{"status":"available","doknr":"OLD235830","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2009:1126.8K1525.08.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2009-11-26","aktenzeichen":"8 K 1525/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu \nvollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in \ndieser Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger wurde am 22. September 1985 in Wuppertal geboren und lebt \nseitdem in Deutschland. Er ist jordanischer Staatangehöriger. Am 27. April 1992 \nwurde ihm erstmals eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, die nachfolgend mehrfach bis \nJanuar 2000 verlängert wurde. Auf Antrag vom 11. Oktober 2000 wurde dem Kläger \nwieder eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt, die bis zum 4. August 2002 \nverlängert wurde. Auf den Verlängerungsantrag vom 6. August 2002 erfolgte am 22. \nJanuar 2004 eine Verlängerung bis zum 21. Januar 2005. \n\n3\n\nNachdem der Kläger wegen Tätlichkeiten von der Hauptschule verwiesen wurde, \nbesuchte er zwischen 1999 und 2002 eine Schule für Erziehungshilfe, die er ohne \nAbschlusszeugnis verließ. Eine beabsichtigte Teilnahme an einem \nBerufsvorbereitungsjahr kam nicht zustande, so dass der Kläger ab November 2002 \neine geringfügige Beschäftigung in einem Schnellrestaurant ausübte. \n\n4\n\nDas Amtsgericht Münster setzte gegen den Kläger mit rechtskräftigem Urteil vom \n28. November 2002 einen Freizeitarrest fest und erteilte ihm Weisung, 30 \nSozialstunden zu leisten und an einem Antigewalttraining teilzunehmen. Dem lag zu \nGrunde, dass er im Mai 2002 mit einem Mittäter eine gefährliche Körperverletzung \nbegangen hatte.\nEin Strafverfahren wegen Verfahrens ohne Fahrerlaubnis stellte das Amtsgericht \nMünster mit Beschluss vom 1. Oktober 2003 nach Erbringung von 100 \nArbeitsstunden ein. Im Frühjahr besuchte der Kläger für einige Monate eine \nAbendrealschule, beendete den Schulbesuch aber mangels Interesse. Nach einer \nkurzen Erwerbstätigkeit wurde er arbeitslos.\n\n5\n\nMit rechtskräftigem Urteil vom 13. Mai 2004 verwarnte das Amtsgericht Münster \nden Kläger und verhängte eine Woche Jugendarrest, die er im August 2004 \nverbüßte. \n\n6\n\nAm 26. Januar 2005 beantragte der Kläger die streitgegenständliche \nVerlängerung der Aufenthaltserlaubnis und begründete dies mit „Familie und \nArbeitsaufnahme\".\n\n7\n\nMit rechtskräftigem Urteil vom 5. September 2005 verurteilte das \nJugendschöffengericht Münster den Kläger zu drei Jahren Jugendstrafe wegen \nDiebstahls in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, \nvorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit \nversuchter Nötigung, räuberischer Erpressung, räuberischen Diebstahls in Tateinheit \nmit vorsätzlicher Körperverletzung, Sachbeschädigung, Missbrauchs von Notrufen in \nTateinheit mit Vortäuschen einer Straftat, Hehlerei, Beleidigung in Tateinheit mit \nBedrohung, versuchter Verleitung zur Falschaussage und Fahrens ohne \nFahrerlaubnis in zwei weiteren Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit dem Gebrauch \neines Kraftfahrzeugs ohne Haftpflichtversicherung. Zur Zeit der Begehung dieser \nStraftaten war der Kläger zwischen 18 Jahren und 6 Monaten und 19 Jahren und 11 \nMonaten alt. Nach den Feststellungen des Gerichts war der Kläger tief in „kriminelle \nMachenschaften verstrickt\", es könne von „charakterlicher Verwahrlosung\" \ngesprochen werden. Zwischen dem 5. September 2005 und dem 5. Dezember 2007 \nbefand sich der Kläger in Haft.\n\n8\n\nNach einem Vermerk des Vollstreckungsleiters vom Juni 2006 und Schreiben an \nden Beklagten vom 22. Januar und 18. Mai 2007 trat der Kläger disziplinarrechtlich \nnicht in Erscheinung, aber es gab drei Erziehungsmaßnahmen. Eine \nBerufsausbildung erreichte der Kläger nicht, mehrere Arbeiten blieben erfolglos. \nVerlässlich nahm der Kläger an einer halbjährigen Gruppenbehandlung für \nGewalttäter teil. Diese habe wohl auch zu einer Einstellungs- und \nVerhaltensänderung geführt. Trotz einiger negativer Entwicklungen sei von einer \neindeutig positiven Entwicklung auszugehen. Zu seinen Mutter und dem Stiefvater \nsowie den Geschwistern habe er sehr guten Kontakt.\n\n9\n\nMit Ordnungsverfügung vom 6. März 2006 lehnte der Beklagte nach Anhörung \ndes Klägers die am 26. Januar 2005 beantragte Verlängerung der \nAufenthaltserlaubnis ab, wies den Kläger aus und drohte ihm die Abschiebung nach \nJordanien an. Auf den Widerspruch vom 23. März 2006 erließ der Beklagte unter \ndem 11. Januar 2007 einen Abhilfebescheid, mit dem er diese Ordnungsverfügung \naufhob. \n\n10\n\nUnter dem 18. Juni 2007 hörte der Beklagte den Kläger erneut zu einer \nAblehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis an.\n\n11\n\nNach einem Anhörungsvermerk des Vollstreckungsleiters vom 9. August 2007 \nkam es im Juni 2007 zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Kläger \nund einem Mitgefangenen, hinsichtlich derer der Kläger die Ausübung des \nNotwehrrechts für sich reklamierte. Die Staatsanwaltschaft stellte das diesbezügliche \nErmittlungsverfahren nach § 154 StPO ein. \n\n12\n\nMit am 24. Oktober 2007 zugestellter Ordnungsverfügung vom 17. Oktober 2007 \nlehnte der Beklagte eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ebenso ab wie die \nErteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG. Einer Verlängerung nach § 34 \nAbs. 3 AufenthG stünden §§ 8, 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG entgegen, § 27 Abs. 3 Satz 2 \nAufenthG sei wegen der Volljährigkeit des Klägers nicht anwendbar. Ein \nAusnahmefall von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG \nliege weder auf Grund atypischer Umstände noch auf Grund von höherrangigem \nRecht vor. Die Ablehnung der Verlängerung sei insbesondere auch im Rahmen des \nArt. 8 EMRK verhältnismäßig. Zudem seien die allgemeinen \nErteilungsvoraussetzungen auch bei der Ermessensausübung nach § 34 Abs. 3 \nAufenthG zu berücksichtigen. Durch die zunächst für die Dauer der Bewährungszeit, \nmindestens für zwei Jahre erfolgende Duldung werde dem Kläger Gelegenheit \ngegeben, seinen weiteren Aufenthalt in Deutschland zu rechtfertigen. \n\n13\n\nDer Kläger erhob am Montag, dem 26. November 2007 Widerspruch gegen die \nAblehnung einer Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis.\n\n14\n\nMit Beschluss vom 28. November 2007 ordnete das Amtsgericht Herford an, den \nKläger am 10. Dezember 2007 aus dem Strafvollzug auf Bewährung zu entlassen. \nDie Bewährungszeit wurde bis zum 9. Dezember 2010 festgesetzt. Der Kläger wurde \nam 5. Dezember 2007 entlassen.\n\n15\n\nEr schloss sodann einen auf das Jahr 2008 befristeten Arbeitsvertrag mit einem \nfleischverarbeitenden Betrieb in I. . Ende Januar 2008 schloss er einen \nunbefristeten Vertrag mit einem in N. ansässigen fleischverarbeitendem Betrieb. \nZum 2. April 2008 schloss er dann einen Arbeitsvertrag als Produktionsgehilfe mit \neinem Unternehmen aus D. . Ab August 2008 arbeitete er als Textilverkäufer. \n\n16\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 9. Juni 2008 wies die Bezirksregierung Münster \nden Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. \n\n17\n\nDer Kläger hat am 27. Juni 2008 Klage erhoben. Er trägt im Wesentlichen vor, er \ngenieße als Einwanderer der zweiten Generation, der sein gesamtes Leben in \nDeutschland verbracht habe, besonderen Ausweisungsschutz. Dies sei auch bei der \nFrage der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu beachten. Sei eine Ausweisung \nwie hier nicht zulässig, müsse die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden. \n\n18\n\nDer Kläger beantragt,\n\n19\n\nden Beklagten unter Aufhebung der Nr. 1 der \nOrdnungsverfügung vom 17. Oktober 2007 und des \nWiderspruchsbescheids der Bezirksregierung Münster vom 9. \nJuni 2008 zu verpflichten, seine Aufenthaltserlaubnis zu \nverlängern.\n\n20\n\nDer Beklagte beantragt unter Verweis auf den angefochtenen Bescheid,\n\n21\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n22\n\nAm 15. Dezember 2008 klagte die Staatsanwaltschaft Münster den Kläger wegen \nKörperverletzung an. Nach der Anklageschrift, die vier Zeugen benennt, schlug der \nKläger am 14. September 2008 einem Zeugen zwei Mal mit der Faust auf die Nase, \nso dass dieser einen Nasenbeinbruch erlitt. Dieses Verfahren wurde nach § 154 \nStPO eingestellt. Ein weiteres Strafverfahren wegen einer am 10. November 2008 \nbegangenen Körperverletzung wurde ebenfalls gemäß § 154 StPO eingestellt. \n\n23\n\nMit rechtskräftigem Urteil vom 9. Juni 2009 verurteilte das Landgericht Münster \nden Kläger zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten wegen \nunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Dem lag \nzu Grunde, dass der Kläger im Dezember 2008 ein Kilogramm Marihuana aus den \nNiederlanden importieren ließ, um jedenfalls den ganz überwiegenden Teil davon zu \nverkaufen. Da das Marihuana von minderer Qualität war, forderte der Kläger über \nseine Mittelsmänner von dem Verkäufer bessere Ware, deren Lieferung dieser \njedoch ablehnte. Die Strafkammer ging von einem minder schweren Fall im Sinne \ndes § 29a Abs. 2 BtMG aus und wertete bei der Strafzumessung das Geständnis, die \nArt der Droge, die relativ geringfügige Überschreitung einer nicht geringen Menge, \ndie Aufklärung über seinen Tatbeitrag hinaus durch Angabe eines Mittäters sowie \nden zu erwartenden Widerruf des unverbüßten Restes der Jugendstrafe zu Gunsten \ndes Klägers. Zu Lasten des Klägers wertete die Kammer, dass er bereits mehrfach \nstrafrechtlich in Erscheinung getreten war, eine nicht unerhebliche Jugendstrafe \nverbüßt hatte und unter Bewährung stand. Eine Aussetzung der Strafe zur \nBewährung wurde abgelehnt, da nicht erwartet werden könne, dass der Kläger sich \nallein die Verurteilung zur Warnung gereichen lasse und keine weiteren Straftaten \nmehr begehen werde. \n\n24\n\nUnter dem 7. Juli 2009 hat der Beklagte den Kläger zu einer beabsichtigten \nAusweisung und Abschiebungsandrohung angehört. \n\n25\n\nDas Landgericht Münster stimmte mit Beschluss vom 24. August 2009 der \nZurückstellung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe nach § 35 Abs. 1 BtMG zu, um \ndem Kläger eine medizinische Rehabilitationsbehandlung wegen \nDrogenabhängigkeit zu ermöglichen. Der Kläger verließ die \nRehabilitationseinrichtung aber bereits am 3. September 2009 wieder auf eigenen \nWunsch. Er ist nun zum zeitnahen Antritt seiner Haftstrafe geladen worden. \n\n26\n\nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte, der Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der beigezogenen \nStrafakten ergänzend Bezug genommen.\n\n27\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n28\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n29\n\nDie Nr. 1 der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 17. Oktober 2007 und der \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung Münster vom 9. Juni 2008 sind \nrechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, denn dieser hat gegen \nden Beklagten keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis (§ 113 \nAbs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). \n\n30\n\n1. Soweit der Kläger seinen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis \nmit „Arbeitsaufnahme\" begründet hat, hat er schon auf Grund seiner bevorstehenden \nStrafhaft und des nicht nachgewiesenen Arbeitsplatzes keinen Anspruch auf \nErteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18 bis 21 AufenthG, welche den \nAufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit regeln.\n\n31\n\n2. Soweit der Kläger als Aufenthaltszweck „Familie\" angegeben hat, hat der \nBeklagte zu Recht festgestellt, dass der vierundzwanzigjährige Kläger als Volljähriger \nkein von der Familie abgeleitetes Aufenthaltsrecht beanspruchen kann.\n\n32\n\nBeziehungen zwischen Erwachsenen unterliegen nämlich regelmäßig dem \nSchutz des Art. 6 Grundgesetz bzw. des Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Konvention \nzum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) in seiner \nAusprägung als Recht auf Achtung des Familienlebens nur sehr eingeschränkt. Es \nmüssen für eine besondere Schutzwürdigkeit zusätzliche Aspekte der Abhängigkeit \nhinzutreten, die weiter reichen als normale affektive Beziehungen,\n\n33\n\nvgl. EGMR, Urteile vom 17. April 2003, 52853/99, Yilmaz, \nNJW 2004, 2147 Rn. 44 m.w.N., vom 15. Juli 2003, 52206/99, \nMokrani, InfAuslR 2004, 183, und vom 13. Dezember \n2007, 39051/03, Emonet, Rn. 35.\n\n34\n\nDass dies hier der Fall wäre, ist weder vorgetragen noch angesichts des \nWerdegangs des Klägers ersichtlich,\n\n35\n\nDer Kläger hat auch keinen (eigenständigen) Anspruch auf Verlängerung der \nAufenthaltserlaubnis nach dem im Rahmen des 6. Abschnitts des 2. Kapitels des \nAufenthG insoweit einzig in Betracht kommenden § 34 Abs. 3 AufenthG. Danach \nkann die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis nach Eintritt der Volljährigkeit \nverlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung einer \nNiederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG noch nicht \nvorliegen.\n\n36\n\nDem volljährigen Kläger waren als Kind praktisch durchgehend \nAufenthaltserlaubnisse erteilt worden. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer \nNiederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG liegen schon \ndeshalb nicht vor, weil weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass der Kläger seinen \nLebensunterhalt zu sichern vermag und er seiner Passpflicht nachgekommen ist.\n\n37\n\nEs kann dahinstehen, ob das durch die Vorschrift vorgesehene Ermessen des \nBeklagten auf Grund des lebenslangen, praktisch durchgehend rechtmäßigen \nAufenthalts des Klägers trotz seiner schweren Straftaten zu Gunsten des Klägers \ndergestalt reduziert ist, dass allein die Bejahung eines Anspruchs rechtmäßig ist. \n\n38\n\nDenn der Kläger erfüllt weder die Regelerteilungsvoraussetzung der Sicherung \ndes Lebensunterhalts (§ 5 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 3 AufenthG), \n\n39\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 26. August 2008 - 1 C 32.07 -, \nBVerwGE 131, 370 = NVwZ 2009, 248 = www.bverwg.de, Rn. \n19, und vom 7. April 2009 - 1 C 17.08 -, InfAuslR 2009, 270 = \nwww.bverwg.de, Rn. 29,\n\n40\n\nnoch des Nichtvorliegens eines Ausweisungsgrundes (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) \nnoch der Passpflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG).\n\n41\n\nDer Beklagte hat zu Recht festgestellt, dass diesbezüglich kein Ausnahmefall von \nder Regel vorliegt, der zu einem Absehen zwingend würde,\n\n42\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 - 1 C 3.08 -, \nwww.bverwg.de, Rn. 15. \n\n43\n\nEine atypische Sachlage ist nicht erkennbar. Dass der Kläger auf Grund \nDrogenkonsums oder aus anderen Gründen erwerbsunfähig wäre, ist weder \nersichtlich noch substantiiert vorgetragen. Dass er im anstehenden Strafvollzug \nseinen Lebensunterhalt nicht wird sichern können, hat der Kläger auf Grund seiner \nerneuten Straftat selbst verschuldet,\n\n44\n\nvgl. auch Kammer, Urteil vom 22. Oktober 2009 - 8 K \n960/09 -, www.nrwe.de.\n\n45\n\nDie seinen beiden letzten Verurteilungen zu Grunde liegenden Straftaten weisen \nauch keinen Ausnahmecharakter zu Gunsten des Klägers auf. Dieser folgt ersichtlich \nnicht allein daraus, dass die Strafkammer hinsichtlich des unerlaubten \nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge von einem \nminderschweren Fall ausging. \n\n46\n\nDass der Kläger hinreichende Passbemühungen unternommen hat, hat er trotz \nder pauschal behaupteten Bemühungen nicht nachgewiesen. Es ist auch nicht \nersichtlich, dass ihm solche nicht zumutbar wären. Weder sind offensichtlich fehlende \nErfolgsaussichten erkennbar noch eine Unzumutbarkeit auf Grund drohender \npolitischer Verfolgung,\n\n47\n\nvgl. im Übrigen BVerwG, Urteil bzw. Pressemitteilung vom \n10. November 2009 - 1 C 19.08 -, www.bverwg.de. \n\n48\n\nEin Absehen von den nicht erfüllten Regelerteilungsvoraussetzungen ist auch \nnicht auf Grund von höherrangigem Recht geboten. Einschlägige gemeinschafts- \nbzw. unionsrechtliche Vorschriften sind insoweit nicht erkennbar. Die Ablehnung der \nErteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG hat der Kläger im Übrigen nicht \nangefochten. Aus dem Recht auf Familienleben (Art. 6 GG, Art. 8 EMRK) kann der \n24 Jahre alte Kläger im Ergebnis nichts für sich herleiten, da eine besondere \nAbhängigkeit hinsichtlich anderer Familienmitglieder wie erwähnt weder vorgetragen \nnoch ersichtlich ist.\n\n49\n\nAuch aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) bzw. dem \nRecht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 der EMRK folgt dies nicht. \nZwar ist der persönliche Anwendungsbereich dieser Grundrechte wegen des \nlebenslangen, ganz überwiegend rechtmäßigen Aufenthalts des Klägers eröffnet. \nEine Rechtsverletzung scheidet hier aber schon deshalb aus, weil der Ablehnung der \nVerlängerung der Aufenthaltserlaubnis keine unmittelbare Aufenthaltsbeendigung \ndurch den Beklagten folgt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs \nist nicht die Entscheidung über eine Aufenthaltstitelerteilung, sondern eine \ntatsächliche Abschiebung auf ihre Vereinbarkeit mit der Konvention zu prüfen, \n\n50\n\nvgl. EGMR, Urteile vom 23. Juni 2008 - 1638/03 -, Maslov \nII, InfAuslR 2008, 333, vom 15. Januar 2007 - 60654/00 -, \nSisojeva II, InfAuslR 2007, 140 = NVwZ 2008, 979, und vom \n13. Oktober 2005 - 40932/02 -, Yildiz; Kammer, Urteil vom 22. \nOktober 2009 - 8 K 960/09 -, www.nrwe.de.\n\n51\n\nDer Beklagte hat bisher nicht einmal eine für den etwaigen Vollzug \naufenthaltsbeendender Maßnahmen erforderliche Abschiebungsandrohung gemäß § \n59 AufenthG erlassen und nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung ist \nein Erlass einer solchen gegenwärtig auch nicht absehbar, so dass eine tatsächliche \nAufenthaltsbeendigung,\n\n52\n\nvgl. BVerwG Urteil vom 7. April 2009 - 1 C 17.08 - = \nwww.bverwg.de, Rn. 38 f., \n\n53\n\ndurch die Ablehnung der Titelerteilung weder erfolgt noch präjudiziert ist.\n\n54\n\nSofern der Kläger unter Verweis auf seinen für die Entscheidung über die \nAufenthaltstitelverlängerung noch bestehenden besonderen Ausweisungsschutz \nnach § 56 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG das Urteil des BVerwG vom 16. Juli 2002 - 1 C 8.02 \n- in Bezug nimmt, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Dort ging es nämlich um \nden besonderen Ausweisungsschutz für Minderjährige (nun nach § 56 Abs. 2 \nAufenthG) und die Schutzwirkung des Art. 6 GG, welche wie erwähnt hier nicht \neinschlägig sind. \n\n55\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch zur \nVollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. \n\n56","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/235830","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-11-26/8-k-1525-08","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":4},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":4},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/235830","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/235830","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-11-26/8-k-1525-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/235830","retrieved":"2026-07-09 01:57:42.709395+00:00"}}