{"status":"available","doknr":"OLD236167","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2009:1113.1K2358.08.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2009-11-13","aktenzeichen":"1 K 2358/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger betreibt ein Taxiunternehmen und ist Halter des Fahrzeugs mit dem \namtlichen Kennzeichen N. -R. 0. Am frühen Abend des 30. September 2008 stellte \ndie Feuerwehr N. auf der Straße J. E. eine ca. 2 km lange Ölspur \n(Dieselkraftstoff) fest, streute die stark verunreinigten Flächen mit Ölbindemittel ab \nund ermittelte im Zusammenwirken mit der Polizei das klägerische Fahrzeug als \nVerursacher. J. Einsatzbericht der Feuerwehr wird ausgeführt: „Die Ölspur konnte \nbis zu einem Wohngebäude nachverfolgt werden. Dort hatte der Bewohner kurz \nvorher ein Taxi bestellt und war in eine Gaststätte in I. gefahren. Die Ölspur war \nauch hier sichtbar. Die stärker verunreinigten Flächen konnten mit Ölbindemittel \nabgestreut werden. In der Zwischenzeit konnte die anwesende Schutzpolizei den \nVerursacher ermitteln. Das Fahrzeug hatte einen Defekt in der \nKraftstoffversorgung.\"\n\n3\n\nNach einer TÜV-Hauptuntersuchung des klägerischen Fahrzeuges mit dem \namtlichen Kennzeichen N. -R. 0 am 1. Oktober 2008 wurde die Prüfplakette \nzugeteilt. Folgende (geringe) Mängel wurden vermerkt: Nebelschlussleuchte(n): ohne \nFunktion; Batterie: Pluspolabdeckung fehlt; Antriebswelle-(Kardan-)Gelenk: \nHardyscheibe rissig. Ferner wurde der Kläger auf Folgendes hingewiesen: hinten \nBremsschlauch/-schläuche äußerlich leicht porös, rechts Lenkhebellagerung mit \nbeginnendem Spiel, Zustand bitte beobachten; VA: Stabilisatorlagerung mit \nbeginnendem Spiel; vorne Profiltiefe nahe Verschleißgrenze von 1,6 mm, in Kürze \nerneuern.\n\n4\n\nDurch Bescheid vom 13. Oktober 2008 zog der Beklagte den Kläger auf der \nGrundlage von § 3 der Feuerwehrsatzung vom 14. Dezember 2006 zum \nKostenersatz für das Abstreuen einer Ölspur J. E. am 30. September 2008 in \nHöhe von insgesamt 246,90 Euro (Pauschale: 204,00 Euro; 3 Sack Ölbindemittel: \n42,90 Euro) heran. \n\n5\n\nDer Kläger hat am 28. Oktober 2008 Klage erhoben. Zur Begründung führt er \naus, er habe sein Auto am Folgetag vom Taxenplatz H. zur (vorgezogenen) \nTÜV-Untersuchung gebracht. Laut TÜV-Bericht vom 1. Oktober 2008 seien dort \nkeine Ölverluste festgestellt worden. Die Polizeibeamten hätten das Auto zuvor nur \nsehr nachlässig untersucht. Die wenigen Tropfen Öl auf dem Boden unter dem Auto \nseien vorbeigeschüttetes Motoröl, das am Tag zuvor nachgefüllt worden sei. Am 30. \nSeptember 2008 habe es sehr stark geregnet und das Spritzwasser habe das \nMotoröl abgewaschen. Laut Polizeibericht habe es sich aber um eine Dieselölspur \ngehandelt und darüber hinaus in einem solchen Ausmaß, dass sein Wagen als \nVerursacher hierfür nicht in Betracht komme. \n\n6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\nden Bescheid vom 13. Oktober 2008 aufzuheben.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nZur Begründung führt er aus, nach den vorliegenden Umständen sei die Ölspur \ndem Kläger zuzurechnen. Der Einsatzleiter der städtischen Feuerwehr habe \nangegeben, eine Privatperson habe die Dieselölspur J. E. gemeldet. Die \nFeuerwehr habe die Polizei eingeschaltet, die ihrerseits durch Rückverfolgung der \nTaxenfahrt den Kläger als Verursacher festgestellt habe. \n\n11\n\nDas Gericht hat zur Frage, ob die am 30. September 2008 abgestreute Ölspur \nvom klägerischen Taxi verursacht worden ist, Beweis erhoben durch die \nVernehmung des städtischen Beamten im Feuerwehrdienst N1. G. sowie des \nPolizeikommissars K. B. . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird \nauf die Sitzungsniederschrift, wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und \nStreitstandes auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. \n\n12\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n13\n\nDie zulässige Anfechtungsklage hat keinen Erfolg.\n\n14\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 13. Oktober 2008 ist rechtmäßig und verletzt \nden Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n15\n\nRechtsgrundlage für das Kostenersatzverlangen ist § 41 Abs. 2 Nr. 3 des \nGesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) i.V.m. § 2 Nr. 3 der \nSatzung für den Kostenersatz bei Einsätzen, Durchführung der Brandschauen sowie \ndie Vergütung von Verdienstausfall der ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr \nund der Freiwilligen Hilfsorganisationen (Feuerwehrsatzung) vom 14. Dezember \n2006. Nach § 2 Nr. 3 Feuerwehrsatzung ist der Stadt N. für den Einsatz ihrer \nFeuerwehr Kostenersatz zu leisten von dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder \nder Schaden beim Betrieb von Kraftfahrzeugen entstanden ist. Die tatbestandlichen \nVoraussetzungen dieser Vorschrift, die sich mit denen des § 41 Abs. 2 Nr. 3 FSHG \ndecken, sind erfüllt. \n\n16\n\nDer Kläger war am 30. September 2008 Halter des Fahrzeugs mit dem amtlichen \nKennzeichen N. -R. 0. Der Schaden ist auch beim Betrieb dieses Kraftfahrzeuges \nentstanden. Das Gericht ist nach einer Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände, \ninsbesondere des Beteiligtenvorbringens und der Beweisaufnahme in der \nmündlichen Verhandlung, davon überzeugt, dass das festgestellte und abgebundene \nÖl (Dieselkraftstoff) aus dem Fahrzeug des Klägers ausgelaufen ist.\n\n17\n\nDas klägerische Taxi ist, wie der Kläger selbst eingeräumt hat, am 30. \nSeptember 2008 in dem Bereich unterwegs gewesen. Nach dem Einsatzbericht der \nFeuerwehr und den damit übereinstimmenden, nachvollziehbaren, stimmigen und \ninsgesamt glaubhaften Angaben der Zeugen G. und B. zog sich die \nÖlspur auf einer Strecke von etwa 2 km von einem Wohngebäude an der Straße J. \nE. bis zu einer Gaststätte in I. . Ein Anwohner der Straße J. E. hatte nach \nden Angaben anderer Anwohner gegenüber Polizei und Feuerwehr kurz zuvor diese \nStrecke mit einem Taxi zurückgelegt. Recherchen bei der Taxenzentrale ergaben, \ndass es das klägerische Taxi war, das diese Strecke gefahren war. Letzteres hat der \nKläger auch nicht bestritten. Die Polizei, unter anderem der glaubwürdige Zeuge \nB. , hat sodann das Fahrzeug des Klägers am Taxenplatz H. aufgesucht \nund - was insoweit als ausreichend zu erachten ist - eine Sichtkontrolle durchgeführt. \nDer Zeuge B. hat weiter angegeben, unter dem Auto sei ein kleiner Ölfleck \nsichtbar gewesen und bei laufendem Motor habe es getröpfelt. Diese Aussage ist \nglaubhaft, auch wenn der Zeuge sich nicht in allen Einzelheiten an den Einsatz am \n30. September 2008 erinnern konnte. Denn er hat Erinnerungslücken offenbart und \nsich dann insoweit nicht festgelegt. Festgelegt hat er sich hier allerdings \ndahingehend, dass bei Anschalten des Motors Öltropfen abgingen. Die Angaben \ndecken sich auch mit den Beobachtungen des glaubwürdigen Zeugen G. , die \nÖlspur sei auf geraden Fahrstrecken schmal, an Haltepunkten auf der 2 km langen \nStrecke zur Gaststätte breiter gewesen. \n\n18\n\nDer danach gerechtfertigte Schluss, dass die Ölspur beim Betrieb des \nklägerischen Kraftfahrzeuges entstanden ist, wird durch die vom Kläger angeführten \nUmstände nicht durchgreifend in Frage gestellt. Hätte es sich lediglich um beim \nÖlnachfüllen am Vortag vorbeigeschüttetes Motoröl gehandelt, das durch den Regen \nausgewaschen wurde, hätte es nicht nur bei laufendem Motor getröpfelt. Auch die mit \nZuteilung der Prüfplakette bei Beanstandung nur geringer Mängel absolvierte TÜV-\nHauptuntersuchung - ohne Abgasuntersuchung - am Mittag des 1. Oktober 2008 \nlässt nicht den Schluss zu, das klägerische Fahrzeug habe mangels eines Defektes \ndie Ölspur nicht verursachen können. Zum einen wäre es dem Kläger \nzwischenzeitlich möglich gewesen, das Fahrzeug zu reparieren bzw. reparieren zu \nlassen. Zum anderen ist Gegenstand der standardisierten Hauptuntersuchung (ohne \nAbgasuntersuchung) allein die - bei ausgeschaltetem Motor mögliche - Überprüfung \nder (technischen) Sicherheit (vgl. § 29 StVZO i.V.m. Anlagen VIII und VIIIa), die \nkeine Gewähr für eine Mängelfreiheit des Fahrzeuges insgesamt bietet. Schließlich \nvermag das Fehlen einer Ölspur im Umfeld des Taxenplatzes H. den Kläger \nnicht entscheidend zu entlasten. Der Zeuge B. hat aus seiner Erfahrung \nglaubhaft berichtet, dass es bei Ölspuren durchaus vorkomme, dass sie nicht \ndurchgängig seien. \n\n19\n\nDie Beseitigung der Ölspur, die angesichts der Witterungsverhältnisse am 30. \nSeptember 2008 eine Verkehrsgefährdung insbesondere für Zweiräder bedeutete, \ndiente ferner der Vermeidung eines Unglücksfalles im Sinne von § 1 Abs. 1 \nFSHG.\n\n20\n\nEs sind schließlich - auch unter Berücksichtigung der vom Kläger geltend \ngemachten Einnahmeausfälle in der Nacht vom 30. September auf den 1. Oktober \n2008 - keine Anhaltspunkte für die Annahme eines Härtefalles im Sinne von § 41 \nAbs. 6 FSHG ersichtlich. \n\n21\n\nDer Höhe nach ist der angefochtene Bescheid ebenfalls nicht zu beanstanden. \nDer Beklagte hat die Kosten auf der Grundlage des § 3 Feuerwehrsatzung i.V.m. \nZiffer III.3, VI.1. der Anlage 1 richtig berechnet. \n\n22\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung \nbezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 \nVwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/236167","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-11-13/1-k-2358-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/236167","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/236167","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-11-13/1-k-2358-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/236167","retrieved":"2026-07-09 01:58:08.613445+00:00"}}