{"status":"available","doknr":"OLD235704","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2009:1201.1K1048.09.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2009-12-01","aktenzeichen":"1 K 1048/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n \nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger begehrt das Einschreiten der Beklagten gegen die Subventionierung \ndes S-Museum in Gronau. \nMit Schreiben vom 30. Oktober 2008 wandte er sich an die Kommunalaufsicht bei \nder Beklagten: Der Beschluss des Haupt- und Finanzausschusses der Stadt Gronau \nvom 13. August 2008, der seine Eingabe nach § 24 GO NRW vom 20. Juni 2008 \nabgelehnt hatte, jegliche finanzielle Unterstützung für das S2. einzustellen, \nsei rechtswidrig. Ein Ausschussmitglied sei wegen seiner Tätigkeit im Aufsichtsrat \ndes Museums befangen gewesen und hätte deshalb an Beratung und \nBeschlussfassung nicht mitwirken dürfen. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2008 teilte \nder Landrat des Kreises Borken, an den die Bezirksregierung die klägerische Anfrage \nweitergeleitet hatte, mit, es bestehe keine Veranlassung, kommunalaufsichtlich tätig \nzu werden. Über dieses Schreiben beschwerte sich der Kläger mit Telefax vom 9. \nJanuar 2009 bei der Beklagten und verlangte das persönliche Einschreiten des \nRegierungspräsidenten im Interesse der Bürger der Stadt Gronau. Mit Schreiben \nvom 30. Januar 2009 bat die Beklagte den Landrat des Kreises Borken erstmals um \nStellungnahme, unter dem 3. April 2009 forderte sie eine Ergänzung der \nStellungnahme vom 13. Februar 2009 an. Am 6. April 2009 übersandte der Kläger \ndas Schreiben vom 9. Januar 2009 erneut an die Beklagte. Mit Schreiben vom 15. \nMai 2009 legte der Landrat des Kreises Borken der Beklagten die ergänzende \nStellungnahme vor. \nDer Kläger hat am 2. Juni 2009 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, es \nseien bisher keinerlei Tätigkeiten vom Regierungspräsidenten ausgegangen und \nseine Beschwerde sei nicht bearbeitet worden. Die jährlichen Subventionen für das \nS. beliefen sich auf ca. 1 Million Euro, die über die Gemeindesteuern und \nGebühren hereingeholt werden müssten. Das Museum sei in keiner Weise \nwirtschaftlich, werde von der Bevölkerung nicht angenommen und von der ganz \ngroßen Mehrheit der Einwohner in Gronau abgelehnt. Es liege im öffentlichen \nInteresse, dass keine Steuergeldverschwendung stattfinde, somit sei auch seine \nKlage von öffentlichem Interesse. \nDurch Beschluss vom 20. August 2009 ist der Antrag des Klägers auf Bewilligung \nvon Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussichten der Klage abgelehnt \nworden. Das OVG NRW hat die dagegen gerichtete Beschwerde des Klägers durch \nBeschluss vom 7. Oktober 2009 zurückgewiesen (15 E 1228/09).\nMit Schreiben vom 4. November 2009 hat die Beklagte die Beschwerde des Klägers \nvom 9. Januar 2009 beschieden und ausführlich dargelegt, warum keine Bedenken \ngegen die Entscheidung des Landrates Borken bestünden, dass ein Anlass für ein \nkommunalaufsichtliches Einschreiten nicht bestehe. Die Rechtsauffassung des \nBürgermeisters der Stadt Gronau und des Landrates des Kreises Borken zur Frage \nder Befangenheit eines Ausschussmitgliedes sei nicht zu beanstanden. \nDer Kläger hat schriftsätzlich beantragt,\ndie Beklagte bindend zu verpflichten, sofort gegen die \nSubventionierung des S1. vonseiten der Stadt \nGronau einzuschreiten und jede weitere Subventionierung \ndurch die Stadt Gronau, vertreten durch den Bürgermeister, zu \nunterbinden.\n\n3\n\nDie Beklagte beantragt,\ndie Klage abzuweisen.\n\n4\n\nZur Begründung trägt sie vor, die Klage sei unzulässig. Sie sei nicht zuständig für \nkommunalaufsichtliche Maßnahmen gegenüber der Stadt Gronau. Es besehe ferner \nkein Anspruch des Klägers auf Tätigwerden der Beklagten. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug \ngenommen. \nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n5\n\nDas Gericht konnte gem. § 102 Abs. 2 VwGO verhandeln und entscheiden, \nobwohl der Kläger nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Er ist darauf in \nder Ladung ordnungsgemäß hingewiesen worden. \nDie Klage hat keinen Erfolg. \nSie ist mangels Klagebefugnis unzulässig. Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist die Klage nur \nzulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine \nAblehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. \nDaran fehlt es hier. Eine Verletzung eigener Rechte des Klägers - der sich im \nÜbrigen selbst im Kern auf ein öffentliches Interesse der Verhinderung weiterer \nSteuergeldverschwendung beruft - bei Unterbleiben der erstrebten Verpflichtung der \nBeklagten scheidet ersichtlich aus. Ein subjektiv-öffentliches Recht des Bürgers auf \nkommunalaufsichtliches Einschreiten existiert nicht, weil die §§ 119ff. GO NRW \nausschließlich dem öffentlichen Interesse an gesetzmäßigem Verhalten der \nGemeinde, nicht aber - zumindest auch - dem Interesse des einzelnen Bürgers \ndienen. \nVgl. OVG NRW, Urteil vom 31. März 1998 - 15 A 826/95, \nBeschluss vom 13. November 1997 - 15 A 4816/97; OVG NRW, \nUrteil vom 23. März 1990 - 15 A 840/89; Kallerhoff, NWVBl. \n1996, 53 (57).\nDies gilt selbst dann, wenn ein Beschluss des Rates den Bürger in eigenen Rechten \nverletzen sollte. Gegen eine angebliche bloße Verletzung von Rechtssätzen, deren \nEinhaltung der Einzelne nicht verlangen kann, die ihn vielmehr nur aus Gründen des \nAllgemeininteresses im Wege einer Reflexwirkung begünstigen, gewährleistet Art. 19 \nAbs. 4 GG keinen Rechtsschutz.\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. April 1975 - III B 1103/74 - \njuris, m.w.N. \nDarüber hinaus ist für das begehrte Einschreiten der Beklagten gegen die \nSubventionierung des Museums durch die Stadt Gronau auch keine \nRechtsgrundlage ersichtlich. Zuständige Kommunalaufsichtsbehörde für die \nkreisangehörige Gemeinde Gronau ist der Landrat des Kreises Borken (vgl. § 120 \nAbs. 1 GO NRW).\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung bezüglich \nder vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO \ni. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n6","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/235704","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-12-01/1-k-1048-09","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/235704","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/235704","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-12-01/1-k-1048-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/235704","retrieved":"2026-07-09 01:57:28.331845+00:00"}}