{"status":"available","doknr":"OLD236139","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2009:1116.10L428.09.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2009-11-16","aktenzeichen":"10 L 428/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird auf 30.000 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag der Antragstellerin,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung ihrer Klage 10 K 1365/09 gegen \ndie der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche \nGenehmigung des Antragsgegners vom 8. Juni 2009 zur \nErrichtung und zum Betrieb einer Anlage zum Halten von \nMasthähnchen (39.990 Tierplätze) auf den Grundstück \nGemarkung C. Flur Flurstück in T. -C. \nwiederherzustellen,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5, 80 a Abs. 1 und 3 VwGO zulässig, hat aber in der Sache \nkeinen Erfolg. Die in diesem Verfahren vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu \nLasten der Antragstellerin aus, weil einerseits ihre Klage gegen den \nimmissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid voraussichtlich keinen Erfolg \nhaben wird und andererseits die Beigeladene ein erhebliches wirtschaftliches \nInteresse an der Verwirklichung ihres Vorhabens hat. Es spricht bei der in diesem \nVerfahren gebotenen summarischen Prüfung vieles dafür, dass die angefochtene \nimmissionsschutzrechtliche Genehmigung nicht zu Lasten der Antragstellerin gegen \nsie schützende Vorschriften verstößt.\n\n5\n\nDie Antragstellerin wird nicht dadurch in ihren Rechten verletzt, dass die \nAntragsgegnerin mit dem angefochtenen Genehmigungsbescheid das von der \nAntragstellerin versagte Einvernehmen nach § 36 BauGB ersetzt hat, denn die \nErsetzung des Einvernehmens ist rechtmäßig. Die Antragstellerin hätte ihr \nEinvernehmen gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB nur aus den sich aus den §§ 31, \n33, 34 und 35 BauGB ergebenden Gründen versagen dürfen. Da solche Gründe \nnicht vorliegen, hatte der Antragsgegner gemäß § 2 Nr. 4 a Abs. 1 des Ersten \nGesetzes zum Bürokratieabbau das Einvernehmen der Antragstellerin zu \nersetzen.\n\n6\n\nDie bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen \nbeurteilt sich nach § 35 BauGB, da der Hähnchenmaststall im Außenbereich errichtet \nwerden soll. Das Vorhaben ist gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert. Es soll \nwegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung nur im Außenbereich \nausgeführt werden soll. Gewerbliche - nicht auf überwiegend eigener \nFuttergrundlage betriebene - Tierhaltungen können im Außenbereich gemäß § 35 \nAbs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert zulässig sein, \n\n7\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 1983 - 4 B 206.82 -, \nBRS 40 Nr. 74; OVG NRW, Beschluss vom 02. Juni 2009 \n- 8 B 572/09 -.\n\n8\n\nUmstände, die im vorliegenden Fall einer Privilegierung entgegen stehen \nkönnten, sind nicht ersichtlich. \n\n9\n\nDie geplante Anlage beeinträchtigt keine öffentlichen Belange im Sinne des § 35 \nAbs. 3 BauGB. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen das Gebot der \nRücksichtnahme vor. Hinsichtlich der zu erwartenden Geruchsimmissionen wird der \nnach der Geruchsimmissionsrichtlinie einzuhaltende Richtwert an den Wohnhäusern \nauf den Nachbargrundstücken eindeutig eingehalten. Zwar wird auf der Hofstelle \nT1. E. , auf der auch die Beigeladene wohnt, mit einer \nGeruchswahrnehmungshäufigkeit von 67 % der für den Außenbereich geltende \nGeruchsimmissionswert der Geruchsimmissionsrichtlinie überschritten. Daraus kann \naber kein Rücksichtnahmeverstoß abgeleitet werden. Das bauplanungsrechtliche \nRücksichtnahmegebot gilt im Verhältnis von Grundstückseigentümern untereinander. \nDas bedeutet, ein Grundstückseigentümer muss auf die Belange anderer \nGrundstückseigentümer Rücksicht nehmen. Dagegen werden die Interessen der \nBewohner des Vorhabengrundstücks durch das Rücksichtnahmegebot nicht \ngeschützt. Das gilt auch im vorliegenden Fall für die Bewohner der Hofstelle T1. \nE. , die durch Baulast mit dem Anlagengrundstück vereinigt worden ist. \n\n10\n\nDarüber hinaus stellt sich die Geruchsbelästigung für die Bewohner der Hofstelle \nT1. E. nicht als unzumutbar dar. Bewohner von landwirtschaftlichen \nHofstellen müssen ein deutlich höheres Maß an Geruchsimmissionen hinnehmen als \nPersonen, die ohne Bezug zur Landwirtschaft im Außenbereich wohnen. Eine \nGeruchswahrnehmungshäufigkeit von mehr als 50 % der Jahresstunden vermag eine \nUnzumutbarkeit für landwirtschaftlich bezogenes Wohnen nicht ohne weiteres zu \nbegründen,\n\n11\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2007 \n- 10 A 259/08 -, Beschluss vom 18. März 2002 \n- 7 B 315/02 -, BRS 65 Nr. 87.\n\n12\n\nIm Übrigen führen die von der geplanten Anlage ausgehenden \nGeruchsimmissionen für die Bewohner der Hofstelle T1. E. allenfalls zu einer \ngeringfügigen Erhöhung der bereits durch die bestehende Tierhaltung auf der \nHofstelle verursachten Immissionen und sind deshalb zu vernachlässigen, da die \nAnlage östlich der Hofstelle und damit entgegen der Hauptwindrichtung errichtet \nwerden soll. Zudem wird durch das Geruchsgutachten die tatsächliche \nImmissionssituation überschätzt, da die Errichtung von zwei weiteren \nHähnchenmaststellen in die Prognose mit einbezogen worden ist, die aber nicht \nGegenstand dieses Verfahrens sind und derzeit noch nicht genehmigt sind.\n\n13\n\nDie Antragstellerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die in der \nangefochtenen Genehmigung geforderte Installation einer Abluftbehandlungsanlage \nsei nicht geeignet, die Ammoniakkonzentrationen nachhaltig zu senken. Die \ngeforderte Abluftbehandlungsanlage hat bei den im Genehmigungsverfahren \nvorgelegten Immissionsprognosen keine Berücksichtigung gefunden. Auch ohne \nInstallation dieser Anlage entstehen für die Bewohner der Umgebung keine \nunzumutbaren Immissionen.\n\n14\n\nVon der genehmigten Anlage gehen für die Bewohner der Umgebung bei \nsummarischer Prüfung keine schädliche Umwelteinwirkungen durch Bioaerosole \n(luftgetragene Mikroorganismen, insbesondere Pilze, Bakterien, Viren und \nEndotoxine) aus. Die Auswirkungen von durch Massentierhaltung hervorgerufenen \nBioaerosolen auf die Umgebung ist bislang wenig erforscht. Aus \narbeitsmedizinischen Untersuchungen ist bekannt, dass in Tierställen auftretende \nBioaerosole und Stäube zu Atemwegs- und allergischen Erkrankungen führen \nkönnen. Ob die im Umfeld von Tierhaltungsanlagen lebende Bevölkerung durch \nEmissionen aus diesen Betrieben gesundheitlich beeinträchtigt werden kann, ist \nbislang allerdings ungewiss, \n\n15\n\nvgl. Dirk Heller und Barbara Köllner, Bioaerosole im Umfeld \nvon Tierhaltungsanlagen - Untersuchungsergebnisse aus \nNordrhein-Westfalen, 2007\n\n16\n\nEs gibt derzeit auch keine genauen Erkenntnisse darüber, ab welcher \nKonzentration Bioaerosole zu einer Gesundheitsbeeinträchtigung von Personen \nführen, die mit diesen Stoffen in Kontakt kommen. Deshalb existieren keine \nwirkungsbezogene Grenzwerte für diese Stoffe. \n\n17\n\nDas Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen \n(LANUV NRW) schlägt unter Bezugnahme auf den Entwurf der VDI-Richtlinie 4250 \n„Umweltmedizinische Bewertung von Bioaerosol-Immissionen\" vor, als \nBewertungskriterium für eine mögliche Gefährdung durch Bioaerosole den Vergleich \nvon der Immissionskonzentration mit der normalen Hintergrundkonzentration \nheranzuziehen (vgl. Schreiben des LANUV NRW an den Kreis D. vom 23. März \n2009). Nach den dem LANUV NRW vorliegenden Untersuchungen unterscheidet \nsich die Immissionskonzentration von der Hintergrundkonzentration ab einer \nEntfernung von etwa 500 m von der Emissionsquelle nicht mehr. In ähnlicher Weise \näußert sich Prof. Hartung in seiner von der Antragstellerin vorgelegten fachlichen \nStellungnahme von vom 24. August 2009. Danach lassen Messungen an einem \nMasthühnerstall eine Ausbreitung von Keimen über eine Entfernung von mindestens \n500 m in Windrichtung erwarten. Das LANUV NRW betont aber, auch bei einer \ngegenüber der Hintergrundkonzentration erhöhten Immissionskonzentration sei damit \nkeine Aussage zu einem konkreten quantitativen Gesundheitsrisiko verbunden. \nDemnach liegen keine Erkenntnisse dafür vor, dass die Bewohner der westlich der \ngeplanten Anlage gelegenen Wohnhäuser, die bis zu 492 m an den Abluftschacht \ndes genehmigten Stalles heranreichen, Gefahren durch Bioaerosole ausgesetzt sein \nkönnten. Die Hauptwindrichtung verläuft im Münsterland von West nach Ost. Folglich \nwerden die meisten von der Anlage ausgehenden Immissionen nicht in Richtung auf \ndie Wohnbebauung, sondern in die entgegengesetzte Richtung getragen. Es besteht \nauch keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass auf dem Grundstück des \nGymnasiums C. , welches von der Emissionsquelle mehr als 440 m und \nebenfalls entgegen der Hauptwindrichtung entfernt liegt, Gesundheitsgefährdungen \ndurch Bioaerosole zu erwarten sind. Erst recht gilt dies für das mehr als 800 m - \nentgegen der Hauptwindrichtung - von der genehmigten Anlage entfernt gelegene \nKrankenhaus. \n\n18\n\nEntgegen der Argumentation der Antragstellerin ist die Erschließung des \nVorhabens gesichert. Die Hofstelle T1. E. wurde mit dem \nVorhabengrundstück durch Baulast vereint. Damit ist das Vorhaben über die Straße \n„B. E1. „ ausreichend erschlossen. Auch das Bauordnungsamt der \nAntragstellerin vertritt in seiner Stellungnahme vom 26. Mai 2009 die Auffassung, \ndass Baugrundstück liege an einer öffentlichen Verkehrsfläche. Der Einschätzung \ndes Antragsgegners in der Begründung des angefochtenen \nGenehmigungsbescheids, bei der Straße „B. E1. „ handele es sich um eine \nöffentlich gewidmete Straße, die aufgrund ihrer baulichen Ausführung geeignet sei, \nSchwerlastverkehr aufzunehmen, ist die Antragstellerin nicht entgegen getreten. \n\n19\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1, 53 Abs. 1 Nr. 2 GKG i. V. m \nNr. 19.3 und Nr. 2.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit aus \ndem Jahre 2004. Der danach für das Hauptsacheverfahren anzusetzende Streitwert \nwar wegen der Vorläufigkeit dieses Verfahrens auf die Hälfte zu reduzieren.\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/236139","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-11-16/10-l-428-09","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/236139","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/236139","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-11-16/10-l-428-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/236139","retrieved":"2026-07-09 01:58:06.558830+00:00"}}