{"status":"available","doknr":"OLD236429","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2009:1104.5K758.08A.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2009-11-04","aktenzeichen":"5 K 758/08.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen. \n\nGerichtskosten werden nicht erhoben. \n\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung oder Hinterlegung in \nHöhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte \nin gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger als \nAsylberechtigten anzuerkennen. \n\n3\n\nDer 0000 geborene ledige Kläger ist iranischer Staatsangehöriger. Er reiste am \n1. Januar 2008 mit einem gefälschten schwedischen Pass über den Flughafen \nFrankfurt/Main in die Bundesrepublik Deutschland ein. \n\n4\n\nSeinen Asylantrag vom 11. Januar 2008 begründete der Kläger damit, dass er \nvon staatlichen iranischen Stellen gesucht werde, weil er im Juni 2007 vom \nMilitärdienst desertiert sei, nachdem er dabei erwischt worden sei, wie er mit einem \nanderen Soldaten Geschlechtsverkehr ausgeübt habe, und weil er nach seiner Flucht \naus dem Militärdienst bis zu seiner Ausreise im November 2007 als Schauspieler an \nregimekritischen Filmen mitgewirkt habe, die bei einer Durchsuchung des Filmstudios \nim November 2007 beschlagnahmt worden seien. \n\n5\n\nDas Bundesamt für Migration und Flüchtling ( Bundesamt) lehnte den Antrag des \nKlägers auf Anerkennung als Asylberechtigter durch Bescheid vom 4. März 2008 ab \nund stellte zugleich fest, dass weder die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des \nAufenthaltsgesetzes noch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des \nAufenthaltsgesetzes vorliegen. Für den Fall, dass der Kläger nicht innerhalb der ihm \ngesetzten Frist nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens ausgereist \nsein sollte, wurde ihm die Abschiebung in den Iran oder in einen anderen Staat \nangedroht, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet \nsei. \nZur Begründung führte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Wesentlichen \naus, dass die Desertion vom Militärdienst kein fluchtauslösender Vorgang gewesen \nsei, weil sich der Kläger noch mehrere Monate lang im Iran aufgehalten und in dieser \nZeit als Schauspieler gearbeitet habe. Darüber hinaus seien die Angaben des \nKlägers nicht glaubhaft, so dass für ihn im Falle der Rückkehr in den Iran keine \nVerfolgungsgefahr bestehe. \n\n6\n\nDer Bescheid wurde am 10. März 2008 als Einschreiben zur Post gegeben. \n\n7\n\nDer Kläger hat am 19. März 2008 Klage erhoben. \n\n8\n\nIm April 2008 beauftragte der Kläger seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten mit \nder Wahrnehmung seiner Interessen im Klageverfahren. \n\n9\n\nDurch Bescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 22. April 2008 wurde der \nKläger von der Außenstelle T. der Bezirksregierung B. der Gemeinde I. -\nBad N. im Kreis M. zugewiesen.\n\n10\n\nDurch richterliche Verfügung vom 7. April 2008 wurde der \nProzessbevollmächtigte des Klägers zur Vorlage einer Klagebegründung binnen 6 \nWochen aufgefordert. Mit Schriftsatz vom 5. Juni 2008 bat der \nProzessbevollmächtigte des Klägers um Fristverlängerung von 4 Wochen, die ihm \ngewährt wurde. \n\n11\n\nMit Schriftsatz vom 27. Juni 2008 teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers \nmit, dass das Mandat niedergelegt worden sei. Durch richterliche Verfügung vom 27. \nJuni 2008 wurde der Prozessbevollmächtigte des Klägers aufgefordert, \nnachzuweisen, dass er den ihm erteilten Auftrag wirksam gekündigt habe. \n\n12\n\nMit Schriftsatz vom 3. Juli 2008 bat der Prozessbevollmächtigte des Klägers für \ndie Stellungnahme zur Verfügung des Gerichts vom 27. Juni 2008 um eine \nFristverlängerung von 1 Monat, weil eine Besprechung mit dem Kläger umzugs- und \nabwesenheitsbedingt erst in der zweiten Hälfte des Monats Juli erfolgen könne. \nDieser Antrag wurde durch richterliche Verfügung vom 3. Juli 2008 abgelehnt, weil \nnach der behaupteten Kündigung des Mandats eine Besprechung mit dem Kläger \nnicht erforderlich sei. \n\n13\n\nMit richterlicher Verfügung vom 8. Juli 2008 wurden sowohl der Kläger als auch \nsein Prozessbevollmächtigter unter Hinweis auf § 81 des Asylverfahrensgesetzes \naufgefordert, das Verfahren zu fördern, indem die Klage binnen eines Monats \nbegründet werden sollte. Diese richterliche Verfügung wurde sowohl dem Kläger als \nauch seinem Prozessbevollmächtigten am 10. Juli 2008 zugestellt.\n\n14\n\nMit anwaltlichem Schreiben vom 11. August 2008 bat der \nProzessbevollmächtigte des Klägers darum, die Frist um eine Woche zu verlängern, \nweil noch beglaubigte Übersetzungen sowie Vervielfältigungen von Datenträgern \nvorgenommen werden müssten. Dieser Schriftsatz war nicht unterschrieben. \n\n15\n\nDer Prozessbevollmächtigte des Klägers wurde durch richterliche Verfügung vom \n11. August 2008 darauf hingewiesen, dass eine Fristverlängerung nicht statthaft sei, \nweil § 81 des Asylverfahrensgesetzes eine gesetzliche Frist enthalte. Auch wurde der \nProzessbevollmächtigte des Klägers darauf hingewiesen, dass der Schriftsatz vom \n11. August 2008 nicht unterzeichnet worden sei. \n\n16\n\nMit anwaltlichem Schriftsatz vom 18. August 2008 trug der Kläger zur \nBegründung seiner Klage vor, dass er sowohl wegen der homosexuellen Vorfälle \nwährend des Wehrdienstes als auch wegen seiner Mitwirkung an regimekritischen \nFilmen von den staatlichen Stellen im Iran gesucht werde. Inzwischen sei unter dem \nDatum des 28. Juli 2008 ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden, der zwar die \nBeschuldigung der Körperverletzung und Sachbeschädigung enthalte, in Wirklichkeit \naber darauf abziele, ihn wegen seiner Mitwirkung an regimekritischen Filmen zur \nVerantwortung zu ziehen. \n\n17\n\nIn der mündlichen Verhandlung hat der Kläger sein Asylvorbringen \nwiederholt.\n\n18\n\nDer Kläger beantragt,\n\n19\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. März 2008 \nzu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und \nfestzustellen, dass in seinem Falle die Voraussetzungen des § \n60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes hinsichtlich des Iran \nvorliegen, \nhilfsweise festzustellen, dass in seinem Fall ein \nAbschiebungsverbot nach § 60 Absätze 2, 3 und 7 Satz 2 des \nAufenthaltsgesetzes besteht, \nweiter hilfsweise festzustellen, dass in seinem Fall ein \nAbschiebungshindernis nach § 60 Absätze 5 und 7 Satz 1 des \nAufenthaltsgesetzes besteht. \nDie Beklagte hat schriftsätzlich unter Bezugnahme auf den Inhalt des angefochtenen \nBescheides beantragt,\ndie Klage abzuweisen.\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der \nVerwaltungsvorgänge des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, die \nGegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. \n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. Dem Kläger fehlt das Rechtsschutzinteresse, weil \nseine Klage auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß § 81 Satz 1 des \nAsylverfahrensgesetzes als zurückgenommen gilt. \n\n22\n\nNach dieser Vorschrift gilt die Klage in einem Verfahren nach dem \nAsylverfahrensgesetz als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz \nAufforderung des Gerichts länger als einen Monat nicht betreibt. Diese \nVoraussetzungen liegen hier vor. \n\n23\n\nEine Betreibensaufforderung darf nur ergehen, wenn bei dem Kläger \nAnhaltspunkte für einen Wegfall seines Rechtsschutzinteresses bestehen, die einen \nEintritt der gesetzlichen Fiktion des § 81 des Asylverfahrensgesetzes als möglich \nerscheinen lassen (BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1993 - 2 BvR 1972/92 -, InfAuslR \n1993, 307;BVerwG, Urteil vom 23. April 1985 - 9 C 7.85 -, BVerwGE 71, 213, 218 = \nInfAuslR 1985, 278, 279). \n\n24\n\nAnhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses können sich daraus \nergeben, dass der Kläger den Kontakt zu seinem Verfahrensbevollmächtigten \nabgebrochen hat (BVerwG, Beschluss vom 18. September 2002 - 1 B 103.02 -, \nInfAuslR 2003, 77). Dieser Fall liegt hier vor. \n\n25\n\nAus den Schriftsätzen des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 27. Juni \n2008 und vom 3. Juli 2008 geht hervor, dass der Prozessbevollmächtigte des \nKlägers das Mandat niedergelegt hatte, weil er nach dem Umzug des Klägers von \nT. nach I. -Bad N. keinen Kontakt mehr mit ihm hatte. Dies muss sich \nder Kläger zurechnen lassen, weil er zu Beginn des Asylverfahrens am 11. Januar \n2008 ausdrücklich auf die Rechtsfolge des § 81 des Asylverfahrensgesetzes \nhingewiesen worden ist für den Fall, dass er einen Umzug nicht mitteilt. \n\n26\n\nEs bestand deshalb für das Gericht am 8. Juli 2008 Anlass, den Kläger und \nseinen Prozessbevollmächtigten unter Hinweis auf § 81 des Asylverfahrensgesetzes \naufzufordern, das Klageverfahren binnen 1 Monats durch Vorlage einer \nKlagebegründung zu fördern. \n\n27\n\nZwar reicht es für eine Betreibensaufforderung nach § 81 Satz 1 des \nAsylverfahrensgesetzes in der Regel nicht aus, dem Kläger aufzugeben, seine Klage \nzu begründen (BVerwG, Beschluss vom 18. September 2002 - 1 B 103/02 - a.a.O.). \n\n28\n\nIm vorliegenden Fall war es jedoch ausnahmsweise wegen des zwischenzeitlich \nerfolgten Anwaltswechsels sachgerecht, den vom Kläger neu beauftragten Anwalt \naufzufordern, die Klage nunmehr zu begründen. \n\n29\n\nDie Betreibensaufforderung ist dem Kläger und seinem Prozessbevollmächtigten \nam 10. Juli 2008 zugestellt worden. Die gesetzliche Frist von einem Monat war \ngemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB am \n10. August 2008 abgelaufen. Bis zu diesem Zeitpunkt hatten sich weder der Kläger \nnoch sein Prozessbevollmächtigter geäußert. Erst am 11. August 2008 ist ein \nSchriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers bei Gericht eingegangen mit \nder Bitte, die Frist von einem Monat zu verlängern. Dieser Schriftsatz ist mithin erst \nnach Ablauf der Frist eingegangen. Zudem war er nicht unterschrieben. Hinzu \nkommt, dass eine Fristverlängerung ohnehin ausscheidet, weil es sich im Rahmen \ndes § 81 des Asylverfahrensgesetzes um eine gesetzliche Frist handelt, die nicht \nvom Gericht verlängert werden kann (Marx, Kommentar zum Asylverfahrensgesetz, \n7. Auflage 2009, § 81 Rd.-Ziffer 63, S. 1864). \n\n30\n\nZwar lässt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine \nWiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist des § 81 des \nAsylverfahrensgesetzes im Wege der Rechtsanalogie im Falle höherer Gewalt zu \n(BVerwG, Beschluss vom 25. November 2002 - 8 B 112.02 -, Buchholz, Sammel- \nund Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, \nGliederungsnr. 310, § 92 Nr. 16 und Urteil vom 23. April 1985 - 9 C 7.85 -, aaO). In \ndem Schriftsatz vom 11. August 2008 werden allerdings keine Gründe höherer \nGewalt dargelegt, so dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in \nBetracht kommt.\n\n31\n\nDer Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 18. August 2008 \nmit Ausführungen in der Sache ist ebenfalls erst nach Ablauf der Frist bei Gericht \neingegangen, als die Klage schon als zurückgenommen galt.\n\n32\n\nDas fehlende Rechtsschutzinteresse des Klägers wird letztlich dadurch bestätigt, \ndass er die ihm mit dem Zugang der Ladung zur mündliche Verhandlung nach § 87b \nVwGO gesetzte Frist ebenfalls nicht eingehalten hat \n\n33\n\nDas Gericht ist deshalb nicht verpflichtet, das Asylvorbringen des Klägers in der \nSache zu überprüfen.\n\n34\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83 b des \nAsylverfahrensgesetzes.\n\n35\n\nDie vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 1 \nVwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/236429","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-11-04/5-k-758-08-a","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 87b","ref_norm":"87b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/236429","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/236429","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-11-04/5-k-758-08-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/236429","retrieved":"2026-07-09 01:58:28.586041+00:00"}}