{"status":"available","doknr":"OLD236280","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2009:1110.8L517.09.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2009-11-10","aktenzeichen":"8 L 517/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI. Der Antrag der Antragstellerin,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der gegen den Bescheid des \nAntragsgegners vom 2. September 2009 gerichteten Klage - 8 \nK 1955/09 - anzuordnen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg. Der Bescheid des Antragsgegners ist offensichtlich \nrechtmäßig, so dass die Antragstellerin kein überwiegendes privates Interesse hat, \nfür die Dauer des Klageverfahrens im Bundesgebiet verbleiben zu können. Der \nAntragstellerin bleibt unbenommen, das Klageverfahren aus dem Ausland zu \nbetreiben (vgl. im Übrigen den unten angeführten Hinweis zur Visumerteilung).\n\n5\n\n1. Die Entscheidung des Antragsgegners, die Verlängerung bzw. Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums abzulehnen, ist offensichtlich \nrechtmäßig, weil wegen des Studiums der Volkswirtschaftslehre die \nTatbestandsvoraussetzungen des § 16 Abs. 1 Satz 5 AufenthG nicht vorliegen und \nwegen des Studiums der Wirtschaftsinformatik die Voraussetzungen des \nRegelversagungsgrundes nach § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG gegeben sind.\n\n6\n\na) Die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Satz 5 AufenthG liegen unstreitig nicht \nvor, nachdem die Antragstellerin das im Wintersemester 2005/2006 aufgenommene \nStudium der Volkswirtschaftslehre nicht mehr erfolgreich beenden konnte und \nabgebrochen hat.\n\n7\n\nb) Wegen der Erteilung einer neuen Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 \nAufenthG für das im Sommersemester 2009 aufgenommene Studium der \nWirtschaftsinformatik liegt der Regelversagungsgrund des § 16 Abs. 2 Satz 1 \nAufenthG vor. Nach dieser Vorschrift soll während des Aufenthalts nach § 16 Abs. 1 \nAufenthG - hier also nach dem Studium der Volkswirtschaftslehre und vor einer \nAusreise der Antragstellerin - in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis für einen \nanderen Aufenthaltszweck erteilt oder verlängert werden, sofern nicht ein \ngesetzlicher Anspruch besteht. Die Voraussetzungen dieses Tatbestands liegen \nvor.\n\n8\n\nDie Antragstellerin begehrt eine Aufenthaltserlaubnis für einen neuen \nAufenthaltszweck. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung \nknüpft an eine bestimmte konkrete Ausbildung an (ebenso VGH Bad.-Württ., \nBeschluss vom 19. Februar 2008 - 13 S 2774/07 -, www.vghmannheim.de, Rn. 6; \nBayVGH, Beschluss vom 21. Juni 2007 - 24 Cs 06.3454 -, juris; OVG Hamburg, \nBeschluss vom 30. Mai 2007 - 3 Bs 390/05 -, http://justiz.hamburg.de = InfAuslR \n2007, 380). Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW, von der \nabzuweichen kein Anlass besteht, ist der Wechsel der Fachrichtung im Studium als \nWechsel des Aufenthaltszwecks anzusehen ist (OVG NRW, Beschluss vom \n30. November 2007 - 17 B 2379/06 -, www.nrwe.de, Rn. 7; Beschluss vom 6. März \n2009 - 18 B 180/09 -, www.nrwe.de, Rn. 6). Dies gilt erst recht, wenn das bisherige \nStudium - wie hier das Studium der Volkswirtschaftslehre - endgültig fehlgeschlagen \nist und die Antragstellerin nun ein neues Studium aufgenommen hat (vgl. OVG NRW, \nBeschluss vom 6. März 2009 - 18 B 180/09 -, www.nrwe.de, Rn. 7). \n\n9\n\nEin gesetzlicher Anspruch auf die Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis \nbesteht nicht (§ 16 Abs. 2 Satz 1, letzter Halbsatz AufenthG). § 16 Abs. 1 AufenthG \nbegründet keinen gesetzlichen Erteilungsanspruch in diesem Sinne.\n\n10\n\nLiegen damit die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen des § 16 Abs. 2 \nSatz 1 AufenthG vor, hat der Antragsgegner der Antragstellerin die nach § 16 Abs. 1 \nAufenthG begehrte Aufenthaltserlaubnis zu versagen. Der Antragsgegner ist nicht zu \neiner Ermessensentscheidung ermächtigt, weil kein Ausnahmefall von der Regel des \n§ 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG vorliegt.\n\n11\n\nDie Entscheidung, ob ein solcher Ausnahmefall von der Regel besteht, unterliegt \nnicht einer Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde, so dass durch eine \nVerwaltungsvorschrift keine Bindung der Behörde bewirkt werden kann. Ihr steht \ninsoweit auch kein Einschätzungsspielraum zu. Ob ein Ausnahmefall von der \ngesetzlichen Regel des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG vorliegt, ist Frage des \nTatbestands und unterliegt voller gerichtlicher Nachprüfung (ebenso BVerwG, Urteil \nvom 30. April 2009 - 1 C 3.08 -, www.bverwg.de = InfAuslR 2009, 330 = NVwZ 2009, \n1239 zu dem Regel- / Ausnahmeverhältnis des § 5 Abs. 1 AufenthG).\n\n12\n\nAusnahmefälle vom Regelversagungsgrund des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG \nsind durch einen atypischen Geschehensablauf gekennzeichnet, der so bedeutsam \nist, dass er das ansonsten ausschlaggebende Gewicht des gesetzlichen \nRegelversagungsgrundes beseitigt (OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2007 \n- 17 B 2379/06 -, www.nrwe.de, Rn. 9; Beschluss vom 15. Januar 2007 - 17 B \n2500/06 -; Beschluss vom 21. August 2006 - 18 B 1472/06 -, www.nrwe.de, Rn. 9; \nvgl. dazu auch Hailbronner, Ausländerrecht, A 1 § 16 Rn. 56). Ein solcher \nGeschehensablauf ist hier nicht gegeben. \n\n13\n\nBei einem - wie hier in Bezug auf den Studiengang Volkswirtschaftslehre \ngegebenen - endgültig nicht erfolgreichen Studium ist ein Zweckwechsel im Sinne \ndes § 16 Abs. 2 AufenthG grundsätzlich ausgeschlossen (OVG NRW, Beschluss \nvom 30. November 2007 - 17 B 2379/06 -, www.nrwe.de, Rn. 11). Dass Teile des \nStudiums der Volkswirtschaftslehre angerechnet und die Antragstellerin die Hoffnung \nhegt, ihr Studium innerhalb einer zehnjährigen Gesamtaufenthaltsdauer erfolgreich \nabsolvieren zu können, begründet keinen atypischen Geschehensablauf (so OVG \nNRW, Beschluss vom 30. November 2007 - 17 B 2379/06 -, www.nrwe.de, Rn. \n14).\n\n14\n\nEntgegen der Auffassung der Antragstellerin besteht kein Ausnahmefall von der \ngesetzlichen Regel des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, weil das Studium trotz \nFachrichtungswechsels innerhalb einer Gesamtaufenthaltsdauer von zehn Jahren \nerfolgreich abgeschlossen werden kann. Es erscheint dem Gericht unter \nBerücksichtigung der in der eidesstattlichen Versicherung enthaltenen \nTatsachenbehauptungen zweifelhaft, ob die Antragstellerin die Voraussetzungen \neiner solchen Prognose erfüllt. Dies mag jedoch dahinstehen. Die Prognose einer \nmaximalen Gesamtaufenthaltsdauer von zehn Jahren beinhaltet jedenfalls nicht \neinen Gesichtspunkt, der eine Ausnahme von der Regelfallanordnung des \nGesetzgebers begründet, sondern einen Umstand, der ausschließlich eine - hier \nnicht - eröffnete Ermessensentscheidung mit leiten kann (vgl. auch Nr. 16.2.5 der \nAllgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009, \nGMBl. 2009 S. 878, 985). Wird die Aufenthaltsdauer von zehn Jahren überschritten, \nist es regelmäßig ermessensgerecht, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu \nversagen, selbst wenn eine Ausnahmesituation vorliegt. Die Länge des Zeitraums \nvon 10 Jahren als solche steht einer Rechtsauffassung entgegen, dass ein \natypischer Geschehensablauf besteht, der so bedeutsam ist, dass er das ansonsten \nausschlaggebende Gewicht des gesetzlichen Regelversagungsgrundes beseitigt. Ein \nderart langer Zeitraum erfasst mehr als das Doppelte der bisher üblichen \nRegelstudienzeit eines kompletten Bachelor-Studiengangs. Eine solche Ausnahme \nwürde den vom Gesetzgeber angeordneten Regelfall des § 16 Abs. 2 Satz 1 \nAufenthG zur Ausnahme machen.\n\n15\n\nDass der Antragstellerin vom Prüfungsamt der Westfälischen Wilhelms-\nUniversität Münster empfohlen wurde, nach dem endgültigen Nichtbestehen des \nStudiums der Volkswirtschaftslehre das Studium der Wirtschaftsinformatik \naufzunehmen, begründet keine Ausnahme von der Regel des § 16 Abs. 2 Satz 1 \nAufenthG. Die Beratung des Prüfungsamts erfolgte unter alleiniger Bewertung \nstudienbedingter Gesichtspunkte. Sie beinhaltete keine aufenthaltsrechtliche \nBeratung. Ungeachtet dessen kann eine Beratung des Prüfungsamtes einer \nHochschule nicht einer Ausländerbehörde zugerechnet werden.\n\n16\n\nOb der Antragstellerin nach einer Ausreise gem. §§ 6 Abs. 4, 16 Abs. 1 AufenthG \nim Visumverfahren eine Erlaubnis erteilt werden kann, kann nicht Gegenstand dieses \nVerfahrens sein. \n\n17\n\n2. Hat die Antragstellerin keinen Anspruch auf die Verlängerung oder Erteilung \neiner Aufenthaltserlaubnis, sind Rechtsfehler wegen der Festsetzung der \nAusreisefrist und der Abschiebungsandrohung nicht ersichtlich. Solche sind auch \nnicht gesondert geltend gemacht.\n\n18\n\nII. Der Antrag der Antragstellerin,\n\n19\n\ndem Antragsgegner mitzuteilen, dass \naufenthaltsbeendende Maßnahmen bis zur Entscheidung über \nden Antrag nicht durchgeführt werden dürfen,\n\n20\n\nbleibt ebenfalls ohne Erfolg. Soweit der Antrag nicht nur auf eine schlichte \nMitteilung gerichtet, sondern als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung \naufzufassen sein sollte, ist sowohl kein Anordnungsanspruch als auch kein \nAnordnungsgrund glaubhaft gemacht. Im Übrigen besteht für ein solches Begehren \nneben dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO kein Rechtsschutzinteresse.\n\n21\n\nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 GKG.\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/236280","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-11-10/8-l-517-09","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":17},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/236280","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/236280","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-11-10/8-l-517-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/236280","retrieved":"2026-07-09 01:58:17.578201+00:00"}}