{"status":"available","doknr":"OLD235744","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2009:1130.4K217.09.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2009-11-30","aktenzeichen":"4 K 217/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides vom \n10. November 2008 und des Widerspruchsbescheides vom 8. Januar 2009 \nverpflichtet, den am 26. September 2008 angezeigten Zeckenbiss als Dienstunfall \nanzuerkennen.\n\nDas beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. \n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin steht als Lehrerin im Dienst des beklagten Landes. In der Zeit vom \n 00.00.0000 bis 00.00.0000 begleitete sie als Leiterin eine Klasse bei einer \ngenehmigten Klassenfahrt nach N. im T. . Unter dem 26. September 2008 \nzeigte sie an, dass sie während einer Wanderung im Waldgebiet von N. von \neiner Zecke gestochen worden sei. Durch den Zeckenstich sei sie mit einer \nBorreliose infiziert worden. Die Angaben der Klägerin wurden von den begleitenden \nLehrerinnen bestätigt. \n\n3\n\nDurch Bescheid vom 10. November 2008 lehnte die Bezirksregierung Münster \nden Antrag auf Anerkennung des Zeckenstiches als Dienstunfall mit der Begründung \nab, bei einem Zeckenstich, den eine Lehrerin bei einer Wanderwoche mit der \nSchulklasse erleide, verwirkliche sich lediglich ein allgemeines Lebensrisiko, dem der \nspezifische Zusammenhang mit dem Beamtenrecht fehle. Es handele sich hierbei \nrechtlich um eine unbeachtliche Gelegenheitsursache. \n\n4\n\nDen hiergegen gerichteten Widerspruch wies die Bezirksregierung Münster durch \nWiderspruchsbescheid vom 8. Januar 2009 zurück. \n\n5\n\nDie Klägerin hat rechtzeitig Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, sie \nhabe sich durch den Zeckenstich anlässlich einer Wanderung während der \nKlassenfahrt nach N. mit einer Borreliose infiziert. Bei dem Zeckenstich im \nRahmen des Waldspaziergangs handele es sich um einen Dienstunfall im Sinne von \n§ 31 Abs. 1 Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG -. Dienstunfall im Sinne der \nvorgenannten Vorschrift sei ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, \nörtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, \ndas in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten sei. Sie sei unstreitig im \nRahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit, zu der auch die Betreuung einer Klassenfahrt \ngehöre, von einer Zecke gestochen worden. Die Schädigung sei kausal im Rahmen \nder dienstlichen Tätigkeit verursacht worden. Um eine Gelegenheitsursache, wie vom \nbeklagten Land angenommen, handele es sich nur, wenn zwischen dem Schaden \nund der dienstlichen Tätigkeit eine rein zufällige Beziehung bestehe. Dies sei der \nFall, wenn das schädigende Ereignis alltäglich, insbesondere auch im privaten \nBereich, hätte vorkommen können. In ihrem Fall sei jedoch zu berücksichtigen, dass \nsie an einer Schule im städtischen Bereich tätig sei und auch in der Stadt wohne. \nNach der allgemeinen Lebenserfahrung könne daher ein Zeckenstich sowohl im \nRahmen der beruflichen Tätigkeit im geschlossenen Klassenzimmer als auch im \nprivaten Lebensumfeld ausgeschlossen werden. Da es sich bei der Betreuung der \nKlassenfahrt um eine dienstliche Verpflichtung gehandelt habe und es ohne die \nTeilnahme an der Waldwanderung nicht zu einer entsprechenden \nGefährdungssituation gekommen wäre, sei die Schädigung kausal im Rahmen der \ndienstlichen Tätigkeit verursacht worden. \n\n6\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n7\n\ndas beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom \n10. November 2008 und des Widerspruchsbescheides vom 8. \nJanuar 2009 zu verpflichten, den am 26. September 2008 \nangezeigten Zeckenbiss im Rahmen der durch die Klägerin \ngeleiteten Klassenfahrt als Dienstunfall im Sinne von § 31 \nBeamtVG anzuerkennen.\n\n8\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nZur Begründung wird vertiefend ausgeführt, die Anerkennung als Dienstunfall \nsetze einen Zurechnungszusammenhang zwischen dem Ereignis und der Ausübung \ndes Dienstes voraus. Die besondere Dienstbezogenheit könne nur angenommen \nwerden, wenn die dienstliche Tätigkeit des Beamten erfahrungsgemäß eine hohe \nWahrscheinlichkeit gerade einer bestimmten Erkrankung in sich berge. Bei einem \nZeckenbiss, den ein Lehrer während einer Wanderung mit einer Schulklasse erleide, \nverwirkliche sich lediglich ein allgemeines Lebensrisiko, dem der spezifische \nZusammenhang mit dem Beamtendienst fehle. Der amtsgemäße Aufgabenbereich \neiner Lehrkraft sei nicht durch einen planvollen Einsatz im Außenbereich \ngekennzeichnet.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe\n\n13\n\nDie zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf \nAnerkennung des von ihr angezeigten Zeckenstiches als Dienstunfall; die \nangefochtenen Bescheide sind insoweit rechtswidrig und verletzen die Klägerin \ndaher in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Nach \nder Legaldefinition des § 31 Abs. 1 S. 1 BeamtVG ist ein Dienstunfall ein auf äußere \nEinwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen \nKörperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes \neingetreten ist. \n\n14\n\nDiese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Stich einer Zecke ist ein auf äußere \nEinwirkung beruhendes, plötzliches Ereignis im Sinne der genannten Vorschrift, \ndurch das ein Körperschaden verursacht wird. Fallbezogen ist dieses Ereignis örtlich \nund zeitlich bestimmbar und in Ausübung bzw. infolge des Dienstes eingetreten. \n\n15\n\nEin Körperschaden liegt vor, wenn der physische oder psychische Zustand eines \nMenschen für eine bestimmte Mindestzeit ungünstig verändert ist, wobei es auf die \nSchwere des Körperschadens grundsätzlich nicht ankommt und auch kleinere \nKörperschäden rechtserheblich sind, wenn der Schaden aus medizinischer Sicht \nKrankheitswert besitzt. Eine Behandlungsbedürftigkeit ist nicht erforderlich. \nGemessen hieran bewirkt ein Zeckenstich einen Körperschaden. Neben der \nHautverletzung ist hier durch den Stich eine Infektion mit Borreliose erfolgt. \n\n16\n\nDie Anforderungen des § 31 Abs. 1 S. 1 BeamtVG an die örtliche und zeitliche \nBestimmbarkeit des als Dienstunfall geltend gemachten Ereignisses sind ebenfalls \nerfüllt. Ein Ereignis ist örtlich und zeitlich bestimmbar, wenn sich genau feststellen \nlässt, wann und wo sich das Ereignis abgespielt hat. Ist der genaue Zeitpunkt eines \nplötzlichen Unfallereignisses später nicht mehr bestimmbar, weil es zunächst \nunbemerkt geblieben ist und zeitlich keine unmittelbaren Folgen hatte, so muss es \nzumindest in einem kurzen Zeitraum stattgefunden haben, der konkret bestimmbar \nist.\n\n17\n\nVgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 19.01.2006 - 2 B \n46.05 -, Schütz/Maiwald, BeamtR, ES/C II 3.1, Nr. 88.\n\n18\n\nHiernach ist das Ereignis örtlich und zeitlich bestimmbar, weil, vom beklagten \nLand insoweit auch nicht bestritten, die Klägerin am 00.00.0000 nachmittags von \neiner Zecke gestochen worden ist. Dies ist im Übrigen auch so von den begleitenden \nLehrerinnen bestätigt worden. Die Klägerin hat den Zeckenstich im Sinne des § 31 \nAbs. 1 S. 1 BeamtVG auch in Ausübung bzw. infolge des Dienstes erlitten. Dieses \nTatbestandsmerkmal verlangt nach ständiger Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts neben dem Kausalitätszusammenhang zwischen \nEreignis und Schaden einen bestimmten Zusammenhang zwischen dem Ereignis \nund der Ausübung des Dienstes. Insoweit genügt nicht jedweder ursächlicher \nZusammenhang mit der Ausübung des Dienstes, vielmehr bedarf es einer besonders \nengen ursächlichen Verknüpfung mit dem Dienst, da der Vorschrift des § 31 Abs. 1 \nS. 1 BeamtVG nach ihrem Sinn und Zweck das Kriterium der Beherrschbarkeit des \nRisikos der Geschehnisse im Dienst durch den Dienstherr zugrundeliegt. Der Beamte \nsteht bei Unfällen, die sich innerhalb des vom Dienstherrn beherrschbaren \nRisikobereichs ereignen, unter dem besonderen Schutz der beamtenrechtlichen \nUnfallfürsorge. Soweit das beklagte Land hierzu die Auffassung vertreten hat, es \nfehle an der besonderen Dienstbezogenheit, bei einem Zeckenbiss, den ein Lehrer \nwährend einer Wanderung mit einer Schulklasse erleide, verwirkliche sich lediglich \nein allgemeines Lebensrisiko, dem der spezifische Zusammenhang mit dem \nBeamtendienst fehle, ist diese Argumentation rechtlich nicht haltbar. \n\n19\n\nDas Bundesverwaltungsgericht hat in seinen Entscheidungen vom 26. Februar \n2008 - 2 B 135/07 - und vom 3. Dezember 2008 - 2 B 72/08 -, jeweils juris, \nentschieden, dass ein Unfall, den ein Lehrer während einer Klassenfahrt erleidet, \njedenfalls dann in Ausübung des Dienstes im Sinne von § 31 Abs. 1 S. 1 BeamtVG \ngeschehe, wenn der Lehrer aus dienstlichen Gründen gehalten war, die ihm \nanvertrauten Schüler auch im Freien zu beaufsichtigen. Dies war hier bei der \nKlägerin - unbestritten - der Fall. Die danach erforderliche besonders enge \nursächliche Verknüpfung mit dem Dienst ist daher hier ohne Weiteres gegeben. \n\n20\n\nDer Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung \nberuht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/235744","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-11-30/4-k-217-09","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/235744","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/235744","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-11-30/4-k-217-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/235744","retrieved":"2026-07-09 01:57:31.322514+00:00"}}