{"status":"available","doknr":"OLD236504","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2009:1102.3K308.08.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2009-11-02","aktenzeichen":"3 K 308/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 00.00.0000 wird aufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor in \ngleicher Höhe Sicherheit leisten.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Kläger sind Eigentümer des unbebauten Grundstücks Gemarkung M. , Flur \n69, Flurstück 81, das an einem Privatweg östlich der N.------straße gelegen ist. Die \nKläger hatten dieses Grundstück im Jahr 2005 an die Eheleute T. verkauft. Diese \nführten sodann ein Baugenehmigungsverfahren zum Zweck der Errichtung eines \nEinfamilienhauses durch und beantragten unter dem 17. Januar 2006 über das \nIngenieurbüro H. und C. die „Erteilung einer Baugenehmigung für die \nHerstellung eines Anschlusses an die Schmutzwasserkanalisation\" beim Beklagten. \nNach zwischenzeitlicher Korrespondenz über die Frage, ob das Grundstück einen \nselbständigen Anschluss an die öffentliche Kanalisation oder einen gemeinsamen \nAnschluss mit einem Nachbargrundstück erhalten sollte, ließ der Beklagte im Mai \n2006 einen separaten Schmutzwasseranschluss verlegen. Er berechnete die Kosten \n- u.a. für einen auf dem Grundstück eingebauten Schacht und eine dorthin führende \nRohrleitung von 6,80 m Länge - mit insgesamt 1.663,31 Euro. Nachdem der \nGrunderwerb der Eheleute T. sich nicht verwirklicht hatte und auch eine \nAuflassungsvormerkung am 15. Juni 2007 im Grundbuch gelöscht worden war, \nstellte der Beklagte den Klägern diesen Betrag durch Bescheid vom 00.00.0000 in \nRechnung. Er bezog sich dabei auf die Bestimmungen der Entwässerungssatzung \nder Gemeinde M. sowie der Satzung über die Erhebung von Abwassergebühren, \nKanalanschlussbeiträgen und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse. \n\n3\n\nAm 00.00.0000 haben die Kläger Klage erhoben.\nSie bestreiten, Kostenschuldner des Aufwendungsersatzes zu sein, da sie weder den \nAuftrag für die Herstellung der Grundstücksanschlussleitung noch hierzu eine \nZustimmung erteilt hätten. Der Kläger zu 2. habe sich im April 2006 sogar \nausdrücklich für die Variante des gemeinsamen Anschlusses über das \nNachbargrundstück ausgesprochen. Ungeachtet dessen fehle es an einem \nSonderinteresse in ihrer, der Eigentümer, Person. \n\n4\n\nDie Kläger beantragen, \n\n5\n\nden Bescheid des Beklagten vom 00.00.0000 \naufzuheben.\n\n6\n\nDer Beklagte tritt dem Vorbringen entgegen und beantragt,\n\n7\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n8\n\nDie Beteiligten haben schriftsätzlich unter dem 19. August 2009 und dem 27. August \n2009 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten \nverwiesen.\n\n9\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n10\n\nDie Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid, mit dem der Beklagte \neinen Kostenersatzanspruch nach § 10 Abs. 1 KAG für sich in Anspruch nimmt, ist \nrechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO.\n\n11\n\n1. Der Anspruch auf Kostenersatz für den Anschluss des Grundstücks \nGemarkung M. , Flur 69, Flurstück 81, an den öffentlichen Schmutzwasserkanal \nder Gemeinde findet keine satzungsrechtliche Grundlage.\nDer Kostenersatzanspruch nach § 10 KAG setzt den Erlass einer entsprechenden \nSatzung voraus. Diese muss die notwendigen Regelungen zu § 10 Abs. 1 Satz 1 und \n2 KAG enthalten, ansonsten den Vorgaben des § 10 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 \nKAG entsprechen. Hierzu gehören Bestimmungen über den den Ersatzanspruch \nbegründenden Tatbestand, die Art der Ermittlung des umzulegenden Aufwandes, \nden Kostenersatzschuldner sowie den Zeitpunkt der Fälligkeit. Im Unterschied zum \nBeitragsrecht des § 8 KAG gibt § 10 KAG selbst lediglich ein einziges zwingendes \nTatbestandsmerkmal vor, nämlich den Zeitpunkt des Entstehens des \nErsatzanspruchs, s. § 10 Abs. 2 Satz 1 KAG.\nDas zur Verfügung stehende Satzungsrecht der Gemeinde M. \n(Entwässerungssatzung - EWS - vom 00.00.0000 sowie Satzung über die \nErhebung von Abwassergebühren, Kanalanschlussbeiträgen und Kostenersatz für \nGrundstücksanschlüsse - AKKS - vom 30. Mai 2000) genügt den Erfordernissen der \n§§ 2 und 10 KAG in wesentlichen Grundlagen nicht. \n\n12\n\na. Zum einen fehlt es an einer Bestimmtheit des den Anspruch begründenden \nTatbestandes. Zwar regelt § 17 Abs. 1 AKKS, auf Grundlage des § 10 Abs. 1 KAG \nsei der Aufwand (u.a.) für die Herstellung einer Grundstücksanschlussleitung zu \nersetzen. Der Begriff der Grundstücksanschlussleitung wird im vorgenannten \nSatzungsrecht der Gemeinde M. jedoch widersprüchlich definiert. Während § 2 \nAbs. 6 lit. a) EWS wörtlich bestimmt, Grundstücksanschlussleitungen seien die \nLeitungen von der öffentlichen Abwasseranlage bis zur Grenze des jeweils \nanzuschließenden Grundstücks, legt § 17 AKKS in Abs. 3 zugrunde, ein \nGrundstücksanschluss sei die leitungsmäßige Verbindung von dem Hauptkanal in \nder Straße bis zu einem Hausanschluss-Kontrollschacht einschl. Schacht. Ein \nVorrang einer dieser beiden Bestimmungen ist nicht ersichtlich, zumal beide \nSatzungen gerade mit Blick auf die nicht zur öffentlichen Abwasseranlage \ngehörenden Leitungen ein einheitliches Rechtsgebiet betreffen, das im Übrigen auch \nnur im Sinn wechselseitiger Bezüge der rechtlichen Voraussetzungen einen \nAnspruch der strittigen Art hergibt. In Fragen der Bestimmtheit der \nanspruchsbegründenden Tatsachen hilft die allgemein zu beobachtende Praxis \nebenfalls nicht weiter. Diese geht zwar in der Regel dahin, die Definitionen der \ntechnischen Gewerke in die EWS als Grundlagensatzung aufzunehmen. Ein rechtlich \nbindendes Gebot, aus dem ggfs. ein Vorrang der Inhalte der EWS abzuleiten wäre, \nbesteht indes nicht. Gleichfalls hilft nicht weiter, dass der Begriff der \nGrundstücksanschlussleitung wörtlich ausschließlich in § 2 Abs. 6 lit. a) EWS, § 17 \nAbs. 1 AKKS aufgegriffen wird, während § 17 Abs. 3 AKKS den Begriff des \nGrundstücksanschlusses wählt, um diesen sodann über die „leitungsmäßige \nVerbindung\" zu definieren. Denn im System der gemeindlichen Entwässerung wollen \nbeide Bestimmungen diejenige Leitung erfassen, die jenseits der öffentlichen Anlage \nliegt, deren Kosten also nach § 10 KAG zu regeln sind. Damit bleibt insgesamt keine \nMöglichkeit, den Widerspruch in den satzungsrechtlichen Grundlagen des hier \nstrittigen Anspruchs aufzulösen.\n\n13\n\nb. Selbst wenn der geltend gemachte Kostenersatzanspruch eine sachliche \nGrundlage im Satzungswerk der Gemeinde M. finden könnte, so bliebe auf Grund \nder Regelungen der AKKS - die EWS enthält sich insoweit einer einschlägigen \nAussage - jedoch offen, wer Schuldner des Ersatzanspruches sein sollte. Zwar \nenthält § 20 Abs. 1 AKKS insoweit eine Verknüpfung von Ersatzpflicht und \nGrundeigentum bzw. Erbbauberechtigung bzw. sonstiger dinglicher Berechtigung. \nHiermit konnte die Gemeinde hingegen ausreichende Bestimmtheit nicht \nherbeiführen. Denn mit dem zitierten Inhalt hat sie nicht die Frage regeln können, auf \nwelchen Zeitpunkt der Eigentümerschaft es ankommen sollte. Der Satzungsgeber \nhat insoweit die Möglichkeit, denjenigen zum Schuldner zu bestimmen, der im \nZeitpunkt des Entstehens des Ersatzanspruchs Eigentümer ist; er kann aber auch \ndenjenigen als Ersatzpflichtigen bestimmen, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des \nBescheides Eigentümer des angeschlossenen Grundstücks ist. Da die Gebote der §§ \n10 und 2 KAG nicht der Verwaltung in Regelung des Einzelfalles überlassen bleiben \ndürfen, sondern von der Gemeinde grundsätzlich zu regeln sind, kann die Identität \ndes Eigentums zu beiden möglichen Zeitpunkten nicht ausschlaggebend sein. \nVielmehr haftet der aufgezeigte Fehler der Satzung selbst an. \n\n14\n\nVgl. VG Aachen, Urteil vom 17. Oktober 2003 - 7 K 237/99 -\n; VG Münster, Urteil vom 22. Oktober 2008 - 3 K 1356/07 -; \nDriehaus/Dietzel, Kommunalabgabenrecht, § 10 Rdn. 57, \nbereits im Stand von 1999.\n\n15\n\n2. Darüber hinaus erweist sich die Inanspruchnahme der Kläger auch im Einzelfall \nals fehlerhaft. Der Kostenersatz nach § 10 KAG betrifft eine Entgeltleistung, durch die \nder Pflichtige eine bestimmte, gerade in Bezug auf seine Person erbrachte Leistung \nausgleichen soll; in systematischer Abgrenzung zu §§ 8 und 9 KAG kann eine solche \nMaßnahme nur in einem Sonderinteresse des Grundstückseigentümers eine \nRechtfertigung finden. Vor allem in Abgrenzung zum Beitrag nach § 8 KAG, der auf \ndie Möglichkeit der Inanspruchnahme einer öffentlichen Anlage abstellt, setzt eine \nPflichtigkeit nach § 10 KAG deshalb vor allem eine konkrete Nützlichkeit der \ngemeindlichen Maßnahme für das Grundstück voraus. Wie auch § 3 EWS, betr. \nAnschlusszwang nur bei Anfall von Abwasser auf dem Grundstück, sieht, setzt das \nSonderinteresse grundsätzlich die Bebauung des Grundstücks voraus. Im Grundsatz \nreicht Bebaubarkeit als solche nicht aus. Denn ein konkreter Bedarf im Sinn der \nvorgenannten konkreten Nützlichkeit kann auch insoweit in der Regel erst nach \nBeginn der Bebauung eintreten. Dass im zu entscheidenden Fall dieser Zeitpunkt - \ndenkbar wäre etwa ein bereits verfügter Anschluss- und Benutzungszwang - aus \nrechtlichen Gründen vorzuverlegen sein könnte, ist weder objektiv ersichtlich noch \nvom Beklagten substantiiert vorgetragen worden. \nDas Sonderinteresse der Kläger als Grundstückseigentümer kann auch nicht \nunterstellt werden. Denn die verfügbaren, insbesondere vom Beklagten \neingereichten, somit greifbaren und in der Substanz auslegungsfähigen Unterlagen \nlassen eindeutig erkennen, dass die Kläger sich noch Ende April 2006 für eine \ngemeinsame Anschlussleitung an den Schmutzwasserkanal und somit für eine \ntechnisch andersartige Maßnahme ausgesprochen hatten. Wie ein Kurzbrief des \nausführenden Bauunternehmens vom 3. Mai 2006 ausweist, hatte sich der Beklagte \nhingegen dafür entschieden, dem Wunsch der Familie T. zu folgen. Eine \nÜbereinstimmung mit Wissen und Wollen der Kläger als Grundstückseigentümer ist \ndeshalb nicht ersichtlich. Ebenso wenig bieten diese Vorgänge irgendwelchen Anhalt \nfür die Annahme einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht; denn sie dokumentieren \neinen entgegenstehenden Willen. \n\n16\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zu \nderen vorläufiger Vollstreckbarkeit entspricht § 167 Abs. 2 und Abs. 1 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. \n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/236504","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-11-02/3-k-308-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/236504","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/236504","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-11-02/3-k-308-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/236504","retrieved":"2026-07-09 01:58:34.530797+00:00"}}