{"status":"available","doknr":"OLD236505","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2009:1102.4K205.05.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2009-11-02","aktenzeichen":"4 K 205/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land zuvor Sicherheit \nin gleicher Höhe leistet. \n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie am 00.00.0000 geborene Klägerin steht als angestellte Lehrerin seit dem \n 00.00.0000 in den Diensten des beklagten Landes. In den Jahren 1977 bis 1981 \nabsolvierte sie ihr Lehramtsstudium und anschließend den Vorbereitungsdienst. In \nden Jahren 1982 bis 1996 war sie bei der L. X. und beim C. \nE. E1. als Angestellte tätig. Sie verfügt über das Lehramt für die Sekundarstufe I in \nden Fächern C1. und U. mit einer Erweiterungsprüfung im Fach \nU1. . Sie ist Mutter zweier am 00.00.0000 und am 00.00.0000 geborener \nKinder. Mit Schreiben vom 18. Juni 2004 beantragte die Klägerin ihre Verbeamtung. \nMit Schreiben vom 21. Juli 2004 teilte die Bezirksregierung Münster der Klägerin mit, \ndass ihre Einstellung als Beamtin bereits durch Übernahme ins \nAngestelltenverhältnis inzidenter abgelehnt worden sei. Unter dem 14. Oktober 2004 \nlegte die Klägerin Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 25. November 2004 wies die \nBezirksregierung Münster darauf hin, dass ein Widerspruch mangels einer \ngetroffenen Entscheidung nicht zulässig sei. Auf die mit anwaltlichem Schriftsatz vom \n14. Oktober 2004 gegebene ausführliche Begründung für ihren Anspruch auf \nVerbeamtung lehnte die Bezirksregierung mit Bescheid vom 25. November 2004 die \nÜbernahme der Klägerin in ein Beamtenverhältnis auf Probe ab. Den am 27. \nDezember 2004 eingelegten Widerspruch wies die Bezirksregierung Münster mit \nWiderspruchsbescheid vom 11. Januar 2005 zurück. Zur Begründung wies sie darauf \nhin, dass gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 der Laufbahnverordnung NRW \nals Laufbahnbewerber in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt oder \nübernommen werden könne, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet habe. Da \ndie Klägerin am 00.00.0000 das 35. Lebensjahr vollendet habe, erfülle sie die \nVoraussetzungen nicht, dies auch nicht zum Zeitpunkt der im Jahr 1996 erfolgten \nunbefristeten Einstellung. Ein Übernahmeanspruch lasse sich auch nicht auf der \nGrundlage des EU-Rechts ableiten. Soweit sich die Klägerin auf Regelungen in \nanderen Bundesländern betreffend die Höchstaltersgrenze berufe, bedeute das \nnicht, dass sich das Land Nordrhein-Westfalen den zugrundeliegenden Erwägungen \nanschließen und folgen müsse. Es bestehe keine Bindung des Ermessens des \nGesetz- bzw. Verordnungsgebers des Landes Nordrhein-Westfalen durch \nEntscheidungen anderer Gesetz- bzw. Verordnungsgeber. \n\n3\n\nDie Klägerin hat am 5. Februar 2005 Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, dass der \nAnwendungsbereich des Artikel 3 Abs. 1 c der Richtlinie 2000/78/EG eröffnet sei. Es \nsei von einem weiten Verständnis des Begriffs Beschäftigungs- und \nArbeitsbedingungen auszugehen. Finanzielle Erwägungen würden kein legitimes Ziel \nim Sinne des Artikel 6 Abs. 1 S. 1 bzw. S. 2 c der Richtlinie darstellen. Die Regelung \nsei weiterhin nicht im Sinne der Richtlinie erforderlich. Durch eine entsprechende \nGesetzesänderung im Versorgungsrecht könne jegiche Altersdiskriminierung \nvermieden und das Versorgungsrisiko abgewandt werden. Die Richtlinie könne als \nunmittelbare Anspruchsgrundlage herangezogen werden, da Artikel 6 der Richtlinie \neine hinreichend genaue Regelung bezüglich der gerechtfertigten \nAltersdiskriminierung enthalte. Die Regelung der §§ 6 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 \nLVO NRW verstoße des Weiteren gegen Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz.\n\n4\n\nIm Hinblick auf das beim OVG NRW unter dem Aktenzeichen 6 A 2028/06 \nanhängig gewesene Verfahren zur Anwendung der Richtlinie 2000/78/EG ist auf \nübereinstimmenden Antrag der Parteien das Verfahren durch Beschluss vom 14. \nSeptember 2006 entsprechend § 94 VwGO ausgesetzt worden. Mit Schriftsatz vom \n18. Mai 2009 hat die Klägerin die Fortführung des Verfahrens mit der Begründung \nbeantragt, das Bundesverwaltungsgericht habe zwischenzeitlich entschieden, dass \ndie Regelungen zum Einstellungshöchstalter in Nordrhein-Westfalen unwirksam \nseien. Die Beklagte möge daher den Anspruch auf Übernahme in das \nBeamtenverhältnis auf Probe anerkennen. Unter Hinweis auf die Verordnung zur \nÄnderung der Laufbahnverordnung und anderer dienstlicher Vorschriften vom 30. \nJuni 2009 wonach nach § 52 Abs. 1 LVO NRW Lehrerinnen nur bis zu einer \nHöchstaltersgrenze von 40 Jahren in das Beamtenverhältnis eingestellt werden \nkönnen, lehnte die Beklagte dieses Ansinnen ab. \n\n5\n\nDie Klägerin vertritt daher nunmehr die Auffassung, dass es auf die von der \nBeklagten angesprochene Frage, ob die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen \ndes Verfahrens vorliegen, nicht ankomme. Soweit ferner die Auffassung vertreten \nwerde, dass es in materieller Hinsicht auf die Neuregelung in § 52 Abs. 1 LVO NRW \nankomme, werde verkannt, dass zu dem Zeitpunkt, zudem sie einen Antrag auf \nÜbernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe gestellt habe, keine wirksame \nHöchstaltersgrenze für die Einstellung normiert gewesen sei. Die frühere Regelung in \nder Laufbahnverordnung sei nach der eindeutigen Entscheidung des \nBundesverwaltungsgerichts unwirksam. Folglich habe es bis zur Neuregelung keine \nwirksame Regelung zum Einstellungshöchstalter gegeben. Sie habe daher \nunabhängig von ihrem Lebensalter bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen einen \nAnspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe gehabt. Diesem \nAnspruch könne nicht entgegengehalten werden, dass sich die Rechtslage im Laufe \ndes Verfahrens durch die Neuregelung der Laufbahnverordnung geändert habe. \nEntgegen der Rechtsauffassung des Beklagten gebe es keine gesetzliche Regelung \noder einen allgemein gültigen Rechtssatz, aus dem sich ergeben würde, dass bei \nVerpflichtungsklagen auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen \nVerhandlung abgestellt werden müsse. Das Bundesverwaltungsgericht habe \nvielmehr in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass für die Bestimmung des \nZeitpunktes der maßgebenden Rechtslage immer auf das materielle Recht \nabzustellen sei. In Fällen, in denen es um Berufszulassungsansprüche gehe, gehe \ndie Rechtsprechung davon aus, dass auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der \nAntragstellung abzustellen sei. Eine Analyse des alten und des neuen \nLaufbahnrechts ergebe, dass auch in der vorliegenden Fallkonstellation auf die \nRechtslage zum Zeitpunkt des Antrags abzustellen sei. Nach § 6 Abs. 2 S. 4 LVO \nNRW n. F. erhöhe sich das Höchstalter, wenn der Bewerber an dem Tage, an dem er \nden Antrag gestellt habe, die Höchstaltersgrenze nicht überschritten gehabt habe \nund die Einstellung oder Übernahme innerhalb eines Jahres nach der Antragstellung \nerfolge. Damit stelle die Laufbahnverordnung nicht auf die Sach- und Rechtslage \nzum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung, vielmehr auf den Zeitpunkt der \nAntragstellung ab.\n\n6\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n7\n\ndas beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der \nBezirksregierung Münster vom 25. November 2004 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung \nMünster vom 11. Januar 2005 zu verurteilen, über den Antrag \nder Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf \nProbe ohne Berufung auf das Überschreiten der \nHöchstaltersgrenze unter Beachtung der Rechtsauffassung des \nGerichts neu zu entscheiden.\n\n8\n\nDas beklagte Land beantragt, \n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nZur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, nach der eindeutigen \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei entgegen der Darstellung der \nKlägerin für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei Verpflichtungsklagen der \nZeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Gerichts maßgeblich. Danach \nkomme es auf die Sach- und Rechtslage am Tag der Antragstellung nicht an. Zwar \nkönne das materielle Recht abweichendes regeln, eine abweichende Regelung, die \nauf den Tag der Antragstellung abhebe, finde sich im materiellen Recht nur \nhinsichtlich der Sachlage, nicht jedoch hinsichtlich der Rechtslage.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der vom beklagten Land vorgelegten Personalakte der Klägerin \nverwiesen.\n\n12\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e \n\n13\n\nDie Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch \ndarauf, dass das beklagte Land unter Aufhebung der angegriffenen Bescheide \nverpflichtet wird, über ihren Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf \nProbe ohne Berufung auf das Überschreiten der Höchstaltersgrenze unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. \n\n14\n\nDer Anspruch scheitert allerdings nicht schon daran, dass, wie das beklagte \nLand mit Schriftsatz vom 18.Juni 2009 vorgetragen hat, die Verbeamtung im Jahre \n2004 bestandskräftig abgelehnt worden wäre und die Voraussetzungen für ein \nWiederaufgreifen des Verfahrens i. S. v. § 51 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz \n- VwVfG - nicht vorliegen. Denn das beklagte Land hat auf den entsprechenden \nAntrag der Klägerin vom 18. Juni 2004 bzw. 14. Oktober 2004 das Verfahren \nwiederaufgegriffen und in der Sache umfassend über den Antrag auf Übernahme in \ndas Beamtenverhältnis auf Probe entschieden. \n\n15\n\nDie Klage ist jedoch gleichwohl unbegründet, weil die Klägerin zu dem für die \nBeurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen \nEntscheidung bereits ein Alter erreicht hat - 00 Jahre -, das über der durch die \nLaufbahnverordnung - LVO NRW - in der Änderungsfassung vom 30. Juni 2009 (GV. \nNRW. 2009, 381) vorgeschriebenen Einstellungshöchstaltersgrenze liegt. Dies \nbeträgt gemäß § 5 Landesbeamtengesetz - LBG NRW - i. V. m. §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. \n1 LVO NRW 40 Jahre. Ausnahmen von der Höchstaltersgrenze gemäß § 84 Abs. 2 \nLVO NRW greifen zugunsten der Klägerin ersichtlich nicht ein. Bedenken gegen die \nAnwendung der oben genannten laufbahnrechtlichen Vorschrift bestehen nicht. Die \nÄnderung der Laufbahnverordnung trägt vielmehr den Vorgaben des \nBundesverwaltungsgerichts in seinen Urteilen vom 19. Februar 2009 - 2 C 18.07 u. \na. - Rechnung. In der vorgenannten Entscheidung sind die Regelungen in §§ 52 Abs. \n1, 84 Abs. 1 Satz 1 LVO NRW a. F. für unwirksam erklärt worden, weil sie nach \nAuffassung des Bundesverwaltungsgerichts von der Verordnungsermächtigung nicht \ngedeckt waren. Nach der vorgenannten Rechtsprechung muss der vom Gesetzgeber \nzu einer Regelung von Altersgrenzen ermächtigte Verordnungsgeber diese Regelung \neinschließlich der Ausnahmetatbestände selbst treffen. Dies ist durch die \nNeufassung der Laufbahnverordnung geschehen. So hat der Verordnungsgeber den \nKatalog der zwingend - d. h. ohne ein behördliches Ermessen - zu beachtenden \nVerzögerungsgründe in § 6 Abs. 2 LVO NRW n. F. erweitert und abschließend \nfestgelegt. Soweit durch § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW a. F. alle weiteren \nmöglichen Ausnahmen von der Höchstaltersgrenze voraussetzungslos in das \nErmessen der Verwaltung gestellt waren, sind die tatbestandlichen Voraussetzungen \nfür die Betätigung des Ermessens jetzt in § 84 Abs. 2 LVO NRW n. F. abschließend \nnormiert worden. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in der oben zitierten \nEntscheidung ausgeführt hat, es verbiete sich, Bewerber um Beamtenstellen bereits \ndeshalb abzulehnen, weil sie bereits als Tarifbeschäftigte im Schuldienst tätig sind, \nbestand aus Sicht des Gerichts keine Veranlassung für den Verordnungsgeber, \ndiesbezüglich eine ausdrückliche Regelung zu treffen. Angesichts der Neufassung ist \nvielmehr davon auszugehen, dass auch ohne ausdrückliche Regelung im \nVerordnungstext bei der Ausübung des Ermessens unter Berücksichtigung der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die bereits erfolgte \nTarifbeschäftigung keine Rolle mehr spielt. Vielmehr ist jetzt allein entscheidend, ob \nein erhebliches dienstliches Interesse daran besteht, den Bewerber als Fachkraft zu \ngewinnen oder zu behalten (§ 84 Abs. 2 Nr. 1 LVO NRW n. F.). Der Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts lässt sich ebenfalls nicht entnehmen, dass der \nVerordnungsgeber aus Rechtsgründen gehalten gewesen wäre, keine \nHöchstaltersgrenzen für die Einstellung und die Übernahme von Laufbahnbewerbern \nfestzusetzen. Da sich die jetzt festgesetzte Altersgrenze im Rahmen der vom \nBundesverwaltungsgericht angesprochenen Altersgrenze von 35 bzw. 45 Jahren \nhält, das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich ausgeführt hat, dass Altersgrenzen \nfestgesetzt werden können und diese umso niedriger sein kann, je weitreichender die \nAusnahmeregelung ist, ist die jetzt festgelegte Altersgrenze von 40 Jahren nicht zu \nbeanstanden. Die Klägerin hatte diese Altersgrenze zum Zeitpunkt der \nAntragstellung (§ 6 Abs. 2 LVO NRW n. F.) um rund 6 Jahre überschritten. Daher ist \neine Übernahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe \nausgeschlossen.\n\n16\n\nSoweit die Klägerin ihren Anspruch daraus herleiten will, dass sie jedenfalls bis \nzum Inkrafttreten der Neufassung der Laufbahnverordnung aufgrund der vom \nBundesverwaltungsgericht für unwirksam erklärten Altersgrenze in der bisherigen \nFassung einen Anspruch gehabt habe, folgt das Gericht dieser Auffassung nicht. \nZuzugeben ist der Klägerin, dass es kein allgemeiner Verfahrensgrundsatz ist, dass \nbei Verpflichtungsklagen und Neubescheidungsklagen die Sach- und Rechtslage im \nZeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblich ist. Aus dem Verfahrensrecht (§ \n113 Abs. 5 VwGO) folgt lediglich, dass einer Verpflichtungsklage oder \nBescheidungsklage nur dann stattgegeben werden darf, wenn der Kläger im \nZeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung einen Anspruch auf die mit der Klage \nbegehrte Verpflichtung hat. Ob ein solcher Anspruch besteht, ergibt sich aus dem \nmateriellen Recht, dem nicht nur die tatbestandlichen Voraussetzungen einer \nErmächtigungsgrundlage oder eines Anspruchs selbst, sondern auch die Antwort auf \ndie Frage zu entnehmen ist, zu welchem Zeitpunkt diese Voraussetzungen erfüllt \nsein müssen. \n\n17\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 1996 - 6 C 4.95 -, \nBVerwGE 100, 346, 348; Urteil vom 31. März 2004 - 8 C 5.03 -, \nBVerwGE 120, 246, 250; Urteil vom 13. Dezember 2007 - 2 C \n9/07 - JURIS.\n\n18\n\nHiervon ausgehend lässt sich nicht feststellen, dass die Neufassung der \nLaufbahnverordnung einen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehenden Anspruch \nder Klägerin unberührt gelassen hätte. So fehlt insbesondere eine \nÜbergangsvorschrift, die den Fall der Klägerin erfassen würde. Der \nVerordnungsgeber hat sich vielmehr angesichts dessen, dass das \nBundesverwaltungsgericht im Hinblick auf seine bisherige Rechtsprechung, \n\n19\n\nvgl. z. B. Urteil vom 18. Juni 1998 - 2 C 6/98 -, NVwZ-RR \n99, 132, 133,\n\n20\n\nüberraschend die Regelungen betreffend die Altersgrenze in § 52 Abs. 1, 84 Abs. \n1 LVO NRW a. F. für unwirksam erklärt hat, darauf beschränkt, entsprechend den \nVorgaben dieser Rechtsprechung die Zugangsvoraussetzungen neu zu regeln, ohne \ninhaltlich grundlegend die Zugangsvoraussetzungen zu verändern. Nach altem wie \nauch neuem Recht (§ 6 Abs. 2 LVO NRW n. F., § 84 Abs. 2 LVO NRW a. F.) ist \ntatbestandliche Voraussetzung für die Ausnahme von der Höchstaltersgrenze, dass \nder Bewerber an dem Tag, an dem er den Antrag gestellt hat, die Höchstaltersgrenze \nnicht überschritten hatte. Auch unter Berücksichtigung der durch § 52 Abs. 1 LVO \nNRW n. F. auf 40 Jahre erhöhten Altersgrenze war diese zum Zeitpunkt der \nAntragstellung durch die Klägerin deutlich überschritten. Die zügige Neuregelung der \nLaufbahnverordnung durch den Verordnungsgeber unter Beibehaltung einer \nAltersgrenze und der Anknüpfung des Abweichens von der Höchstaltersgrenze an \nden Zeitpunkt der Antragstellung lässt keinerlei Raum für die Interpretation der \nKlägerin, dass im Zeitraum der durch das Bundesverwaltungsgericht für unwirksam \nerklärten Höchstaltersgrenze bis zur Neuregelung durch den Verordnungsgeber eine \nlosgelöst vom Höchstalter zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehende \nZugangsvoraussetzung vom Verordnungsgeber beabsichtigt war. \n\n21\n\nHinsichtlich der ursprünglich von der Klägerin mit der Klage geltend gemachten \nUnvereinbarkeit der Regelungen der §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO a. F. mit der \nRichtlinie 2000/78/EG hat das Bundesverwaltungsgericht in der oben zitierten und \nden Parteien bekannten Entscheidung ausgeführt, dass laufbahnrechtliche \nAltersgrenzen durch das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz - AGG - nicht \nausgeschlossen würden. Mit diesem Gesetz seien die Vorgaben der Richtlinie \n2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen \nRahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf in \nnationales Recht umgesetzt worden, die Bestimmung der Höchstaltersgrenze durch \nRechtsverordnung daher mit dem europäischen Recht vereinbar. \n\n22\n\nVgl. BverwG, Urteil vom 19. Februar 2009 - 2 C 18.07 -; \nOVG NRW, Urteil vom 16. April 2008 - 6 A 2028/06 -.\n\n23\n\nDie Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung \nberuht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/236505","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-11-02/4-k-205-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/236505","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/236505","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-11-02/4-k-205-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/236505","retrieved":"2026-07-09 01:58:34.618495+00:00"}}