{"status":"available","doknr":"OLD235883","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2009:1125.3K2014.08.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2009-11-25","aktenzeichen":"3 K 2014/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten über die Festsetzung von Elternbeiträgen für die \nKindergartenjahre 2006/2007 und 2007/2008. In diesem Zeitraum besuchte der \njüngste Sohn der Kläger eine Kindertageseinrichtung in N. -T. . Der \nKläger arbeitete bis Ende August 2007 für die X. UK in England.\n\n3\n\nDer Beklagte setzte den Elternbeitrag für das Kindergartenjahr 2006/2007 \nerstmals durch die Bescheide vom 11. August 2006 und vom 5. Januar 2007 auf \njeweils monatlich 115,04 Euro fest. Nachdem der Beklagte die \nEinkommensverhältnisse der Kläger durch Rückfragen bei den Klägern und bei dem \nfür diese zuständigen Finanzamt überprüft hatte, erliess er unter dem 5. August 2008 \nzwei Elternbeitragsbescheide für den hier streitigen Zeitraum. Für den Zeitraum vom \n1. August 2006 bis 31. Juli 2007 setzte der Beklagte den Elternbeitrag rückwirkend \n(höher) auf monaltich 151,34 Euro fest. Für den Zeitraum vom 1. August 2007 bis 31. \nJuli 2008 setzte der Beklagte den Elternbeitrag erstmalig auf (ebenfalls) monatlich \n151,34 Euro fest, wobei diese Festsetzung vorläufig war.\n\n4\n\nDie Kläger haben gegen die Bescheide vom 5. August 2008 rechtzeitig Klage \nerhoben. Sie sind der Auffassung, dass die in England erzielten Einkünfte nicht \nhätten berücksichtigt werden dürfen, weil sie auch im Einkommensteuerbescheid \n2006 keinen Niederschlag gefunden hätten. Bei einem eventuellen Ansatz seien aber \nzumindest auch die Werbungskosten und die sogenannte „personal allowance\" \n(allgemeiner/persönlicher Freibetrag nach englischem Steuerrecht) zu \nberücksichtigen.\n\n5\n\nDie Kläger haben ursprünglich beantragt,\n\n6\n\ndie Bescheide des Bürgermeisters der Gemeinde N. \nvom 5. August 2008 betreffend die Zeiträume 1. August 2006 \nbis 31. Juli 2007 und 1. August 2007 bis 31. Juli 2008 \naufzuheben.\n\n7\n\nDer Beklagte hat das Einkommen der Kläger aufgrund der vom Kläger \nvorgelegten englischen Steuerbescheide neu berechnet und sodann den \nBürgermeister der Gemeinde N. angewiesen, einen geänderten \nElternbeitragsbescheid für den streitigen Zeitraum zu erlassen. Durch Bescheid vom \n2. Dezember 2008 wurden folgende Elternbeiträge festgesetzt: Für den Zeitraum \nvom 1. August 2006 bis 31. Dezember 2006 monatlich 115,04 Euro, für den Zeitraum \n1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 monatlich 151,34 Euro und für den Zeitraum \n1. Januar 2008 bis 31. Juli 2008 weiterhin monatlich 151,34 Euro, letztere \nFestsetzung erfolgte jedoch zunächst vorläufig.\n\n8\n\nDie Kläger haben diesen Änderungsbescheid zum Gegenstand der Klage \ngemacht und beantragen nunmehr,\n\n9\n\ndie Bescheide des Bürgermeisters der Gemeinde N. \nvom 5. August 2008 in der Fassung des Änderungsbescheides \nvom 2. Dezember 2008 aufzuheben.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr ist der Auffassung, der Änderungsbescheid vom 2. Dezember 2008 sei \nrechtmäßig. Bei dem Einkommen, das der Kläger in England erzielt habe, handele es \nsich um steuerfreie Einkünfte, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern \nerhöht hätten. Daher seien diese Einkünfte nach § 4 Abs. 1 Satz 3 der \nElternbeitragssatzung dem Einkommen hinzuzurechnen. Die in Form der englischen \nSteuerbescheide nachgewiesenen Werbungskosten seien einkommensmindernd \nberücksichtigt worden.\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte einschließlich der von dem Beklagten übersandten \nVerwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Der Klageantrag ist im Hinblick \nauf den Erlass des (Teil-)Abhilfebescheides vom 2. Dezember 2008 mit dem Kläger \nund seinem Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung erörtert \nworden. Nach ausdrücklicher Nachfrage des Gerichts, ob eine umfassende \nAufhebung der Bescheide gewollt sei, stellte der Prozessbevollmächtigte der Kläger \nden oben genannten Antrag.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe\n\n14\n\nDie zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Denn die Bescheide des \nBürgermeisters der Gemeinde N. vom 5. August 2008 in der Fassung des \nÄnderungsbescheides vom 2. Dezember 2008 sind rechtmäßig und verletzen die \nKläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n15\n\nErmächtigungsgrundlage für den Erlaß der Elternbeitragsbescheide ist § 17 des \nGesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) in der Fassung vom 23. Mai \n2006 (GV.NRW. S. 197) i.V.m. §§ 1, 2 Abs. 1 und Abs. 3, 3 Abs. 1 bis 3, 8 Abs. 1 der \nElternbeitragssatzung des Kreises T1. vom 21. Juni 2006, veröffentlicht im \nAmtsblatt des Kreises T1. Nr. 26/2006, S. 240 ff. (im folgenden: EBS).\n\n16\n\nAn der formellen Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide bestehen keine \nBedenken. Insbesondere war der Bürgermeister der Gemeinde N. zum Erlass \nder Bescheide befugt, da der Beklagte von der in § 17 Abs. 4 GTK eröffneten \nDelegationsmöglichkeit Gebrauch gemacht hat (vgl. § 7 Abs. 1 EBS) und die \nAufgabenwahrnehmung auf die Gemeinde(n) übertragen hat.\n\n17\n\nDie Heranziehung zum Elternbeitrag in der Fassung des Änderungsbescheides \nvom 2. Dezember 2008 ist auch materiell rechtmäßig. \n\n18\n\nSoweit die Festsetzung des Elternbeitrages für den Zeitraum 1. August 2006 bis \n31. Dezember 2006 betroffen ist, ergibt sich die Befugnis für die rückwirkende \nFestsetzung aus § 8 Abs. 2 EBS. Der Beklagte hat das für die Beitragsfestsetzung zu \nGrunde zu legende Einkommen im Kalenderjahr 2006 zutreffend ermittelt und zu \nRecht der Einkommensgruppe bis 61.355 Euro zugeordnet. Entgegen der \nAuffassung der Kläger ist das in England erzielte Einkommen des Klägers hierbei mit \nzu berücksichtigen. Denn insoweit handelt es sich um steuerfreie Einkünfte, die nach \n§ 4 Abs. 1 Satz 3 EBS dem Einkommen hinzuzurechnen sind. Hinsichtlich der \nBegriffsbestimmung der steuerfreien Einkünfte kann zwar nicht ohne Weiteres auf \ndas Steuerrecht, dort insbesondere § 3 EStG, zurückgegriffen werden, denn der \nLandesgesetzgeber hat bei Schaffung des GTK vom 29. Oktober 1991 (GTK a.F.) \nbewusst nur auf § 2 Abs. 1 und 2 EStG Bezug genommen und durch \nHinzurechnungen (z.B. 10 %-Zuschlag bei Beamten und Mandatsträgern) und \nAbzugsverbote (z.B. Verlustausgleich) einen eigenständigen Einkommensbegriff \ngeschaffen. Diesen hat der Beklagte bei Erlass seiner Elternbeitragssatzung \nübernommen. Jedenfalls setzt das Vorliegen „steuerfreier Einkünfte\" voraus, dass es \nsich um private Leistungen handelt, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der \nEltern erhöhen.\n\n19\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 19. August 2008 -12 A 2866/07-, \nNWVBl 2009, S. 61 (65) und Moskal/Foerster, Gesetz über \nTageseinrichtungen für Kinder, 18. Aufl. 2006, § 17 II 2 c): Erhöhung \nder wirtschafltichen Leistungsfähigkeit als ungeschriebenes \nTatbestandsmerkmal.\nDies ist bei den vom Kläger in England erzielten Einkünften unstreitig der Fall. Die in \nEngland erzielten Einkünfte wurden vom Kläger dort versteuert, sind in Deutschland \naufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens steuerfrei, unterliegen aber hier \ndem Progressionsvorbehalt, d. h. sie erhöhen den persönlichen Steuersatz der \nKläger. Aus diesem Grund werden die ausländischen Einkünfte, die in die \nBerechnung des Steuersatzes einbezogen wurden, im Regelfall vom Finanzamt im \nEinkommensteuerbescheid unter „Erläuterungen\" ausgewiesen. Der im \nSteuerbescheid ausgewiesene Wert kann daher vom Beklagten bzw. generell von \nden Gemeinden aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität grundsätzlich für \nZwecke der Elternbeitragsfestsetzung übernommen werden. Denn bei diesem Wert \nhandelt es sich um (Netto-)Einkünfte, d.h. Einnahmen abzüglich \nWerbungskosten.\n\n20\n\nVgl. Ludwig Schmidt, EStG-Kommentar, 24. Auflage München \n2005, § 32 b, Rn 20.\n\n21\n\nIm Fall der Kläger besteht die Besonderheit, dass der Einkommensteuerbescheid \n2006 in den Erläuterungen die ausländischen Einkünfte nicht ausweist und ein \nProgressionsvorbehalt im Jahr 2006 nicht berücksichtigt wurde, obwohl der Kläger \nunstreitig in diesem Jahr in England gearbeitet und dort Einkünfte erzielt hat. Diese \noffensichtlich falsche steuerliche Behandlung kann den Klägern jedoch bei der \nElternbeitragsfestsetzung nicht zum Vorteil gereichen.\n\n22\n\nDie vom Beklagten vorgenommene Berechnung der ausländischen Einkünfte (s. \nBlatt 29 des Verwaltungsvorganges, Beiakte Heft 2) ist nicht zu beanstanden. Der \nKläger hat im Kalenderjahr 2006 in England unstreitig Einnahmen in Höhe von \n48.940,00 Euro erzielt. Die durch Vorlage des englischen Steuerbescheides \nnachgewiesenen tatsächlichen Werbungskosten in Höhe von 10.253,00 Pfund für \nden Zeitraum 6. April 2006 bis 5. April 2007 (= in England abweichendes Steuerjahr) \nhat der Beklagte zeitanteilig auf die Kalenderjahre 2006 und 2007 verteilt und \nentsprechend dem vom Kläger genannten Umrechnungsfaktor von Pfund in Euro \numgerechnet. Entgegen der Auffassung der Kläger kann der im englischen \nSteuerbescheid ausgewiesene Freibetrag, die sogenannte „personal allowance\", bei \nder Elternbeitragsfestsetzung nicht berücksichtigt werden. Denn in § 4 EBS i.V.m. § 2 \nAbs. 1 und 2 EStG ist geregelt, wie das Einkommen zu ermitteln ist und welche \nAbzüge vorgenommen werden dürfen. Über den Abzug der Werbungskosten hinaus \n(ersatzweise des Arbeitnehmerpauschbetrages, sofern keine Werbungskosten \nnachgewiesen wurden) ist ein Abzug weiterer Freibeträge im Rahmen der Einkünfte \naus nichtselbständiger Arbeit nicht vorgesehen. Diese in § 4 EBS geregelte Art der \nEinkommensermittlung folgt dem Vorbild des § 17 GTK a.F. Der Inhalt der \nletztgenannten Vorschrift ist mehrfach Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen \nKontrolle gewesen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts für das Land \nNordrhein-Westfalen, dass die Bestimmungen zur Einkommensermittlung nicht \ngegen Verfassungsrecht, insbesondere den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 \nAbs. 1 GG verstoßen.\n\n23\n\nVgl. nur OVG NRW, Urteil vom 19. August 2008 -12 A 2866/07-\nNWVBl. 2009, 61 (62) mit zahlreichen w.N.\n\n24\n\nAuch die Beitragsfestsetzung für das Kalenderjahr 2007 ist nicht zu beanstanden. \nDer Beklagte hat das Einkommen der Kläger zutreffend in die Einkommensgruppe \nüber 61.355 Euro eingestuft. Ausweislich des Einkommensteuerbescheides 2007 hat \nder Kläger in diesem Jahr ausländische Einkünfte in Höhe von 45.066,00 Euro \nerzielt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob diesbezüglich allein auf den \nEinkommensteuerbescheid 2007 abzustellen ist und die Kläger hinsichtlich der \nKlärung der Frage, ob es sich bei dem ausgewiesenen Betrag um Einkünfte oder \nEinnahmen handelt, auf das steuerrechtliche Rechtsbehelfsverfahren zu verweisen \nsind.\n\n25\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 19. August 2008 -12 A 2866/07-, \nNWVBl 2009, 61 (65) m.w.N.: „... bei der -nachträglichen- \nFeststellung der zu versteuernden Einkünfte regelmäßig auf die \nFestsetzungen im Einkommensteuerbescheid abzustellen und der \nBeitragspflichtige hinsichtlich der Klärung etwaiger steuerrechtlicher \nFragen auf das Einspruchs- bzw. finanzgerichtliche Verfahren \nverwiesen ist.\"\n\n26\n\nDenn auch unter Berücksichtigung der vom Kläger nachgewiesenen \nWerbungskosten kommt jedenfalls die Zuordnung in eine niedrigere \nEinkommensgruppe nicht in Betracht. Der Beklagte hat zugunsten der Kläger \nangenommen, dass es sich bei dem Betrag von 45.066,00 Euro um die erzielten \nEinnahmen handelt und von diesem Betrag die vom Kläger durch Vorlage der \nenglischen Steuerbescheide nachgewiesenen tatsächlichen Werbungskosten \nabgezogen. Hierbei hat er aus dem englischen Steuerbescheid 2006/2007 zutreffend \nzeitanteilig umgerechnet 3.789,40 Euro berücksichtigt. Der englische Steuerbescheid \n2007/2008 weist keine Werbungskosten aus. Mangels Nachweises hat der Beklagte \nfür diesen Zeitraum somit zu Recht keine Werbungskosten berücksichtigt. Die \nsogenannte „personal allowance\" musste auch im Kalenderjahr 2007 außer Ansatz \nbleiben. Insofern wird auf die obigen Ausführungen zum Kalenderjahr 2006 \nverwiesen.\n\n27\n\nSchließlich bestehen -entsprechend den vorstehenden Ausführungen- auch \nkeine Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der -im Übrigen zunächst \nvorläufigen- Elternbeitragsfestsetzung für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Juli \n2008.\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 \nZPO.\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/235883","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-11-25/3-k-2014-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/235883","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/235883","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-11-25/3-k-2014-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/235883","retrieved":"2026-07-09 01:57:46.913770+00:00"}}