{"status":"available","doknr":"OLD235165","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2009:1221.7L403.09.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2009-12-21","aktenzeichen":"7 L 403/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n\n2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n3. Der Streitwert wird auf 7.464,76 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die \nGebührenbescheide vom 12. Mai 2009 ist zulässig, aber unbegründet.\n\n3\n\nDer Antrag ist zulässig. Insbesondere hat der Antragsteller vor Anrufung des \nGerichts erfolglos um die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheids \nnachgesucht (§ 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO). Auch schließt der Vollzug der Bescheide \nvom 12. Mai 2009 durch (freiwillige) Zahlung des geforderten Betrages das \nRechtschutzbedürfnis für den Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO nicht aus, \nda eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung Voraussetzung für eine Anordnung \nnach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO ist und eine Rückgängigmachung der Vollziehung \nnicht offensichtlich ausgeschlossen ist.\n\n4\n\n So VG Augsburg, Beschluss vom 11. Februar 2008 \n - Au 1 S 07.1750 -, juris.\n\n5\n\nDies gilt auch hinsichtlich der Bescheide Nr. 100003279213, 100003279209, \n100003279212, 100003279211, 100003279204 und 100003279206, die zwar \ngegenüber den vorherigen Bescheiden vom 29. Januar 2008 einen geringeren \nBetrag festsetzen, in dem Umfang ihrer Festsetzungen aber gleichwohl belastend \nsind.\n\n6\n\nDer Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Gericht kann die \naufschiebende Wirkung grundsätzlich nur dann anordnen, wenn und soweit \nernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide bestehen, \nvgl. § 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 Satz 3 VwGO. Dies ist hier nicht der Fall. Die \nangefochtenen Bescheide sind offensichtlich rechtmäßig.\n\n7\n\nRechtsgrundlage für die Bescheide vom 12. Mai 2009 ist § 2 des \nKommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - KAG NRW - i.V.m. \n§§ 22, 3 bis 5 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungs-satzung der \nStadt Beckum in der Fassung vom 16. Dezember 2008 (BGS). Die Einführung der \nhier maßgeblichen Satzungsbestimmungen bereits mit Wirkung zum 01. Januar 2007 \n(§ 22 Abs. 2 BGS) basiert auf der den Beteiligten bekannten Änderung der \nRechtsprechung des OVG NRW zur Maßstabsregelung für die Gebührenerhebung, \nwonach für die Beseitigung von Schmutz- und Niederschlagswasser getrennte \nAbwassergebühren zu erheben sind. Gegen diese rückwirkende Änderung des \nSatzungsrechts ist nichts einzuwenden: In der Rechtsprechung ist geklärt, dass eine \nnichtige oder in ihrer Gültigkeit zweifelhafte frühere Satzungsregelung rückwirkend \ndurch eine neue rechtmäßige Vorschrift ersetzt werden kann.\n\n8\n\n So schon BVerwG, Urteil vom 28. November 1975 - IV C 45.74 -, \njuris; Driehaus, Kommentar zum KAG NRW, Loseblatt, Stand: \nSeptember 2009, § 6 Rdnr. 268 m.w.N.\n\n9\n\nDer Neubescheidung steht nicht die Bestandskraft der vorausgegangenen \nAbgabenbescheide vom 29. Januar 2008 entgegen. Dem Antragsgegner steht es \nnach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung frei, einen \nAbgabenbescheid innerhalb der 4-jährigen Festsetzungsfrist gemäß § 12 Abs. 1 Nr. \n4 b) KAG i.V.m. § 169 Abgabenordnung - AO -, die für das Jahr 2007 jedenfalls noch \nnicht abgelaufen ist, auch zum Nachteil des Abgabenpflichtigen abzuändern. Dies \nergibt sich aus § 12 Abs. 1 KAG NRW, wonach die Regelungen über die Aufhebung \nund Änderung von Steuerbescheiden der §§ 172 bis 177 AO, die eine Nacherhebung \nnur unter genau festgelegten einschränkenden Voraussetzungen zulassen, gerade \nnicht für anwendbar erklärt werden. Dies entspricht der gesetzgeberischen Absicht, \nbei Kommunalabgaben eine Nacherhebung jedenfalls bis zum Eintritt der \nFestsetzungsverjährung gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG i.V.m. § 169 AO \nunbeschränkt zuzulassen. \n\n10\n\nZu diesem Grundsatz BayVGH, Beschluss vom 23. April 2009 \n- 22 ZB 07.819 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 3. Juni 2008 - 9 A \n2762/06 -; OVG NRW, Urteil vom 1. Oktober 1990 - 2 A 1393/90 -, juris; \nVG Köln, Gerichtsbescheid vom 28. November 2007 - 14 K 5391/06 -, \njuris. \n\n11\n\nDeswegen konnte der Antragsteller hier nicht schutzwürdig darauf vertrauen, \ndass die ursprünglichen Festsetzungsbescheide Bestand haben würden. \nInsbesondere beinhalteten die Bescheide vom 29. Januar 2008 weder einen Verzicht \nnoch einen Erlass hinsichtlich der fehlerhaft nicht veranlagten Gebühren.\n\n12\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 1. Oktober 1990 - 2 A 1393/90 -, \njuris.\n\n13\n\nDie zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob dem Antragsteller der Hinweis \nauf den Vorbehalt der Nachprüfung mit den Bescheiden des Antragsgegners vom 29. \nJanuar 2008 tatsächlich zugegangen ist, kann dahinstehen, da es auf einen \nVorbehalt der Nachprüfung nicht ankommt. Sonstige Bedenken gegen die Bescheide \nvom 12. Mai 2009 sind weder vorgetragen noch erkennbar. \n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n15\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG; hier ist \nim Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes von ¼ des in Rede \nstehenden Betrages auszugehen (vgl. Streitwertkatalog zur VwGO, Kopp/Schenke, \nAnh § 164 Ziff. 1.5). \n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/235165","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-12-21/7-l-403-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/235165","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/235165","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-12-21/7-l-403-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/235165","retrieved":"2026-07-09 01:56:47.056677+00:00"}}