{"status":"available","doknr":"OLD235403","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2009:1211.1K2338.08.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2009-12-11","aktenzeichen":"1 K 2338/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Verfügung des Beklagten vom 16. Oktober 2008 war \nrechtswidrig.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\nDer Kläger wendet sich gegen eine am 16. Oktober 2008 ausgesprochene \nWohnungsverweisung und ein Rückkehrverbot. Zu der Zeit lebte er mit seiner \ndamaligen Lebensgefährtin, Frau L. I. A. , und deren Söhnen Q. und \nS. sowie seinem Sohn O. in einer von ihm zum 1. Juni 2008 gemieteten \nWohnung in der T.-------straße 12 in N. . \n\n2\n\nAm 15. Oktober 2008 erschien die Zeugin A. gegen 23:50 Uhr gemeinsam mit \neiner Freundin auf der Polizeiwache in I1. . Nach Eindruck der dortigen Beamten \nbefand sie sich in einem aufgelösten und völlig verängstigten Zustand. Sie erklärte \nausweislich der polizeilichen Niederschriften, dass es kurz zuvor zu Streitigkeiten mit \ndem Kläger gekommen sei, in deren Verlauf er sie am Arm gepackt und auf das Bett \ngestoßen habe. Desweiteren habe er zu ihr „Ich bringe Dich um!\" gesagt. Daraufhin \nhabe sie heimlich ihre Freundin angerufen und mit ihren beiden Söhnen die \nWohnung verlassen, um bei der Polizei Rat zu suchen. Es sei seit dem \nZusammenziehen mit dem Kläger ständig zu Streitereien gekommen, auch sei sie \nschon gewürgt worden. Sie erklärte, große Angst zu haben und um ihr Leben zu \nfürchten. Dazu habe der Kläger massive Alkoholprobleme. \n\n3\n\nDie Polizeibeamten fuhren kurz nach Mitternacht mit der Zeugin zur Wohnung \nT1.------straße 12. Während die Zeugin im Pkw ihrer Freundin wartete, erklärte der \nalkoholisierte Kläger nach Öffnung der Wohnung ausweislich der Niederschrift der \nBeamten ihnen gegenüber, dass es weder heute noch vorangehend irgendwelche \nHandgreiflichkeiten gegenüber der Zeugin gegeben habe. Er gab zu, sie am Arm \ngefasst und auf persisch „Ich töte Dich!\" gesagt zu haben, dies sei aber normaler \nSprachgebrauch unter ihnen. Er räumte ferner ein, Alkohol zu sich genommen zu \nhaben (6 Flaschen Bier). Die Einsatzkräfte sprachen um 01:06 Uhr ihm gegenüber \nmündlich eine bis zum 26. Oktober 2008 geltende Wohnungsverweisung mit \nRückkehrverbot aus. Der Kläger kam der Verfügung unter Protest nach. \n\n4\n\nWährend ihrer Vernehmung durch den Beklagten im Ermittlungsverfahren gegen \nden Kläger wegen Körperverletzung und Bedrohung (62 Js 10053/08) erklärte die \nZeugin am 22. Oktober 2008, es habe oft Streit gegeben. Am 15. Oktober 2008 habe \nder Kläger Streit mit ihrem Sohn S. gehabt, der sie dann aus Verärgerung \ngeweckt habe. Daraufhin habe es Diskussionen zwischen ihr, dem Kläger und S. \ngegeben. Sie habe Angst gehabt, dass der alkoholisierte Kläger S. schlage oder \numgekehrt. Schließlich habe sie sich mit S. in dessen Zimmer eingeschlossen \nund der Kläger habe Einlass begehrt. Aus Angst, er werde die Tür mit Gewalt öffnen, \nhabe sie aufgeschlossen. Sie habe dem Kläger gesagt, er solle sie in Ruhe lassen. \nDann sei sie auf die Toilette gegangen und habe ihre Freundin angerufen. Als sie \ndort wieder herausgekommen sei, habe der Kläger sie an die Wand gedrückt und \nweiter mit ihr diskutieren wollen. Sie habe seine Hände weggeschoben und ihn auf \nden Folgetag vertröstet. Der Kläger habe sie nicht geschlagen. Er habe sie und den \nS. nur nicht in Ruhe gelassen. Sie habe Angst gehabt, dass es zu einem \nschweren Streit mit Verletzungen zwischen dem S. und dem Kläger komme, \nwenn sie die Wohnung nicht verließen. Eine Woche vorher hätten sie schon einen \ngroßen Streit gehabt, da habe der Kläger sie zweimal am Arm gepackt und auf das \nBett geworfen. Da habe sie ihm schon angedroht, sie werde die Polizei rufen, wenn \ner das noch einmal mache. Am 15. Oktober 2008 habe er nicht gedroht, sie \numzubringen. Er habe irgendwann mal, als er genervt gewesen sei, gesagt, dass er \nsie umbringe. Das habe sie aber eigentlich nicht ernst genommen. Im \nSchlussvermerk des Beklagten vor Abgabe der Sache an die Staatsanwaltschaft vom \n27. Oktober 2008 wird u.a. ausgeführt: „Nach hiesiger Auffassung - auch nach \ndiversen Telefonaten mit den Rechtsanwälten beider Parteien - liegen hier \nBeziehungsstreitigkeiten vorwiegend vor. Die Geschädigte war augenscheinlich ohne \npolizeiliche und gerichtliche Hilfe nicht in der Lage, sich von dem Beschuldigten zu \ntrennen.\" Die Staatsanwaltschaft N. stellte das Ermittlungsverfahren am 7. \nJanuar 2009 gem. § 170 Abs. 2 StPO ein. \n\n5\n\nMit Schreiben vom 24. Oktober 2008 bestätigte der Beklagte schriftlich die \nWohnungsverweisung und das Rückkehrverbot. Zur Begründung führte er aus, \naufgrund der Schilderungen der Geschädigten sei von einer weiteren Eskalation der \nStreitigkeiten auszugehen, nachdem es ihren Angaben zufolge heute und auch \nschon zuvor zu Körperverletzungen gekommen sei. \n\n6\n\nDurch Beschluss vom 24. Oktober 2008 wies das Amtsgericht N. - \nFamiliengericht - der Zeugin A. auf ihren Antrag vom 22. Oktober (eingegangen \nam 24. Oktober 2008) im Wege der einstweiligen Anordnung die Wohnung T.-------\nstraße 12 zur alleinigen Nutzung zu und untersagte dem Kläger, die Wohnung zu \nbetreten (46 F 616/08). Nach Anhörung der Parteien hob das Gericht auf \nBeschwerde des Klägers diesen Beschluss am 30. Oktober 2008 auf. In der \nAnhörung erklärte die Zeugin auf die Frage, warum sie nicht weiter mit dem Kläger \nzusammen leben wolle: „Wir haben viele Probleme. Seine ganze Art gefällt mir nicht. \nEr trinkt auch Alkohol. Er wollte jeden Tag mit mir diskutieren. Ich wollte von ihm weg \nin ein anderes Zimmer. Er hat mich dann am Arm gepackt und auf das Bett \ngeschoben. Ich bin dann zurück aufs Bett gefallen.\" Der Kläger erklärte, er habe das \nWort „Mekoschamet\" gesagt, was „Ich töte Dich!\" heiße. Das habe die Zeugin ihm \nbeigebracht. Sie hätten das schon so oft gesagt und sich daraus immer einen Spaß \ngemacht. Die Zeugin A. erklärte dazu, der Kläger habe an diesem Abend auf \ndeutsch gesagt, „Ich bringe Dich um!\". Das Wort Mekoschamet habe sie ihm \nbeigebracht. Zur Begründung seines Beschlusses vom 30. Oktober 2008 führte das \nGericht aus, es stehe nicht fest, dass der Antragsgegner die Antragstellerin erheblich \nan der Gesundheit verletzt oder ihrer Freiheit beraubt habe. Die erforderlichen \nerheblichen Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit \nlägen selbst bei Wahrunterstellung des Vortrags der Antragstellerin nicht vor. Bei der \nÄußerung „Ich bringe dich um\" habe es sich nicht um eine ernstgemeinte Drohung, \nsondern um eine im täglichen Umgang der Parteien nicht ungewöhnliche Phrase \ngehandelt. Eine ernsthafte Tötungsabsicht sei nicht erkennbar.\n\n7\n\nSeit dem 31. Oktober 2008 bewohnte der Kläger die Wohnung allein mit seinem \nSohn, die Zeugin A. lebte mit ihren Kindern zunächst einen Monat im Frauenhaus \nund sodann in einer eigenen Wohnung.\nDer Kläger hat am 24. Oktober 2008 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, \nvon ihm sei bei objektiver Betrachtung keine Gefahr ausgegangen. Die \nGefahrenprognose des Beklagten beruhe auf wahrheitswidrigen Angaben der Frau \nA. , die der Beklagte ohne jede Überprüfung als wahr angenommen habe. Die \nklägerischen Angaben seien nicht berücksichtigt worden. Es habe zwar seit einiger \nZeit ernsthafte Beziehungsprobleme, aber keine Eskalation von Streitigkeiten und zu \nkeinem Zeitpunkt körperliche Übergriffe gegeben. Offensichtlich habe Frau A. mit \nihrem stark übertriebenen Auftreten das Ziel verfolgt, mit Hilfe des Einsatzes von \nPolizeibeamten die Trennung zu beschleunigen und die Wohnung für sich alleine \nnutzen zu können. Am Abend des 15. Oktober 2008 habe er - eine Flasche Bier \ntrinkend - im Internet gesurft, als seine Lebensgefährtin mit ihrem Sohn S. \nlautstark auf persisch gestritten habe. Er habe versucht, die Streitenden \nauseinanderzuhalten und dabei den Oberarm der Frau A. angefasst, als er ihr \ngesagt habe, sie fördere auf ihre Art den Streit mit ihrem Sohn. Aus Verärgerung \nüber diese Worte habe sie ihren Sohn Q. geweckt und sei mit beiden Söhnen zu \neinem bereits vor dem Haus parkenden Pkw gegangen. Schon bei Eintreffen der \nPolizeibeamten habe er diesen mitgeteilt, dass er mit der Wohnungsverweisung nicht \neinverstanden sei, da er keine Gewalt ausgeübt habe. Der Satz „Ich töte Dich\" sei im \npersischen ein Schimpfwort, keine Drohung, und habe zum üblichen \nSprachgebrauch zwischen ihm und Frau A. gehört. Bereits in der Nacht des 16. \nOktober 2008 hätte der Beklagten erkennen müssen, dass der Zustand der Frau \nA. , die ein überschäumendes Temperament besitze, psychische Ursachen gehabt \nhabe, die nichts mit dem Kläger zu tun hätten. Bei objektiver Betrachtung hätte dem \nBeklagten ohne weiteres deutlich sein müssen, dass es sich lediglich um eine \nverbale Streitigkeit unter Lebenspartnern gehandelt habe, die ein Eingriffen der \nBeklagten nicht erfordert habe. \n\n8\n\nDer Kläger hat ursprünglich beantragt,\n\n9\n\ndie Verfügung vom 16. Oktober 2008 aufzuheben.\n\n10\n\nDer Kläger beantragt nunmehr,\n\n11\n\nfestzustellen, dass die Verfügung vom 16. Oktober 2008 \nrechtwidrig war. \n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nZur Begründung trägt er vor, eine Gefahr für die geschädigte Lebensgefährtin \nbemesse sich nach dem Erkenntnisstand zum Zeitpunkt der Entscheidung über das \nEinschreiten, nicht nach später gewonnen Erkenntnissen. Die Gefahrenprognose \nknüpfe an polizeiliche Erkenntnisse an, wie sie sich in der Anlass gebenden \nEinsatzsituation schlüssig darstellten. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die \nBeamten bei Gewalttaten im häuslichen Bereich für ihre Beurteilung der Sachlage im \nbesonderen Maße auf Feststellungen angewiesen seien, die sich bei den unmittelbar \nBeteiligten treffen ließen. Die Anforderungen an die Ermittlungstiefe dürften daher - \ninsbesondere bei gegenläufigen Schilderungen des Geschehensablaufs durch die \nBeteiligten - mit Blick darauf, dass die von den Einsatzbeamten zu treffende \nEntscheidung regelmäßig keinen Aufschub dulde, nicht überspannt werden. Die vor \nOrt tätigen Beamten seien aufgrund der glaubhaften Aussage und der körperlichen \nund psychischen Verfassung der Geschädigten, die völlig aufgelöst und verängstigt \nauf der Polizeiwache erschienen sei, davon ausgegangen, dass es weiterhin zu \nkörperlichen Angriffen und Bedrohungen seitens des am Tatabend alkoholisierten \nKlägers komme. Auch die Aussage „Ich töte dich!\" hätten die Beamten in Unkenntnis \ndes Sprachgebrauchs der Beteiligten als Gefahr für Leib und Leben werten müssen. \nDa der Kläger sich während der Wohnungsverweisung nicht an den Beklagten \ngewandt habe, sei es diesem nicht möglich gewesen, etwaige neue \nTatsachenerkenntnisse zur Kenntnis zu nehmen und ggf. die Verfügung aufzuheben. \nEin Prüfauftrag von Amts wegen sei in § 34a PolG NRW nicht vorgesehen und in der \nPraxis nicht machbar. Auch die Aussagen der Zeugin am 22. Oktober 2008 im \nRahmen der strafrechtlichen Ermittlungen hätten den Beklagten nicht annähernd \nverpflichten können, das Rückkehrverbot vorzeitig aufzuheben. Es sei auch \nunerheblich, ob Frau A. die Polizei instrumentalisiert habe. Missbrauch ließe sich \nunter Einsatzbedingungen erfahrungsgemäß nur in seltenen Fällen beweissicher \nfeststellen. Der Gesetzgeber habe diese Unzulänglichkeit als Restrisiko bei der \npolizeilichen Gefahrenprognose ausdrücklich in Kauf genommen. Der Kläger hätte \nhinreichend Gelegenheit gehabt, im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen \nEilverfahrens seine Sichtweise darzulegen, um zeitnah die polizeiliche Maßnahme \nvorläufig auf Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen, wovon er wohl wegen \nbefürchteter Nachteile Abstand genommen habe. \n\n15\n\nDas Gericht hat Beweis darüber erhoben, was sich am 15./16. Oktober 2008 in \nder Wohnung des Klägers sowie auf der Polizeiwache ereignet hat durch \nVernehmung der Zeugen L. I. A. , Polizeikommissar U. W. , S. \nA. und O. L1. . \nWegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift, \nwegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, der Akte 46 F \n616/08 des Amtsgerichts - Familiengericht - N. und der Ermittlungsakte der \nStaatsanwaltschaft N. im Verfahren 62 Js 10053/08 Bezug genommen. \n\n16\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n17\n\nDie Klage hat Erfolg.\n\n18\n\nSie ist als Fortsetzungsfeststellungsklage im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 \nVwGO zulässig. Der Kläger hat auch das nach dieser Bestimmung erforderliche \nberechtigte Interesse an der Feststellung, dass die Verfügung des Beklagten vom \n16. Oktober 2008, die dieser gem. § 37 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW durch Schreiben \nvom 24. Oktober 2008 schriftlich bestätigt hat, rechtswidrig gewesen ist. Die \nWohnungsverweisung und das Rückkehrverbot haben jedenfalls in sein Grundrecht \nauf Freizügigkeit gem. Art. 11 Abs. 1 GG eingegriffen. Die Verwehrung einer \ngerichtlichen Überprüfung einer Wohnungsverweisung in einem \nHauptsacheverfahren wäre angesichts des Umstandes, dass während der kurzen \nDauer einer solchen Maßnahme grundsätzlich nur eine summarische Prüfung in \neinem Eilverfahren erfolgen kann, mit Art. 19 Abs. 4 GG nicht zu vereinbaren.\n\n19\n\nVgl. BVerfG Beschluss vom 22. Februar 2002 - 1 BvR \n300/02 -, NJW 2002, 2225 (2226); VG Aachen, Urteil vom 23. \nAugust 2006 - 6 K 3852/04 -, juris; VG N. , Urteil vom 27. \nAugust 2008 - 1 K 1895/07. \n\n20\n\nDie Klage ist auch begründet. Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot waren \nzwar nicht im Zeitpunkt ihres Erlasses, aber ab dem 22. Oktober 2008 rechtswidrig \nund haben den Kläger in seinen Rechten verletzt. Dies verhilft der \nFortsetzungsfeststellungsklage insgesamt zum Erfolg. Da es sich bei der \nangefochtenen Maßnahme um einen sogenannten Dauerverwaltungsakt handelt, ist \nfür den Erfolg der Anfechtungsklage die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der \ngerichtlichen Entscheidung maßgeblich. Die an die Stelle der Anfechtungsklage \ngetretene Fortsetzungsfeststellungsklage ist begründet, wenn es die \nAnfechtungsklage im Zeitpunkt der Erledigung gewesen wäre. \n\n21\n\nEine Verfügung auf der Grundlage des § 34a Abs. 1 Satz 1 PolG NRW ist ein \nVerwaltungsakt mit Dauerwirkung. Nach dieser Bestimmung kann die Polizei eine \nPerson zur Abwehr einer von ihr ausgehenden gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben \noder Freiheit einer anderen Person aus einer Wohnung, in der die gefährdete Person \nwohnt, sowie aus deren unmittelbaren Umgebung verweisen und ihr die Rückkehr in \ndiesen Bereich untersagen. Damit wird dem Adressaten für die gesamte \nGeltungsdauer der Verfügung ein bestimmtes Verhalten aufgegeben, Ge- und Verbot \naktualisieren sich ständig. Auch die Regelung des § 34a Abs. 5 Satz 3 PolG NRW, \nwonach die §§ 48, 49 VwVfG unberührt bleiben, zeigt, dass die tatbestandlichen \nVoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage nicht nur bei Erlass der Maßnahme, \nsondern bis zu ihrer zeitlichen Beendigung erfüllt sein müssen, die gegenwärtige \nGefahr also während der gesamten Geltungsdauer fortdauern muss.\n\n22\n\nSo auch VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 29. Januar \n2002 - 17 L 117 /02 -, NWVBl. 2002, 361; VG Köln, Beschluss \nvom 7. Februar 2002 - 20 L 278/02 -, Streit 2002, 178; VG \nAachen, Urteil vom 29. Juli 2009 - 6 K 112/09 -, juris; \nTrierweiler, Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot zum \nSchutz vor häuslicher Gewalt - Eine Untersuchung am Beispiel \nvon § 34a PolG NRW, Köln 2006, S. 55 ff.; für die vergleichbare \nRegelung § 52 Abs. 2 SOG M-V ebenso OVG Mecklenburg-\nVorpommern, Beschluss vom 24. Februar 2006 - 3 O 4/06 -, \njuris.\n\n23\n\nDaraus folgt für das behördliche Vorgehen, dass bei Entfallen der \nRechtmäßigkeitsvoraussetzungen nach Erlass - etwa, wenn der Polizei Tatsachen \nzur Kenntnis gelangen, wonach die Gefahrenprognose nicht mehr gerechtfertigt ist - \ndie rechtswidrig gewordene Verfügung nach § 48 VwVfG NRW von Amts wegen ex \nnunc aufzuheben ist; wegen des intensiven Grundrechtseingriffs ist das Ermessen \ninsoweit regelmäßig auf Null reduziert.\n\n24\n\nVgl. Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, \n9. Aufl., § 13, S. 226; Kay, Wohnungsverweisung -\nRückkehrverbot zum Schutz vor häuslicher Gewalt, NVwZ \n2003, 521 (524); Trierweiler, a.a.O., S. 65; s. hierzu auch die \nGesetzesbegründung LT-Drs. 13/1525, S. 18; s. ferner VG \nGelsenkirchen, Beschluss vom 29. Januar 2002 - 17 L 117/02 -, \nNWVBl. 2002, 361.\n\n25\n\nFür die gerichtliche Überprüfung bedeutet die Qualifizierung als Verwaltungsakt \nmit Dauerwirkung, dass - mangels anderweitiger Aussage im materiellen Polizeirecht \n- nach allgemeinen Grundsätzen für den Erfolg einer Anfechtungsklage der Zeitpunkt \nder gerichtlichen Entscheidung maßgeblich ist und damit spätere Veränderungen der \nSachlage (bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung des Tatsachengerichts) zu \nberücksichtigen sind.\n\n26\n\nVgl. zu diesen Maßstäben BVerwG, Urteile vom 14. \nDezember 1994 - 11 C 25/93 -, BVerwGE 97, 214, und vom 27. \nJanuar 1993 - 11 C 35/92 -, BVerwGE 92, 32, m.w.N.\n\n27\n\nWeil durch die Fortführung einer Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage der \nStreitgegenstand grundsätzlich nicht verändert werden kann, ist diese begründet, \nwenn es die Anfechtungsklage im Zeitpunkt der Erledigung gewesen wäre. Das \nFeststellungsbegehren gem. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO hat also Erfolg, soweit der \nbetreffende Verwaltungsakt hätte aufgehoben werden müssen, wenn er sich nicht \nerledigt hätte. \n\n28\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 1987 - 1 C 15/85 -, \nBVerwGE 77, 70; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. \nOktober 2005 - 12 B 3.05 -, juris; Gerhardt, in: Schoch/Schmidt-\nAßmann/Pietzner, § 113 VwGO Rn. 96.\n\n29\n\nDie am 24. Oktober 2008 - dem letzten Tag der Geltungsdauer der Verfügung (§ \n34a Abs. 5 Satz 2 PolG NRW) - erhobene Anfechtungsklage wäre im Zeitpunkt des \nEintritts der Erledigung begründet gewesen, da die ursprünglich gegebenen \nTatbestandsvoraussetzungen des § 34a Abs. 1 Satz 1 PolG NRW am 22. Oktober \n2008 entfallen sind.\n\n30\n\nZur Überzeugung des Gerichts bestand bei Erlass der Maßnahme am 16. \nOktober 2008 objektiv zwar keine gegenwärtige Gefahr, aber der auch im Rahmen \ndes § 34a PolG NRW ausreichende Anschein einer solchen. Nach der polizeilichen \nVernehmung der Zeugin A. am 22. Oktober 2008 hätte der Beklagte aber bei \npflichtgemäßer Beurteilung das objektive Fehlen einer Gefahr erkennen müssen. \n\n31\n\nNach allgemeiner Auffassung liegt eine Gefahr vor, wenn eine Sachlage oder ein \nVerhalten bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit \nWahrscheinlichkeit ein polizeilich geschütztes Rechtsgut schädigen wird.\n\n32\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1974 - I C 31.72 -, \nBVerwGE 45, 51; Tegtmeyer/Vahle, PolG NRW § 8 Rn. 8.\n\n33\n\nDer in § 34a PolG NRW qualifizierte Gefahrenbegriff der gegenwärtigen Gefahr \nstellt erhöhte Anforderungen an die zeitliche Nähe des Schadenseintritts und dessen \nWahrscheinlichkeit. Eine gegenwärtige Gefahr liegt vor, wenn der Eintritt eines \nSchadens unmittelbar oder in allernächster Zeit und mit an Sicherheit grenzender \nWahrscheinlichkeit zu erwarten ist.\n\n34\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1974 - I C 31.72 -, \nBVerwGE 45, 51; VG Aachen, Urteil vom 29. Juli 2009 - 6 K \n112/09 -, juris; Collin, Das polizeiliche Betretungsverbot bei \nhäuslicher Gewalt - Anwendungsprobleme einer neuen \nStandardermächtigung, DVBl. 2003, 1499 (1502); Kay, \nWohnungsverweisung-Rückkehrverbot zum Schutz vor \nhäuslicher Gewalt, NVwZ 2003, 521 (522); \nPieroth/Schlink/Kniesel, Polizei- und Ordnungsrecht, 4. Aufl. \n2007, § 4 Rn. 19; Tegtmeyer/Vahle, a.a.O., § 8 Rn. 12; \nTrierweiler, Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot zum \nSchutz vor häuslicher Gewalt - Eine Untersuchung am Beispiel \nvon § 34a PolG NRW, Köln 2006, S. 49.\n\n35\n\nDie gegenwärtige Gefahr muss für Leib, Leben oder Freiheit einer anderen in der \nWohnung lebenden Person bestehen, also als besonders hochrangig zu erachtende \nRechtsgüter betreffen. Der Begriff der Leibesgefahr erfordert die Gefahr einer nicht \nnur leichten Körperverletzung. Es kann also nicht jede körperliche \nAuseinandersetzung eine Maßnahme nach § 34a PolG NRW rechtfertigen, weil \nansonsten die vom Gesetzgeber mit Blick auf den intensiven Grundrechtseingriff \nbewusst hoch gesetzte Eingriffschwelle unbeachtet bliebe.\n\n36\n\nVgl. Collin, DVBl. 2003, 1499 (1502); Trierweiler, a.a.O., S. \n66.\n\n37\n\nDabei ist nach dem herrschenden polizeirechtlichen Gefahrenbegriff nicht \nerforderlich, dass objektiv eine Gefahr gegeben ist. Es kommt vielmehr darauf an, ob \nder handelnde Beamte bei verständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage \nvertretbar von einer Sachlage ausgeht, die bei ungehindertem Ablauf des \nGeschehens mit Wahrscheinlichkeit ein polizeilich geschütztes Rechtsgut schädigen \nwird. Die polizeiliche Gefahrenprognose ist allein daran zu messen, ob sie aus ex-\nante-Sicht, d.h. nach den Verhältnissen und dem möglichen Erkenntnisstand zur Zeit \ndes Erlasses der präventivpolizeilichen Maßnahme, vertretbar ist.\n\n38\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1974 - I C 31.72 -, \nBVerwGE 45, 51; BVerwG, Urteil vom 1. Juli 1975 - I C 35.70 -, \nBVerwGE 49, 36; Pieroth/Schlink/Kniesel, a.a.O., § 4 Rn. 47ff; \nSchenke, Polizei- und Ordnungsrecht, 4. Auflage 2005, Rn. 69, \n77. \n\n39\n\nDanach reicht - mit den daraus im Übrigen folgenden Konsequenzen,\n\n40\n\nsiehe dazu auch BVerfG, Beschluss vom 22. Februar 2002 \n- 1 BvR 300/02 -, NJW 2002, 2225,\n\n41\n\n - auch im Rahmen des § 34a PolG NRW eine sogenannte Anscheinsgefahr aus. \nDiese ist gegeben, wenn sämtliche erkennbaren Anhaltspunkte bei verständiger \nWürdigung des Betrachters auf eine reale Gefahr hindeuten, eine solche also \nvertretbar angenommen wurde, sich nachträglich aber herausstellt, dass in \nWirklichkeit keine Gefahr vorlag. Solange das objektive Fehlen einer Gefahr für einen \nsorgfältig, gewissenhaft, klug, besonnen und sachkundig handelnden Beamten nicht \nzu erkennen ist, sind die notwendigen polizeilichen Maßnahmen zulässig. \nMaßgebliche Grundlage der Gefahrenprognose ist deshalb nicht der tatsächliche \nKenntnisstand des Handelnden, sondern der bei pflichtgemäßer Amtswaltung \nerzielbare Kenntnisstand. \n\n42\n\nVgl. Pieroth/Schlink/Kniesel, a.a.O., § 4 Rn. 47f.; Schenke, \na.a.O., Rn. 80; Tegtmeyer/Vahle, a.a.O., § 8 Rn. 18. \n\n43\n\nFür die Rechtmäßigkeit einer Wohnungsverweisung und eines Rückkehrverbotes \nkommt es damit allein darauf an, ob die herbeigerufenen Polizeibeamten auf Grund \nder Erkenntnislage im Zeitpunkt der Anordnung der Verfügung zur Einschätzung \ngelangen durften, von dem Kläger gehe eine gegenwärtige Gefahr im Sinne des § \n34 a Abs. 1 Satz 1 PolG NRW aus.\n\n44\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Februar 2008 - 5 E \n55/08, 5. März 2008 - 5 E 67/08, 16. Dezember 2008 - 5 A \n2631/08; VG Aachen, Urteil vom 29. Juli 2009 - 6 K 112/09 -, \njuris.\n\n45\n\nDie Grenze zur unzulässigen Gefahrenabwehr ist allerdings überschritten, wenn \nder handelnde Beamte nur subjektiv eine Gefahr annimmt, obwohl er bei \npflichtgemäßer Beurteilung hätte erkennen müssen, dass keine Gefahr bestand (sog. \nSchein- oder Putativgefahr). \n\n46\n\nVgl. dazu Pieroth/Schlink/Kniesel, a.a.O., § 4 Rn. 63; \nSchenke, a.a.O., Rn. 82; Tegtmeyer/Vahle, a.a.O., § 8 Rn. \n19.\n\n47\n\nDie Frage, ob nach den obigen Maßstäben in der konkreten Situation eine \ngegenwärtige Gefahr vorgelegen hat, unterliegt - im Hauptsacheverfahren - voller \ngerichtlicher Überprüfung am Maßstab einer ex-ante-Sicht. \n\n48\n\nSo auch VG Aachen, Urteil vom 23. August 2006 - 6 K \n3852/04 -, juris.\n\n49\n\nEin Beurteilungsspielraum kommt der Polizei insoweit nicht zu. Er lässt sich \ninsbesondere nicht aus dem Umstand ableiten, dass bei der Frage, ob eine Gefahr \nvorliegt, ein prognostisches Urteil zu fällen ist.\n\n50\n\nVgl. Schenke, a.a.O., Rn. 51.\n\n51\n\nAuch können die Schwierigkeiten und Unsicherheiten, die sich bei \nTatsachenfeststellungen in der häuslichen Sphäre im Allgemeinen und bei der hier \nzügig zu treffenden Entscheidung in einer regelmäßig emotional aufgeladenen \nSituation im Besonderen ergeben, nicht durch einen Rückgriff auf den gesetzlichen \nZweck ausgeräumt werden, Gewaltopfern eine Phase der Ruhe zu gönnen, in der sie \nzu einer Entscheidung über ihr weiteres Vorgehen gelangen können.\n\n52\n\nVgl. Collin, DVBl. 2003, 1499 (1503).\n\n53\n\nInsoweit ist im Hauptsacheverfahren auch eine weitere Aufklärung des \nentscheidungserheblichen Sachverhaltes mittels Beweisaufnahme zulässig und \ngeboten.\n\n54\n\nSiehe dazu auch BVerfG, Beschluss vom 22. Februar 2002 \n- 1 BvR 300/02 -, NJW 2002, 2225.\n\n55\n\nAusgehend von diesen Maßstäben hat der Beklagte bei Erlass der Verfügung am \n16. Oktober 2008 aus ex-ante-Sicht vertretbar eine vom Kläger ausgehende \ngegenwärtige Gefahr für Leib und Leben der damals mit ihm in der Wohnung \nlebenden Zeugin A. angenommen. Die Verfassung und die Angaben der Zeugin \nA. in der Nacht des 15./16. Oktober 2008 deuteten bei verständiger Würdigung \neines sorgfältig, gewissenhaft, klug, besonnen und sachkundig agierenden Beamten \nauf eine reale Gefahr im Sinne des § 34a Abs. 1 Satz 1 PolG NRW hin. Die Zeugin \nerschien nach den schriftlichen Einsatzdokumentationen der Polizei sowie den damit \nübereinstimmenden glaubhaften Angaben der Zeugen W. und S. A. \nmitten in der Nacht in einem aufgelösten und verängstigten Zustand weinend und \nzitternd auf der Polizeiwache; ihren jüngsten Sohn hatte sie im Schlafanzug mit aus \nder Wohnung genommen. Sie gab an, in der Vergangenheit schon vom Kläger \ngewürgt worden zu sein, große Angst vor dem Kläger zu haben, der massive \nAlkoholprobleme habe, und um ihr Leben zu fürchten. Auch die von ihr behauptete \nÄußerung des Klägers „Ich bringe dich um.\" durfte der Beklagte nach dem \nGesamtzusammenhang ihrer Aussage als ernstzunehmende Drohung anzusehen. \nDas Auftreten des alkoholisierten, wenn auch im Beisein der Polizeibeamten ruhigen \nund nicht aggressiven Klägers sowie seine nächtlichen Angaben gegenüber den \nEinsatzkräften, mit denen er die Geschehensdarstellung der Zeugin bestritt, waren \nnicht geeignet, eine von den typischen Fällen eines häuslichen Gewaltkreislaufs \nabweichende Konstellation anzunehmen. \n\n56\n\nAuch eine Befragung des damals 16jährigen Sohnes O. L1. des Klägers \nsowie des damals 19jährigen Sohnes S. A. der Zeugin A. , die dem \nBeklagten wegen ihrer Anwesenheit vor Ort möglich und die aufgrund der \nunterschiedlichen Geschehensdarstellungen durch den Kläger und seine \nLebensgefährtin auch geboten gewesen wäre, hätte zur Überzeugung des Gerichts \nim Ergebnis zu keiner anderen Gefahrenprognose geführt. Zwar hätte sich dabei mit \nBlick auf ihre Aussagen in der mündlichen Verhandlung voraussichtlich aufgeklärt, \ndass, wie auch vom Kläger den Polizisten geschildert, der Satz „Ich töte dich.\" \ndurchaus üblicher Sprachgebrauch zwischen den Partnern, nicht aber eine \nernstgemeinte Drohung war. Auch hätten sich bei ihrer Befragung - ausgehend von \ndem Ergebnis der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung - keine positiven \nErkenntnisse über frühere Angriffe auf die körperliche Integrität der Zeugin ergeben. \nWährend der - nach dem Eindruck des Gerichts allerdings deutlich auf Seiten des \nVaters stehende - Zeuge L1. solche ausdrücklich verneint hat, hat der aufgrund \nseines neutralen und sachlichen Aussageverhaltens überzeugende Zeuge A. \nlediglich angegeben, von solchen nichts zu wissen. Er habe sich aus \nBeziehungsschwierigkeiten stets rauszuhalten versucht. Mit Blick auf die Angaben \nder Zeugin A. auf der Polizeiwache und ihre, auch von ihrem Sohn glaubhaft \nbestätigte, desolate Verfassung war auch unter Berücksichtigung des bei \npflichtgemäßer Amtswaltung erzielbaren Kenntnisstandes ursprünglich die Annahme \neiner Gefahr im Sinne des § 34a Abs. 1 Satz 1 PolG NRW gerechtfertigt. \n\n57\n\nDer Beklagte hätte aber am 22. Oktober 2008 unter Zugrundelegung einer ex-\nante-Sicht bei pflichtgemäßer Beurteilung erkennen müssen, dass keine Gefahr für \ndie Zeugin A. bestand, die am 16. Oktober 2008 getroffene Gefahrenprognose auf \nfalschen Annahmen beruhte und deshalb nicht (mehr) gerechtfertigt war. Seit der \nVernehmung der Zeugin im Strafverfahren wegen Körperverletzung und Bedrohung, \ndas auf ihre Strafanzeige vom 15. Oktober 2008 zurückging, fehlte es an \nhinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten für die Prognose, es werde in \nunmittelbarer zeitlicher Nähe zu Körperverletzungen des Klägers gegenüber seiner \nLebensgefährtin kommen. Bei pflichtgemäßer Beurteilung unter Gesamtwürdigung \nder ihm verfügbaren Erkenntnismittel hätte der Beklagte ab dem Tag dieser \nVernehmung am 22. Oktober 2008 davon ausgehen müssen, dass es - was auch die \nBeweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat - keine Gewalttaten in \nder Vergangenheit gab, die Äußerung „Ich töte dich!\" keine ernstzunehmende \nDrohung darstellte, auch sonst jegliche Anhaltspunkte für eine Gefahr für die \nkörperliche Unversehrtheit der Zeugin fehlten und ihre desolate Verfassung andere \nUrsachen als Angst vor Körperverletzungen gehabt haben musste - etwa die \nÜberforderung mit den andauernden Beziehungsproblemen und die fehlende Kraft, \nsich ohne fremde Hilfe vom Kläger zu trennen (vgl. entsprechend den Vermerk des \nBeklagten vom 27. Oktober 2008). Die Aussagen der Zeugin im Strafverfahren sind \nauch zu den verfügbaren Erkenntnismitteln zu rechnen. Die Polizei hat die Verfügung \nauf der Grundlage des § 34a Abs. 1 Satz 1 PolG NRW wegen ihrer Dauerwirkung \nzumindest im Hinblick auf neue Erkenntnisse im parallelen Strafverfahren unter \nKontrolle zu halten.\n\n58\n\nBei der Zeugenvernehmung am 22. Oktober 2008 durch den Beklagten hat Frau \nA. ihre - vom Kläger von Beginn an bestrittenen - Angaben vom 15. Oktober 2008, \nauf die die Polizei in Ermangelung objektiver Anhaltspunkte ganz wesentlich ihre \nGefahrenprognose gestützt hat, im Wesentlichen nicht aufrechterhalten und darüber \nhinaus eine gänzlich abweichende Geschehensdarstellung abgegeben. Sie erklärte \nnunmehr - mit ihren späteren Angaben in der mündlichen Verhandlung im \nWesentlichen übereinstimmend -, es habe an dem Abend Streit zwischen ihrem \nSohn und dem Kläger gegeben. Dieser habe sie nicht geschlagen, sondern nur sie \nund den S. nicht in Ruhe gelassen. Der Kläger habe sie und ihren Sohn so unter \nDruck gesetzt, dass sie Angst vor einem schweren Streit mit Verletzungen zwischen \ndem S. und dem Kläger gehabt habe. Der Kläger habe an dem Abend auch \nweder gedroht, sie umzubringen, noch sie am Arm gepackt und auf das Bett \ngeworfen. Letzteres sei eine Woche zuvor geschehen. Die Äußerung „Ich töte Dich!\" \nhabe er früher mal getätigt, sie habe das aber nicht ernst genommen. Auch von \nfrüheren körperlichen Übergriffen war nicht mehr die Rede, sondern - wie im Übrigen \nauch später bei der Sitzung des Amtsgerichts N. am 30. Oktober 2008 sowie in \nder mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht - lediglich von häufigem \nStress und Streit zwischen den Partnern. \n\n59\n\nDie Änderung des Aussageverhaltens durch die Zeugin durfte seitens des \nBeklagten nicht mit der Begründung unbeachtet bleiben, sie sei lediglich Ausdruck \ndes typischerweise bei Gewaltopfern zu beobachtenden Verhaltens, Geschehnisse \nzu verharmlosen. Denn die Partner hatten sich hier weder versöhnt noch betrieb die \nZeugin den Wiedereinzug des Klägers. Im Gegenteil: Am Tag der \nZeugenvernehmung durch den Beklagten hatte sie zivilrechtlichen Schutz beim \nAmtsgericht beantragt; die häusliche Gemeinschaft ist nachfolgend nicht wieder \naufgenommen worden.\n\n60\n\nNach der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung ist das Gericht auch \ndavon überzeugt, dass es in der Vergangenheit keine - Indizwirkung für die \nGefahrenprognose im Rahmen des § 34a PolG NRW entfaltenden - körperlichen \nÜbergriffe gegeben hat, was der Beklagte bei pflichtgemäßer Beurteilung am 22. \nOktober 2008 hätte erkennen können. Die Zeugin A. hat dies bei ihrer \nVernehmung ausdrücklich bestätigt; auch sei sie - entgegen ihren Angaben am 15. \nOktober 2008 - nicht gewürgt worden. Soweit sie in all ihren Vernehmungen davon \ngesprochen hat, der Kläger habe sie gewaltsam am Arm festgehalten und auf das \nBett gestoßen, kann ihr dies im Übrigen aufgrund des völlig inkonsistenten \nAussageverhaltens nicht geglaubt werden. Zunächst hatte sie angegeben, das sei \nam 15. Oktober 2008 geschehen, am 22. Oktober 2008 erklärte sie, das sei in einem \nStreit eine Woche früher passiert, in der mündlichen Verhandlung sagte sie, dies \nliege schon länger zurück, konnte den Vorgang aber nicht weiter konkretisieren und \ngab schließlich an, sie wisse nicht mehr, ob der Kläger das jemals gemacht \nhabe.\n\n61\n\nDer Kläger ist durch den rechtswidrigen Verwaltungsakt auch in seinen Rechten \nverletzt worden. Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot haben jedenfalls sein \nGrundrecht aus Art. 11 Abs. 1 GG verletzt.\n\n62\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung \nbezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 \nVwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n63","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/235403","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-12-11/1-k-2338-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/235403","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/235403","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-12-11/1-k-2338-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/235403","retrieved":"2026-07-09 01:57:05.563106+00:00"}}