{"status":"available","doknr":"OLD235370","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2009:1214.3K2220.08.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2009-12-14","aktenzeichen":"3 K 2220/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDie im März 2003 geborene Tochter Julia der Kläger besuchte von März 2006 bis \nzum 31. Juli 2009 die 0000-Kindertageseinrichtung I. im Zuständigkeitsbereich des \nBeklagten. Die Parteien streiten um die Heranziehung zu Elternbeiträgen für den \nZeitraum 1. August 2008 bis 31. Juli 2009.\n\n3\n\nIm Juli 2008 meldeten die Kläger ihre Tochter bei der Gemeinde M. für das \nKindergartenjahr 2008/2009 unter Inanspruchnahme eines Platzes in der AWO-\nKindertageseinrichtung I. im Gruppentyp III mit einer Betreuungszeit von 45 \nStunden pro Woche an. Gleichzeitig gaben sie eine verbindliche Erklärung zu ihrem \nEinkommen ab, wonach das Elterneinkommen mehr als 85.000,-- Euro betrage.\n\n4\n\nDurch Bescheid vom 8. September 2008 zog der Bürgermeister der Gemeinde \nM. die Kläger im Namen des Beklagten zu Elternbeiträgen für die Zeit vom 1. \nAugust 2008 bis zum 31. Juli 2009 heran. Auf der Grundlage der Satzung des \nBeklagten vom 18. Dezember 2007 und unter Berücksichtigung des Gruppentyps, \nder Betreuungszeit von 45 Stunden und einem Einkommen von über 85.000,-- Euro \nbetrug der festgesetzte Elternbeitrag 359,-- Euro monatlich.\n\n5\n\nDie Kläger haben rechtzeitig Klage erhoben. Zu deren Begründung tragen sie \nvor, die Begründung des Verwaltungsaktes sei unzureichend. Eine pauschale \nBezugnahme auf die Satzung sei nicht zulässig. Hinsichtlich der dem \nElternbeitragsbescheid zugrundeliegenden Satzung machen sie geltend, es sei \nbereits zweifelhaft, ob die Satzung durch den Beklagten ordnungsgemäß \nveröffentlicht worden sei. Darüber hinaus bestünden Bedenken an der materiellen \nRechtmäßigkeit der Satzung. Die Erhöhung der Elternbeiträge um fast 50 % sei nicht \nnachvollziehbar. Die Unterteilung der Einkommensgruppen -insbesondere die \nSchaffung von zwei neuen Einkommensstufen- sei willkürlich und ohne sachliche \nRechtfertigung. Zudem sei der Gleichheitssatz verletzt, weil der Satzungsgeber keine \nlineare Erhöhung der Elternbeiträge vorgenommen habe und dadurch \n„Besserverdiener\" quasi doppelt benachteiligt würden. Schließlich bestreiten die \nKläger, dass die Betriebskosten für Kindertageseinrichtungen deutlich angestiegen \nseien und deshalb eine Erhöhung der Elternbeiträge nötig gewesen sei, um eine \nDeckungsquote von 15 % zu erreichen.\n\n6\n\nDie Kläger beantragen,\n\n7\n\nden Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde M. vom \n8. September 2009 aufzuheben.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nZur Begründung des Verwaltungsaktes macht er geltend, dass die \nRechtsgrundlage im Bescheid sehr wohl angegeben worden sei. Er trägt weiter vor, \ndie Satzung sei ordnungsgemäß im Amtsblatt des Kreises T. vom 21. Dezember \n2007 veröffentlicht worden. Die Satzung sei auch materiell rechtmäßig, insbesondere \nsei die Erhöhung der Elternbeiträge nicht willkürlich. Der Beklagte verweist insoweit \nauf den weiten Gestaltungsspielraum, den der Satzungsgeber bei Erlass einer \nElternbeitragssatzung habe. Die Einführung weiterer Einkommensgruppen erscheine \nvor dem Hintergrund der Entlastung durch steuerliche Absetzungsmöglichkeiten der \nKinderbetreuungskosten vertretbar.\n\n11\n\nDas Gericht hat am 25. November 2009 eine mündliche Verhandlung \ndurchgeführt. In diesem Termin haben die Beteiligten auf die Durchführung einer \n(weiteren) mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des \nSach- und Streitstandes wird auf das Sitzungsprotokoll und den übrigen Inhalt der \nGerichtsakte einschließlich der von dem Beklagten übersandten \nVerwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe\n\n13\n\nMit Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne (weitere) \nmündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).\n\n14\n\nDie zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Denn der \nElternbeitragsbescheid vom 8. September 2008 ist rechtmäßig und verletzt die \nKläger nicht ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n15\n\nErmächtigungsgrundlage für den Erlaß des Elternbeitragsbescheides ist § 90 \nAbs. 1 des Achten Sozialgesetzbuchs -SGB VIII- i.V.m. § 23 des Gesetzes zur frühen \nBildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) i.V.m. §§ 1 Abs. \n1, 2 Abs. 1 und Abs. 3, 3 Abs. 1 bis 3, 8 Abs. 1 der Elternbeitragssatzung des \nKreises T. vom 18. Dezember 2007 (im folgenden: EBS).\n\n16\n\nAn der formellen Rechtmäßigkeit des Elternbeitragsbescheides bestehen keine \nBedenken. Der Bürgermeister der Gemeinde M. war für den Erlass des \nBescheides zuständig, da der Beklagte von der in § 23 Abs. 5 KiBiz eröffneten \nDelegationsmöglichkeit Gebrauch gemacht hat (vgl. § 7 Abs. 1 EBS) und die \nAufgabenwahrnehmung auf die Gemeinde(n) übertragen hat. Auch die Begründung \ndes Bescheides (§ 39 Abs. 1 VwVfG NRW) ist ausreichend. Ein Begründungsmangel \nkönnte in der Nichtangabe der genauen Fassung der Elternbeitragssatzung gesehen \nwerden. Ein solcher Verfahrensfehler ist aber jedenfalls durch die Nachholung der \nBegründung in der mündlichen Verhandlung geheilt worden (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 2, \nAbs. 2 VwVfG NRW). Denn ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 25. November \n2009 hat der Beklagte die Begründung ergänzt und die genaue Fassung der \nElternbeitragssatzung angegeben. Eine detaillierte Angabe der einzelnen \nParagraphen der Elternbeitragssatzung ist demgegenüber nach Auffassung des \nGerichts angesichts des überschaubaren Umfanges der Satzung (nur 10 \nParagraphen) nicht erforderlich.\n\n17\n\nDer angefochtene Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Die Einwände der \nKläger gegen die Rechtmäßigkeit der dem Bescheid zugrundeliegenden Satzung \ndringen nicht durch.\n\n18\n\nDie Satzung ist formell rechtmäßig. Eine ordnungsgemäße Bekannntmachung \nder Satzung ist erfolgt. Nach § 5 Abs. 4 der Kreisordnung des Landes Nordrhein-\nWestfalen i.V.m. §§ 7, 4 Abs. 1 a) der Bekanntmachungsverordnung des Landes \nNordrhein-Westfalen sind Satzungen durch Veröffentlichung im Amtsblatt öffentlich \nbekanntzumachen. Die Elternbeitragssatzung wurde im Amtsblatt des Kreises \nT. vom 21. Dezember 2007 auf den Seiten 333 ff. veröffentlicht. \n\n19\n\nDie Satzung ist auch materiell rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage für den \nErlass der Satzung ist § 23 Abs. 1 KiBiz. Die wesentlichen Vorgaben für den \nSatzungsgeber ergeben sich aus § 23 Abs. 4 KiBiz. Danach ist eine soziale \nStaffelung vorzusehen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern sowie die \nBetreuungszeit sind zu berücksichtigen. Innerhalb dieser Vorgaben ist die \nGestaltungsfreiheit des Satzungsgebers weit. Es genügt die Vermeidung von Willkür, \nd.h. die getroffenen Regelungen müssen auf sachgerechten und sich am Zweck der \ngesetzlichen Ermächtigung orientierenden Erwägungen beruhen. Einschränkungen \nergeben sich aus dem im Beitragsrecht allgemein geltenden Äquivalenzprinzip und \ndem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das Äquivalenzprinzip besagt, dass die \nHöhe des Beitrages nicht in einem Mißverhältnis zu dem Vorteil stehen darf, den er \nabgelten soll. Schließlich ist der Satzungsgeber auch befugt, den Gesichtspunkt der \nVerwaltungspraktikabilität zu berücksichtigen.\n\n20\n\nVgl. zu diesen Vorgaben die Rechtsprechung zur \nVorgängerregelung in § 17 GTK: OVG NRW, Urteil vom 13. Juni \n1994 -16 A 2645/93- und Urteil vom 19. August 2008 -12 A 2866/07-, \nNWVBl. 2009, S. 61 ff.\nEs entsprach gefestigter Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land \nNordrhein-Westfalen und des Bundesverwaltungsgerichts, dass die vom nordrhein-\nwestfälischen Landesgesetzgeber im vormaligen § 17 GTK gewählte -relativ grobe- \nPauschalierung bei der Festlegung des maßgeblichen Einkommens und die \nSchaffung von Einkommensgruppen mit höherrangigem Recht, insbesondere der \nVerfassung und sich daraus ergebenden Grundsätzen vereinbar ist.\n\n21\n\nVgl. nur OVG NRW, Urteil vom 19. August 2008, a.a.O. S. 62 f. \nu. S. 65 mit zahlreichen weiteren Nachweisen.\nEine Kommunalisierung des Elternbeitragsrechts ist bereits durch § 17 GTK in der ab \ndem 1. August 2006 geltenden Fassung (Fassung vom 23. Mai 2006, GV. NRW. S. \n197) eingetreten. Das KiBiz ist als eine Fortführung dieses Prozesses zu sehen. Es \nsoll im Wesentlichen der Konsolidierung des Landeshaushaltes dienen. Eine \nsubstantielle Veränderung des Elternbeitragsrechts ist damit aber nicht verbunden.\nVgl. VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 15. Januar 2009 -24 K \n5323/08-, juris, Rn 69 ff.; Jansen/Dreier/Selle, Kindertagesbetreuung \nin Nordrhein-Westfalen, Loseblatt Stand: Juli 2009, § 23, Anm. 2.\nGemessen daran ist die Elternbeitragssatzung des Beklagten nicht zu \nbeanstanden.\n\n22\n\nSowohl die Abschichtung in Einkommensstufen als auch die Einführung neuer \nEinkommensstufen (8 statt bisher 6 Einkommensstufen) mit entsprechenden \nAnhebungen des darauf entfallenden Beitrags ist von § 23 KiBiz gedeckt. Denn die \nEinführung von zwei weiteren Einkommensstufen im oberen (Einkommens-) Bereich \nder Beitragstabelle entspricht dem Gebot der Beitragsgerechtigkeit. Der Anteil der in \ndie vormals höchste Stufe fallenden Beitragsschuldner hat sich erheblich erhöht. Die \nweitere Ausdifferenzierung der Satzung entspricht daher auch dem Gebot, die sich \nvornehmlich in der Höhe des Einkommens niederschlagende „wirtschaftliche \nLeistungsfähigkeit\" der Eltern zu berücksichtigen, wie es § 23 Abs. 4 Satz 1 KiBiz \nausdrücklich vorschreibt.\n\n23\n\nVgl. VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 15. Januar 2009, \na.a.O., Rn 85 ff.\nDem Satzungsgeber ist nicht zwingend vorgeschrieben, bei der Bemessung der \nHöhe des auf die jeweilige Einkommensstufe entfallenden Elternbeitrages eine \nlineare Gestaltung ohne Progression oder Degression vorzunehmen.\nVgl. VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 15. Januar 2009, a.a.O., \nRn 91.\nDie Höhe des monatlichen Beitrages in der Beitragsstufe über 85.000,-- Euro ist \nebenfalls nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat glaubhaft dargelegt, dass er sich \nbei der Beitragskalkulation an den Gesamtbetriebskosten orientiert hat und durch die \nElternbeiträge eine Deckungsquote von rund 15 % erreicht werden soll. Hierzu hat er \nauf die zu den Akten gereichte Sitzungsvorlage des Jugendhilfeausschusses B \n182/2007 verwiesen. Die Deckungsquote von rund 15% liegt damit noch deutlich \nunter der vom KiBiz als zulässig gehaltenen Deckungsquote von 19%.\n\n24\n\nVgl. zur Deckungsquote von 19% nach KiBiz: VG Düsseldorf, \nGerichtsbescheid vom 15. Januar 2009, a.a.O., Rn 96.\nDas Gericht hat keinerlei Anhaltspunkte am Wahrheitsgehalt der diesbezüglichen \nAusführungen des Beklagten zu zweifeln. Das pauschale Bestreiten des genannten \nZahlenmaterials duch die Kläger in den Schriftsätzen vom 6. Oktober 2009 und vom \n9. Dezember 2009 ist demgegenüber unsubstantiiert. Es besteht daher keine \nVeranlassung, dem weiter nachzugehen.\n\n25\n\nEs ist auch rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die -im Übrigen mit \nhöherrangigem Recht vereinbare- Umgestaltung der Elternbeitragssatzung aus dem \nZusammenspiel aufgesattelter Einkommensstufen und der diesen neuen Stufen \njeweils zugeordneten Höhe des Beitrages ergibt, dass sich die Beitragslast der \nKläger um fast 50 % erhöht, ohne dass dafür eine andere Leistung geboten würde \nals im Vorjahr. Denn bei dem Elternbeitrag handelt es sich nicht um eine \ngebührenähnliche Gegenleistung für die Inanspruchnahme einer öffentlichen \nEinrichtung der Gemeinde. \n\n26\n\nVgl. VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 15. Januar 2009, \na.a.O., Rn 115.\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 \nZPO.\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/235370","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-12-14/3-k-2220-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/235370","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/235370","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-12-14/3-k-2220-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/235370","retrieved":"2026-07-09 01:57:03.081408+00:00"}}