{"status":"available","doknr":"OLD234988","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2010:0106.5K2122.08.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2010-01-06","aktenzeichen":"5 K 2122/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 15. September 2008 wird \naufgehoben.\n\nDie Beklagte wird verpflichtet, an den Kläger 100 Euro zurückzuzahlen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung \ndes beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in gleicher \nHöhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten über die Höhe des Beitrages des Klägers an die \nTierseuchenkasse für Schafe im Jahre 2008.\n\n3\n\nDer Kläger hielt im Jahre 2008 20 Schafe.\n\n4\n\nDer Verwaltungsrat der Tierseuchenkasse beschloss am 21. März 2007, für die \nJahre 2007 und 2008 von den Tierhaltern einen Beitrag für Schafe in Höhe von 1 \nEUR je Tier festzusetzen. Dieser Beitrag wurde durch Verordnung des Ministers für \nUmwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes \nNordrhein-Westfalen über die Beiträge an die Tierseuchenkasse für die Jahre 2007 \nund 2008 vom 17. September 2007, GV NRW 2007, S. 406 festgesetzt. \n\n5\n\nAm 3. Dezember 2007 beschloss der Verwaltungsrat der Tierseuchenkasse, in \nAbänderung seines Beschlusses vom 21. März 2007, den Beitrag für Schafe für das \nBeitragsjahr 2008 auf 6 EUR je Tier festzusetzen. \n\n6\n\nZur Begründung wurde ausgeführt, dass die Rücklagen der Schafkasse wegen \ndes Ausmaßes der Kosten der Bekämpfung der Blauzungenkrankheit vollständig \naufgebraucht seien. Um ein Minus in der Schafkasse zu verhindern und die \nFinanzierung der Impfung im Jahre 2008 sicherstellen zu können, sei eine deutliche \nBeitragssteigerung pro Schaf für das Jahr 2008 unvermeidbar. \n\n7\n\nDem Beschluss des Verwaltungsrates der Tierseuchenkasse lag eine Aufstellung \nder für das Jahr 2008 erwarteten Einnahmen und Ausgaben zugrunde. Als Ausgaben \nwaren neben den Kosten der Tötung und den Kosten der Tierkörperbeseitigung auch \nImpfkosten in Höhe von 400.000 EUR angesetzt worden.\n\n8\n\nDer Minister für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz \ndes Landes Nordrhein-Westfalen erließ unter dem 28. August 2008, GV NRW 2008, \nS. 579, die Verordnung zur Änderung der Durchführungsverordnung zum \nTierseuchengesetz und zum Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz. Diese \nVerordnung trat am 13. September 2008 in Kraft. In Artikel 1 Nr. 1 wird der Beitrag \nfür Schafe je Tier auf 6 EUR festgesetzt.\n\n9\n\nOhne Anhörung forderte die Beklagte vom Kläger durch Bescheid vom \n15. Dezember 2008 für das Jahr 2008 einen Beitrag für 20 Schafe in Höhe von 120 \nEUR.\n\n10\n\nDer Kläger hat am 24. September 2008 Klage erhoben. Er macht geltend, dass \nfür ihn die Erhöhung des Beitrages von 1 EUR im Jahre 2007 auf 6 EUR im Jahre \n2008 nicht nachvollziehbar sei. \n\n11\n\nDer Kläger hat den Beitrag für das Jahr 2008 inzwischen in voller Höhe an die \nTierseuchenkasse der Beklagten gezahlt.\n\n12\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n13\n\nden Bescheid der Tierseuchenkasse NRW vom \n15. September 2008 insoweit aufzuheben, als darin ein höherer \nBeitrag als 20 EUR gefordert wird\n\n14\n\nund die Tierseuchenkasse NRW zu verpflichten, den zuviel \ngezahlten Teilbeitrag in Höhe von 100 EUR \nzurückzuzahlen.\n\n15\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nSie ist der Ansicht und legt im Einzelnen unter Vorlage der Unterlagen des \nVerwaltungsrates der Tierseuchenkasse NRW dar, dass der Beitrag für Schafe \nwegen der Auswirkungen der Blauzungenkrankheit angemessen habe erhöht werden \nmüssen. Die Impfkosten seien als Beihilfen bzw. sonstige finanzielle Unterstützungen \nim Sinne des § 12 des Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz des Landes \nNordrhein-Westfalen anzusehen und deshalb als abrechnungsfähige Ausgaben bei \nder Festsetzung des Beitrages zur Schafkasse zu berücksichtigen. Die Erhöhung des \nBeitrages sei auch deshalb notwendig geworden, um Zuschüsse der Europäischen \nUnion zu erhalten. Diese Zuschüsse seien zwar im jeweils laufenden Beitragsjahr \nnoch nicht eingegangen, würden sich jedoch in den nachfolgenden Jahren \nbeitragsmindernd auswirken.\n\n18\n\nDas Gericht hat den Vorgang über den Erlass der Verordnung des Ministers für \nUmwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes \nNordrhein-Westfalen vom 28. August 2008 beigezogen.\n\n19\n\nDer Kläger hat in einem am 22. Dezember 2009 bei Gericht eingegangenem \nSchreiben vom 15. Dezember 2009 mitgeteilt, dass er an dem Termin zur \nmündlichen Verhandlung am 6. Januar 2010 nicht teilnehmen könne, weil er sich zu \ndiesem Zeitpunkt noch in einer Kur befinde.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf den \nInhalt der Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Ministeriums für Umwelt und \nNaturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-\nWestfalen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.\n\n21\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n22\n\nDas Gericht konnte über die Klage in Abwesenheit des Klägers verhandeln und \nentscheiden. Zwar hat der Kläger in einem am 22. Dezember 2009 bei Gericht \neingegangenen Schreiben vom 15. Dezember 2009 geltend gemacht, dass er an \ndem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 6. Januar 2010 nicht teilnehmen \nkönne, weil er sich in einer Kur befinde. Dieses Vorbringen ist jedoch kein erheblicher \nGrund im Sinne des § 173 der Verwaltungsgerichtsordnung i.V.m. § 227 der \nZivilprozessordnung, der es rechtfertigen könnte, den Termin zur mündlichen \nVerhandlung aufzuheben und die Sache zu vertagen. Das persönliche Erscheinen \ndes Klägers ist nicht angeordnet worden. Vielmehr ist der Kläger in der ihm \nordnungsgemäß zugestellten Ladung darauf hingewiesen worden, dass über seine \nKlage in seiner Abwesenheit entschieden werden kann. Es handelt sich auch nicht \num eine höchstpersönliche Angelegenheit, über die nur in Anwesenheit des Klägers \nverhandelt und entschieden werden könnte. Vielmehr war es dem Kläger nach Erhalt \nder Ladung am 11. Dezember 2009 möglich und zumutbar, ggf. eine Person seines \nVertrauens mit der Wahrnehmung seiner Rechte zu beauftragen. Zudem hat sich der \nKläger mit Schreiben vom 9. März 2009 damit einverstanden erklärt, dass über seine \nKlage ohne mündliche Verhandlung entschieden wird.\n\n23\n\nDie zulässige Anfechtungsklage ist begründet.\n\n24\n\nDer Bescheid der Beklagten vom 15. September 2008 ist rechtswidrig und \nbeeinträchtigt den Kläger in seinen Rechten.\n\n25\n\nDer Bescheid des Beklagten ist allerdings nicht schon deshalb rechtswidrig, weil \nder Kläger nicht, wie in § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land \nNordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) vorgesehen, nicht angehört worden ist. Auch \ndurfte von seiner Anhörung weder gemäß § 28 Abs. 2 VwVfG NRW abgesehen \nwerden, noch durfte die Anhörung gemäß § 28 Abs. 3 VwVfG NRW unterbleiben. Ob \ndurch eine Nachholung der Anhörung im gerichtlichen Verfahren gemäß § 45 Abs. 2 \ni.V.m. § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW der Verfahrensfehler geheilt worden ist, kann \ndas Gericht offen lassen, denn die unterbliebene Anhörung bleibt jedenfalls gemäß § \n46 VwVfG NRW folgenlos. Nach dieser Vorschrift kann die Aufhebung eines \nVerwaltungsaktes, der nicht nach § 44 VwVfG NRW nichtig ist, nicht allein deshalb \nbeansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, \ndie Form oder die Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, \ndass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Letzteres \ntrifft hier zu, denn die Anforderung eines Beitrages zur Tierseuchenkasse für Schafe \nist gemäß § 71 Abs. 1 S. 2 und 3 des Tierseuchengesetzes des Bundes vom 22. Juni \n2004, BGBl. I, S. 1274 eine gebundene Entscheidung, die der Behörde weder einen \nBeurteilungsspielraum noch Ermessen eröffnet. Bei einer gebundenen Entscheidung \nhat die fehlende Anhörung keine Auswirkungen auf die Entscheidung selbst \n(Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 9. Auflage 2005, § 46 \nRandziffer 30 sowie Schwarz, Handkommentar zum Verwaltungsrecht, 1. Auflage \n2006, § 46 VwVfG, Randziffer 26, jeweils mit Nachweisen zur Rechtsprechung).\n\n26\n\nDer Bescheid der Beklagten vom 15. September 2008 ist allerdings materiell \nrechtswidrig, weil der Minister für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und \nVerbraucherschutz bei der Festsetzung des Beitrages für Schafe im Jahre 2008 auf 6 \nEUR in seiner Verordnung vom 28. August 2008 gegen gesetzliche Vorgaben des \nBundestierseuchengesetzes vom 22. Juni 2004, a.a.O. verstoßen hat. Für \nTierverluste wird eine Entschädigung in Geld geleistet (§ 66 des \nBundestierseuchengesetzes). Das Land hat die Entschädigung zu leisten; soweit von \nTierbesitzern für bestimmte Tierarten zur Gewährung von Entschädigungen Beiträge \nerhoben werden, hat es die Entschädigung jedoch nur zur Hälfte zu leisten (§ 71 \nAbs. 1 S. 2 des Bundestierseuchengesetzes). Beiträge sind unter anderem für \nSchafe zu erheben (§ 71 Abs. 1 S. 3 des Bundestierseuchengesetzes). Die Länder \nregeln, wer die Entschädigung gewährt und wie sie aufzubringen ist (§ 71 Abs. 1 S. 1 \nHalbsatz 1 des Bundestierseuchengesetzes).\n\n27\n\n§ 12 des Ausführungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen zum \nTierseuchengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. November 1984 \nGV NRW 1984, S. 754, S. 756, ermächtigt den zuständigen Minister, durch \nRechtsverordnung Einzelheiten über die Höhe, Festsetzung und Erhebung von \nBeiträgen und die Festsetzung und Auszahlung von Entschädigungen \nfestzusetzen.\n\n28\n\nHieran anknüpfend hat der Minister für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft \nund Verbraucherschutz in seiner Verordnung zur Änderung der \nDurchführungsverordnung zum Tierseuchengesetz und zum Ausführungsgesetz zum \nTierseuchengesetz vom 28. August 2008, GV NRW 2008, S. 579, den Beitrag für \nSchafe im Jahre 2008 auf 6 EUR je Tier festgesetzt.\n\n29\n\nDiesen Beitrag hat der Minister auf der Grundlage des ihm vorgelegten \nBeschlusses des Verwaltungsrates der Tierseuchenkasse NRW vom 3. Dezember \n2007 festgesetzt. Diesem Beschluss lag eine Zusammenstellung der von der \nTierseuchenkasse für das Jahr 2008 erwarteten Einnahmen und Ausgaben \nzugrunde. Aus dieser Zusammenstellung ergibt sich, dass nicht nur Ausgaben für die \nTötung von Tieren und die Tierkörperbeseitigung, sondern auch Impfkosten als \nAusgaben veranschlagt worden sind. Dies verstößt gegen die Vorgaben der §§ 66 \nund 71 des Bundestierseuchengesetzes. Diese Vorschriften sehen vor, dass \nBeiträge für die Entschädigung von Tierverlusten (Tötung und Tierkörperbeseitigung) \nerhoben werden müssen. Impfkosten sind kein Teil dieser Entschädigung, denn die \nImpfung erfolgt gerade, um Tierverluste zu vermeiden. Die hier einschlägigen §§ 66 \nund 71 des Bundestierseuchengesetzes, auf deren Grundlage die einschlägige \nVerordnung erlassen worden ist, sehen deshalb nicht vor, dass von dem Tierhalter \nBeiträge erhoben werden dürfen, um die Impfkosten zu finanzieren. \nDementsprechend durfte der Minister bei der Festsetzung von Beiträgen für die \nEntschädigung von Tierverlusten Ausgaben für Impfkosten nicht berücksichtigen mit \nder Folge, dass der Beitrag fehlerhaft berechnet worden ist.\n\n30\n\nDie Verpflichtung der Beklagten, den zuviel angeforderten Beitrag \nzurückzuzahlen, ergibt sich aus § 113 Abs. 1 S. 2 VwGO.\n\n31\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, ihre vorläufige \nVollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/234988","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2010-01-06/5-k-2122-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/234988","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/234988","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2010-01-06/5-k-2122-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/234988","retrieved":"2026-07-09 01:56:33.326522+00:00"}}