{"status":"available","doknr":"OLD236281","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2009:1110.9NC423.09.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2009-11-10","aktenzeichen":"9 Nc 423/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\n„die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung \nzu verpflichten, die Antragstellerin zur Zuweisung eines \nStudienplatzes in der Fachrichtung Politikwissenschaft/ Politik \nund Recht zum Wintersemester 2009/2010 im ersten \nFachsemester an der Westfälischen Wilhelms-Universität \nMünster an einem vom Gericht anzuordnenden \nVergabeverfahren zu beteiligen und vorläufig zuzulassen, falls \nauf sie ein ermittelter Rangplatz entfällt\",\n\nhat keinen Erfolg.\n\n4\n\nDie Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihr der geltend gemachte \nAnspruch zusteht, § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO.\n\n5\n\nDabei scheitert die Glaubhaftmachung des verfolgten Anspruchs schon daran, \ndass dem Gericht trotz entsprechenden Hinweises in der Eingangsbestätigung vom \n22. Oktober 2009 bislang weder die Hochschulzugangsberechtigung der \nAntragstellerin noch der auf den begehrten Studienplatz bezogene außerkapazitäre \nZulassungsantrag vorgelegt worden ist. Eine eidesstattliche Versicherung ist \ngleichfalls dem per Telefax „vorab\" am 18. Oktober 2009 gestellten Antrag nicht \nbeigefügt gewesen und auch nicht nachgereicht worden. Die allgemeinen \nVoraussetzungen des behaupteten Anspruchs sind damit schon nicht prüfbar.\n\n6\n\nHinzutritt, dass der im Antrag bezeichnete Studienwunsch der Antragstellerin an \nder WWU Münster nicht erfüllt werden kann. Wie sich aus der für das WS 2009/2010 \ngeltenden ZulassungszahlenVO vom 20. August 2009 (GV. NRW. 2009, 452) und \nauch aus den von der Hochschule in das Internet eingestellten Studieninformationen \nund/-ordnungen ergibt, wird an der Hochschule das Studienfach „Politikwissenschaft\" \nlediglich als Bachelorstudiengang mit zwei gleichgewichtigen Fächern (BA U 2BF) \nangeboten. Es muss deshalb neben diesem Studienfach ein weiteres Studienfach \ngewählt werden, dass ebenfalls mit dem Abschluss 2-Fach-Bachelor endet. Das \nStudienfach „ Politik und Recht\", auf das sich der Eilantrag bezieht, wird jedoch an \nder Hochschule nicht mit dem Abschluss 2BF angeboten, sondern lediglich mit dem \nAbschluss BA (U), das heißt als sog. 1-Fach-Bachelor.\n\n7\n\nDass sich das Begehren etwa alternativ auch darauf richten soll, der \nAntragstellerin ein Studium ausschließlich in dem Studiengang „Politik und Recht\" zu \nermöglichen, kann ohne Antragsergänzung und ohne hierauf bezogene Unterlagen \nbei der anwaltlich vertretenen Antragstellerin nicht angenommen werden.\n\n8\n\nSchließlich scheitert der geltend gemachte außerkapazitäre \nZulassungsanspruch, gleichgültig auf welchen Studiengang er sich beziehen soll, \ndaran, dass der hierauf bezogene Antrag bei der Hochschule nicht fristgerecht \ngestellt wurde. Wie in der Antragsschrift angegeben worden ist, hat die \nAntragstellerin ihren außerkapazitären Zulassungsantrag mit Schreiben vom 18. \nOktober 2009 an die Hochschule gerichtet. § 23 Abs. 5 VergabeVO NRW, der seit \nBeginn des WS 2009/2010 gilt, bestimmt jedoch, dass für Studiengänge, deren \nStudienplätze durch die Hochschule vergeben werden, Zulassungsanträge für \nStudienplätze außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen mit den erforderlichen \nUnterlagen für das Wintersemester bis zum 1. Oktober (hier: 2009) bei der \nHochschule eingegangen sein müssen (Ausschlussfrist). Damit ist der \nZulassungsantrag der Antragstellerin verspätet.\n\n9\n\nDas Gericht hat im Verfahren der einstweiligen Anordnung keinen Anlass, den \nformellen und materiellen Geltungsanspruch des § 23 Abs. 5 VergabeVO in Zweifel \nzu ziehen. Er beruht auf einer gesetzlichen Ermächtigung (vgl. bereits § 11 des \nHochschulzulassungsgesetzes NW 1993, nunmehr § 6 Abs. 2 des \nHochschulzulassungsgesetzes NRW in der Fassung des Art. 3 des \nHochschulzulassungsreformgesetzes vom 18. November 2008, GV. NRW. 2009, \n710). Die dort für die betreffenden Studiengänge gesetzten Ausschlussfristen (1. \nApril für das jeweilige Sommersemester und 1. Oktober für das jeweilige \nWintersemester entsprechend dem jeweiligen Semesterbeginn), die rechtsähnlich \nauch in anderen Bundesländern gelten, dürften auch den verfassungsrechtlichen - \nnamentlich aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden - Anforderungen entsprechen.\n\n10\n\nVgl. statt vieler: OVG Bremen, Beschluss vom 6. März 2008 \n- 1 B 41/08 - m.w.N., Juris\n\n11\n\nNamentlich dürfte das Fristende nicht unangemessen früh bestimmt worden sein. \nZu den jeweiligen Zeitpunkten sind die regulären örtlichen Zulassungsverfahren - \nwenn auch evtl. nicht für etwaige Nachrückverfahren - bereits beendet. Es verbleibt \ndamit jedenfalls eine - wenn auch nicht übermäßig lange, aber doch hinreichende - \nZeitspanne für den Bewerber zur Abschätzung, ob er bei der Hochschule der Wahl \num einen etwa vorhandenen Studienplatz außerhalb der festgesetzten \nZulassungszahl nachsucht. Welche Unterlagen hierfür innerhalb der Frist vorzulegen \nsind, soweit diese der Hochschule nicht ohnehin aus dem regulären \nZulassungsverfahren vorliegen, folgt hinreichend deutlich aus den Regelungen des § \n3 Abs. 3, 4 , 5 und 6 Sätze 1 bis 3 VergabeVO NRW, die nach § 23 Abs. 2 \nVergabeVO NRW für das hier in Rede stehende Vergabeverfahren entsprechend \ngelten.\n\n12\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 1 VwGO, §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, \n52 Abs. 1 GKG.\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/236281","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-11-10/9-nc-423-09","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/236281","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/236281","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-11-10/9-nc-423-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/236281","retrieved":"2026-07-09 01:58:17.646649+00:00"}}