie zu\nzeigen sein wird - den Geboten der Kausalität aus § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 BauGB.\n\n59\n\nb. Ein Anspruch auf Rückerstattung der gemäß § 8 des Vertrages geschuldeten Folgekosten auf Grundlage des § 12\nAbs. 5 S. 2 scheitert daran, dass die Ereignisse, an die diese Vertragsklausel anknüpft, nicht eingetreten sind.\n\n60\n\nc. Eine - wie auch immer berechnete - Rückgewähr von Leistungen des Klägers wegen Nicht- oder Teilerfüllung unmittelbar\naus vertraglicher Regelung scheidet deshalb aus.\n\n61\n\nEs bleibt an dieser Stelle deshalb lediglich der Hinweis, dass die - gegenüber dem Kläger vertraglich nicht\ngeschuldete - Planerfüllung mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 298 am 19. Juli 2001 eingetreten ist,\n damit Befriedigung des privaten Vertragsinteresses. \n\n62\n\nIII. Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch des Klägers folgt nicht aus einer Nichtigkeit oder Teilnichtigkeit\ndes Städtebaulichen Vertrages vom 1. Februar 2001. Dieser entspricht vielmehr den insoweit einschlägigen Anforderungen\ndes § 11 BauGB und bildet deshalb nach wie vor einen Rechtsgrund für die Vermögensverschiebung auf\nöffentlich-rechtlicher Basis.\n\n63\n\n1. Der Vertrag verstößt nicht gegen § 11 Abs. 2 S. 1 BauGB. Danach müssen die vereinbarten Leistungen den gesamten\nUmständen nach angemessen sein. Diese materiell-rechtliche Anforderung betrifft den vertraglichen Ansatz. Dass in dem\nStädtebaulichen Vertrag vom 1. Februar 2001 ein Missverhältnis zwischen dem klägerischen Baulandgewinn durch Errichtung\ndes Bebauungsplanes Nr. 298 gegenüber den gemäß §§ 4, 8, 10 vorgesehenen Ausgleichsbeiträgen und Kosten angelegt sein\nsollte, findet bereits im Vortrag des Klägers keinen Anhalt. Objektiv ergibt sich keinerlei Grundlage für diese Annahme,\nwie die vertraglich niedergelegten Werte im Einzelnen ausweisen. Darin haben Kläger und Beklagte den lagetypischen Wert\nder Baugrundstücke mit 260,00 DM/qm, hingegen die hier strittigen Ausgleichsbeiträge bzw. Folgekosten gemäß §§ 4, 8\nund 10 auf 6,50 DM/qm, 9,18 DM/qm und 3,68 DM/qm festgesetzt. Selbst der Gesamtbetrag der vertraglichen Leistungen\ndes Planbegünstigten von 60,89 DM/qm oder eine die Folgekosten und Ausgleichsbeiträge übergreifende wirtschaftliche\nBetrachtung des Gesamtvorgangs anhand der Akten sowie des wechselseitigen Vorbringens bieten nicht einmal einen Ansatz,\nden gesamten Umständen nach von einer fehlenden Angemessenheit zu sprechen. \n\n64\n\n2. Eine im Vertrag angelegte Nichtigkeit der in §§ 4, 8, 10 vereinbarten Klauseln aus Gründen des § 11 Abs. 1 S. 2\nBauGB ist nicht zu erkennen.\n\n65\n\na. Die Regelung des § 4 des Vertrages über den Ausgleichsbetrag von 6,50 DM/qm Bauland für die von der Beklagten\nvorzunehmende Deckung des Wohnbedarfs in bestimmten Fällen entspricht § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BauGB.\nDie Vorschrift ist einschlägig. Zwar geht der gesetzliche Tatbestand von einer Verpflichtung aus, die dem privaten\nVertragspartner auferlegt wird. Da die Fallgruppen des § 11 Abs. 1 S. 2 BauGB aber ohnehin nicht als abschließender\nKatalog zu verstehen sind, steht die Verteilung der darin hervorgehobenen vertragsgegenständlichen Aufgaben frei. Ein\nVertrag, der die Steuerung der darin erfassten Ziele durch die Gemeinde vorsieht, begegnet deshalb keinen Bedenken. Er\nerscheint als eine dem Einzelfall genügende Regelung sogar angemessen und wünschenswert, wenn - wie hier - die Gemeinde\nzugleich in einem wesentlichen Umfang privatrechtliche Eigentümerin der planerfassten Grundstücke ist. Entsprechend\nbleibt es bedenkenfrei, wenn der private Vertragspartner von der unmittelbar an § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BauGB ausgerichteten\nLeistung befreit wird, stattdessen mit der Gemeinde einen \"Ausgleichsbetrag\" i. S. d. § 4 des Vertrages vereinbart.\nDie Bestimmung des § 4 des Vertrages sowie dessen Handhabung genügt dem Tatbestand des § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BauGB.\nDer Begriff der \"Bevölkerungsgruppe mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen\" ist dem Vertragscharakter gemäß im\nstädtebaulichen Zusammenhang zu verstehen. Inhaltlich geht es deshalb nicht darum, bestimmte Personengruppen etwa mit\nkörperlicher Behinderung oder gesellschaftlich (noch) fehlender Eingliederung zu versorgen. Vielmehr erleiden\ninsbesondere solche Personengruppen besondere Erschwernisse bei der Wohnraumversorgung, die durch junges Alter,\nKinderreichtum oder - wie etwa Alleinerziehende mit ein oder mehreren Kindern - durch individuelle Prägungen im\nFamilienverband gekennzeichnet sind. Gegenüber diesem gesetzlich anerkannten Normverständnis erweisen sich die\nHandhabung der Beklagten und das damit zum Ausdruck gekommene Vertragsverständnis als beanstandungsfrei. Das zum\nZeitpunkt des Vertragsschlusses verfügbare Datenmaterial sowie die fiskalische Handhabung sind von der Beklagten\nmehrfach schriftlich fixiert worden; das Gericht verweist in den Einzelheiten auf die objektiven Hintergründe der\nursprünglichen Prognosen einerseits sowie der tatsächlichen Abwicklung andererseits, Klageerwiderungen vom 11. Mai\nund 18. August 2009. \n\n66\n\nVgl. zum gesetzlichen Verständnis ansonsten: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Loseblattkommentar Stand\nJuni 2008, § 11 Rdn. 145 ff.\n\n67\n\nb. §§ 8 und 10 des Städtebaulichen Vertrages vom 1. Februar 2001 genügen den tatbestandlichen Anforderungen des § 11\nAbs. 1 S. 2 Nr. 3 BauGB. Sowohl die Kosten der Herstellung eines Kindergartens als auch die Kosten der Verlegung der\nLuftrettungsstation stellen Folgekosten im Sinn dieser Norm dar.\n\n68\n\nFragen der Ursächlichkeit stellen sich nicht. Das Merkmal der \"Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens\" wird\nerfüllt, wenn - wie hier - der betreffende Grundstückseigentümer das Merkmal der Bauwilligkeit erfüllt, auch wenn dies\nerst auf eine Angebotsplanung der Gemeinde zurückzuführen ist. Ferner können die nach §§ 8 und 10 vereinbarten Beträge\nkonkreten Zwecken zugeordnet werden, stehen vor allen Dingen im sachlichen Zusammenhang mit den jeweiligen\nVertragsgegenständen, für deren Verwirklichung die Beklagte einzustehen hat. Gleiches gilt für die Angemessenheit;\ninsoweit haben die Beteiligten über § 12 Abs. 1 des Vertrages einen Erläuterungsbericht eingefügt, der in seiner\nKonkretisierung deutlich abgrenzt zu gesetzlich nicht gedeckten Verallgemeinerungen wie etwa gegenüber einer\nschematischen Zuzugsabgabe.\n\n69\n\nVgl. auch insoweit Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., Rdn. 164 ff.\n\n70\n\n§§ 8 und 10 des Städtebaulichen Vertrages vom 1. Februar 2001 genügen des Weiteren den besonderen Anforderungen an die\nKausalität zwischen städtebaulich relevantem Verhalten des Klägers und städtebaulichen Maßnahmen, deren Kosten übernommen\nwerden. Das enge Verständnis dieser Ursächlichkeit, dass die Klage im Wesentlichen auf Grundlage der Rechtsprechung des\nNieders. OVG, \n\n71\n\nUrteil vom 10. Juli 2007 - 1 LC 200/05 -,\n\n72\n\neinführt, ist als überholt anzusehen. Zeitgleich mit der Klageerhebung hatte das BVerwG sich eingehend und unter\nhistorischer Aufarbeitung früherer eigener Rechtsprechung mit dem Merkmal der Ursächlichkeit gemäß § 11 Abs. 1 S. 2\nNr. 3 BauGB befasst. Da dieses höchstrichterliche Verständnis der Anforderungen an die Kausalität dazu führte, gerade\ndas soeben genannte Urteil des Nieders. OVG aufzuheben, sieht das Gericht keinen Anlass, diese aktuelle Rechtsprechung\ndes BVerwG zu übergehen.\n\n73\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2009 - 4 C 15/07 -; zur Rechtsprechung des Gerichts: Urteil vom 22. Oktober\n2008 - 3 K 502/07 -, hierzu OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2009 - 7 A 3015/08 -.\n\n74\n\nNach aktueller Rechtsprechung des BVerwG sieht § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 BauGB keine Beschränkung der die Folgekosten\nauslösenden Maßnahmen auf das jeweilige Bebauungsplangebiet vor. Städtebauliche Maßnahmen können auch außerhalb des\nPlangebiets liegen. Ein Folgekostenvertrag ist auch dann mit § 11 BauGB vereinbar, wenn der Bedarf für eine städtebauliche\nMaßnahme durch die Überplanung und Bebauung mehrerer Bebauungsplangebiete verursacht wird. Auf die nach anderen\nstädtebaulichen Maßstäben vorzunehmende Aufteilung und Abgrenzung der Bebauungsplangebiete kommt es für die Frage,\nob Baugebiete einen kausalverknüpften Folgebedarf auslösen, nicht an. Selbst die Gesamtkonzeption einer Gemeinde\nkann geeignet sein zu belegen, dass eine städtebauliche Maßnahme die Folge mehrerer neu ausgewiesener Baugebiete\nist. Ein derartiges Gesamtkonzept erfüllt dann die gesetzlichen Anforderungen, wenn die Gemeinde transparent,\nnachvollziehbar und damit kontrollierbar belegt, dass die von ihr in einem überschaubaren zeitlichen Zusammenhang zu\nbeschließenden und realistischer Weise verwirklichungsfähigen Bebauungspläne einen weiteren Bedarf an öffentlichen\nEinrichtungen hervorrufen. Ein derartiges Konzept muss vom Rat der Gemeinde beschlossen und damit von seiner planerischen\nund gestaltenden Willensbildung gedeckt sein. \n\n75\n\nDie Abhängigkeiten zwischen Bauwilligkeit, städtebaulichen Maßnahmen und Herstellung eines Kindergartens - so,\nwie im Vertragstext umschrieben - genügen vollinhaltlich gerade diesen neueren Anforderungen der Rechtsprechung.\nDabei ist - wie zuvor im Rahmen des § 12 Abs. 5 S. 1 des Vertrages ausgeführt - grundlegend auf das Gesamtkonzept\nhinzuweisen, das der Rat der Stadt für den \"X1. E. \" in seinen Teilen A bis D sowie das Gesamtgebiet\nvon ca. 27 ha aufgestellt hat. Dieses hat Einzug nicht nur in die Begründung des Bebauungsplanes Nr. 298, sondern\nauch in die Präambel des Vertrages vom 1. Februar 2001 genommen. Dem genügt der vertragliche Ansatz gemäß § 10.\nDenn die Kausalität der Folgekosten erwächst bereits daraus, dass nach einer aus dem Gesamtkonzept abzuleitenden\nPrognose ein Bedarfszuwachs an Kindergartenplätzen zu erwarten ist, der aus der städtebaulichen Maßnahme entspringt.\nDer Vertrag kennzeichnet die prognostischen Grundlagen selbst mit Ziff. 1. und 2. der Vorbemerkungen, § 10 Abs. 1\nund Abs. 2 sowie mit Ziff. 4.2 des Erläuterungsberichts. Die aktuelle, vor allem mit der Klageerwiderung vom 11. Mai\n2009 geführte Prognose bestätigt deren Aussagekraft. Denn danach ist gerade aus dem Druck der umgebenden\nSiedlungstätigkeit sowie der Altersentwicklung im Bereich der ein- bis dreijährigen sowie der bis sechsjährigen Kinder\n- d.h. mit Blick auf das Gesamtkonzept - ein Bedarf zu erwarten, der sogar im näheren Bereich der Teile A bis D des\n\"X2. E. \" zu befriedigen sein wird. Die Berechnungen und Erwartungen der Beklagten sind insoweit bis\nzum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung schlüssig, insbesondere widerspruchsfrei geblieben; auf die Ausführungen\nzur Erstattungsregelung des § 12 Abs. 5 S. 1 des Vertrages wird verwiesen. Auf Grund der neueren Rechtsprechung des\nBVerwG wäre aber selbst gegenüber einer (vom Kläger beanstandeten) Vorgehensweise, den Bedarf außerhalb der\nPlanbereiche A bis D abzudecken, nichts zu erinnern. Denn das Gebot der örtlichen Bindung an das Plangebiet\n- wie vom Nieders. OVG a.a.O. formuliert - wurde vom BVerwG gerade nicht bestätigt. Es entspricht dem Erfordernis\nder Kausalität aus § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 BauGB, wenn - wie hier - der Bedarf für eine städtebauliche Maßnahme\ndurch die Überplanung und Bebauung mehrerer Plangebiete verursacht wird. Um dies zu belegen, genügt eine\nGesamtkonzeption, wie vorstehend erörtert. \n\n76\n\nDen Anforderungen der Rechtsprechung gegenüber erweist sich die Kausalität von Bauwilligkeit, städtebaulicher\nMaßnahme und Folgekosten in Bezug auf die Verlegung der Luftrettungsstation - so, wie im Vertrag angelegt -\nebenfalls als zweifelsfrei.\n\n77\n\nDie Einwendungen gegenüber der Entwicklung der Kosten der Luftrettungsstation vermögen den Vertrag vom 1. Februar\n2001 - hier im Umfang des § 8 - nicht zu Fall zu bringen. Fragen der Ursächlichkeit sind - wie bereits zur\nAngemessenheit - daran zu messen, wie sie im Vertrag selbst angelegt worden sind. Insoweit wirft die dem Vertrag\nzugrundegelegte Berechnung der Kosten der Verlegung auch auf Grundlage der Klageschrift sowie der weiteren\nKlagebegründungen keine Bedenken auf. Die Klage stellt vielmehr darauf ab, es sei eine Erstattung fällig, weil\ndie weitere Entwicklung eine Kostenersparnis auf Seiten der Gemeinde ergeben habe. Dem ist - rein faktisch -\ninsoweit beizutreten, als die Folgekosten auf Grund ihrer vertraglichen Gestaltung lediglich auf bestimmte Posten\nbaulicher Maßnahmen einschließlich eines anteiligen Grundstückswertes, bereinigt um den Wert des aufzugebenden\nGrundstücks berechnet worden sind, vgl. Ziff. II. 9. des Erläuterungsberichts, zu den zu berücksichtigenden\nGrundstückswerten S. 9 der Klageerwiderung vom 11. Mai 2009. Demgegenüber hat die Beklagte - wie die Klagebegründung\nvom 23. Juni 2009 zu Recht bemängelt - in die Schlussrechnung der Verlegungskosten Beträge eingestellt, die dem\nGrunderwerb zuzurechnen sind, nämlich Grundstückswechselkosten i.H.v. 17.340 EUR und Verzinsung i.H.v. 66.018 EUR.\nWerden diese Posten herausgerechnet, so bleibt insgesamt allerdings eine Abweichung der dem Vertrag im Jahr 2001\nzugrundegelegten Prognose von den tatsächlichen Kosten nur i.H.v. 3,9 v.H.. Dies ergibt sich aus dem prognostizierten\nAufwand von (umgerechnet) 957.000 EUR und dem tatsächlichen Aufwand, der ohne Grundstückswechselkosten und Verzinsung\nmit 919,000 EUR zu beziffern ist. Eine Abweichung von nur 3,9 v.H. der tatsächlichen Kosten von den zur Zeit\ndes Vertragsschlusses veranschlagten Kosten wird rechtlich jedoch von dem Prognosecharakter gedeckt, der einem\nsolchen Städtebaulichen Vertrag stets zugrunde liegt. Diesen Gedanken greift bewusst § 12 Abs. 1 des von den\nBeteiligten unterzeichneten Vertrages auf. Danach beruhen die Maßnahmen auf \"heutigen Standards und werden\nvon den Vertragsparteien hinsichtlich der Höhe der Kosten und der Erforderlichkeit unstreitig gestellt\".\nDivergenzen im prognostischen Rahmen sind deshalb auch nach dem vertraglich niedergelegten Willen hinzunehmen.\nAngesichts der konkreten Fallumstände - namentlich des Umfangs der herauszurechnenden Teile des Aufwandes sowie\ndes Umfangs der verbleibenden Abweichung - bedarf es keiner Festlegung, mit welcher prozentualen Abweichung der\ntatsächlichen von den prognostizierten Kosten eine Missbilligungsgrenze erreicht wäre, die nach Treu und Glauben\nsodann einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch stützen könnte. Das BVerwG nimmt eine solche Missbilligungsgrenze\nin verwandten Rechtsgebieten - etwa bei Ablösungsverträgen über Beitragspflichten - jedenfalls erst bei Abweichungen\nin einer Größenordnung von 50 v. H. an,\n\n78\n\nvgl. etwa Urteil vom 9. November 1990 - 8 C 36.89 -.\n\n79\n\n3. Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch lässt sich nicht auf § 56 VwVfG zurückführen. Zum einen hat sich\ndie Beklagte in dem Vertrag vom 1. Februar 2001 keine unzulässige Gegenleistung versprechen lassen, § 56 i.V. m.\n§ 59 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG; dies ergibt sich aus den bisherigen Ausführungen zur Korrespondenz der §§ 4, 8 und 10\ndes Vertrages mit § 11 BauGB. Zum anderen stellen sich Leistung und Gegenleistung, sofern hiervon im hinkenden\nAustauschverhältnis zu sprechen ist, nicht als unangemessen dar; insoweit gelten keine anderen Maßstäbe als die\noben zu § 11 Abs. 2 BauGB dargelegten.\n\n80\n\nIV. Die Kostenforderung des Klägers i. H. v. 1.902,81 EUR findet bereits keine gesetzliche Grundlage. Weder das\nKostenrecht der VwGO noch das Kostenrahmenrecht des VwVfG bzw. der VwGO kennen die Erstattungsfähigkeit der im Vorfeld\neiner gerichtlichen Rechtsverfolgung angefallenen Rechtsanwaltskosten. Selbst die Kosten der Hinzuziehung eines\nBevollmächtigten im Vorverfahren, soweit gesetzlich für bestimmte Klagearten vorgeschrieben, fallen nur unter\nbesonderen Voraussetzungen der beklagten Behörde zur Last. Zwar hat die Rechtsprechung teilweise einen Anspruch\naus Verletzung eines Leistungstreueverhältnisses anerkannt und in diesem Rahmen auch die bei der Schadensbeseitigung\nentstandenen Rechtsanwaltskosten für ersatzpflichtig gehalten,\n\n81\n\nvgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 23. März 2000 - 3 A 4657/97 -; VG Münster, Urteil vom 3. März 2005 - 3 K 1516/02 -,\njew. m.w.N.\n\n82\n\nEine solche Vertragsverletzung kann jedoch nicht bereits dann anerkannt werden, wenn der/die später Beklagte im\nVorfeld des Prozesses die Ansprüche des jeweiligen Klägers lediglich negiert hat. Würde eine solche Konstellation\nbereits zur Ersatzverpflichtung führen, würden die o.a. gesetzlichen Regelungen zur Kostentragungspflicht und zum\nKostenrahmen regelmäßig umgangen werden. Selbst wenn eine Verletzung des Leistungstreueverhältnisses bereits bei\nStreit um den Umfang vertraglicher oder quasivertraglicher Ansprüche anzunehmen wäre, würde der Anspruch des\nKlägers fehlgehen, weil - wie gezeigt - im vertragsbezogenen Verhalten der Beklagten keine Rechtsverletzung\nfestzustellen ist.\n\n83\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf\n§ 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/232788","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2010-03-17/3-k-211-09","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":20},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 217","ref_norm":"217","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/232788","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/232788","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2010-03-17/3-k-211-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/232788","retrieved":"2026-07-09 01:53:56.090509+00:00"}}