{"status":"available","doknr":"OLD236542","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2009:1030.1K806.09.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2009-10-30","aktenzeichen":"1 K 806/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die \nVollstreckungsschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder \nHinterlegung des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.\n\n1\n\n \nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Kläger und der beklagte Rat der Gemeinde W. streiten um die Zulässigkeit \ndes Bürgerbegehrens \"Erhalt des Pastors Büschken\".\n\n3\n\n„Pastors Büschken\" (auch Pastors Busch) ist eine etwa 12.000 qm große \nMischwaldfläche im Ortskern von W. . Der Flächennutzungsplan der Gemeinde \nstellt den Bereich als Grünfläche (Spielplatz und Parkanlage) dar. Der derzeit gültige \nBebauungsplan setzt eine private Grünanlage sowie Bindungen für die Erhaltung von \nflächenhaften Baum- und Strauchgruppen fest. Unmittelbar nördlich der \nGrundstücksfläche hat ein Gewerbetrieb des Unternehmens S. seinen Standort, \ndas für künftige Betriebserweiterungen eine Ausweitung seines Geländes auf den \nBereich des „Pastors Büschken\" anstrebt. Der beklagte Gemeinderat beschloss am \n22. September 2008 in nichtöffentlicher Sitzung, Grundstückskäufe und -verkäufe \ndurchzuführen, um von der bisherigen Eigentümerin unter anderem die etwa \n12.000 qm große Grundstücksfläche zu erwerben und den Hauptteil dieser Fläche für \ndie Betriebserweiterung zur Verfügung stellen zu können. Aufgrund notarieller \nKaufverträge vom Oktober 2008 erwarb die Gemeinde die Grundstücksfläche und \nveräußerte davon eine etwa 11.100 qm große Teilfläche an das Unternehmen S. \nweiter. Der beklagte Rat fasste dann in seiner öffentlichen Sitzung vom 3. November \n2008 Aufstellungsbeschlüsse zur Änderung des Flächennutzungsplans und zur \nÄnderung von drei Bebauungsplänen. Die Aufstellungsbeschlüsse wurden später im \nAmtsblatt für die Gemeinde vom 9. März 2009 ortsüblich bekannt gemacht. Im \nFlächennutzungsplan soll der Bereich als gewerbliche Baufläche dargestellt werden. \nDie geplante Änderung der Bebauungspläne betrifft unter anderem neben der \nFestsetzung einer Verkehrsfläche die Festsetzung von etwa 11.100 qm des „Pastors \nBüschken\" als Gewerbegebiet.\n\n4\n\nDie Kläger reichten beim Beklagten am 5. März 2009 schriftlich das \nBürgerbegehren „Erhalt des Pastors Büschken\" zu folgender Frage ein: „Soll der weit \nüber 100 Jahre alte Mischwaldbestand im „Pastors Büschken\" als grüne Lunge von \nW. unangetastet und damit auch nachfolgenden Generationen erhalten bleiben?\". \nIn der Begründung wurde ausgeführt: „Aufgrund diverser Planungsabsichten besteht \ndie Gefahr, dass die wertvolle grüne Lunge von W. , ..., gänzlich oder zumindest \nin großen Teilen beseitigt wird. Da damit ein wertvoller Grünbestandteil, der \naußerdem für das Ortsbild von W. prägend ist, unwiderruflich verschwinden oder \nerheblich tangiert würde, soll sich die Bürgerschaft für den Erhalt dieser wichtigen \nGrünzelle in Form des Altholzbestandes einsetzen und dem Rat zwingend vorgeben, \nkeine Beschlüsse umzusetzen, die diesem Ziel widersprechen.\" Zur Deckung der \nKosten hieß es, dass mit der Umsetzung der Maßnahme grundsätzlich keinerlei \nKosten verbunden seien, da das Ziel des Bürgerbegehrens nur auf die Vermeidung \nder Beseitigung des Bestandes an Bäumen im Pastors Büschken gerichtet sei. Das \nBürgerbegehren benennt die beiden Kläger als Vertretungsberechtigte. Nach dem \nErgebnis der Prüfung der Gemeinde hatten weit mehr als 9 % der Bürger das \nBürgerbegehren unterschrieben. Die Gemeinde W. hat mehr als 10.000 und \nweniger als 20.000 Einwohner. \n\n5\n\nDer beklagte Rat stellte in seiner Sitzung am 30. März 2009 fest, dass das \nBürgerbegehren unzulässig sei. Die Frage nach der Zulässigkeit des \nBürgerbegehrens wurde aufgrund verschiedener Stellungnahmen vor allem in Bezug \nauf den Unzulässigkeitsgrund des § 26 Abs. 5 Nr. 6 der Gemeindeordnung für das \nLand Nordrhein-Westfalen (GO NRW) kontrovers diskutiert. Die Kammer verweist \nwegen der Einzelheiten auf die Niederschrift über die Ratssitzung und den \nVortragstext der Kläger aus der Sitzung sowie auf den Inhalt der vom Bürgermeister \neingeholten Stellungnahme des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen \nvom 4. März 2009, der rechtsgutachterlichen Stellungnahme des Rechtsanwalts Dr. \nV. vom 13. März 2009 und der rechtlichen Bewertung des von den Klägern \nbeauftragten Rechtsanwalts T. vom 27. März 2009 (Blatt 54 f., 60 bis 68, 74 bis \n90, 107 bis 112, 113 bis 116 der Beiakte Heft 1).\n\n6\n\nDer Bürgermeister stellte in Ausführung des Ratsbeschlusses durch den Klägern \njeweils zugestellten Bescheid vom 20. April 2009 fest, dass das Bürgerbegehren \nunzulässig sei. Auf die Begründung des Bescheides, die im Wesentlichen den \ngutachterlichen Ausführungen des Rechtsanwalts Dr. V. folgt, wird Bezug \ngenommen. \n\n7\n\nDie Kläger haben am 27. April 2009 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im \nWesentlichen geltend machen: Das vorliegende Bürgerbegehren unterfalle nicht dem \nAusschlusstatbestand des § 26 Abs. 5 Nr. 6 GO NRW, weil es sich nach der \ngestellten Frage ausschließlich auf den Erhalt des Mischwaldbestandes des „Pastors \nBüschken\" richte und keine konkrete Vorgabe in Richtung auf eine planerische \nFestsetzung enthalte. Das Bürgerbegehren sei auch nicht mittelbar auf eine \nBauleitplanung gerichtet und nur in das formelle Gewand einer anderen Frage \ngekleidet. Der vorliegende Fall sei mit den Fällen vergleichbar, in denen das \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) durch die \nBeschlüsse vom 17. Juli 2007 - 15 B 674/07 - und vom 6. Dezember 2007 - 15 B \n1744/07 - entschieden habe. Das Ziel des Bürgerbegehrens, den Mischwald zu \nerhalten, stehe lediglich der Verwirklichung der bereits in Gang gesetzten \nBauleitplanung entgegen, die Bauleitplanung selbst sei nicht der eigentliche \nGegenstand des Bürgerbegehrens. Ferner bestehe auch nach dem Verkauf des \ngrößten Teils von „Pastors Büschken\" ein Sachbescheidungsinteresse für das \nBürgerbegehren. Der beklagte Rat könne durch schlichten Beschluss entscheiden, \ndass der Mischwald bestehen bleibe, eine Baumschutzsatzung erlassen oder die \nFestsetzung des Erhaltungsgebots aus dem derzeit geltenden Bebauungsplan \ndurchsetzen. Eine Frist für die Einreichung des Bürgerbegehrens sei nicht versäumt, \nweil sich das Bürgerbegehren gegen keinen Ratsbeschluss richte. \n\n8\n\nDie Kläger beantragen,\n\n9\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 20. \nApril 2009 zu verpflichten, die Zulässigkeit des \nBürgerbegehrens mit der Fragestellung «Soll der weit über 100 \nJahre alte Mischwaldbestand im „Pastors Büschken\" als grüne \nLunge von W. unangetastet und damit auch nachfolgenden \nGenerationen erhalten bleiben?» festzustellen. \n\n10\n\nDer beklagte Rat beantragt, \n\n11\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n12\n\nEr führt unter anderem aus: Das Bürgerbegehren sei nach § 26 Abs. 5 Nr. 6 GO \nNRW unzulässig, weil der angestrebte Bürgerentscheid sich gegen die geplante \nBebauungsplanänderung im Bereich des Pastors Büschken richte. Das \nBürgerbegehren ziele wie in dem von der erkennenden Kammer im Beschluss vom \n10. März 2009 - 1 L 109/09 - entschiedenen Fall auf eine Vorwegnahme der \nAbwägungsentscheidung über die bauplanungsrechtliche Nutzung der betroffenen \nGrundstücksfläche ab. Das Ziel, dem beklagten Rat vorzugeben, den Wald zu \nerhalten, habe zur Folge, dass andere bauleitplanerische Festsetzungen als ein \nErhaltungsgebot nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchstabe b Baugesetzbuch (BauGB) oder \neine Festsetzung als Waldfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchstabe b BauGB dem \nangestrebten Bürgerentscheid zuwiderlaufen würden. Die Gemeinde W. könne \neinem positiven Bürgerentscheid nur dadurch Wirkung verschaffen, dass der \nbeklagte Rat die eingeleitete Bauleitplanung einstelle. Der Ausschlusstatbestand des \n§ 26 Abs. 5 Nr. 6 GO NRW erfasse auch solche Bürgerbegehren, die darauf gerichtet \nseien, eine bestimmte Planung einzustellen oder nicht einzuleiten. Die mit der \nEinstellung der eingeleiteten Bauleitplanung verbundene Bestätigung des status quo \nsei ebenso wie die Änderung der Festsetzung der Fläche eine bauleitplanerische \nEntscheidung, die der Rat im Wege der Abwägung treffe. Die von den Klägern \nangeführte Rechtsprechung des OVG NRW könne auf den vorliegenden Fall nicht \nübertragen werden. Das vorliegende Bürgerbegehren habe keinen von der \nBauleitplanung zu trennenden Umsetzungsakt der Gemeinde zum Gegenstand. Dies \nmöge der Fall sein, wenn sich ein Bürgerbegehren gegen die Freigabe eines bisher \ngemeindlich genutzten Gründstücks für ein geplantes Vorhaben richte. Im \nvorliegenden Fall gehe es aber um die künftige Nutzung einer im Privateigentum \nstehenden Grünfläche. Selbst wenn hilfsweise unterstellt werde, dass sich das \nvorliegende Bürgerbegehren allein gegen die Abholzung des vorhandenen Waldes \nrichte, wäre das Bürgerbegehren zumindest deshalb unzulässig, weil ein \nSachbescheidungsinteresse fehle. Das Ziel der Erhaltung des „Pastors Büschken\" \nkönne nach dem Verkauf des ganz überwiegenden Grundstückteils an das \nUnternehmen S. über den begehrten Bürgerentscheid nicht erreicht werden. Der \nErlass einer Baumschutzsatzung könne schon deshalb als Umsetzung des \nanstrebten Bürgerentscheids nicht verlangt werden, weil die Aufstellung einer \nsolchen Satzung nicht Gegenstand des vorliegenden Bürgerbegehrens sei. \n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug \ngenommen.\n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n15\n\nDie zulässige Verpflichtungsklage hat in der Sache keinen Erfolg. Die durch den \nBescheid vom 20. April 2009 den Klägern bekannt gegebene ablehnende \nEntscheidung des beklagten Rats, dass das Bürgerbegehren „Erhalt des Pastors \nBüschken\" unzulässig sei, verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. \n5 Satz 1 VwGO). Sie haben keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte das \nBürgerbegehren gemäß § 26 Abs. 6 Satz 1 GO NRW für zulässig erklärt, weil es \nnicht alle Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 26 GO NRW erfüllt.\n\n16\n\nDie Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens ergibt sich aus der Anwendung des \n§ 26 Abs. 5 Nr. 6 GO NRW. Danach ist ein Bürgerbegehren über die Aufstellung, \nÄnderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen unzulässig. Dieser \nAusschlusstatbestand ist erfüllt, weil das Bürgerbegehren „Erhalt des Pastors \nBüschken\" der Sache nach auf eine Entscheidung gerichtet ist, die der beklagte Rat \nin den Verfahren auf Änderung der Bauleitpläne zu treffen hat. \n\n17\n\nDurch die Vorschrift des § 26 Abs. 5 Nr. 6 GO NRW sind durch Bebauungspläne \nund Flächennutzungspläne getroffene oder zu treffende Regelungen dem \nAnwendungsbereich des Bürgerbegehrens in einem umfassenden Sinne entzogen. \nSie findet ihre Rechtfertigung in der naheliegenden Überlegung, Entscheidungen, \ndie in einem Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung zu treffen sind, vom \nEinflussbereich plebiszitärer Entscheidung auszunehmen, weil diese die \nBerücksichtigung und Abwägung einer Vielzahl öffentlicher und privater Interessen \nerfordern, die sich nicht in das Schema einer Abstimmung mit \"Ja\" oder \"Nein\" \npressen lassen. Das Bauplanungsrecht hält mit dem Gebot einer frühzeitigen \nBeteiligung der Bürger (§ 3 Abs. 1 BauGB), der zwingenden öffentlichen Auslegung \nder Planung und der hiermit verbundenen Möglichkeit eigener Anregungen aus der \nBürgerschaft (§ 3 Abs. 2 BauGB) sowie der Beteiligung der Träger öffentlicher \nBelange (§ 4 BauGB) ein bundesrechtlich vorgegebenes Verfahren der \nBauleitplanung bereit. Auch ist das Verfahren im Übrigen in formeller und materieller \nHinsicht durch das Bauplanungsrecht weitgehend vorgeformt. In diesen \nVerfahrensablauf fügt sich das - regelmäßig auf wenige Aspekte der Gesamtplanung \nbezogene - Bürgerbegehren nicht ein.\n\n18\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 23. April 2002 - 15 A 5594/00 -, \njuris, Rn. 25 ff. = NVwZ-RR 2002, 766 (767).\n\n19\n\n§ 26 Abs. 5 Nr. 6 GO NRW steht einem Bürgerbegehren auch dann entgegen, \nwenn es sich zwar nur in das formelle Gewand einer anderen Frage kleidet, der \nSache nach aber offensichtlich auf eine Bauleitplanung gerichtet ist. \n\n20\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. März 2009 \n- 15 B 329/09 -, juris, Rn. 6 f. und vom 6. Dezember 2007 - 15 B \n1744/07 -, juris, Rn. 13 = NWVBl 2008, 106 (107); VG Münster, \nBeschluss vom 10. März 2009 - 1 L 109/09 -, juris, Rn. 9 f. \n\n21\n\nDer beschriebene Sinn und Zweck des Ausschlusstatbestandes, Bauleitpläne \numfassend dem Anwendungsbereich von Bürgerbegehren zu entziehen, weil diese \nmit Öffentlichkeitsbeteiligung zu treffenden Entscheidungen eine Vielzahl öffentlicher \nund privater Interessen zu berücksichtigen und abzuwägen haben, rechtfertigt es, \nauch ein Begehren in den Ausschlusstatbestand einzubeziehen, das der Sache nach \ndarauf gerichtet ist, eine durch Aufstellungsbeschluss bereits in Gang gesetzte \nBauleitplanung aus Gründen zu verhindern, die bauplanerisch zu beurteilen und \ntypischerweise im Rahmen der Abwägungsentscheidung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu \nbewältigen sind. Das ist hier der Fall.\n\n22\n\nDas Bürgerbegehren „Erhalt des Pastors Büschken\" zielt auf eine Vorwegnahme \nder Abwägungsentscheidungen über eine künftige Änderung der \nbauplanungsrechtlichen Nutzbarkeit der betroffenen Grundstücksfläche ab. Es will \nder Sache nach dem Rat als dem für die Planung zuständigen Organ die \nAbwägungsentscheidungen über die Frage entziehen, ob die Darstellungen des \nFlächennutzungsplans und die Festsetzungen des einschlägigen Bebauungsplans \ngeändert werden sollen oder nicht. Es ist ersichtlich darauf gerichtet, die gemäß § 2 \nAbs. 1 Satz 1 BauGB durch die Aufstellungsbeschlüsse des Rats vom 3. November \n2008 in Gang gesetzten Verfahren auf Änderung der Bauleitplanungen für den \nBereich des „Pastors Büschken\" auf Dauer zu verhindern und den Rat im Sinne des \nErhalts der jetzigen Festsetzungen zu binden. Im Ergebnis soll die bestehende \nbauleitplanerische Situation, die einer Beseitigung der Bäume und Sträucher im \nBereich des „Pastors Büschken\" entgegensteht, gegenüber den planerischen \nÄnderungsabsichten verfestigt werden. Der Hinweis auf diverse Planungsabsichten \nin der Begründung des Bürgerbegehrens, die allgemeine Vorgabe an den Rat, keine \nBeschlüsse umzusetzen, die dem Ziel des Erhalts des Altholzbestandes \nwidersprechen, und die Einleitung des Bürgerbegehrens unmittelbar nach dem \nBekanntwerden der Aufstellungsbeschlüsse vom 3. November 2008, machen \ndeutlich, dass das Bürgerbegehren gegen die bereits zum Ausdruck gebrachten \nPlanungsvorstellungen des Rats gerichtet ist und die beabsichtigte Änderung der \nBauleitplanung aus planungsrechtlich zu beurteilenden Erwägungen verhindern will. \nDie allgemeine Vorgabe an den beklagten Rat, keine Beschlüsse umzusetzen, die \ndem Ziel des Erhalts des Mischwaldbestands im „Pastors Büschken\" widersprechen, \nhätte zur Folge, dass bauleitplanerische Darstellungen und Festsetzungen anderer \nArt, als sie in den derzeit gültigen Bauleitplänen für die Grundstücksfläche \nausgewiesen sind, dem Bürgerbegehren zuwiderliefen. Durch den beantragten \nBürgerentscheid würde der Rat dahingehend gebunden, die eröffneten Verfahren zur \nÄnderung der Bauleitpläne nicht mehr fortzusetzen (vgl. § 26 Abs. 8, Abs. 6 Satz 6 \nGO NRW).\n\n23\n\nDer beklagte Rat führt ferner zu Recht aus, dass das vorliegende \nBürgerbegehren keinen von der Bauleitplanung zu trennenden Umsetzungsakt der \nGemeinde zum Gegenstand hat. Die Kläger machen selber nicht geltend, dass das \nBürgerbegehren sich gegen die Entscheidung des Rats über die Grundstückkäufe \nund -verkäufe vom September 2008 oder die Veräußerung der Fläche an das \nUnternehmen S. im Oktober 2008 wende. Vielmehr ist das Bürgerbegehren allein \ndarauf gerichtet, den Mischwaldbestand unabhängig von der Frage zu erhalten, wer \nEigentümer der betroffenen Grundstücksfläche ist. Das vorliegende Bürgerbegehren \nunterscheidet sich damit von den Fallgestaltungen, die den Beschlüssen des OVG \nNRW vom 17. Juli 2007 - 15 B 674/07 - und vom 6. Dezember 2007 - 15 B 1744/07 - \nzugrunde lagen. In den dort entschiedenen Fällen ging es darum, dass städtische \nGrundstücke, nämlich eine öffentliche Sache im Verwaltungsgebrauch und eine \nöffentliche Parkplatzfläche, städtisches Eigentum bleiben und nicht zugunsten der \nErrichtung von Bauvorhaben zur Verfügung gestellten werden sollten. Das \nvorliegende Bürgerbegehren „Erhalt des Pastors Büschken\" ist hingegen nicht \nerkennbar auf ein solches Ziel gerichtet. Hätte das Bürgerbegehren im Übrigen zum \nGegenstand gehabt, die Grundstücksfläche des „Pastors Büschken\" für die Nutzung \nals gemeindlichen Wald zu erwerben und einzusetzen, fehlte jedenfalls ein nach § 26 \nAbs. 2 Satz 1 GO NRW erforderlicher durchführbarer Vorschlag für die Deckung der \nKosten der verlangten Maßnahme. \n\n24\n\nSoweit die Kläger schließlich meinen, das Ziel des Bürgerbegehrens könne auch \ndurch den Erlass einer Baumschutzsatzung erreicht werden, geht dies an dem \nGegenstand des vorliegenden Bürgerbegehrens vorbei. Ein Bürgerbegehren ist \ngemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 GO NRW der Antrag der Bürger, anstelle des Rates über \neine Angelegenheit der Gemeinde selbst zu entscheiden. Eine solche konkrete \neigenverantwortliche Sachentscheidung über den Erlass einer Baumschutzsatzung \nverlangt das vorliegende Bürgerbegehren nicht. \n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/236542","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-10-30/1-k-806-09","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/236542","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/236542","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-10-30/1-k-806-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/236542","retrieved":"2026-07-09 01:58:37.462877+00:00"}}