{"status":"available","doknr":"OLD236637","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2009:1028.6K2424.08.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2009-10-28","aktenzeichen":"6 K 2424/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer 1986 geborene Kläger beantragte am 29. Juli 2008, ihm für seine Ausbildung \nzum Sozialhelfer am Berufskolleg Beckum Ausbildungsförderung zu gewähren. Er \ngab an, in einer eigenen Wohnung zu leben, für die er monatlich 297 EUR bezahlen \nmüsse. Mit Bescheid vom 30. Oktober 2008 bewilligte der Beklagte dem Kläger \nAusbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum von August 2008 bis Juli 2009 in \nHöhe von 107 EUR monatlich als Zuschuss. Zugleich nahm der Beklagte einen zuvor \ngemäß § 66 Abs. 1 SGB I ergangenen Ablehnungsbescheid vom 9. Oktober 2008 \nzurück. Die Bewilligung erfolgte gemäß § 24 Abs. 2 BAföG unter dem Vorbehalt der \nRückforderung, weil der für die Einkommensanrechnung maßgebliche \nSteuerbescheid der Mutter noch nicht vorlag. Den erhöhten Bedarf für eine \nauswärtige Unterbringung berücksichtigte der Beklagte nicht und führte dazu aus, \ndass dies nur möglich sei, wenn unter anderem von der Wohnung der Eltern bzw. \neines Elternteils aus eine entsprechende Ausbildungsstätte in zumutbarer Zeit nicht \nerreichbar sei. Das Berufskolleg des Kreises Warendorf in 59269 Beckum, \nKettlerstraße 7, sei auch von der ebenfalls in Beckum gelegenen mütterlichen \nWohnung aus in zumutbarer Zeit erreichbar, sodass ein erhöhter Bedarf nicht \nberücksichtigt werden könne.\nMit Bescheid vom 27. November 2008 wurde über den Antrag des Klägers auf \nAusbildungsförderung abschließend entschieden und für den Zeitraum von August \n2008 bis Juli 2009 Ausbildungsförderung in Höhe von 107 EUR bewilligt.\n\n3\n\n \nDer Kläger hat am 10. November 2008 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, \ndass er schon seit mehreren Jahren nicht mehr in der elterlichen Wohnung lebe, \nnachdem ihn seine Mutter mit anwaltlichem Schreiben aus der Wohnung verwiesen \nhabe. Der Verweis auf die Wohnung seiner Mutter und die Anrechnung von deren \nEinkommen seien unzumutbar, da er kaum noch Kontakt zu seiner Mutter habe, \nkeine Forderungen dort stellen könne und erst recht keine Möglichkeit habe, in das \nelterliche Haus zurückzukehren. Auch sei er in der Zeit zwischen seinem Auszug und \ndem Studienbeginn bereits verschiedentlich abhängig beschäftigt gewesen und habe \ndadurch eine eigene Selbständigkeit begründet. Der Verweis auf den Grundbedarf \nsei ihm nicht mehr zuzumuten. \n\n4\n\nDer Kläger beantragt,\n\n5\n\nden Bescheid des Beklagten vom 9. Oktober 2008 in der \nFassung des Abänderungsbescheides vom 30. Oktober 2008 \nabzuändern und den Beklagten zu verpflichten, an den Kläger \nLeistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz auf \nder Basis eines Bedarfssatzes für auswärtige Unterbringung zu \nbewilligen.\n\n6\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n7\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n8\n\nZur Begründung trägt er vor, dass der Kläger keinen höheren Anspruch auf \nAusbildungsförderung habe und die angegriffenen Bescheide den Kläger nicht in \nseinen Rechten verletzen. So sei mütterliches Einkommen aus dem Jahr 2006 in \nHöhe von 104,89 EUR zutreffend berücksichtigt worden. Die Auflösung des \nVorbehaltes sei mit Bescheid vom 27. November 2008 erfolgt. Die Einwendungen \ndes Klägers könnten nicht berücksichtigt werden, da von der \nRechtsverordnungsermächtigung nach § 2 Abs. 1 a S. 2 BAföG bisher kein \nGebrauch gemacht worden sei und es deshalb nicht darauf ankomme, ob dem \nKläger aus schwerwiegenden sozialen Gründen die Verweisung auf die Wohnung \nder Mutter/der Eltern unzumutbar sei. \n\n9\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten \nVerwaltungsvorgänge (1 Heft) ergänzend Bezug genommen.\n\n10\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n11\n\nDie Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, jedoch nicht begründet. Dem Kläger \nsteht über den bewilligten Betrag hinaus keine höhere Ausbildungsförderung zu. Der \nBeklagte hat den Grundbedarf des Klägers unter Berücksichtigung von Einkommen \nund Vermögen seiner Eltern zutreffend berechnet (vgl. dazu 1.). Darüberhinaus \nbesteht kein erhöhter Bedarf an Ausbildungsförderung gemäß §§ 12 Abs. 2 S. 1 Nr. \n1, S. 2, 2 Abs. 1 a S. 1 und 2 BAföG zu (vgl. dazu 2.).\n\n12\n\n1. Nach §§ 1, 11 Abs. 1 Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG - besteht \nein Anspruch auf individuelle Ausbildungsförderung, wenn einem Auszubildenden die \nfür seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig \nnicht zur Verfügung stehen. Auf der Grundlage der vom Kläger vorgelegten \nUnterlagen einschließlich des Bescheids für 2006 über Einkommenssteuer, \nSolidaritätszuschlag und Kirchensteuer betreffend die Mutter des Klägers hat der \nBeklagte den Bedarf des Klägers zutreffend berechnet. Soweit der Kläger meint, \ndass das Einkommen seiner Mutter nicht berücksichtigt werden dürfe, da er aufgrund \neigener früherer Erwerbstätigkeit bereits eine Selbständigkeit erlangt hat, kann dem \nnicht gefolgt werden. Vielmehr ergibt sich aus den Angaben des Klägers im \nVerwaltungsverfahren, dass dieser lediglich im Rahmen von 1-Euro-Jobs \nvorübergehend gearbeitet hat. Auch hat der Kläger noch keine Berufsausbildung \nabgeschlossen, die ihm die Grundlage für eine eigene Erwerbstätigkeit und damit \neinhergehende Selbständigkeit vermitteln könnte. \n\n13\n\n2. Soweit der Kläger über den in § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG festgelegten \nGrundbetrag von 212 EUR hinaus den erhöhten Bedarf gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 \nBAföG wegen auswärtiger Unterbringung geltend macht, liegen die Voraussetzungen \ndafür nicht vor.\n\n14\n\nGemäß § 12 Abs. 2 S. 1 Nr.1 BAföG gelten als monatlicher Bedarf für \nAuszubildende, die nicht bei ihren Eltern wohnen und weiterführende \nallgemeinbildende Schulen, Berufsfachschulen oder Fach- und \nFachoberschulklassen besuchen, die eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht \nvoraussetzen, ab dem 1. August 2008 383 EUR. Dies gilt nach Satz 2 jedoch nur, \nwenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 a Satz 1 oder einer nach § 2 Abs. 1 a S. 2 \nBAföG erlassenen Verordnung erfüllt sind.\n\n15\n\nDie in § 2 Abs. 1 a Satz 2 BAföG enthaltene Ermächtigungsgrundlage für den \nErlass einer Rechtsverordnung für Fälle, in denen die Verweisung des \nAuszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen \nGründen unzumutbar ist, ist bisher nicht genutzt worden. Angesichts dessen können \ndie Gründe, die dem Kläger die Verweisung auf die Wohnung seiner Mutter \nunzumutbar erscheinen lassen, nicht berücksichtigt werden. Im Hinblick auf die in § 2 \nAbs. 1 a S. 2 BAföG enthaltene Ermächtigungsnorm ist es nicht zulässig, Satz. 1 \nwegen Fehlens einer entsprechenden Rechtsverordnung extensiv auszulegen (so \njedoch VG Göttingen, Urteil vom 11. November 2008 - 2 A 62/07 -, juris). Dies würde \ndem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers widersprechen. Die Frage, ob Schüler \nauch dann auf die Wohnung der Eltern/des Elternteils verwiesen werden können, \nwenn dies unzumutbar ist, etwa weil ein Elternteil durch sein Verhalten eine \ntiefgreifende, dauerhafte Störung der Eltern-Kind-Beziehung herbeigeführt hat, war \nGegenstand der Beratungen zum 11. BAföGÄndG. Der Forderung des Bundesrates, \neine entsprechende Ergänzung vorzunehmen (vgl. BT-Drucksache 11/1315, S. 14) \nist die Bundesregierung entgegen getreten. Sie hat die Förderung der Schüler auch \ninsoweit als Angelegenheit der Länder betrachtet und darauf hingewiesen, dass die \ngenerelle Berücksichtigung sozialer Tatbestände im BAföG zu erheblichen \nMehrkosten führen würde (vgl. Bundestagsdrucksache 11/1315, S. 16).\n\n16\n\nEs ist nicht Aufgabe der Gerichte, gegen den ausdrücklichen Willen des \nGesetzgebers im Wege der Interpretation die fehlende Rechtsgrundlage zu schaffen \nund die Berücksichtigung sozialer Gründe als Rechtfertigung für eine auswärtige \nUnterbringung in den Begriff „Wohnung der Eltern\" hineinzulesen. \n\n17\n\nVgl. so VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Februar \n2003 - 7 S 1895/02 -, FEVS 54, 409 - 413 und VG Oldenburg, \nBeschluss vom 28. Januar 2005 - 13 A 1007/05 -, juris.\n\n18\n\nZum Begriff der „Wohnung der Eltern\" im Sinne der §§ 12 Abs. 2 S. 1 und 2 und \n2 Abs. 1 a Satz 1 BAföG und der Verfassungsmäßigkeit dieser Normen angesichts \ndes Fehlens einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 1 a S. 2 BAföG hat das \nOberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein,\n\n19\n\nBeschluss vom 25. August 1993 - 5 L 50/93 -, juris,\n\n20\n\nausgeführt:\n\n21\n\n„Die Härte, die sich für Schüler daraus ergibt, dass ihnen ungeachtet des \nFehlens von Eltern-Kind-Beziehungen für die auswärtige Unterbringung der \nerhöhte Bedarf nach § 12 Abs. 2 S. 1 BAföG nicht zugebilligt werden kann, ist \nnotwendige Folge der typisierenden Regelung, die der Gesetzgeber, was die \nMöglichkeit des Wohnens des Auszubildenden bei seinen Eltern und die \nZumutbarkeit des Unterkunftnehmens in deren Wohnung angeht, in § 12 Abs. \n2 und Abs. 3 BAföG getroffen hat. ...\"\n\n22\n\nDieser Ansicht wird gefolgt. Förderleistungen der hier beantragten Art sollen nur \ndann erbracht werden, wenn der Auszubildende ausschließlich aus Gründen, die in \neinem wesensmäßigen Zusammenhang mit der Ausbildung selbst stehen, außerhalb \nder elterlichen Wohnung untergebracht ist. Diese Regelung verstößt nicht gegen das \nWillkürverbot. Der Gesetzgeber darf Härten und Ungerechtigkeiten für einzelne bei \nder notwendigen Typisierung von Normen in Kauf nehmen. Angesichts des \nPersonenkreises der Anspruchsberechtigten des § 12 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 und § 2 Abs. \n1 S. 1 Nr. 1 BAföG konnte der Gesetzgeber aufgrund des im allgemeinen noch \njugendlichen Alters dieses Personenkreises davon ausgehen, dass diese regelmäßig \nbei ihren Eltern wohnen. Leistungen für Unterkunftsbedarf sind deshalb nur \nausnahmsweise vorgesehen, wenn der Auszubildende aus Gründen der Ausbildung \nnicht bei seinen Eltern wohnen kann. \n\n23\n\nVgl. so OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22. Juni 2009 - \n2 LB 20/09 -, juris.\n\n24\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO, §§ 708 \nNr. 11, 711 ZPO.\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/236637","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-10-28/6-k-2424-08","cited_norms":[{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/236637","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/236637","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-10-28/6-k-2424-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/236637","retrieved":"2026-07-09 01:58:45.553969+00:00"}}