{"status":"available","doknr":"OLD234987","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2010:0106.1L634.09.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2010-01-06","aktenzeichen":"1 L 634/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer - sinngemäß gestellte - Antrag der Antragsteller,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 15. Dezember \n2009 - 1 K 2413/09 - gegen den Bescheid des Antragsgegners \nvom 3. Dezember 2009 wiederherzustellen,\n\n4\n\nist gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO \nzulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.\nDie im gerichtlichen Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende \nAbwägung zwischen dem privaten Interesse der Antragsteller daran, von der \nsofortigen Vollziehung verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an der \nsofortigen Durchsetzung des für notwendig gehaltenen Wechsels zu einer \nFörderschule mit dem Schwerpunkt „Geistige Entwicklung\" fällt zu Lasten der \nAntragsteller aus. Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen \nsummarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage lässt sich weder die \noffensichtliche Rechtswidrigkeit noch die offensichtliche Rechtmäßigkeit der \nangefochtenen Verfügung feststellen, wenngleich einiges für ihre Rechtmäßigkeit \nspricht. Die von den Erfolgsaussichten unabhängige Interessenabwägung ergibt, \ndass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das Aufschubinteresse \nder Antragsteller überwiegt, weil die begründete Besorgnis besteht, dass ein weiterer \nBesuch der Förderschule mit dem Schwerpunkt „Lernen\" die Schulausbildung des \nSohnes Sahin der Antragsteller und seine allgemeine Persönlichkeitsentwicklung \ngefährden würde. \nRechtsgrundlage für den vom Antragsgegner durch Bescheid vom 3. Dezember 2009 \nnach einem entsprechenden Beschluss der Klassenkonferenz der Overbergschule \n(Förderschule mit dem Förderschwerpunkt „Lernen\") vom 27. Juni 2009 verfügten - \nprobeweisen - Wechsel des Förderschwerpunktes und -ortes von „Lernen\" zu \n„Geistige Entwicklung\" und der diesbezüglichen Förderschule ist § 19 Abs. 2 Satz 1, \nAbs. 3 SchulG NRW i.V.m. § 16 Abs. 4 und 5, § 13 der Verordnung über die \nsonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (AO-\nSF). \nNach § 4 Nr. 2 AO-SF kann ein sonderpädagogischer Förderbedarf u.a. durch eine \ngeistige Behinderung begründet sein. Eine geistige Behinderung liegt nach § 6 AO-\nSF vor bei hochgradigen Beeinträchtigungen im Bereich der kognitiven Funktionen \nund in der Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit und wenn hinreichende \nAnhaltspunkte dafür sprechen, dass der Schüler zur selbstständigen Lebensführung \nvoraussichtlich auch nach dem Ende der Schulzeit auf Dauer Hilfe benötigt. \nOb eine solche geistige Behinderung im Sinne des Schulrechts gegeben ist, lässt \nsich nicht, wie von den Antragstellern gefordert, mit einem kinderpsychologischen \nGutachten feststellen. Denn die Frage, ob ein Schüler einer sonderpädagogischen \nFörderung bedarf, ist einer Beantwortung durch den Schüler isoliert außerhalb der \nSchule überprüfende Gutachter in der Regel nicht zugänglich. Ob der Schüler einer \nsonderpädagogischen Förderung bedarf, welcher konkreter Förderbedarf besteht \nund welche Förderschule geeigneter Förderort ist, beurteilt sich grundsätzlich nach \nseinem in der Schule gezeigten Verhalten. Außerschulische (Privat-)Gutachten \nkönnen allenfalls in die erforderliche Gesamtbeurteilung der Persönlichkeit des \nSchülers einbezogen werden, etwa wenn sie sich zu medizinischen oder \npsychologischen Fragen verhalten.\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. September 2009 - 19 E \n361/09 -, 23. April 2009 - 19 E 527/09 -, 21. August 2008 - 19 A \n1548/08.\nNach dem Beschluss der Klassenkonferenz vom 27. Juni 2009, den umfangreichen \nDokumentationen der Overbergschule, insbesondere der Klassenlehrerin Mümken, \nsowie den Ausführungen der Sonderpädagogen Hardes und Martini (Lehrer der \nBischof-Ketteler-Schule, Förderschule mit dem Schwerpunkt „Geistige Entwicklung\") \nvom 4. Oktober 2009 bestehen gewichtige Gründe für die Annahme des \nAntragsgegners, dass bei Sahin hochgradige Beeinträchtigungen im Bereich der \nkognitiven Funktionen und in der Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit vorliegen. Er \nist nur in sehr eingeschränktem Maße in der Lage, dem Unterricht an der \nFörderschule mit dem Schwerpunkt „Lernen\" zu folgen. Konzentrations- und \nMotivationsfähigkeit sind gering, das Aufgaben- und Regelverständnis befindet sich \nauf niedrigem Niveau. Selbst bei Konzentration und Anstrengung hat er \nSchwierigkeiten, Unterrichtsgesprächen zu folgen, Inhalte zu verstehen und \numzusetzen. Die Lern- und Leistungsfortschritte sind äußerst gering, der 11jährige \nJunge bearbeitet im Wesentlichen Aufgaben auf dem Niveau der Klasse 2. Es \nbestehen - auch nach dem Abklingen der nach den Sommerferien 2008 \naufgetretenen tiefgreifenden psychischen Beeinträchtigungen (u.a. Angststörungen) - \nmassive Verhaltensauffälligkeiten. Täglicher Unterricht über zwei Stunden hinaus \nüberfordert ihn derart, dass er unter anderem mit Verweigerung reagiert und es zu \nmassiven Störungen der Klassengemeinschaft kommt.\nOb darüber hinaus, wie von § 6 AO-SF weiter gefordert, hinreichende Anhaltspunkte \ndafür sprechen, dass Sahin zur selbständigen Lebensführung voraussichtlich auch \nnach dem Ende der Schulzeit auf Dauer Hilfe benötigt, lässt sich anhand der \nvorgelegten Verwaltungsvorgänge nicht beantworten. Das Vorliegen dieser weiteren \nVoraussetzung des Begriffs der geistigen Behinderung im Sinne des Schulrechts \nbegründen weder der angefochtene Bescheid noch der Beschluss der \nKlassenkonferenz noch die „Beiträge zur Erörterung des Wechsels von \nFörderschwerpunkt und Förderort aus Sicht der Bischof-Ketteler-Schule\" vom 4. \nOktober 2009 noch die Niederschriften der Klassenlehrerin Mümken. Die \nKlassenkonferenz behauptet zwar in ihrer Entscheidung das Vorliegen dieser \nVoraussetzung, begründet und belegt diese Prognose allerdings nicht. Die \nPädagogen der Bischof-Ketteler-Schule betonen lediglich, dass Sahin an der \nFörderschule mit dem Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung\" „förderliche \nHerausforderungen finden wird\". Die sonstigen bei den Verwaltungsvorgängen \nbefindlichen Dokumente, insbesondere die Niederschriften der Klassenlehrerin, \nlassen keine hinreichenden Tatsachen erkennen, aus denen sich schließen ließe, \nSahin werde voraussichtlich lebenslang auf fremde Hilfe angewiesen sein und das \npraktische Leben nicht selbständig bewältigen können. Sie beschreiben in erster \nLinie massive Verhaltensauffälligkeiten und fehlende Lern- und \nAnstrengungsbereitschaft, die im Übrigen auf das Vorliegen einer \nErziehungsschwierigkeit (§ 5 Abs. 3 AO-SF) hindeuten, und zeigen auf, dass Sahin \nan der Overbergschule derzeit nicht mehr hinreichend gefördert werden kann. Das \nFehlen einer hinreichenden Förderungsmöglichkeit in der Förderschule „Lernen\" \nrechtfertigt aber nicht den Wechsel des Förderschwerpunktes hin zu „Geistige \nEntwicklung\".\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Oktober 1997 - 19 A \n4865/96 -; Urteil vom 30. August 1996 - 19 A 800/96; Beschluss \nvom 13. Juni 1996 - 19 A 7098/95.\nOb die nach § 16 Abs. 5 AO-SF mögliche - und hier vom Antragsgegner ergriffene - \nprobeweise Entscheidung über den Wechsel des Förderschwerpunktes und -ortes \nzulässig ist, wenn nicht eindeutig geklärt ist, welche konkrete Behinderung vorliegt, \ndie Schulaufsichtsbehörde also selbst davon ausgeht, es solle im Verlauf der \nFörderung an der Schule mit dem Schwerpunkt „Geistige Entwicklung\" geklärt \nwerden, ob eine geistige Behinderung vorliege, bedarf hier keiner Entscheidung. Für \ndie Prognose, ob Sahin voraussichtlich zur selbständigen Lebensführung nach dem \nEnde der Schuldzeit auf Dauer Hilfe benötigt, bedarf es jedenfalls keines \n(probeweisen) Besuchs der Förderschule mit dem Schwerpunkt „Geistige \nEntwicklung\", sondern nur weiterer (ggf. gutachterlicher) Feststellungen. \nDie bei dem hier offenen Ausgang des Hauptsacheverfahrens gebotene allgemeine \nInteressenabwägung geht zu Lasten der Antragsteller aus. Denn es sprechen nach \nden obigen Ausführungen beachtliche Gründe dafür, dass sich bei weiterer \nAufklärung des Sachverhaltes der Wechsel des Förderschwerpunktes als zutreffend \nerweisen wird und der (vorübergehende) weitere Besuch der Schule mit dem \nSchwerpunkt „Lernen\" nicht verantwortbar ist, weil er eine angemessene Bildung und \nErziehung des Sohnes der Antragsteller nicht gewährleistet. Das Gericht ist nach \ndem derzeitigen Erkenntnisstand davon überzeugt, dass der weitere Besuch der \nFörderschule mit dem Schwerpunkt „Lernen\" zu nicht hinnehmbaren \nBeeinträchtigungen der weiteren Schulausbildung von Sahin und seiner allgemeinen \nPersönlichkeitsentwicklung führen wird. Sahin wird seit 1 ½ Jahren nur noch zwei \nStunden täglich und damit inhaltlich (nur Deutsch und Mathematik) und zeitlich \näußerst eingeschränkt beschult. Dabei sind nicht nur kaum Lernfortschritte zu \nverbuchen, sondern auch eine Einbindung in die Klassengemeinschaft und eine \numfassende Teilhabe am Schulleben nicht zur gewährleisten. Eine - etwa zu Beginn \ndes Schuljahres 2009/2010 erneut versuchte - Ausweitung der Unterrichtszeit \nüberfordert ihn. Auch bereits durchgeführte Klassenwechsel haben zu keinen \nVerbesserungen geführt. Aufgrund der Verhaltensauffälligkeiten und des \nabweichenden Leistungsstandes bindet Sahin zudem selbst in den zwei täglichen \nUnterrichtsstunden in hohem Maße die Arbeitskraft der Lehrer, so dass die \nMitschüler nicht angemessen gefördert werden können. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung \nauf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG war \nwegen des vorläufigen Charakters des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die \nHälfte zu reduzieren.\n\n5","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/234987","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2010-01-06/1-l-634-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/234987","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/234987","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2010-01-06/1-l-634-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/234987","retrieved":"2026-07-09 01:56:33.255078+00:00"}}