{"status":"available","doknr":"OLD236541","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2009:1030.1K1335.09.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2009-10-30","aktenzeichen":"1 K 1335/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage gegen die Beklagte zu 1. wird abgewiesen.\n\nEs wird festgestellt, dass die Aufforderung der Beklagten zu 2. an den Kläger, in \nder Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 10. März 2009 an den Beratungen des \nTagesordnungspunkts „Bedarfsfeststellung und Entscheidung zur \nKindertagesbetreuung im Rahmen der Umsetzung des Kinderbildungsgesetzes \n(KiBiz) für das Kindergartenjahr 2009/2010 ...\" nicht teilzunehmen, den Kläger in \nseinem Mitwirkungsrecht als beratendes Ausschussmitglied verletzte.\n\nDie Beklagte zu 2. trägt die Kosten des Klägers und die Gerichtskosten jeweils \nzur Hälfte. Der Kläger trägt die Kosten der Beklagten zu 1. und die Hälfte der \nGerichtskosten.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder \nHinterlegung des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\nDie Berufung wird zugelassen. \n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger ist als bestellter Vertreter der Katholischen Kirche beratendes Mitglied \nim Jugendhilfeausschuss des Jugendamtes der Stadt J. , der Beklagten zu 1. \nEr ist außerdem der Vorsitzende des Kirchenvorstands der Katholischen \nKirchengemeinde I. L. , die Trägerin von zwei Kindertageseinrichtungen in \nJ. ist. Der Kläger erstrebt die gerichtliche Feststellung, dass er am 10. März \n2009 rechtswidrig von einer Beratung im Jugendhilfeausschuss ausgeschlossen und \ndadurch in seinen Rechten verletzt worden ist.\n\n3\n\nIn der genannten Sitzung des Jugendhilfeausschusses stand unter anderem der \nTagesordnungspunkt „Jugendhilfeplanung - Teilfachplanung \nKindergarteneinrichtungen und Kindergartenpflege, hier: Bedarfsfeststellung und \nEntscheidung zur Kindertagesbetreuung im Rahmen der Umsetzung des \nKinderbildungsgesetzes (KiBiz) für das Kindergartenjahr 2009/2010 (01.08.2009 bis \n31.07.2010)\" an. Die Verwaltung des Jugendamtes hatte diese Planung vorher mit \nden Trägern der Einrichtungen weitgehend bis auf wenige strittig gebliebene Fälle, \ndie nicht die Kindertageseinrichtungen der Kirchengemeinde betrafen, die der Kläger \nvertritt, abgestimmt. Der Kläger schrieb vor der Sitzung in einer E-Mail vom 7. März \n2009 mit dem Betreff „Befangenheit?\" an den Leiter der Verwaltung des \nJugendamtes, der zugleich beratendes Mitglied im Jugendhilfeausschuss ist, dass er \ndavon ausgehe, an der Diskussion des Tagesordnungspunkts teilnehmen zu dürfen, \nda es um ein Gesamtinteresse und (zumindest für ihn) nicht um ein spezielles \nInteresse gehe. Die Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses (spätere Beklagte zu \n2.) erklärte am 10. März 2009 vor Beginn der Beratungen des Tagesordnungspunkts, \ndass unter anderem der Kläger wegen Befangenheit an den Beratungen nicht \nteilnehmen dürfe und bat ihn, sich in den Zuhörerbereich zu begeben. Der Kläger \nbrachte zum Ausdruck, dass er für sich keine Befangenheit erkennen könne. Nach \neiner kontroversen Diskussion begaben sich der Kläger und zwei weitere \nAusschussmitglieder in den Zuhörerbereich. Laut einer Zusatzinformation der \nVerwaltung, die in die Sitzungsniederschrift aufgenommen wurde, sei der \nBefangenheitsgrund für alle betroffenen Ausschussmitglieder gewesen, dass die \nEntscheidung des Jugendhilfeausschusses in dieser Angelegenheit sich unmittelbar \nvor- oder nachteilig auf die Träger von Kindertageseinrichtungen auswirke, die sie \nverträten bzw. bei denen oder für die sie jeweils tätig seien. Jeder der Träger sei \nindividuell zumindest in seinen wirtschaftlichen Interessen betroffen, weil die zu \ntreffende Entscheidung des Jugendhilfeausschusses eine unmittelbare Zuordnung \nvon Gruppentypen und Plätzen für alle im Stadtgebiet unterhaltenen \nKindertageseinrichtungen beinhalte, für jeden der Träger verbindlich sei und den \nBetrieb der jeweiligen Einrichtung innerhalb des beschlossenen Rahmens bestimme. \nFür den Kläger ergebe sich ein Mitwirkungsverbot aus § 31 Abs. 2 Nr. 1 der \nGemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW). \n\n4\n\nDie Verwaltung des Jugendamtes holte zur Frage der Befangenheit eine \nStellungnahme des Landesjugendamtes vom 9. April 2009 ein, das unter Hinweis auf \neinen Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 9. November 1993 - 15 \nL 3130/93 - die Auffassung äußerte, ein Ausschluss wegen der Tätigkeit als \nAngestellter oder Vertreter der Träger der Einrichtungen von den Beratungen über \ndie Kindergartenbedarfsplanung sei nicht gerechtfertigt. Der Landrat des Kreises \nT. als Kommunalaufsichtsbehörde gab in einem Schreiben an den \nBürgermeister der Beklagten zu 1. vom 23. April 2009 unter anderem \nEinschätzungen zur Frage der Befangenheit einzelner Ausschussmitglieder am 10. \nMärz 2009 ab. Er vertrat die Auffassung, dass der Kläger zu Recht von der Beratung \nim Jugendhilfeausschuss ausgeschlossen worden sei. Für den Kläger gelte das \nMitwirkungsverbot des § 31 Abs. 2 Nr. 2 GO NRW. Er sei als Vorsitzender des \nKirchenvorstandes mit einem „Dienststellenleiter\" für alle Einrichtungen in \nTrägerschaft der Kirchengemeinde vergleichbar. \n\n5\n\nDer Kläger hat im Juli 2009 Klage gegen die zu 1. beklagte Stadt J. \nerhoben und richtet diese Klage in der mündlichen Verhandlung auch gegen die zu \n2. beklagte Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses. Er macht zur Begründung im \nWesentlichen geltend: Sein besonderes Feststellungsinteresse ergebe sich aus einer \nWiederholungsgefahr sowie aus einer diskriminierenden und ehrverletzenden \nWirkung des Befangenheitsvorwurfs. Der Ausschluss von der weiteren Beratung in \nder Sitzung des Jugendhilfeausschusses sei rechtswidrig gewesen. Die Beklagte zu \n2. habe gegen § 16 Abs. 4 Satz 2 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch - \nSozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) verstoßen, weil der \nJugendhilfeausschuss über den Ausschluss hätte entscheiden müssen. Die \nVoraussetzungen des § 16 Abs. 1 SGB X für den Ausschluss hätten nicht \nvorgelegen. Weder er selbst noch die Katholische Kirchengemeinde I. L. sei \nein Beteiligter im Sinne dieser Vorschrift gewesen. Die Entscheidung am 10. März \n2009 habe keinem Einzelnen einen unmittelbaren Vorteil bringen können, weil der \nJugendhilfeausschuss ein Gesamtkonzept für die Gemeinde J. zur \nausreichenden Versorgung der kindergartenfähigen Kinder habe erarbeiten sollen. \nDie Situation wäre anders, wenn der Ausschuss über Fragen der Bewilligung \nfinanzieller Mittel für die Kindertageseinrichtungen der Kirchengemeinde entschieden \nhätte. Dass die Kirchengemeinde, deren Vorstand er vorsitze, selbst Trägerin von \nzwei Kindertageseinrichtungen sei, sei lediglich ein Hinweis auf seine fachliche \nQualifikation. Dies sei gerade für die Mitwirkung im Jugendhilfeausschuss nötig, um \nsachgerechte und sachnahe Entscheidungen treffen zu können. Der Ausschluss sei \nauch nicht erforderlich gewesen, weil er als nur beratendes Mitglied des \nAusschusses nicht an der Abstimmung (Entscheidung) teilnehmen könne. \n\n6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\nfestzustellen, dass sein Ausschluss als beratendes Mitglied \nvon der Sitzung des Jugendhilfeausschusses der Beklagten zu \n1. vom 10. März 2009 rechtswidrig war und ihn daher in seinen \nRechten verletzte,\n\n8\n\nhilfsweise, die Berufung zuzulassen. \n\n9\n\nDie Beklagten beantragen, \n\n10\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n11\n\nSie führen unter anderem aus: Der Ausschluss von den Beratungen im \nJugendhilfeausschuss habe keine diskriminierende Wirkung, weil er nur wegen der \nMöglichkeit einer Interessenkollision erfolgt sei. Im Übrigen habe der Kläger die \nFrage nach der möglichen Befangenheit in seiner E-Mail vom 7. März 2009 selbst \naufgeworfen. Der Ausschluss des Klägers von der Beratung sei rechtmäßig. Nach \n§ 3 Abs. 1 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und \nJugendhilfegesetzes (AG - KJHG) sei die Gemeindeordnung und nicht § 16 SGB X \nanzuwenden. Der Kläger habe gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. 43 Abs. 2 GO NRW \nnicht mitwirken dürfen; sie verweise hierzu auf das Schreiben des Landrats vom 23. \nApril 2009. Durch die Entscheidung am 10. März 2009 über die Zuordnung von \nGruppentypen und Plätzen für alle Kindertageseinrichtungen im Gebiet der Stadt \nJ. habe jede einzelne Kindertageseinrichtung eine individuelle Festlegung mit \nletztlich auch finanziellen Folgewirkungen erfahren. Deshalb habe die Entscheidung \ndes Jugendhilfeausschusses auch für die Kindertageseinrichtungen der \nKirchengemeinde, deren Vorstand der Kläger vorsitze, einen Vorteil bringen können. \nAuf den Unterschied zwischen der Mitwirkung als stimmberechtigtes oder nur \nberatendes Mitglied des Jugendhilfesausschusses komme es nicht an, weil eine \nBeeinflussung des Jugendhilfeausschusses durch ein als befangen anzusehendes \nMitglied schon während der Beratung vor der Abstimmung ausgeschlossen werden \nmüsse. Der Betreffende dürfe somit nach § 31 GO NRW weder beratend noch \nentscheidend mitwirken. \n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug \ngenommen.\n\n13\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n14\n\nDie Klage, mit welcher der Kläger die gerichtliche Feststellung der Verletzung \nvon Rechten als beratendes Mitglied im Jugendhilfeausschuss durch Ausschluss von \neiner Beratung am 10. März 2009 begehrt, ist mit dem gegen die Beklagte zu 1. \ngerichteten Feststellungsantrag abzuweisen und hat mit dem Feststellungsantrag \ngegen die Beklagte zu 2. Erfolg. \n\n15\n\nDie Klage ist unzulässig, soweit der Kläger die erstrebte Feststellung im \nProzessrechtsverhältnis zur Stadt J. , der Beklagten zu 1., beantragt. Die Stadt \nist die falsche Beklagte. Sie ist nicht passiv prozessführungsbefugt, weil sie nicht die \nVerpflichtete des als verletzt gerügten Innenrechts sein kann. Die passive \nProzessführungsbefugnis des Beklagten im körperschaftsinternen Organstreit \n(verwaltungsrechtlichen Innenrechtstreit) richtet nicht nach dem dafür grundsätzlich \nmaßgebenden Rechtsträgerprinzip, sondern nach der innerorganisatorischen \nKompetenz- und Pflichtenzuordnung. \n\n16\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 10. September 1982 \n- 15 A 1223/80 -, NVwZ 1983, 485 (486); Ehlers, Der Beklagte \nim Verwaltungsprozess, Festschrift für Menger, 1985, Seite 379 \n(394).\n\n17\n\nDie passive Prozessführungsbefugnis liegt bei dem körperschaftsinternen \nFunktionsträger, demgegenüber das mit der Klage beanspruchte Innenrecht \nbestehen soll oder dem die mit der Klage bekämpfte Verletzung eines solchen \nRechts angelastet wird.\n\n18\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 16. Juli 1991 - 15 A 1429/88 -, \njuris, Rn. 14 und vom 26. April 1989 - 15 A 650/87 -, NVwZ \n1990, 188 sowie Beschluss vom 12. September 2008 - 15 \nA 2129/08 -, juris, Rn. 5 f. = NWVBl. 2009, 221; Fehrmann, \nRechtsfragen des Organstreits, NWVBl. 1989, 303 (307). \n\n19\n\nRichtige Beklagte ist danach allein die Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses, \ndie Beklagte zu 2. Ihr lastet der Kläger die Verletzung seines Innenrechts auf \nMitwirkung an einer Beratung an. Er macht geltend, dass die Beklagte zu 2. ihn zu \nUnrecht aufgefordert habe, wegen angeblicher Befangenheit nicht an der Beratung \neines bestimmten Tagesordnungspunkts am 10. März 2009 teilzunehmen. Die \nBeklagte zu 1. kann hingegen nicht Verpflichtete des als verletzt gerügten Rechts auf \nMitwirkung an der Beratung im Jugendhilfeausschuss sein, weil der Streit über den \nAusschluss durch die Aufforderung der Ausschussvorsitzenden ausschließlich \nRechtsbeziehungen innerhalb des Jugendhilfeausschusses des Jugendamtes der \nStadt betrifft. Dass die zu 1. beklagte Stadt nicht Verpflichtete des als verletzt \ngerügten Innenrechts sein kann, wird durch die von den Parteien angeführten \ngesetzlichen Regelungen über Ausschließungsgründe bestätigt. Sowohl nach den \nBestimmungen der §§ 31, 43 Abs. 2 GO NRW, welche die Beklagten als anwendbar \nansehen, als nach den Bestimmungen des § 16 SGB X, die der Kläger für \nanwendbar hält, entscheidet der Ausschuss über einen Ausschluss eines seiner \nMitglieder von der Mitwirkung, wenn der Ausschluss streitig bleibt bzw. Zweifel über \ndas Vorliegen eines Ausschließungsgrundes bestehen (vgl. §§ 31 Abs. 4 Satz 2, 42 \nAbs. 2 Nr. 4 GO NRW und § 16 Abs. 4 Satz 2 SGB X). \n\n20\n\nFür die Geltendmachung von im Außenverhältnis zur Beklagten zu 1. \nangesiedelten subjektiv-rechtlichen Rechtspositionen, die dem Kläger nur als \nnatürlicher Person, nicht aber in der Eigenschaft als Mitglied des \nJugendhilfeausschusses zustehen können, ist im vorliegenden \nverwaltungsrechtlichen Innenrechtsstreit kein Raum. Soweit sich der Kläger im \nRahmen seiner Ausführungen zur Begründung des Feststellungsinteresses auf eine \nangeblich diskriminierende und ehrverletzende Wirkung des Befangenheitsvorwurfs \nberuft, ist eine Verletzung von subjektiven Rechten des Klägers als natürlicher \nPerson ersichtlich ausgeschlossen. Dass die Beklagten eine andere Auffassung als \nder Kläger zur Frage nach dessen Befangenheit vertreten und geäußert haben, lässt \noffensichtlich keinerlei Anhalt für eine Verletzung persönlicher Rechte des Klägers \nerkennen. \n\n21\n\nDie Klage hat aber mit dem gegen die Beklagte zu 2. gerichteten \nFeststellungsantrag Erfolg. \n\n22\n\nFür das Begehren des Klägers ist die Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 erste \nAlternative VwGO statthaft. Der Streit über konkrete Rechtsbeziehungen zwischen \nverwaltungsrechtlichen Organen oder - wie hier - Organteilen ist ein solcher über das \nBestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses. Der Begriff des \nRechtsverhältnisses im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO ist nicht auf \nAußenrechtsverhältnisse beschränkt, sondern umfasst ebenso die \nRechtsbeziehungen innerhalb von Organen einer juristischen Person. \n\n23\n\nVgl. OVG NRW, Urteil 2. Mai 2006 - 15 A 817/04 -, juris, \nRn. 42 f.\n\n24\n\nDie Feststellungsklage ist auch nicht gegenüber der Gestaltungs- und \nLeistungsklage im Sinne des § 43 Abs. 2 VwGO subsidiär. Dies folgt schon daraus, \ndass hier von der Beklagten zu 2. als Organteil und dem Jugendhilfeausschuss als \nOrgan des Jugendamts die Befolgung eines Feststellungsurteils auch ohne \nVollstreckungsmaßnahmen ebenso sicher zu erwarten sind wie die eines \nLeistungsurteils.\n\n25\n\nDer Kläger ist entsprechend § 61 Nr. 2 VwGO beteiligungsfähig und \nentsprechend § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Er macht geltend, durch den \nAusschluss von den Beratungen in einem durchsetzbaren organschaftlichen Recht \nals beratendes Mitglied auf Mitwirkung im Jugendhilfeausschuss verletzt worden zu \nsein. Die aus § 5 Abs. 1 Nr. 7 AG-KJHG folgende Befugnis zur Teilnahme an den \nBeratungen des Jugendhilfeausschusses ist den bestellten Vertretern der Kirchen \nzur eigenständigen Wahrnehmung zugewiesen, um ihre besondere Sachkunde und \ndie Interessen der jeweiligen Religionsgemeinschaft in die Beratungen des \nJugendhilfeausschusses einbringen zu können. Der Kläger hat am 10. März 2009 \nauch seine aus dem Grundsatz der Organtreue folgende Obliegenheit erfüllt, \nBedenken gegen den Ausschluss von der Beratung in verfahrensrechtlich gebotener \nForm geltend zu machen. Er war mit dem Ausschluss nicht einverstanden und gab \ndies durch seinen Protest hinreichend deutlich zu erkennen, indem er nach der \nAufforderung der Beklagten zu 2., sich in den Zuhörerbereich zu begeben, zum \nAusdruck brachte, für sich keine Befangenheit erkennen zu können.\n\n26\n\nDer Feststellungsantrag richtet sich nach dem schon oben Ausgeführten gegen \ndie richtige Beklagte. Die Beklagte zu 2. ist der Funktionsträger, dem der Kläger die \ngerügte Verletzung seines Innenrechts auf Mitwirkung an der Beratung anlastet.\n\n27\n\nDer Kläger hat schließlich ein berechtigtes Interesse an einer baldigen Klärung \ndes strittigen Rechtsverhältnisses durch die begehrte Feststellung. Zwar ist nicht zu \nerwarten, dass die Beklagte zu 2. abermals ohne einen Beschluss des \nJugendhilfeausschusses alleine über einen streitigen Ausschluss des Klägers \nentscheiden wird; denn inzwischen ist allen Beteiligten klar, dass über den \nAusschluss eines Mitglieds eines Ausschusses von der Mitwirkung in einer \nAngelegenheit der Ausschuss zu entscheiden hat, wenn Zweifel oder Streit über das \nVorliegen eines Ausschließungsgrundes bestehen. Es besteht aber die hinreichend \nbestimmte Gefahr einer Wiederholung, dass sich nämlich in naher Zukunft, etwa bei \nder anstehenden Bedarfsfeststellung und Entscheidung zur Kindertagesbetreuung \nfür das Kindergartenjahr 2010/2011, die Frage nach dem Vorliegen eines \nAusschließungsgrundes aus im wesentlichen gleichartigen Gründen erneut stellen \nwird und der Jugendhilfeausschuss, dem die Beklagte zu 2. vorsitzt, den Kläger von \neiner Beratung wiederum ausschließen könnte. \n\n28\n\nDie Feststellungsklage gegen die Beklagte zu 2. ist auch begründet. \n\n29\n\nDas vom Kläger behauptete Rechtsverhältnis besteht. Die Aufforderung der \nBeklagten zu 2. an den Kläger, in der Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 10. \nMärz 2009 an den Beratungen des Tagesordnungspunkts „Bedarfsfeststellung und \nEntscheidung zur Kindertagesbetreuung im Rahmen der Umsetzung des \nKinderbildungsgesetzes (KiBiz) für das Kindergartenjahr 2009/2010 ...\" nicht \nteilzunehmen, verletzte den Kläger in seinem Recht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 7 AG-\nKJHG auf Mitwirkung an der Beratung im Jugendhilfeausschuss. Es lag kein Grund \nfür die Ausschließung von der beratenden Mitwirkung an der Angelegenheit vor. \n\n30\n\nDie Frage nach dem Vorliegen eines Mitwirkungsverbots beurteilt sich nach den \nRegelungen der §§ 31, 43 Abs. 2 Nr. 4 GO NRW in der Gemeindeordnung über \nAusschließungsgründe, die aber im vorliegenden Zusammenhang unter Beachtung \nder Besonderheiten bei der Besetzung des Jugendhilfeausschusses nur modifiziert \nanzuwenden sind. Gemäß § 3 Abs. 1 AG-KJHG gilt unter anderem die \nGemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, soweit das Achte Buch des \nSozialgesetzbuchs - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII) und das AG-KJHG nichts \nanderes bestimmen. Die bundesrechtlichen Bestimmungen des § 16 SGB X über im \nSozialverwaltungsverfahren ausgeschlossene Personen sind entgegen der \nAuffassung des Klägers nicht anwendbar. Das AG-KJHG regelt in Ausführung der \nnur rudimentären Regelung der Rechtsverhältnisse des Jugendhilfeausschusses \ndurch das Bundesrecht das Nähere (§ 71 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII). Hierzu gehört \nunter anderem die Vorschrift des § 3 Abs. 1 AG-KJHG, welche die ergänzende \nAnwendung der Gemeindeordnung anordnet. \n\n31\n\nSiehe hierzu OVG NRW, Urteil vom 2. März 2004 - 15 A \n4168/02 -, juris, Rn. 40 und 43.\n\n32\n\nNach § 31 Abs. 2 GO NRW gilt das Mitwirkungsverbot, d. h. das Verbot an einer \nAngelegenheit beratend oder entscheidend mitzuwirken, auch, wenn der Betreffende \nbei einer natürlichen Person, einer juristischen Person oder einer Vereinigung, der \ndie Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, gegen \nEntgelt beschäftigt ist und nach den tatsächlichen Umständen, insbesondere der Art \nseiner Beschäftigung, ein Interessenwiderstreit anzunehmen ist (Nr. 2), oder wenn \nder Betreffende Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen \nOrgans einer juristischen Person oder einer Vereinigung ist, der die Entscheidung \neinen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, es sei denn, er gehört den \ngenannten Organen als Vertreter oder auf Vorschlag der Gemeinde an (Nr. 2). \nUnmittelbar ist der Vorteil oder Nachteil, wenn die Entscheidung eine natürliche oder \njuristische Person direkt berührt (§ 31 Abs. 1 Satz 2 GO NRW). Allerdings ergeben \nsich aus ähnlichen Gründen, wie sie das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen in \nseinem Beschluss vom 9. November 1993 - 15 L 3130/93 - (Seite 4 ff. = Jugendwohl \n143, 145 f.) für den Fall stimmberechtigter Mitglieder eines Verbandes im \nJugendhilfeausschusses dargelegt hat, für die Anwendbarkeit des § 31 GO NRW \nbesondere Überlegungen. Für diese ist Raum, weil § 3 Abs. 1 AG-KJHG die Geltung \nder Gemeindeordnung zugunsten des SGB VIII und des AG-KJHG einschränkt. Der \nLandesgesetzgeber hat den nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 AG-KJHG bestellten Vertretern \nder Religionsgemeinschaften innerhalb des Jugendhilfeausschusses einen \nbesonderen, auf die Beratung beschränkten Einfluss auf die Willensbildung \nzugewiesen. Hiermit sollten gerade die besondere Sachkunde solcher Vertreter und \nauch die Interessen der Religionsgemeinschaften Berücksichtigung finden. Dabei ist \nvorausgesetzt, dass vor allem die kirchlichen Religionsgemeinschaften in der Regel \nim Bereich der Jugendhilfe selbst Einrichtungen betreiben und deshalb von der \nJugendhilfeplanung betroffen sind. Damit verträgt es sich nicht, diese Betroffenheit \nals Ausschließungsgrund anzusehen und die bestellten Vertreter der Kirchen im \nJugendhilfeausschuss nach § 31 GO NRW allein deswegen von der Mitwirkung \nauszuschließen, weil sie der Kirchengemeinde, die von der Angelegenheit berührt \nwird, als Vorstandsmitglieder oder als entgeltlich Beschäftigte angehören. Die \nRegelungen insbesondere des § 31 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 GO NRW können nur in \nbesonders gelagerten Fällen von Interessenkollisionen zur Anwendung gelangen. \nEine derartige Interessenkollision wird im Rahmen der finanziellen Förderung von \nEinrichtungsträgern dann anzunehmen sein, wenn es um eine gezielte Förderung \ndes von dem jeweiligen Mitglied vertretenen Rechtsträgers als Empfänger von \nbestimmten Leistungen geht. Sobald allein spezielle Interessen eines einzelnen \nEinrichtungsträgers zur Diskussion stehen, ist der Vertreter des Trägers \ngrundsätzlich als befangen anzusehen. Nach diesem Maßstab war der Kläger nicht \nbefangen. \n\n33\n\nDie Bedarfsfeststellung auf der Grundlage der örtlichen Jugendhilfeplanung bzw. \ndie Entscheidung des Jugendhilfeausschusses darüber, welche in der Anlage zu \n§ 19 Abs. 1 des zum 1. August 2008 in Kraft getretenen Kinderbildungsgesetzes \n(KiBiz) genannten Gruppenformen mit welcher Betreuungszeit in den Einrichtungen \nangeboten werden, hat zwar maßgebliche Bedeutung für den Finanzierungs- und \nFörderanspruch des Trägers der Einrichtung (§§ 21 Abs. 1 Satz 1, 19, 18 KiBiz). \n\n34\n\nSiehe dazu OVG NRW, Beschluss vom 26. Juni 2008 - 12 \nB 799/08 -, juris, Rn. 6 ff.\n\n35\n\nGleichwohl ist nach den Besonderheiten des vorliegenden Streitfalls keine \nAuswirkung in Bezug auf den Kläger festzustellen, die über die vom Gesetzgeber \nvorausgesetzte typische Betroffenheit eines Vertreters einer Religionsgemeinschaft \nhinausgeht. Ein zum Ausschluss des Klägers von der Mitwirkung an der Beratung \nvom 10. März 2009 führendes individuelles Sonderinteresse liegt hier nicht vor. Nach \nder Praxis der Verwaltung des Jugendamtes waren zum Zeitpunkt der Sitzung des \nJugendhilfeausschusses am 10. März 2009 der Vorschlag für die Bedarfsfeststellung \nund die Zuordnung der Gruppenformen und Plätze für alle Kindertageseinrichtigen im \nStadtgebiet bereits weitgehend mit den Trägern der Einrichtungen abgestimmt. Die \nwenigen strittig gebliebenen Fälle betrafen keine Kindertageseinrichtungen, deren \nTräger der Kläger vertrat. Bei dieser Sachlage ist der Beratungsgegenstand am 10. \nMärz 2009 als Gesamtplanung anzusehen. Die Möglichkeit eines unmittelbaren \nVorteils oder Nachteils des Trägers der Einrichtung ist solange zu verneinen, bis in \nder konkreten Entscheidungslage erkennbar wird, dass der einzelne \nEinrichtungsträger etwa von einem Interessenkonflikt zwischen mehreren \nkonkurrierenden Einrichtungsträgern selbst berührt wird. Eine solche \nEntscheidungssituation lag jedoch für die Kirchengemeinde, die der Kläger vertrat, \nnicht vor. Insoweit betraf die Beratung nur noch allgemein die \nBedarfsfeststellung.\n\n36\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 zweiter Fall \nVwGO entsprechend. Der mit seiner Klage gegen die Beklagten zu 1. unterlegene \nKläger und die im Prozessrechtsverhältnis zum Kläger unterlegene Beklagte zu 2. \nhaben jeweils die Hälfte der Gerichtskosten und die zur zweckentsprechenden \nRechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen (vgl. § 162 \nAbs. 1 VwGO) des im jeweiligen Prozessrechtsverhältnis obsiegenden Beteiligten zu \ntragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der \nKostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 \nSatz 1 ZPO.\n\n37\n\nDie Entscheidung über die Zulassung der Berufung beruht auf § 124a Abs. 1 \nSatz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Frage, ob in Fällen der \nvorliegenden Art ein Mitwirkungsverbot besteht oder nicht, hat grundsätzliche \nBedeutung.\n\n38","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/236541","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-10-30/1-k-1335-09","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/236541","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/236541","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-10-30/1-k-1335-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/236541","retrieved":"2026-07-09 01:58:37.385898+00:00"}}