{"status":"available","doknr":"OLD235402","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2009:1211.1K1855.08.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2009-12-11","aktenzeichen":"1 K 1855/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger, der bis zu seinem Auszug im November 2009 gemeinsam mit seiner \nEhefrau und seinen beiden Kindern eine Wohnung an der I.------straße 24 in N. \nbewohnte, wendet sich gegen ein am 4. August 2008 verfügtes Rückkehrverbot in \ndiese Wohnung. \n\n3\n\nAm 4. August 2008 gegen 17.40 Uhr wurde der Beklagte zu einem Polizeieinsatz \nin der Wohnung des Klägers gerufen, in der sich der Kläger, seine Ehefrau, die \nbeiden Kinder, Frau B. K. sowie deren Schwägerin, Frau K1. , aufhielten. \nNach der Sachverhaltsniederschrift des Beklagten war die Ehefrau „völlig \naufgebracht und psychisch instabil\". Sie habe nur noch gewollt, dass ihr Mann die \ngemeinsame Wohnung verlasse. In der Dokumentation über den polizeilichen \nEinsatz bei häuslicher Gewalt wird der Sachverhalt zusammengefasst wie folgt \ndargestellt: „...bei Anruf lautes Geschrei im Hintergrund. Am Einsatzort eingetroffen \nergaben sich Hinweise auf ein Sexualdelikt... Seit 2005 kam es bei den Eheleuten 5 \nmal zum polizeilichen Einschreiten aufgrund von körperlichen Übergriffen seitens des \nBES gegenüber seiner Ehefrau. Zur Tatzeit kam es erneut zu lautstarken \nAuseinandersetzungen, wobei diesmal ein körperlicher Übergriff seitens des BES \nausblieb. Der BES war im Beisein der Beamten äußerst emotional aufgeladen. \nAufgrund dessen und der Erkenntnisse aus den vergangenen 5 Polizeieinsätzen ist \ndavon auszugehen, dass es erneut zu körperlichen Übergriffen seitens des BES ggü. \nseiner Ehefrau kommt.\" In der Wohnung gab Frau K. ausweislich der \nNiederschriften des Beklagten an, vom Kläger im September 2007 vergewaltigt und \nentjungfert worden zu sein, dies aber wegen kulturell bedingt befürchteter familiärer \nSchwierigkeiten bisher verschwiegen und erstmals in der vergangenen Woche ihrer \nFreundin, Frau K1. , erzählt zu haben. Der Kläger habe sie und Frau K1. \nsoeben im Bus angetroffen, sie am Aussteigen hindern wollen und ihr gedroht, er \nwerde alles ihren Eltern erzählen und die Familie töten, falls diese jemandem von der \nSache erzähle. Sie habe sich daraufhin direkt zur Ehefrau des Klägers begeben, mit \nder sie befreundet sei, um dieser von der Vergewaltigung zu berichten. Im Laufe \ndieses Gesprächs sei der Kläger in der Wohnung erschienen und habe seiner \nEhefrau gegenüber alles abgestritten. Als er diese mehrfach geschubst habe, habe \nsie die Polizei gerufen. Der Beklagte nahm den Kläger unter Berufung auf die \nHaftgründe der Flucht-, Wiederholungs- und Verdunkelungsgefahr wegen des \nVerdachts der Vergewaltigung/sexuellen Nötigung um 18.15 Uhr vorläufig fest. Um \n18.45 Uhr wurden Frau K1. und Frau K. der Kriminalwache überstellt und \nanschließend vernommen. Frau K1. gab an, in der vergangenen Woche habe \nihr die Zeugin K. von der Vergewaltigung erzählt. In der Wohnung des Klägers \nsei der Kläger, den sie am Nachmittag im Bus getroffen hätten und der sie dort und \ndraußen lautstark beleidigt habe, hinzugekommen, als sie der Ehefrau von der \nVergewaltigung berichtet hätten. Als er begonnen habe, seine Frau zu beschimpfen \nund herumzuschubsen, hätten sie die Polizei gerufen. Frau K. machte bei ihrer \nVernehmung auf der Kriminalwache (19.00 Uhr bis 19.50 Uhr) nähere Angaben zu \nder angeblichen Vergewaltigung durch den Kläger und gab weiter an, sie habe sich \ndanach in ihn verliebt und sich einige Male mit ihm getroffen, wobei es auch zu \nGeschlechtsverkehr gekommen sei. Seit Januar 2008 wolle er nichts mehr von ihr \nwissen. \n\n4\n\nUm 20.35 Uhr verfügte der Beklagte dem Kläger gegenüber eine \nWohnungsverweisung mit Rückkehrverbot bis zum 14. August 2008 und drohte für \njeden Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro an. Am \nnächsten Morgen, dem 5. August 2008, sollte der Kläger um 10.15 Uhr unter \nHinzuziehung eines Dolmetschers als Beschuldigter vernommen werden. Er bestritt \ndie Vorwürfe seiner Ehefrau und gab an, sich anwaltlicher Unterstützung bedienen \nzu wollen. Anschließend händigte der Beklagte ihm eine schriftliche Bestätigung der \nWohnungsverweisung aus. Um 11.00 Uhr wurde er aus dem Polizeigewahrsam \nentlassen.\n\n5\n\nIn der Vergangenheit war mehrfach strafrechtlich gegen den Kläger ermittelt \nworden, unter anderem wegen häuslicher Gewalt. Ein Ermittlungsverfahren wegen \nKörperverletzung (611 Js 1183/03), in dem der zur Tatzeit alkoholisierte Kläger \nbeschuldigt worden war, am 10. Oktober 2003 seine Ehefrau in der Ehewohnung im \nRahmen einer zunächst verbalen Auseinandersetzung mit der Hand an den Kopf \ngeschlagen zu haben, so dass diese anschließend mit ihrem 6 Monate alten Kind zur \nPolizei flüchtete, stellte die Staatsanwaltschaft N. unter Verweisung auf den \nPrivatklageweg ein. Gegenstand eines weiteren Ermittlungsverfahrens wegen \ngefährlicher Körperverletzung (62 Js 8821/05) war der Vorwurf, der Kläger habe am \n6. August 2005 im Laufe einer Streitigkeit seine Ehefrau an den Haaren gezogen, \nihren Kopf gegen die Zimmerwand gestoßen und später am selben Tag ihr mehrere \nOhrfeigen gegeben sowie gegen ihren linken Oberschenkel getreten. In einem \nhiermit verbundenen weiteren Ermittlungsverfahren (62 Js 9744/05) wegen \nversuchter gefährlicher Körperverletzung beschuldigte die Staatsanwaltschaft N. \nden Kläger, in der Nacht des 4. September 2005 im Verlaufe von Ehestreitigkeiten \nseine Ehefrau festgehalten und mit einer Flasche nach ihrem Kopf gezielt zu haben, \nwobei sie eine Verletzung durch rechtzeitiges Losreißen habe verhindern können. \nDie Ehefrau gab gegenüber der Polizei an, sie sei bereits mehrfach in den letzten \nJahren von ihrem Mann körperlich misshandelt worden, sie habe aber nicht jedes \nMal Anzeige erstattet. Der Beklagte verfügte am 5. September 2005 eine \nWohnungsverweisung und ein Rückkehrverbot. Das Strafverfahren wurde nach \nDurchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs am 27. April 2007 durch das Amtsgericht \nN. gem. § 153 Abs. 2 StPO eingestellt.\n\n6\n\nEin weiteres Verfahren wegen Verdachts der gefährlichen Körperverletzung zum \nNachteil der Ehefrau am 5. Januar 2006 stellte die Staatsanwaltschaft N. gem. \n§ 153 Abs. 1 StPO mit der Begründung ein, es habe sich um eine \nAuseinandersetzung unter Eheleuten mit geringen Folgen und gegenseitigen \nKörperverletzungen gehandelt (62 Js 762/06). Beide Beteiligten legten keinen Wert \nauf Strafverfolgung. Zunächst hatte der Kläger, bei dem eine blutende \nKratzverletzung am Unterarm sowie Abschürfungen am Rücken und Fuß zu sehen \nwaren, Strafanzeige wegen Körperverletzung durch seine Ehefrau erstattet. Die \nEhefrau beschuldigte sodann ihren Mann, er habe sie im Rahmen des durch \nangebranntes Essen ausgelösten Streits an den Haaren gezogen, mit einer leeren \nWeinflasche auf sie eingeschlagen und sie am Hinterkopf getroffen; äußerliche \nVerletzungen konnte die Polizei nicht feststellen, eine ärztliche Versorgung lehnte die \nEhefrau ab. Der Beklagte verfügte am 5. Januar 2006 eine Wohnungsverweisung \nund ein Rückkehrverbot. \n\n7\n\nEin weiteres Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der gefährlichen \nKörperverletzung zum Nachteil der Ehefrau wurde gem. § 170 Abs. 2 StPO \neingestellt (62 Js 5025/07) - der Kläger bestritt die Tat, die Ehefrau verweigerte die \nAussage. Der Kläger war verdächtigt worden, am 10. April 2007 im Rahmen von \nStreitigkeiten seine Ehefrau gegen den Türrahmen gestoßen zu haben, wobei sie \neine Platzwunde erlitt. \n\n8\n\nAuch das Ermittlungsverfahren wegen Verdachts eines Sexualdelikts im Jahr \n2007 zum Nachteil der Frau K. stellte die Staatsanwaltschaft N. gem. § 170 \nAbs. 2 StPO ein (200 Js 104/08). Zur Begründung führte sie aus, nach den \ndurchgeführten Ermittlungen sei ein Tatnachweis nicht mit der für eine \nAnklageerhebung erforderlichen Sicherheit zu führen. Der Inhalt der \nGeschehensdarstellungen durch Frau K. lasse Zweifel am Wahrheitsgehalt \naufkommen. Es sei nicht auszuschließen, dass ihre Aussage gegen den \nBeschuldigten eine Retourkutsche darauf gewesen sei, dass dieser entgegen seiner \nangeblichen ursprünglichen Zusage nicht mehr bereit gewesen sei, sie zu heiraten \nund sie beim Zusammentreffen am 4. August 2008 im Beisein ihrer Freundin \nmöglicherweise beleidigt habe. Aufgrund der gegen die Einstellung eingelegten \nBeschwerde der Frau K. nahm die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen wieder \nauf, ehe sie das Verfahren erneut gem. § 170 Abs. 2 StPO einstellte. Aus den \nAussagen der als Zeugen vernommenen Arbeitskollegen ließen sich keine Umstände \nherleiten, die einen hinreichenden Tatverdacht im Sinne einer Anklageerhebung \nbegründen könnten. Im Gegenteil hätten die Zeugen übereinstimmend bekundet, die \nGeschädigte habe ihnen zwar von einer Vergewaltigung berichtet, dies habe aber \nangesichts ihres sonstigen Verhaltens niemand wirklich ernst genommen. \n\n9\n\nIn der Nacht des 24./25. Januar 2009 wurde der Beklagte erneut zu einem \nPolizeieinsatz in der Wohnung des Klägers gerufen. Die Ehefrau gab an, der Kläger \nhabe ihr im Rahmen eines Streits mit den Händen mehrfach ins Gesicht und auf den \nKopf geschlagen und ihr ein Büschel Haar vom Kopf gerissen. Der alkoholisierte \nKläger bestritt dies. Die Polizei stellte bei der Ehefrau eine frische Schwellung an der \nrechten Augenbraue fest und fand auf dem Boden ein Haarbüschel. Der Beklagte \nverfügte eine Wohnungsverweisung und ein Rückkehrverbot. Das Strafverfahren \nwegen Körperverletzung stellte die Staatsanwaltschaft N. mangels Strafantrages \nund besonderen öffentlichen Interesses gem. § 170 Abs. 2 StPO ein (62 Js \n1912/09).\n\n10\n\nZur Begründung seiner am 14. August 2008 erhobenen Klage trägt der Kläger \nvor, von ihm sei am 4. August 2008 keine Gefahr ausgegangen. Er sei um ca. 17.30 \nUhr in seine Wohnung zu Ehefrau und Kindern zurückgekehrt. Zuvor sei er der \nZeugin K. , mit der er von Mitte 2007 bis etwa Januar 2008 ein Verhältnis gehabt \nhabe, und ihrer Schwägerin begegnet. Diese hätten ihn auf seinem Heimweg im Bus \nbis zu seiner Wohnung verfolgt und beschimpft. Die Frauen hätten sich in die \nWohnung gedrängt und in Gegenwart seiner Frau und seiner Kinder in unflätigem \nTon erzählt, er habe mit Frau K. ein Verhältnis und ihr die Ehe versprochen. \nSeine Ehefrau, die die Behauptungen von den Lippen habe ablesen können, sei \nverzweifelt gewesen. Sein Zorn habe sich allein gegen Frau K. , nicht gegen \nseine Ehefrau gerichtet. Insofern habe es keinerlei Gefahr körperlicher Übergriffe \ngegeben. Diese Situation habe der Beklagte verkannt, der vorschnell geurteilt habe. \nEr, der Kläger, habe nur für sich und seine Frau Schutz gewollt und sich Hilfe der \nPolizei erhofft, Frau K. aus der Wohnung zu bekommen. Die herangezogenen \nErkenntnisse der vergangenen, länger zurückliegenden fünf Polizeieinsätze stünden \nin keiner Beziehung zu der Situation am 4. August 2008. \n\n11\n\nDer Kläger hat ursprünglich beantragt,\n\n12\n\nden Bescheid vom 4. August 2008 aufzuheben.\n\n13\n\nDer Kläger beantragt nunmehr,\n\n14\n\nfestzustellen, dass das am 4. August 2008 verfügte \nRückkehrverbot rechtwidrig war. \n\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nZur Begründung trägt er vor, da § 34a PolG NRW eine flankierende Maßnahem \nzu den rechtlichen Möglichkeiten des GewSchG bilde, sei durch die Polizei \nregelmäßig eine Wohnungsverweisung und ein Rückkehrverbot auszusprechen. Die \nGefahrenprognose knüpfe an polizeiliche Erkenntnisse an, wie sie sich in der Anlass \ngebenden Einsatzsituation schlüssig darstellten. Dabei sei zu berücksichtigen, dass \ndie Beamten bei Gewalttaten im häuslichen Bereich für ihre Beurteilung der Sachlage \nim besonderen Maße auf Feststellungen angewiesen seien, die sich bei den \nunmittelbar Beteiligten treffen ließen. Die Anforderungen an die Ermittlungstiefe \ndürften daher auch unter Berücksichtigung der Vorerkenntnisse zu dem Kläger nicht \nüberspannt werden. Häusliche Gewalt sei häufig ein Seriendelikt. Der Kläger sei \nbereits mehrmals wegen entsprechender Delikte aufgefallen. Die Ehefrau scheine in \neinem sehr abhängigen Verhältnis zu ihrem Mann zu stehen.\n\n18\n\nDas Gericht hat Beweis darüber erhoben, was sich am 4. August 2008 in der \nWohnung des Klägers ereignet hat durch Vernehmung der Zeugen U. T. \n, Polizeihauptkommissar B1. Q. sowie Polizeikommissar U1. M. . \n\n19\n\nWegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift, \nwegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie der \nErmittlungsakten der Staatsanwaltschaft N. in den Verfahren 200 Js 104/08, 63 \nJs 4765/08, 62 Js 9921/05, 611 Js 1183/03 A, 62 Js 762/06 A, 62 Js 951/08 A, 62 Js \n5025/07, 62 Js 1912/09 Bezug genommen. \n\n20\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n21\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n22\n\nSie ist als Fortsetzungsfeststellungsklage im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 \nVwGO zulässig. Der Kläger hat auch das nach dieser Bestimmung erforderliche \nberechtigte Interesse an der Feststellung, dass die Verfügung des Beklagten vom \n4. August 2008, die dieser gem. § 37 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW durch Schreiben \nvom 5. August 2008 schriftlich bestätigt hat, rechtswidrig gewesen ist. Das vom \nKläger bei sachgerechter Auslegung von Beginn an allein angegriffene \nRückkehrverbot - das in der Verfügung zusätzlich enthaltene Gebot, die Wohnung zu \nverlassen, ging wegen der zeitlich vorausgehenden Festnahme von Anfang an ins \nLeere - hat in seine Grundrechte aus Art. 13 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 1 GG \neingegriffen. Die Verwehrung einer gerichtlichen Überprüfung einer \nWohnungsverweisung und eines Rückkehrverbotes in einem Hauptsacheverfahren \nwäre angesichts des Umstandes, dass während der kurzen Dauer einer solchen \nMaßnahme grundsätzlich nur eine summarische Prüfung in einem Eilverfahren \nerfolgen kann, mit Art. 19 Abs. 4 GG nicht zu vereinbaren.\n\n23\n\nVgl. BVerfG Beschluss vom 22. Februar 2002 - 1 BvR \n300/02 -, NJW 2002, 2225 (2226); VG Aachen, Urteil vom 23. \nAugust 2006 - 6 K 3852/04 -, juris; VG N. , Urteil vom 27. \nAugust 2008 - 1 K 1895/07. \n\n24\n\nDie Klage ist aber unbegründet. Das Rückkehrverbot war rechtmäßig und hat \nden Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. \n\n25\n\nRechtsgrundlage der angegriffenen Verfügung ist § 34a Abs. 1 Satz 1 PolG \nNRW. Danach kann die Polizei eine Person zur Abwehr einer von ihr ausgehenden \ngegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer anderen Person aus einer \nWohnung, in der die gefährdete Person wohnt, sowie aus deren unmittelbaren \nUmgebung verweisen und ihr die Rückkehr in diesen Bereich untersagen. Die \nTatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift waren hier gegeben. Der Beklagte ist \nin rechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass vom Kläger \neine gegenwärtige Leibesgefahr für seine damals mit ihm in der Wohnung lebende \nEhefrau, die Zeugin T. , ausging.\n\n26\n\nNach allgemeiner Auffassung liegt eine Gefahr vor, wenn eine Sachlage oder ein \nVerhalten bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit \nWahrscheinlichkeit ein polizeilich geschütztes Rechtsgut schädigen wird.\n\n27\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1974 - I C 31.72 -, \nBVerwGE 45, 51; Tegtmeyer/Vahle, PolG NRW § 8 Rn. 8.\n\n28\n\nDer in § 34a PolG NRW qualifizierte Gefahrenbegriff der gegenwärtigen Gefahr \nstellt erhöhte Anforderungen an die zeitliche Nähe des Schadenseintritts und dessen \nWahrscheinlichkeit. Eine gegenwärtige Gefahr liegt vor, wenn der Eintritt eines \nSchadens unmittelbar oder in allernächster Zeit und mit an Sicherheit grenzender \nWahrscheinlichkeit zu erwarten ist.\n\n29\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1974 - I C 31.72 -, \nBVerwGE 45, 51; VG Aachen, Urteil vom 29. Juli 2009 - 6 K \n112/09 -, juris; Collin, Das polizeiliche Betretungsverbot bei \nhäuslicher Gewalt - Anwendungsprobleme einer neuen \nStandardermächtigung, DVBl. 2003, 1499 (1502); Kay, \nWohnungsverweisung-Rückkehrverbot zum Schutz vor \nhäuslicher Gewalt, NVwZ 2003, 521 (522); \nPieroth/Schlink/Kniesel, Polizei- und Ordnungsrecht, 4. Aufl. \n2007, § 4 Rn. 19; Tegtmeyer/Vahle, a.a.O., § 8 Rn. 12; \nTrierweiler, Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot zum \nSchutz vor häuslicher Gewalt - Eine Untersuchung am Beispiel \nvon § 34a PolG NRW, Köln 2006, S. 49.\n\n30\n\nDie gegenwärtige Gefahr muss für Leib, Leben oder Freiheit einer anderen in der \nWohnung lebenden Person bestehen, also als besonders hochrangig zu erachtende \nRechtsgüter betreffen. Der Begriff der Leibesgefahr erfordert die Gefahr einer nicht \nnur leichten Körperverletzung. Es kann also nicht jede körperliche \nAuseinandersetzung eine Maßnahme nach § 34a PolG NRW rechtfertigen, weil \nansonsten die vom Gesetzgeber mit Blick auf den intensiven Grundrechtseingriff \nbewusst hoch gesetzte Eingriffschwelle unbeachtet bliebe.\n\n31\n\nVgl. Collin, DVBl. 2003, 1499 (1502); Trierweiler, a.a.O., S. \n66.\n\n32\n\nDabei ist nach dem herrschenden polizeirechtlichen Gefahrenbegriff nicht \nerforderlich, dass objektiv eine Gefahr gegeben ist. Es kommt vielmehr darauf an, ob \nder handelnde Beamte bei verständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage \nvertretbar von einer Sachlage ausgeht, die bei ungehindertem Ablauf des \nGeschehens mit Wahrscheinlichkeit ein polizeilich geschütztes Rechtsgut schädigen \nwird. Die polizeiliche Gefahrenprognose ist allein daran zu messen, ob sie aus ex-\nante-Sicht, d.h. nach den Verhältnissen und dem möglichen Erkenntnisstand zur Zeit \ndes Erlasses der präventivpolizeilichen Maßnahme, vertretbar ist.\n\n33\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1974 - I C 31.72 -, \nBVerwGE 45, 51; BVerwG, Urteil vom 1. Juli 1975 - I C 35.70 -, \nBVerwGE 49, 36; Pieroth/Schlink/Kniesel, a.a.O., § 4 Rn. 47ff; \nSchenke, Polizei- und Ordnungsrecht, 4. Auflage 2005, Rn. 69, \n77. \n\n34\n\nDanach reicht - mit den daraus im Übrigen folgenden Konsequenzen,\n\n35\n\nsiehe dazu auch BVerfG, Beschluss vom 22. Februar 2002 \n- 1 BvR 300/02 -, NJW 2002, 2225,\n\n36\n\n - auch im Rahmen des § 34a PolG NRW eine sogenannte Anscheinsgefahr aus. \nDiese ist gegeben, wenn sämtliche erkennbaren Anhaltspunkte bei verständiger \nWürdigung des Betrachters auf eine reale Gefahr hindeuten, eine solche also \nvertretbar angenommen wurde, sich nachträglich aber herausstellt, dass in \nWirklichkeit keine Gefahr vorlag. Solange das objektive Fehlen einer Gefahr für einen \nsorgfältig, gewissenhaft, klug, besonnen und sachkundig handelnden Beamten nicht \nzu erkennen ist, sind die notwendigen polizeilichen Maßnahmen zulässig. \nMaßgebliche Grundlage der Gefahrenprognose ist deshalb nicht der tatsächliche \nKenntnisstand des Handelnden, sondern der bei pflichtgemäßer Amtswaltung \nerzielbare Kenntnisstand. \n\n37\n\nVgl. Pieroth/Schlink/Kniesel, a.a.O., § 4 Rn. 47f.; Schenke, \na.a.O., Rn. 80; Tegtmeyer/Vahle, a.a.O., § 8 Rn. 18. \n\n38\n\nFür die Rechtmäßigkeit einer Wohnungsverweisung und eines Rückkehrverbotes \nkommt es damit allein darauf an, ob die herbeigerufenen Polizeibeamten auf Grund \nder Erkenntnislage im Zeitpunkt der Anordnung der Verfügung zur Einschätzung \ngelangen durften, von dem Kläger gehe eine gegenwärtige Gefahr im Sinne des § \n34 a Abs. 1 Satz 1 PolG NRW aus.\n\n39\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Februar 2008 - 5 E \n55/08, 5. März 2008 - 5 E 67/08, 16. Dezember 2008 - 5 A \n2631/08; VG Aachen, Urteil vom 29. Juli 2009 - 6 K 112/09 -, \njuris.\n\n40\n\nDie Grenze zur unzulässigen Gefahrenabwehr ist allerdings überschritten, wenn \nder handelnde Beamte nur subjektiv eine Gefahr annimmt, obwohl er bei \npflichtgemäßer Beurteilung hätte erkennen müssen, dass keine Gefahr bestand (sog. \nSchein- oder Putativgefahr). \n\n41\n\nVgl. dazu Pieroth/Schlink/Kniesel, a.a.O., § 4 Rn. 63; \nSchenke, a.a.O., Rn. 82; Tegtmeyer/Vahle, a.a.O., § 8 Rn. \n19.\n\n42\n\nDie Frage, ob nach den obigen Maßstäben in der konkreten Situation eine \ngegenwärtige Gefahr vorgelegen hat, unterliegt - im Hauptsacheverfahren - voller \ngerichtlicher Überprüfung am Maßstab einer ex-ante-Sicht. \n\n43\n\nSo auch VG Aachen, Urteil vom 23. August 2006 - 6 K \n3852/04 -, juris.\n\n44\n\nEin Beurteilungsspielraum kommt der Polizei insoweit nicht zu. Er lässt sich \ninsbesondere nicht aus dem Umstand ableiten, dass bei der Frage, ob eine Gefahr \nvorliegt, ein prognostisches Urteil zu fällen ist.\n\n45\n\nVgl. Schenke, a.a.O., Rn. 51.\n\n46\n\nAuch können die Schwierigkeiten und Unsicherheiten, die sich bei \nTatsachenfeststellungen in der häuslichen Sphäre im Allgemeinen und bei der hier \nzügig zu treffenden Entscheidung in einer regelmäßig emotional aufgeladenen \nSituation im Besonderen ergeben, nicht durch einen Rückgriff auf den gesetzlichen \nZweck ausgeräumt werden, Gewaltopfern eine Phase der Ruhe zu gönnen, in der sie \nzu einer Entscheidung über ihr weiteres Vorgehen gelangen können.\n\n47\n\nVgl. Collin, DVBl. 2003, 1499 (1503).\n\n48\n\nInsoweit ist im Hauptsacheverfahren auch eine weitere Aufklärung des \nentscheidungserheblichen Sachverhaltes mittels Beweisaufnahme zulässig und \ngeboten.\n\n49\n\nSiehe dazu auch BVerfG, Beschluss vom 22. Februar 2002 \n- 1 BvR 300/02 -, NJW 2002, 2225.\n\n50\n\nAusgehend von diesen Maßstäben ist die vom Beklagten am 4. August 2008 \ngetroffene Gefahrenprognose nicht zu beanstanden. Es bestand aus ex-ante-Sicht \nim Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens eine vom Kläger ausgehende, die \ngesamte Geltungsdauer der Maßnahme fortdauernde,\n\n51\n\nvgl. zu diesem Erfordernis VG Gelsenkirchen, Beschluss \nvom 29. Januar 2002 - 17 L 117 /02 -, NWVBl. 2002, 361; VG \nAachen, Urteil vom 29. Juli 2009 - 6 K 112/09 -, juris; \nTrierweiler, a.a.O., S. 55 ff.,\n\n52\n\ngegenwärtige Leibesgefahr für seine mit ihm in der Wohnung lebende Ehefrau. \n\n53\n\nZwar gab es keine konkreten körperlichen Übergriffe am 4. August 2008, auch \nwar Auslöser der aufgeheizten Stimmung nicht ein Vorwurf des Klägers gegenüber \nseiner Ehefrau, sondern eher Wut der betrogenen Ehefrau auf ihren Mann sowie \nAggressionen des Mannes gegenüber der Frau K. , die seiner Frau vor den \nKindern etwas von ihrer Affäre erzählt hatte und sich weigerte, die Wohnung zu \nverlassen. Auch hält das Gericht mit Blick auf den Inhalt der polizeilichen und \nstaatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten sowie die Angaben des Klägers und seiner \nEhefrau in der mündlichen Verhandlung die staatsanwaltschaftliche Wertung für \nnaheliegend, dass die Anzeige der angeblichen Vergewaltigung durch Frau K. \nund ihr - die Wohnungsverweisung und das Rückkehrverbot auslösender - Anruf bei \nder Polizei am 4. August 2008 eine Retourkutsche darauf gewesen sind, dass der \nKläger für sie seine Familie nicht verlassen und das Verhältnis beendet hat. \n\n54\n\nGleichwohl ist die polizeiliche Gefahrenprognose zur Überzeugung des Gerichts \nnach Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles, die sich aus den \npolizeilichen Verwaltungsakten und den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten \nsowie den Angaben des Klägers und der in der mündlichen Verhandlung \nvernommenen Zeugen ergeben, bei einer ex-ante-Betrachtung nicht zu \nbeanstanden. Auch wenn sich schon nach der ersten Vernehmung der Frau K. \nauf der Kriminalwache erste Zweifel am Wahrheitsgehalt ihrer Beschuldigungen \nhätten ergeben müssen, hätte der Beklagte im Zeitpunkt des Einschreitens \nangesichts der desolaten psychischen Verfassung der Ehefrau, der \nVerständigungsschwierigkeiten mit beiden Eheleuten und der erforderlichen \nzeitnahen Entscheidung nicht im Einzelnen den tatsächlichen Sachverhalt und die \ngenauen Hintergründe der hochgekochten Stimmung in der Wohnung ermitteln \nkönnen. Unabhängig davon durften die Einsatzkräfte bei sachgerechter \nEinschätzung mit Blick auf die vielfache häusliche Gewalt in der Vergangenheit, die \nsich ihnen darstellende Stimmung in der Wohnung und den Zustand der Ehefrau \ndavon ausgehen, dass erneut mit körperlichen Übergriffen seitens des Klägers zu \nrechnen war, wenn er nach den emotional aufwühlenden Vorkommnissen mit seiner \nEhefrau wieder allein in der Wohnung sein würde. \n\n55\n\nDie zahlreichen körperlichen Übergriffe von erheblichem Gewicht in der \nVergangenheit haben Indizwirkung und begründeten eine hohe Wahrscheinlichkeit \nerneuter körperlicher Gewalt. Insgesamt liegen hier typische Merkmale eines \nhäuslichen Gewaltkreislaufs vor. Studien zeigen, dass häusliche Gewalt häufig keine \neinmalige Angelegenheit ist, sondern als Seriendelikt auftritt. Dabei steigert sich im \nLaufe der Zeit vielfach nicht nur die Frequenz, sondern auch die Heftigkeit der \nGewalteinwirkung. Oftmals verharmlosen Opfer häuslicher Gewalt das Geschehen \nund wenden sich nicht an die Polizei oder an andere Stellen, weil eine emotionale \noder wirtschaftliche Abhängigkeit zu dem Gewalttäter besteht, weil sich die Opfer \nscheuen, die bestehenden Probleme zu offenbaren oder weil sie „Racheakte\" \nbefürchten, wenn solche Stellen um Intervention gebeten werden.\n\n56\n\nVgl. LT-Drs. 13/1525 S. 11f.; Tegtmeyer/Vahle, a.a.O., § \n34a Rn. 9;\n\n57\n\nSeit Jahren gab es häusliche Gewalt zwischen den Eheleuten T. , in erster \nLinie des Klägers gegenüber seiner Ehefrau, die aufgrund der kulturellen Traditionen \nsowie ihrer Körperbehinderung in einer Abhängigkeitsstellung zu ihrem Ehemann zu \nstehen schien. Es war - vor dem hier zu beurteilenden Einsatz - allein fünfmal zu \nPolizeieinsätzen gekommen. Im Übrigen gab es auch nachfolgend - worauf allerdings \nwegen der ex-ante-Perspektive nicht abgestellt werden darf - einen weiteren Einsatz \nwegen häuslicher Gewalt. Bei verschiedenen Vernehmungen in der Vergangenheit \nhatte die Ehefrau ferner eingeräumt, dass körperliche Übergriffe des Ehemannes - \nSchläge gegen den Kopf, Ausreißen von Haarbüscheln, gegen die Wand schlagen - \nhäufig seien, vor allem wenn er Alkohol getrunken habe. Gleichwohl hat sie sich \nhäufig nicht an staatliche Stellen gewandt, Hilfsangebote nicht angenommen und, \nwaren Übergriffe bekannt geworden, die Aussage verweigert - so im Übrigen auch \nhier am 11. August 2008 während der noch laufenden Wohnungsverweisung - oder \nkeinen Strafantrag gestellt bzw. ihn später zurückgenommen. \n\n58\n\nVor dem Hintergrund dieser über viele Jahre stabilisierten Gewaltbeziehung \ndurfte der Beklagte auch bei der hier vorliegenden Ausgangssituation, die den \nEinsatzkräften nicht in der nunmehr (ex post) gewonnenen Klarheit vor Augen stehen \nkonnte und musste, und trotz an diesem Tag bisher fehlender körperlicher Übergriffe \nbei pflichtgemäßer Beurteilung davon ausgehen, dass es ohne polizeiliche \nMaßnahmen erneut zu Körperverletzungen seitens des Ehemannes gegenüber \nseiner Ehefrau gekommen wäre. Der Zeuge Q. , der sich - anders als der Zeuge \nM. - an viele Einzelheiten des Einsatzes erinnern konnte, hat eindrücklich, \nglaubhaft und im Einklang mit den schriftlichen Einsatzdokumenten geschildert, die \nStimmung in der Wohnung sei aufgeheizt gewesen, es habe offensichtlich einen \nheftigen Streit gegeben, deren Hintergründe nicht ganz klar gewesen seien. Die \nEhefrau sei verängstigt, völlig desolat in ihrem Gefühlsempfinden und - unabhängig \nvon ihrer Hörbehinderung - kaum ansprechbar gewesen. Frau T. habe völlig in \nsich verkrümmt und tränenüberströmt in einem Zimmer der Wohnung gesessen. \nDass die offensichtlich völlig verzweifelte Ehefrau an diesem Abend keine \nkörperlichen Angriffe fürchtete und keine Angst vor ihrem Mann hatte, wie sie \nnunmehr bei ihrer Zeugenvernehmung in der mündlichen Verhandlung mit \nerheblichem zeitlichen Abstand angegeben hat, vielmehr allein enttäuscht von ihrem \nEhemann und überfordert mit der neuen Situation war, war für einen verständigen \nund sorgfältigen Beamten jedenfalls nicht erkennbar. Darüber hinaus hätte der \nBeklagte selbst bei Erkennen dieser Gefühlslage eine gegenwärtige Gefahr \nkörperlicher Übergriffe annehmen dürfen. Angesichts der Erkenntnisse aus der \nVergangenheit über eskalierende verbale Auseinandersetzungen zwischen den \nEheleuten war davon auszugehen, dass auch hier der Kläger irgendwann die \nKontrolle verlieren würde, hätte die Ehefrau ihrem Mann - wie von ihr in der \nmündlichen Verhandlung dargelegt - vorgeworfen, er sei ein schlechter Mensch und \nsie wolle aufgrund seiner Affäre mit ihm nichts mehr zu tun haben. \n\n59\n\nDie bei Erlass der Verfügung zu Recht angenommene gegenwärtige Gefahr ist \nauch nicht dadurch entfallen, dass der Kläger wegen der ihm vorgeworfenen \nVergewaltigung der Zeugin K. festgenommen worden war und sich bis zum \nnächsten Morgen in polizeilichem Gewahrsam befunden hat. Angesichts der durch \nkörperliche Übergriffe gegenüber der Ehefrau geprägten Beziehung bestanden \nausreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass auch - oder sogar erst recht - \nnach Rückkehr aus dem Polizeigewahrsam weiterhin Gewalttaten des Klägers \ngegenüber seiner Ehefrau mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit drohten. \n\n60\n\nDie vom Beklagten auf dieser Grundlage getroffene Ermessensentscheidung ist \nbei der gemäß § 114 Satz 1 VwGO nur eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung \nebenfalls nicht zu beanstanden und genügt insbesondere dem Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit. Ungeachtet der ohne Konsequenzen gebliebenen Verfügungen \nnach § 34a Abs. 1 PolG NRW gegenüber dem Kläger in der Vergangenheit war das \nRückkehrverbot aus ex-ante-Sicht geeignet, der Ehefrau die Möglichkeit zum \nAusbrechen aus dem Gewaltkreislauf zu eröffnen und stand die \nErmessensentscheidung insgesamt nicht außer Verhältnis zum Zweck der \nMaßnahme, im Sinne der gesetzlichen Ermächtigung bis zum Erwirken einer \nzivilrechtlichen Schutzanordnung unter Zubilligung einer angemessenen Bedenkzeit \ndie Opfer vor erneuter Gewaltanwendung zu schützen. \n\n61\n\nDie Bestimmung der Geltungsdauer des Rückkehrverbots von zehn Tagen bis \nzum 14. August 2008 ist gleichfalls rechtmäßig. Sie hielt sich innerhalb der \nAnordnungsbefugnis des § 34a Abs. 5 Satz 1 PolG NRW. Der Beklagte ist aus den \noben geschilderten Gründen auch zu Recht davon ausgegangen, dass für die \ngesamte Geltungsdauer die Voraussetzungen des § 34a Abs. 1 PolG NRW gegeben \nwaren. Während dieses Zeitraumes ergaben sich insbesondere keinerlei \nAnhaltspunkte dafür, dass die am 4. August 2008 getroffene polizeiliche \nGefahrenprognose unzutreffend war oder aus anderen Gründen nicht weiter \naufrechterhalten werden konnte. \n\n62\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung \nbezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 \nVwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n63","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/235402","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-12-11/1-k-1855-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/235402","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/235402","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-12-11/1-k-1855-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/235402","retrieved":"2026-07-09 01:57:05.481968+00:00"}}