{"status":"available","doknr":"OLD236506","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2009:1102.8K714.09.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2009-11-02","aktenzeichen":"8 K 714/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid der Beklagten vom 8. April 2009 wird aufgehoben. \n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren \nBetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe \nvon 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d : \n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des am Wirtschaftsweg 01 gelegenen und mit einem \nWohn- sowie Wirtschaftsgebäuden bebauten Grundstücks M 00 in E. . Das \nGrundstück befindet sich ca. 2,4 km nordwestlich des Ortsteils C. und südlich der \nca. 120 m Luftlinie entfernten Bundesautobahn A 43. In Höhe der Hofstelle des \nKlägers zweigen von dem Wirtschaftsweg 01 der zur K 18 führende Wirtschaftsweg \n02 und von diesem wiederum der Wirtschaftsweg 03 ab, der u.a. zu dem am \nC1. See gelegenen Speise- und Beherbergungsbetrieb X führt. \n\n3\n\nDer C1. See sowie die Gaststätte liegen im Geltungsbereich des am 1. April \n1987 öffentlich bekannt gemachten Bebauungsplanes „Erholungsgebiet C1. \nSee\". \n\n4\n\nDer Wirtschaftsweg 01 wurde am 8. Mai 2009 für den Abschnitt, an dem das \nGrundstück des Klägers liegt, mit dem Verkehrszeichen 255 „Verbot für Krafträder, \nauch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas\" sowie dem Zusatzschild „samstags\" \nund für den nach der Abzweigung weiterführenden Abschnitt mit dem gleichen \nVerkehrszeichen ohne Zusatzschild versehen. Auch der von diesem Wirtschaftsweg \nabzweigende Wirtschaftsweg 02 wurde mit dem Verkehrszeichen 255 sowie dem \nZusatzschild „samstags\" belegt, für den nach der Abzweigung des Wirtschaftsweges \n03 bis zur K 18 weiterführenden Abschnitt des Wirtschaftsweges 02 wurden das \nVerkehrszeichen 255 und das Zusatzschild „sonntags\" aufgestellt.\n\n5\n\nDer seit Mai 1999 unter dem Namen „X\" geführte Speise- und \nBeherbergungsbetrieb bietet seinen Gästen die Beherbergung, Verköstigung sowie \nauch Veranstaltungen an; er richtet sich gezielt an Motorradfahrer. \n\n6\n\nDer Kläger beschwert sich seit mehr als zehn Jahre über erhebliche \nBelästigungen durch den Speise- und Beherbergungsbetrieb X vor seinem \nGrundstück über den Wirtschaftsweg 01 führenden Motorradverkehr. \n\n7\n\nMit Schreiben vom 29. Juli 2003 beantragte der Kläger ein Einschreiten der \nBeklagten gegen den Motorradverkehr auf dem Wirtschaftsweg 01. Die Beklagte \nlehnte den Antrag durch Bescheid vom 4. September 2003 ab. Den dagegen \nerhobenen Widerspruch wies der Landrat des Kreises Coesfeld durch \nWiderspruchsbescheid vom 3. Dezember 2003 zurück. Die am 1. Januar 2004 \nerhobene Klage - 1 K 1/04 - blieb in erster Instanz ohne Erfolg. Durch Urteil des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. Oktober 2008 - \n8 A 3743/06 - wurde die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 4. \nSeptember 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landrates des \nKreises Coesfeld vom 3. Dezember 2003 verpflichtet, den Kläger unter Beachtung \nder Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.\n\n8\n\nDurch Bescheid vom 8. April 2009 beschied die Beklagte den Antrag des Klägers \nvom 29. Juli 2003 neu und führte aus: Auf Grund des Urteils des \nOberverwaltungsgerichts sowie unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange \nder Anwohner in der Ortslage C. sowie aller für ihre Ermessensentscheidung \nerheblichen Umstände und Fakten werde sie kurzfristig anordnen, die u.a. über den \nWirtschaftsweg 01 weisende Beschilderung zur Freizeitanlage C. zu entfernen. \n\n9\n\nAm 14. April 2009 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus: \nDie Beklagte habe ihn nicht unter Beachtung der Rechtsauffassung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen beschieden. Den \nInteressen der Anlieger innerhalb der Ortslage C. sei erneut der Vorrang \neingeräumt worden, ohne dass zuvor der Sachverhalt aufgeklärt worden sei. \n\n10\n\nDer Kläger beantragt,\n\n11\n\nden Bescheid der Beklagten vom 8. April 2009 \naufzuheben.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n14\n\nZur Begründung führt die Beklagte aus: Der angefochtene Bescheid sei nicht zu \nbeanstanden. Über die Anordnung der Entfernung der Hinweisschilder hinaus, sei \nder Betreiberin des Speise- und Beherbergungsbetriebes X durch \nOrdnungsverfügung zudem aufgegeben worden, die weitere Nutzung der \nüberdachten Bühne für Musikdarbietungen, der Verkaufsstände bzw. -buden, den \nweiteren Betrieb des Matratzenlagers für bis zu 12 Personen in einem bauaufsichtlich \ngenehmigten 4-Bett-Zimmer sowie die Durchführung von Musik- und anderen \nVeranstaltungen auf den Grundstücksfreiflächen einzustellen. Der durch die \nBetreiberin gegen die Ordnungsverfügung erhobene Antrag auf Gewährung \nvorläufigen Rechtsschutzes habe zwar überwiegend Erfolg gehabt; über die dagegen \nerhobene Klage sei aber noch nicht entschieden. Darüber hinaus sei der \nWirtschaftsweg 01 in dem vor dem Grundstück des Klägers gelegenen Abschnitt \nnunmehr samstags für den Motorradverkehr gesperrt.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte, der Gerichtsakte in dem Verfahren 8 K 1/04 - hier insbesondere auf \ndas Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. \nOktober 2008 - 8 A 3743/06 - und den Inhalt der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n16\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n17\n\nDie Klage hat Erfolg. \n\n18\n\nDer Bescheid der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen \nRechten. Die Beklagte hat den Kläger durch diesen nicht unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in \ndem Urteil vom 29. Oktober 2008 - 8 A 3743/06 - beschieden. Ein Anspruch des \nKlägers auf Neubescheidung seines Antrages vom 29. Juli 2003 besteht deshalb \nweiterhin.\n\n19\n\nNach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts in dem Urteil vom \n29. Oktober 2008 war die ablehnende Entscheidung vom 4. September 2003 über \nden Antrag des Klägers auf straßenverkehrsrechtliches Einschreiten \nermessensfehlerhaft. Das Oberverwaltungsgericht hatte u.a. ausgeführt: \n\n20\n\n„Für den Einzelnen folgt aus § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO auch dann \ngrundsätzlich „nur\" ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, wenn die \nLärmbeeinträchtigungen so intensiv sind, dass sie etwa im Rahmen einer \nPlanfeststellung Schutzauflagen auslösen würden. Denn bei \nstraßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen ist eine Gesamtbilanz vorzunehmen. Zu \nprüfen ist, ob die Verhältnisse nur um den Preis gebessert werden können, dass an \nanderer Stelle neue Unzuträglichkeiten auftreten. Im Ergebnis würde sich die \nGesamtsituation verschlechtern, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des \nStraßenverkehrs in nicht hinnehmbarer Weise beeinträchtigt oder wegen \nÄnderungen von Verkehrsströmen noch gravierendere Lärmbeeinträchtigungen von \nAnliegern anderer Straßen drohen würden. Bei der Entscheidung über die \nAnordnung von Lärmschutzmaßnahmen hat die zuständige Behörde im Rahmen \nihres pflichtgemäßen Ermessens daher sowohl die Belange des Straßenverkehrs \nund der Verkehrsteilnehmer zu würdigen als auch die Interessen der Anlieger \nanderer Straßen in Rechnung zu stellen, ihrerseits vor übermäßigem Lärm verschont \nzu bleiben, der als Folge verkehrsberuhigender oder verkehrslenkender Maßnahmen \neintreten kann.\n\n21\n\nDie Straßenverkehrsbehörde darf von Maßnahmen umso eher absehen, je \ngeringer der Grad der Lärmbeeinträchtigung ist, dem entgegen gewirkt werden soll. \nAuch bei erheblichen Lärmbeeinträchtigungen kann sie von \nverkehrsbeschränkenden Maßnahmen ermessensfehlerfrei absehen, wenn dies mit \nRücksicht auf die damit verbundenen Nachteile gerechtfertigt erscheint. In einem \nsolchen Fall müssen die der Anordnung verkehrsberuhigender oder \nverkehrslenkender Maßnahmen entgegenstehenden Verkehrsbedürfnisse und \nAnliegerinteressen allerdings schon von einigem Gewicht sein, wenn mit Rücksicht \nauf diese Belange ein Handeln der Behörde unterbleibt. ...\n\n22\n\nDarüber hinaus hat die Straßenverkehrsbehörde zu prüfen, ob und welche \nVerkehrsregelungen, die den Verkehr zum Zwecke der Verkehrssicherheit oder -\nordnung lenken oder beschränken sollen, zu dem angestrebten Zweck geeignet und \nerforderlich sind. ...\n\n23\n\nBei Beurteilungspegeln, die die in den Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche \nMaßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm - Lärmschutz-Richtlinien-StV \nvom 23. November 2007 - aufgeführten Richtwerte überschreiten, kann sich das \nErmessen der Behörde zur Pflicht zum Einschreiten verdichten; eine \nErmessensreduzierung auf Null ist aber auch dann nicht zwangsläufig gegeben. \n...\n\n24\n\nDas Gericht kann die Ermessensentscheidung nur darauf überprüfen, ob die \nBehörde die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens eingehalten und ob sie von \nihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise \nGebrauch gemacht hat, vgl. § 114 Satz 1 VwGO. Ein Ermessensfehler liegt dann vor, \nwenn das Ermessen überhaupt nicht ausgeübt wurde, wenn in die Entscheidung an \nBelangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden \nmuss, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der \nAusgleich zwischen den jeweiligen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der \nzur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. \nErmessenfehlerhaft ist ein Verwaltungsakt insbesondere, wenn die Behörde bei \nihrem Handeln von unzutreffenden, in Wahrheit nicht gegebenen, unvollständigen \noder falsch gedeuteten tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen ausgeht, \nGesichtspunkte tatsächlicher oder rechtlicher Art berücksichtigt, die nach Sinn und \nZweck des zu vollziehenden Gesetzes oder aufgrund anderer Rechtsvorschriften \noder allgemeiner Rechtsgrundsätze dabei keine Rolle spielen können oder dürfen, \noder umgekehrt wesentliche Gesichtspunkte außer acht lässt, die zu berücksichtigen \nwären. Dasselbe gilt, wenn sie sachfremde, nicht durch den Zweck des Gesetzes \ngedeckte Erwägungen anstellt.\n\n25\n\nAusgehend von diesen Maßstäben weist die Ermessensentscheidung des \nBeklagten Ermessensfehler auf. Der Beklagte hat die schutzwürdigen Belange des \nKlägers nicht mit dem ihnen angemessenen Gewicht in die Abwägung eingestellt. Er \nhat zum einen verkannt, dass die Inanspruchnahme des Wirtschaftsweges 01 durch \nden Zu- und Abgangsverkehr des Speise- und Beherbergungsbetriebes X nicht mit \nseiner Funktion als Erschließungsstraße für das Baugebiet „Erholungsgebiet \nC1. See\" in Einklang steht und dem Kläger die entsprechende Lärmbelastung \nschon aus diesem Grunde unzumutbar ist.\n\n26\n\nZum anderen hat der Beklagte dem ungewöhnlich hohen Motorradanteil an dem \nvor dem Wohnhaus des Klägers auftretenden Gesamtverkehr nicht Rechnung \ngetragen, obwohl das objektive Gewicht des klägerischen Interesses an einer \nUnterbindung oder Verminderung des Erschließungsverkehrs des Speise- und \nBeherbergungsbetriebes X maßgeblich von der gerade mit dem Motorradverkehr \nverbundenen, oben beschriebenen spezifischen Immissionsbelästigung bestimmt \nwird. Da der am Wohnhaus des Klägers auftretende Verkehr ganz überwiegend aus \nMotorrädern besteht, treten diese Besonderheiten auch massiv in den Vordergrund \nder Wahrnehmung. Dies gilt umso mehr, als dieser Verkehr auf das Jahresmittel \ngesehen zwar nur gelegentlich auftritt, dann aber, das berechtigte Ruhebedürfnis des \nKlägers in besonderer Weise tangierend, gehäuft an witterungsmäßig schönen \nWochenenden und Feiertagen im Frühjahr und Sommer bis in den Herbst hinein. Der \ndaneben noch stattfindende Verkehr ist dagegen von deutlich untergeordneter \nBedeutung. Es wird vor diesem Hintergrund ausgehend von Lärmmessungen vor Ort \neiner einzelfallbezogenen Bewertung der konkreten Belastungssituation am \nGrundstück des Klägers bedürfen. In die Bewertung einfließen müssen neben der Art \nund der Intensität der Lärmimmissionen auch die Häufigkeit, der Zeitpunkt und die \nDauer der Belästigungen sowie die Lärmvorbelastung durch die nahe gelegene \nAutobahn und der Ausbauzustand der Straße. Eine Orientierung an den \nJahresmittelungswerten der 16. BimSchV scheidet allerdings bei der hier gegebenen \nSachlage aus.\n\n27\n\nOb den Interessen der Anlieger innerörtlicher Straßen und den sonstigen \nVerkehrsbedürfnissen gegenüber dem Interesse des Klägers an einer Verhinderung \ndes funktionswidrigen und atypischen Verkehrs und seiner Auswirkungen ein \nüberwiegendes Gewicht zukommt, lässt sich auf der Grundlage der bislang \ngewonnenen Erkenntnisse weder von vorneherein bejahen noch verneinen.\n\n28\n\nDer Beklagte hat - in Unkenntnis des mit Blick auf die funktionswidrige \nInanspruchnahme des Weges erheblichen Gewichts des klägerischen Interesses - \nden Interessen der bei einer Änderung der Verkehrsströme möglicherweise \nbetroffenen Anlieger innerhalb der Ortslage, insbesondere an der K 11 und der K 18 \nVorrang eingeräumt, ohne zuvor den Sachverhalt aufzuklären. Nur eine umfassende \nSachaufklärung vermag jedoch zuverlässig Auskunft über das objektive Gewicht der \nwiderstreitenden Interessen zu geben.\n\n29\n\nIn diesem Zusammenhang bedarf es einer Prognose der konkreten \nAuswirkungen einer Verlagerung des bislang über den Wirtschaftsweg auf die K 13 \ngeführten Erschließungsverkehrs des Speise- und Beherbergungsbetriebes X auf die \nVerkehrssituation an den öffentlichen Straßen innerhalb der Ortslage C . Um den \nGrad der Schutzwürdigkeit der betroffenen Ortslagen bestimmen zu können, ist eine \nEinordnung in die Gebietsarten der Baunutzungsverordnung ebenso erforderlich wie \neine Bestimmung der konkreten Straßenfunktion. Es wird zu ermitteln sein, inwieweit \nder Zu- und Abgangsverkehr des Speise- und Beherbergungsbetriebes X aufgrund \nder Hinweisbeschilderung zur Freizeitanlage „C1. See\" ohnehin schon durch \nden Ort über die K 11 (O-Straße) und die K 18. (E-Straße) fährt und ob und in \nwelcher Weise dieser Anteil sich durch den Wegfall der alternativen Zufahrt über den \nWirtschaftsweg verändern würde. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, wie hoch \nder prognostizierte Anteil der Motorradfahrer am Gesamtverkehr auf den betroffenen \nöffentlichen Straßen ist. Je nach dem Ergebnis dieser Ermittlungen wird bei der \nHeranziehung des Regelwerks der 16. BimSchV als Orientierungshilfe den lärm- und \nabgasspezifischen Besonderheiten des Motorradverkehrs angemessen Rechnung zu \ntragen sein. Geht der Motorradverkehr anteilmäßig - wie sonst bei \nHauptverkehrsstraßen - im fließenden Verkehr unter, steht einer uneingeschränkten \nHeranziehung der 16. BimSchV nichts entgegen. Eine differenzierte Betrachtung ist \nallerdings dann geboten, wenn der Anteil der Motorräder infolge der \nverkehrslenkenden Maßnahmen überproportional hoch sein sollte.\n\n30\n\nStraßenverkehrsrechtlich ohne jeden Belang - und daher sachwidrig in die \nAbwägung eingestellt - ist der Umstand, dass bei einer veränderten Verkehrsführung \nmit einer Klageflut der Anlieger der Ortsdurchfahrt zu rechnen sei.\n\n31\n\nDem Verpflichtungsbegehren des Klägers kann nicht entsprochen werden, weil \ndie Sache nicht i.S.d § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO spruchreif ist. Das Ermessen des \nBeklagten ist nicht in der Weise reduziert, dass nur die vom Kläger begehrte \nEntscheidung ergehen könnte. Dem Kläger steht selbst für den Fall, dass der \nBeklagte wegen eines überragenden Gewichts der klägerischen Interessen \nhinsichtlich des „Ob\" des Einschreitens gebunden sein sollte, ein strikter Anspruch \nauf Unterbindung des Verkehrs zum Speise- und Beherbergungsbetriebes X nicht \nzu. Jedenfalls die Wahl des tauglichen Mittels steht auch dann im pflichtgemäßen \nErmessen des Beklagten.\"\n\n32\n\nAusgehend hiervon hat die Beklagte den Kläger nicht ermessensfehlerfrei unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts beschieden. Der \nBescheid vom 8. April 2009, mit dem die Anordnung der Entfernung der \nwegweisenden Hinweisschilder zum Speise- und Beherbergungsbetriebes X \nangekündigt und anschließend auch getroffen wurde, genügt den durch das Urteil \naufgestellten Anforderungen an die Entscheidung der Beklagten nicht.\n\n33\n\nDie vom Oberverwaltungsgericht für eine ermessensfehlerfreie Entscheidung \nnotwendige Sachverhaltsermittlung hat die Beklagte nicht unternommen. Sie hat \nkeine einzelfallbezogene Bewertung der konkreten Belastungssituation am \nGrundstück des Klägers vorgenommen. Es fehlt immer noch an einer \nBeurteilungsgrundlage, welches Gewicht dem Interesse des Klägers an einer \nVerhinderung des funktionswidrigen Verkehrs auf dem Wirtschaftsweg 01 und \ninsbesondere dessen Auswirkungen auf den Kläger zukommt. Zudem hat die \nBeklagte keine Ermittlungen innerhalb der Ortslage C. über die \nVerkehrsbelastung durch den Motorradverkehr durchgeführt weder vor Entfernung \nder zum Speise- und Beherbergungsbetriebes X wegweisenden Hinweisschilder \nnoch anschließend. Insoweit verfügt sie nach wie vor nicht über die für eine \nermessensfehlerfreie Entscheidung unerlässliche Kenntnis über das objektive \nGewicht der bei ihrer Entscheidung ebenfalls zu berücksichtigenden Interessen der \nAnwohner im Ortsteil C. . Sie hat auch keine Prognose betreffend den Anteil des \nMotorradverkehrs am Gesamtverkehr auf den von diesem betroffenen öffentlichen \nStraßen erstellt. Eine Beurteilungsgrundlage, ob und welche verkehrslenkenden \nMaßnahmen in Anlehnung oder uneingeschränkter Heranziehung des Regelwerks \nder 16. BimSchV geboten sind, fehlt deshalb ebenfalls.\n\n34\n\nUnter Berücksichtigung der von der Beklagten nach dem Erlass des \nangefochtenen Bescheides vom 8. April 2009 durchgeführten Aufstellung der \nVerkehrszeichen 255 mit und ohne Zusatzschilder auf den zum Speise- und \nBeherbergungsbetriebes X führenden Wirtschaftswegen ergibt sich nicht anderes. \nDie Beklagte hat auch insoweit weder vor noch nach der Aufstellung der \nVerkehrszeichen die für eine ermessenfehlerfreie Entscheidung notwendige \nSachverhaltsermittlung durchgeführt. Sie hat nicht überprüft, ob sich durch die \nAufstellung der Verkehrszeichen eine Veränderung der durch den Motorradverkehr \nzum Speise- und Beherbergungsbetriebes X verursachten Verkehrsbelastung am \nGrundstück des Klägers, innerhalb der Ortslage C. oder betreffend die übrigen \nAnwohner an den durch diesen Verkehr betroffenen Straßen ergibt. Zwar wird die \nAufstellung der Verbotsschilder zu einer erheblichen Verbesserung der \nBelastungssituation des Klägers an Samstagen geführt haben. An Sonntagen, an \ndenen der Kläger ebenso oder wegen der für Sonn- und Feiertage geltenden \nbesonderen Schutzvorschriften möglicherweise noch schutzwürdiger gegenüber den \ndurch den Motorradverkehr verursachten Lärm- und Abgasbelastungen ist, kann aber \ninfolge der Aufstellung der Verbotsschilder ersichtlich keine Veränderung zu seinen \nGunsten angenommen werden. Der Kläger behauptet im Gegenteil, der \nMotorradverkehr habe seitdem an Sonntagen sogar zugenommen, was mit Blick auf \ndie unbeschränkte Geltung des Verkehrszeichens 255 auf dem weiteren Verlauf des \nWirtschaftsweges 01 und das für den Sonntag geltende Verkehrszeichen 255 auf \ndem zur K 18 führenden Abschnitt des Wirtschaftsweges 02 wegen der durch diese \nBeschilderung verursachten Verlagerung des Motorradverkehrs an Sonntagen auf \nden Abschnitt des Wirtschaftsweges 01, an dem das Anwesen des Klägers liegt, \nüberaus einleuchtend erscheint. \n\n35\n\nAbgesehen davon hat die Beklagte durch die Aufstellung der Verbotszeichen 255 \nmit den Zusatzschildern „samstags\" oder „sonntags\" bzw. ohne Zusatzschilder auf \nden zum Speise- und Beherbergungsbetriebes X führenden Wirtschaftswegen auch \nnicht - so wie sie dies wohl meint - hinreichende Maßnahmen zur Reduzierung der \nvom Oberverwaltungsgericht als mit der Funktion als Erschließungsstraßen für das \nBaugebiet „Erholungsgebiet C1. See\" nicht in Einklang stehenden \nInanspruchnahme der Wirtschaftswege durch den Motorradverkehr zu und von dem \nSpeise- und Beherbergungsbetrieb X getroffen. Denn die Verkehrsbeschränkungen \nbeziehen sich zum einen entweder nur auf Samstage oder nur auf Sonntage, haben \nalso lediglich zeitlich und nur auf jeweils einen Tag bezogen, nicht aber im Übrigen \nverkehrsbeschränkende Wirkungen; zum anderen verursacht das auf dem weiteren \nVerlauf des Wirtschaftsweges 01 unbeschränkt geltende Verkehrszeichen 255 \nmöglicherweise eine mit der Funktionsgerechtigkeit der übrigen Wirtschaftswege \nnoch weniger in Einklang stehende Massierung des Motorradverkehrs auf diesen, \nwie dies jedenfalls an Sonntagen auf dem Abschnitt des Wirtschaftsweges 01, an \ndem das Grundstück des Klägers liegt, wohl der Fall ist. \n\n36\n\nAuch das nach Erlass des angefochtenen Bescheides erfolgte Einschreiten der \nBeklagten gegen die Betreiberin des Speise- und Beherbergungsbetriebes X führt zu \nkeiner anderen Bewertung. Die Beklagte ist gegen die Betreiberin (nur) \nbauordnungsrechtlich eingeschritten, sie hat keine straßenverkehrsrechtliche, den \nmit der Funktionsgerechtigkeit der Wirtschaftswege nicht in Einklang stehenden \nMotorradverkehr unmittelbar eindämmende Maßnahme getroffen. Insbesondere hat \ndie ergriffene Maßnahme bisher noch keine Wirkung gezeitigt. Die Betreiberin hat im \nWege des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens gegen die Bauordnungsverfügung \n(10 L 229/09) überwiegend Erfolg gehabt. \n\n37\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO \ni.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. \n\n38","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/236506","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-11-02/8-k-714-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/236506","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/236506","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-11-02/8-k-714-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/236506","retrieved":"2026-07-09 01:58:34.694534+00:00"}}