{"status":"available","doknr":"OLD236140","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2009:1116.10L436.09.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2009-11-16","aktenzeichen":"10 L 436/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten \nder Beigeladenen sind erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag des Antragstellers,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 10 K 1376/09 gegen den \nder Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen \nGenehmigungsbescheid der Antragsgegnerin vom 8. Juni 2009 zur \nErrichtung und zum Betrieb einer Anlage zum Halten von \nMasthähnchen mit 39.990 Tierplätzen auf dem Grundstück \nGemarkung C. Flur Flurstück in T. -C. \nwiederherzustellen,\n\n4\n\nist gemäß §§ 80 Abs. 5, 80 a Abs. 1 und 3 VwGO zulässig, hat aber in der Sache \nkeinen Erfolg. Die in diesem Verfahren vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu \nLasten des Antragstellers aus, weil einerseits seine Klage gegen den \nimmissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid voraussichtlich keinen Erfolg \nhaben wird und andererseits die Beigeladene ein erhebliches wirtschaftliches \nInteresse an der zügigen Verwirklichung ihres Vorhabens hat.\n\n5\n\nDie angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung verletzt den \nAntragsteller nach der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht \nin seinen Rechten. Das Gericht hat in der vorliegenden Situation der Drittanfechtung \nnicht zu untersuchen, ob die Genehmigung in jeder Hinsicht rechtmäßig erteilt wurde. \nEin Abwehrrecht des Antragstellers besteht nur dann, wenn die geplante Anlage \ngegen Vorschriften verstößt, die auch seinem Schutz zu dienen bestimmt sind. Dies \nist nicht der Fall.\n\n6\n\nSoweit der Antragsteller etwaige Mängel in der Begründung des Bescheides \nsowie die Rechtswidrigkeit der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens geltend \nmacht, kann er daraus keine Rechte ableiten, weil insoweit keine drittschützenden \nVorschriften betroffen sind.\n\n7\n\nOb sich der Kläger auf eine Verletzung der Vorschriften über die \nUmweltverträglichkeitsprüfung berufen kann, kann offen bleiben, da sich die \nGenehmigungsbehörde mit ihrer im Rahmen der standortbezogenen Vorprüfung des \nEinzelfalls nach § 3 c Satz 2 UVPG getroffenen Entscheidung, eine \nUmweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen, innerhalb des ihr eingeräumten, \ngerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraums gehalten \nhat.\n\n8\n\nDer Genehmigungsbescheid verletzt auch keine materiell-rechtlichen \nVorschriften des Immissionsschutzrechts, die dem Schutz des Antragstellers dienen. \nDer Antragsteller kann nicht mit Erfolg geltend machen, die genehmigte Anlage sei \nnicht mit § 5 BImSchG vereinbar. Nach § 5 BImSchG sind genehmigungsbedürftige \nAnlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und \nsonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die \nAllgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können (Nr. 1) und \nVorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen getroffen wird, insbesondere durch \ndie dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zur Emissionsbegrenzung \n(Nr. 2). Der im Einwirkungsbereich der Anlage wohnende Dritte kann eine dem \nBetreiber erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung mittels des ihm in § 5 \nAbs. 1 Nr. 1 BImSchG eingeräumten Schutz- und Abwehrrechts anfechten. Der \nVorsorgepflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG kommt eine derart drittschützende \nWirkung dagegen nicht zu,\n\n9\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 7 C 19/02 -, \nDVBl 2004, 638.\n\n10\n\nDurch die genehmigte Anlage wird die Schutzpflicht im Sinne des § 5 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 1 BImSchG nicht zu Lasten des Antragstellers verletzt. Die \nimmissionsschutzrechtliche Schutzpflicht als Instrument der Gefahrenabwehr greift \nein, wenn die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts besteht. Sie \ndient der Abwehr erkannter Gefahren und der Vorbeugung gegenüber künftigen \nSchäden, die durch solche Gefahren hervorgerufen werden können. Eine Gefahr \nliegt nach der klassischen Begriffsdefinition dort vor, wo aus gewissen gegenwärtigen \nZuständen nach dem Gesetz der Kausalität gewisse andere Schaden bringende \nZustände und Ereignisse erwachsen werden. Daran fehlt es bei Ungewissheit über \neinen Schadenseintritt. Potentiell schädliche Umwelteinflüsse, ein nur möglicher \nZusammenhang zwischen Emissionen und Schadenseintritt oder ein generelles \nBesorgnispotential können Anlass zu Vorsorgemaßnahmen sein, sofern diese nach \nArt und Umfang verhältnismäßig sind. Vorsorge gegen schädliche \nUmwelteinwirkungen erfasst mithin mögliche Schäden, die sich deshalb nicht \nausschließen lassen, weil nach dem derzeitigen Wissensstand bestimmte \nUrsachenzusammenhänge weder bejaht noch verneint werden können, deshalb \nnoch keine Gefahr, sondern nur ein Gefahrenverdacht oder ein Besorgnispotential \nbesteht. Gibt es hinreichende Gründe für die Annahme, dass Immissionen \nmöglicherweise zu schädlichen Umwelteinwirkungen führen, ist es Aufgabe der \nVorsorge, solche Risiken unterhalb der Gefahrengrenze zu minimieren. Ob bei \nungewissem Kausalzusammenhang zwischen Umwelteinwirkungen und Schäden \neine Gefahr oder ein Besorgnispotential anzunehmen ist, hängt vom Erkenntnisstand \nüber die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ab,\n\n11\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003, a.a.O.; OVG \nNRW, Urteil vom 10. Juni 2008 - 8 D 103/07.AK -, ZUR 2008, \n492.\n\n12\n\nDer durch das Immissionsschutzrecht vermittelte Gesundheitsschutz beginnt erst \ndort, wo der Kenntnisstand der Umwelthygiene und Medizin hinreichend sichere \nAussagen über die Gefährlichkeit der Immissionen zulässt,\n\n13\n\nvgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 4. März 2005 \n- 7 LA 275/04 -, NVwZ-RR 2005, 401.\n\n14\n\nHiervon ausgehend lässt sich nicht feststellen, dass von der genehmigten Anlage \nfür den Antragsteller schädliche Umwelteinwirkungen durch Bioaerosole \n(luftgetragene Mikroorganismen, insbesondere Pilze, Bakterien, Viren und \nEndotoxine) ausgehen. Die Auswirkungen von durch Massentierhaltung \nhervorgerufenen Bioaerosolen auf die Umgebung ist bislang wenig erforscht. Aus \narbeitsmedizinischen Untersuchungen ist bekannt, dass in Tierställen auftretende \nBioaerosole und Stäube zu Atemwegs- und allergischen Erkrankungen führen \nkönnen. Ob die im Umfeld von Tierhaltungsanlagen lebende Bevölkerung durch \nEmissionen aus diesen Betrieben gesundheitlich beeinträchtigt werden kann, ist \nbislang allerdings ungewiss, \n\n15\n\nvgl. Dirk Heller und Barbara Köllner, Bioaerosole im Umfeld \nvon Tierhaltungsanlagen - Untersuchungsergebnisse aus \nNordrhein-Westfalen, 2007\n\n16\n\nEs gibt derzeit auch keine genauen Erkenntnisse darüber, ab welcher \nKonzentration Bioaerosole zu einer Gesundheitsbeeinträchtigung von Personen \nführen, die mit diesen Stoffen in Kontakt kommen. Deshalb existieren keine \nwirkungsbezogene Grenzwerte für diese Stoffe. \n\n17\n\nDas Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen \n(LANUV NRW) schlägt unter Bezugnahme auf den Entwurf der VDI-Richtlinie 4250 \n„Umweltmedizinische Bewertung von Bioaerosol-Immissionen\" vor, als \nBewertungskriterium für eine mögliche Gefährdung durch Bioaerosole den Vergleich \nvon der Immissionskonzentration mit der normalen Hintergrundkonzentration \nheranzuziehen (vgl. Schreiben des LANUV NRW an den Kreis D. vom 23. März \n2009). Nach den dem LANUV NRW vorliegenden Untersuchungen unterscheidet \nsich die Immissionskonzentration von der Hintergrundkonzentration ab einer \nEntfernung von etwa 500 m von der Emissionsquelle nicht mehr. Zugleich betont das \nLANUV NRW, auch bei einer gegenüber der Hintergrundkonzentration erhöhten \nImmissionskonzentration sei damit keine Aussage zu einem konkreten quantitativen \nGesundheitsrisiko verbunden. Die Hauptwindrichtung verläuft im Münsterland von \nWest nach Ost. Das Wohnhaus des Antragstellers liegt mehr als 600 m westlich des \nAbluftschachtes der geplanten Anlage und damit entgegen der Hauptwindrichtung. \nDeshalb sind nach derzeitigem Erkenntnisstand für die Bewohner des Gebäudes \nGesundheitsgefahren durch Bioaerosole nicht zu erwarten. Ebenso wenig gibt es \neine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass auf dem Grundstück des \nGymnasiums C. , an dem der Antragsteller als Lehrer tätig ist und welches von \nder Emissionsquelle mehr als 440 m und ebenfalls entgegen der Hauptwindrichtung \nentfernt liegt, Gesundheitsgefährdungen durch Bioaerosole zu erwarten sind. Es \nbedarf hier keiner Entscheidung, ob etwaige Gefahren durch Bioaerosole \nVorsorgemaßnahmen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG rechtfertigen können, da der \neinzelne auf die Anordnung von Vorsorgemaßnahmen keinen Anspruch hat. \n\n18\n\nDer Antragsteller hat auch keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch \nGeruchsimmissionen zu erwarten. Nach der im Genehmigungsverfahren vorgelegten \nGeruchsimmissionsprognose des Ingenieurbüros S. und I. wird sowohl an dem \nWohnhaus des Antragstellers als auch an auf dem Grundstück des Gymnasiums \nC. der in der Geruchsimmissionsrichtlinie festgelegte Richtwert einer \nGeruchswahrnehmungshäufigkeit von 10 % der Jahresstunden eindeutig \neingehalten. Entgegen der Argumentation des Antragstellers wurde in dem \nGutachten die bestehende Vorbelastung durch die Hofstelle T1. E. \neinschließlich der Biogasanlage berücksichtigt. In der Prognose werden die \ntatsächlichen Immissionen sogar überschätzt, da sie von der Errichtung von drei \nHähnchenmastanlagen mit knapp 40.000 Tierplätzen ausgeht, während Gegenstand \ndieses Verfahrens lediglich die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb \neiner Hähnchenmastanlage ist.\n\n19\n\nOhne Erfolg wendet der Antragsteller ein, der Geruchsimmissionsprognose \nhätten die Wetterdaten der Station H. aus der Zeit von 1982 bis 1991 nicht \nzugrundegelegt werden dürfen. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich \ndie Windverteilungsverhältnisse in den letzten Jahren grundlegend geändert hätten. \n\n20\n\nDer Antragsteller hat auch keine unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen durch \nden von dem Vorhaben ausgelösten An- und Abfahrtsverkehr auf öffentlichen \nStraßen zu erwarten. Nach Nr. 7.4 Abs. 2 der TA Lärm sollen Geräusche des An- \nund Abfahrtsverkehr auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von bis zu \n500 m von dem Betriebsgrundstück durch Maßnahmen organisatorischer Art soweit \nwie möglich vermindert werden, soweit sie den Beurteilungspegel der \nVerkehrsgeräusche für den Tag oder die Nacht rechnerisch um mindestens drei dB \n(A) erhöhen, keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt ist und die \nImmissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) erstmals \noder weitgehend überschritten werden. Angesichts des relativ geringen Umfangs des \nzu erwartenden An- und Abfahrtverkehrs kann bereits ausgeschlossen werden, dass \nsich der Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche rechnerisch um mindestens drei \ndB (A) erhöht. Ebenso erscheint eine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte der \n16. BImSchV ausgeschlossen. \n\n21\n\nDer Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die in der \nangefochtenen Genehmigung geforderte Installation einer Abluftbehandlungsanlage \nsei nicht geeignet, die Ammoniakkonzentrationen nachhaltig zu senken. Die \ngeforderte Abluftbehandlungsanlage hat bei den im Genehmigungsverfahren \nvorgelegten Immissionsprognosen keine Berücksichtigung gefunden. Auch ohne \nInstallation dieser Anlage entstehen für den Antragsteller keine unzumutbaren \nImmissionen.\n\n22\n\nDa der Antragsteller somit keinen schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt \nist, verstößt die genehmigte Anlage auch nicht zu seinen Lasten gegen das \ndrittschützende bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme.\n\n23\n\nSoweit sich der Kläger auf naturschutzrechtliche und landschaftsschutzrechtliche \nBelange sowie die mangelnde Erschließung des Vorhabengrundstücks beruft, kann \ner daraus keine Rechte ableiten, da insoweit keine drittschützenden Vorschriften \nbetroffen sind.\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG i. V. m. \nNr. 19 Punkt 2 und Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit aus dem Jahre 2004. Der danach für das \nHauptsacheverfahren anzusetzende Streitwert war wegen Vorläufigkeit dies \nVerfahrens auf die Hälfte zu reduzieren.\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/236140","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-11-16/10-l-436-09","cited_norms":[{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":6},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/236140","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/236140","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-11-16/10-l-436-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/236140","retrieved":"2026-07-09 01:58:06.632359+00:00"}}