{"status":"available","doknr":"OLD236636","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2009:1028.3K796.09.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2009-10-28","aktenzeichen":"3 K 796/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n \nTatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind Eigentümer des 230,33 m² großen Flurstücks 366 und des 19 m² \ngroßen Flurstücks 371, Flur 30, Gemarkung C. mit der postalischen Anschrift „H.-\n-------straße 25\" in C. . Die Flurstücke liegen im unbeplanten Innenbereich der \nStadt C. . Die Satzung der Stadt C. über die Festsetzung der baulichen \nNutzung vom 19.5.2008 bestimmt das Flurstück 366 als Wohngebiet mit \nzweigeschossiger Bebaubarkeit und das Flurstück 371 als Wohngebiet mit \neingeschossiger Bebaubarkeit. \nIn der H.--------straße wurden bis zum Jahre 1955 ein Mischwasserkanal und im \nJahre 1960 die Fahrbahn angelegt. Der Oberbau der Fahrbahn bestand aus etwa 4 \nbis 9 cm starkem Asphalt, der Unterbau überwiegend aus Schlacke und Sand, \nteilweise aus Bauschutt. Die Teileinrichtungen Fahrbahn, Entwässerung und \nBeleuchtung wurden im Jahre 1966 über Erschließungsbeiträge abgerechnet, die \nTeileinrichtung Gehwege im Jahre 1987. Die H.--------straße wurde im März 1985 für \nden öffentlichen Verkehr gewidmet. \nBei einer Kanalinspektion im Jahre 1994 stellte sich heraus, dass der in der H.--------\nstraße liegende Kanal stark beschädigt war. Seitdem ließ der Beklagte den Kanal \netwa alle drei Jahre mittels Hochdruckspülreinigung säubern, um dessen \nFunktionsfähigkeit aufrechtzuerhalten. \nDie Stadtverordnetenversammlung der Stadt C. beschloss am 30.1.2008, die \nKanal- und Straßensanierung an die Firma C1. GmbH & Co. KG in C. zu \nvergeben. Mit Schreiben vom gleichen Tag informierte der Beklagte die Kläger \ndarüber, dass demnächst Straßen- und Kanalbauarbeiten in der H.--------straße \nerfolgen würden.\nIn den folgenden Monaten ließ der Beklagte die Fahrbahn und den Kanal neu \nherstellen. Die Fahrbahn wurde in den asphaltierten Bereichen mit einer \nAsphaltbetondecke von 4 cm und einer bituminösen Tragschicht von 10 cm, in den \ngepflasterten Bereichen mit 8 cm dickem Betonsteinpflaster auf einem Splittbett von \n4 cm gebaut, darunter befindet sich jeweils eine Kalksteinschottertragschicht von \n30 cm. \nDer Beklagte setzte gegenüber den Klägern durch Bescheid vom 00.00.0000 einen \nStraßenbaubeitrag i.H.v. 1.029,28 EUR für die Erneuerung der Fahrbahn und des \nKanals in der H.--------straße fest. \nAm 00.00.0000 haben die Kläger Klage erhoben. Sie sind der Ansicht, dass der \nBeklagte die Instandsetzung des Kanals bewusst verzögert habe. Dies sei \nrechtswidrig. Wenn der Beklagte den Kanal schon 1994 hätte erneuern lassen, \nhätten die Kläger dafür keine Ausbaubeiträge zahlen müssen. Da die Straße erst \n1985 gewidmet worden sei, beginne die übliche Nutzungszeit auch erst dann zu \nlaufen, so dass diese im Jahre 2008 noch nicht verstrichen sei. Weiter machen sie \ngeltend, dass sie vor den Baumaßnahmen eher hätten informiert werden müssen.\nDie Kläger beantragen,\nden Bescheid des Beklagten vom 00.00.0000 aufzuheben.\n\n3\n\nDer Beklagte beantragt,\ndie Klage abzuweisen.\n\n4\n\nEr ist der Ansicht, dass die übliche Nutzungszeit des Kanals nach 53 Jahren \nabgelaufen sei. Maßgeblich sei die tatsächliche Nutzungszeit und nicht die \nNutzungsdauer seit der Widmung. Im Stadtgebiet habe es auch andere beschädigte \nKanäle gegeben, die in Abhängigkeit von der Funktionstüchtigkeit nach und nach \nrepariert bzw. ersetzt worden seien. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.\n\n5\n\nEntscheidungsgründe\n\n6\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 00.00.00 \nist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO). Der Beklagte hat die Kläger zu Recht auf der Grundlage des § 8 KAG NRW \ni.V.m. der „Satzung der Stadt C. über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des \nKommunalabgabengesetzes (KAG) für straßenbauliche Maßnahmen vom 9.4.2001, \nin Kraft getreten am 12.4.2001\" (SBS) zu einem Straßenbaubeitrag in der \nbeanstandeten Höhe für ihre Grundstücke in C. , H.--------straße 25, Flurstücke \n366 und 371, Flur 30, Gemarkung C. , herangezogen.\nNach § 1 SBS erhebt die Stadt C. Beiträge nach Maßgabe dieser Satzung zum \nErsatz des Aufwandes für die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von \nöffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Erschließungsanlagen). \nDie abgerechneten Maßnahmen sind beitragsfähig. Es handelt sich dabei um eine \nnach § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW i.V.m. den §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 3, 4 Buchstabe e \nSBS beitragsfähige (nachmalige) Herstellung der Entwässerungseinrichtungen im \nSinne einer Erneuerung sowie um eine Verbesserung der Fahrbahn.\nDie Beitragserhebung für eine nachmalige Herstellung voraus, dass eine Anlage, die \ninfolge bestimmungsgemäßer Nutzung nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit trotz \nordnungsgemäßer Unterhaltung und Instandsetzung verschlissen ist, erneuert wird. \nWenn die übliche Nutzungszeit abgelaufen ist, kommt es allerdings nicht mehr darauf \nan, ob die Anlage ordnungsgemäß unterhalten und instandgesetzt worden ist. \nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19.11.2003 - 15 B 2268/03 -, \njuris, und vom 22.3.1999 - 15 A 1047/99 -, juris.\n\n7\n\nDabei beginnt der Ablauf der üblichen Nutzungszeit mit dem Zeitpunkt der \nerstmaligen Herstellung und nicht erst mit dem möglicherweise späteren Zeitpunkt \nder Widmung.\nVgl. zum Begriff der üblichen Nutzungszeit OVG NRW, \nBeschluss vom 22.1.2009 - 15 A 3137/06 -, KStZ 2009, 118 \nsowie Urteile vom 20.8.2002 - 15 A 583/01 -, KStZ 2003, 150 \nund vom 28.8.2001 - 15 A 465/99 -, KStZ 2002, 33.\n\n8\n\nGemessen an diesen Kriterien liegt hier eine beitragsfähige Erneuerung der \nEntwässerungseinrichtungen vor. Die übliche Nutzungszeit der \nStraßenentwässerung war 53 Jahre nach ihrer Herstellung abgelaufen.\n- vgl. zur üblichen Nutzungszeit eines Kanals OVG NRW, \nBeschluss vom 29.1.2002 - 15 A 2128/00 -, NVwZ-RR 2002, \n871 -\n\n9\n\nund der Kanal war ausweislich der Kanaluntersuchung aus dem Jahre 1994 an \nvielen Stellen defekt und verschlissen.\nDie Kläger können nicht mit Erfolg geltend machen, dass der Beklagte den Kanal \nschon im Jahre 1994 hätte erneuern müssen, als die schweren Schäden festgestellt \nworden waren, und dass sie in diesem Fall jetzt keine Ausbaubeiträge zahlen \nmüssten. Wenn nämlich eine Erneuerungsbedürftigkeit feststeht, kann eine \nGemeinde nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, ob sie eine Erneuerung \nvornimmt oder zunächst weitere Instandsetzungs- und Unterhaltungsarbeiten \nausführt. \nVgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 25.9.1991 - 2 A 1926/91 -\n. \n\n10\n\nGemessen daran war es nicht ermessensfehlerhaft, die Funktionsfähigkeit des \nKanals durch regelmäßiges Reinigen aufrecht zu erhalten und ihn erst später \nvollständig zu erneuern, zumal der Beklagte schon aus Kostengründen nicht alle \nbeschädigten Kanäle im Stadtgebiet sofort und gleichzeitig hätte erneuern können.\nIn Bezug auf die Fahrbahn handelt sich jedenfalls um eine beitragsfähige \nVerbesserung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW i.V.m. den §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 3 \nSBS. Eine Verbesserung in diesem Sinne liegt vor, wenn durch die \nAusbaumaßnahme die Ausstattung der Anlage entsprechend ihrer bisherigen \nverkehrstechnischen Konzeption hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung \n(Erweiterung), hinsichtlich der funktionellen Aufteilung der Gesamtfläche oder \nhinsichtlich der Art der Befestigung vorteilhaft verändert wird.\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 8.12.1995 - 15 A 2402/93 -, NWVBl. \n1996, 144.\n\n11\n\nHier ist die Fahrbahn der H.--------straße durch die Ausbaumaßnahmen \nhinsichtlich der Art der Befestigung vorteilhaft verändert worden. Durch den Ausbau \nder H.--------straße erhielt die Fahrbahn nämlich einen den heutigen neuzeitlichen \nAnforderungen entsprechenden Straßenaufbau. Vor der Ausbaumaßnahme wies die \n48 Jahre alte Fahrbahn ausweislich der vom Beklagten eingeholten \nBaugrunduntersuchung eine etwa 4 bis 9 cm starke Asphaltschicht und einen \nUnterbau überwiegend aus Schlacke und Sand, teilweise aus Bauschutt auf. Dieser \nAufbau entsprach der Untersuchung zufolge nicht mehr den heutigen technischen \nStandards, wie sie in den Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaues von \nVerkehrsflächen (RStO 01) ihren - wenn auch nicht verbindlichen - Niederschlag \ngefunden haben. Im Zuge der Straßenbaumaßnahme im Jahre 2008 wurde der \nasphaltierte Teil der Fahrbahn der H.--------straße erstmalig mit einer \nAsphaltbetondecke von 4 cm, einer bituminösen Tragschicht von 10 cm und einer \nKalksteinschottertragschicht von 30 cm hergestellt. Die gepflasterten \nFahrbahnbereiche bestehen jetzt aus 8 cm dickem Betonsteinpflaster auf einem 4 cm \nstarken Splittbett und 30 cm Schotter. Damit wurde der Unterbau der Fahrbahn in \nerheblicher Weise verstärkt. Diese Vergrößerung der Tragfähigkeit wie der \nFrostsicherheit der Fahrbahn stellt eine beitragsfähige Verbesserung im Sinne des \n§ 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW dar, weil die Fahrbahn dadurch höher belastbar wird, \nweniger frostanfällig ist und infolgedessen weniger oft repariert werden muss, was \ndem Verkehrsablauf zugute kommt.\nDa die Fahrbahn jedenfalls verbessert worden ist, kann offen bleiben, ob auch die \nVoraussetzungen für eine Erneuerung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW i.V.m. den \n§§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 3 SBS gegeben sind.\nDer Beitragspflicht steht nicht entgegen, dass der Beklagte die Kläger über die \nbeabsichtigte Baumaßnahme nicht eher informiert hat. Dies ist keine Voraussetzung \nfür das Entstehen der Beitragspflicht.\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 15.2.2000 - 15 A 4157/96 -.\n\n12\n\nAndere Umstände, die gegen eine Beitragspflicht der Kläger bzw. gegen die \nHöhe des Beitrags sprechen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 \nZPO.\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/236636","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-10-28/3-k-796-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/236636","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/236636","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-10-28/3-k-796-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/236636","retrieved":"2026-07-09 01:58:45.480869+00:00"}}