{"status":"available","doknr":"OLD236635","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2009:1028.3K2365.08.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2009-10-28","aktenzeichen":"3 K 2365/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren \neingestellt. Im Übrigen werden die Bescheide der Beklagten vom 26. September \n2008 betreffend die Beitragsjahre 1999 bis einschließlich 2002 aufgehoben.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und die Beklagte jeweils zur \nHälfte.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % \ndes beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDie Klägerin ist ein Fleischerfachbetrieb und wendet sich gegen die \nHeranziehung zum Handwerkskammerbeitrag für die Jahre 1999 bis 2007.\n\n3\n\nDie Beklagte erließ im Nachgang zu einer Betriebsprüfung durch die \nFinanzverwaltung am 26. September 2008 Korrekturbescheide für die Jahre 1999 bis \n2007. Der sich aus der Differenz zwischen den ursprünglich festgesetzten Beiträgen \nund den nunmehr festgesetzten Beiträgen ergebende Nachforderungsbetrag beläuft \nsich auf insgesamt 31.225,47 Euro.\n\n4\n\nDie Klägerin hat am 30. Oktober 2008 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie \nim Wesentlichen vor, die von der Beklagten geltend gemachten Beiträge seien für \nden Zeitraum von 1999 bis 2002 verjährt. Hierzu beruft sie sich auf § 8 Abs. 1 der \nBeitragsordnung vom 28. Dezember 1994, wonach die Beitragsansprüche fünf Jahre \nnach dem Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, verjähren. Die \nKlägerin hat die Klage zunächst umfassend erhoben, in der mündlichen Verhandlung \njedoch die Klage betreffend die Beitragsjahre 2003 bis 2007 zurückgenommen; dies \nentspricht einem Betrag in Höhe von 16.102,97 Euro.\n\n5\n\nDie Klägerin beantragt nunmehr,\n\n6\n\ndie Beitragsbescheide der Beklagten vom 26. September \n2008 für die Beitragsjahre 1999 bis einschließlich 2002 \naufzuheben.\n\n7\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nZur Begründung macht sie geltend, die Beiträge für den Zeitraum bis 2002 seien \nkeinesfalls verjährt. Anknüpfungspunkt für die Verjährung sei entgegen des Wortlauts \nin § 8 Abs. 1 der Beitragsordnung die Fälligkeit des Anspruchs. Denn nur fällige \nAnsprüche könnten verjähren. Hierzu verweist sie auf § 7 Abs. 2 der \nBeitragsordnung, wonach der Beitrag erst mit Bekanntgabe des Bescheides fällig \nwerde. Sie verweist außerdem auf § 4 Abs. 3 der Beitragsordnung, der die Beklagte \nverpflichte, im Fall der nachträglichen Neufestsetzung der Bemessungsgrundlagen \neinen berichtigten Bescheid zu erlassen. Schließlich trägt sie vor, auch bei \nAnwendung steuerrechtlicher Grundsätze sei eine Verjährung nicht gegeben. Hierzu \nbezieht sie sich auf die Rechtsprechung u.a. des VGH Mannheim zur Verjährung von \nIHK-Beiträgen.\n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte einschließlich der von der Beklagten übersandten \nVerwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.\n\n11\n\nEntscheidungsgründe\n\n12\n\nSoweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren \neinzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO). Im Übrigen ist die Klage zulässig und \nbegründet.\n\n13\n\nDie Klage ist insbesondere rechtzeitig erhoben worden. Die Klagefrist beträgt \ngem. § 74 Abs. 1 S. 2 VwGO einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des \nVerwaltungsaktes. Die Bekanntgabefiktion des § 41 Abs. 2 S. 1 VwVfG NRW („dritter \nTag nach der Aufgabe zur Post\") gilt hier nicht, denn die streitgegenständlichen \nBescheide vom 26. September 2008 sind der Klägerin erst später, nämlich am 30. \nSeptember 2008 zugegangen (vgl. § 41 Abs. 2 S. 3 VwVfG NRW). Einen früheren \nZugang hat die Beklagte weder behauptet noch einen entsprechenden Nachweis \ngeführt.\n\n14\n\nDie Klage betreffend den Zeitraum 1999 bis 2002 ist auch begründet. Denn die \nangefochtenen Bescheide vom 26. September 2008 für die genannten Jahre sind \nrechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO). \n\n15\n\nErmächtigungsgrundlage für den Erlaß der angefochtenen Bescheide ist § 113 \nHandwerksO i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 und 2 der Beitragsordnung in der \nFassung vom 28. Dezember 1994 (BeitragsO). Für die Festsetzung/Berichtigung von \nBeiträgen für Kalenderjahre bis 2004 gilt die Beitragsordnung in der vor dem 1. \nJanuar 2004 geltenden Fassung, mithin der Fassung von 1994 (vgl. § 11 Abs. 3 der \nBeitragsordnung vom 27. August 2004).\n\n16\n\nZwischen den Parteien ist allein (noch) streitig, ob den Beitragsfestsetzungen für \n1999 bis 2002 der Gesichtspunkt der Verjährung entgegensteht. Dies ist der Fall. \nDenn die angeforderten Beiträge für diese Jahre waren im Zeitpunkt ihrer \nFestsetzung im September 2008 bereits verjährt. Das ergibt sich aus § 8 Abs. 1 \nBeitragsO. Danach verjähren Beitragsansprüche fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, \nin dem der Anspruch entstanden ist. Die Entstehung des Anspruchs ist in § 2 Abs. 1 \nSatz 1 BeitragsO geregelt. § 2 Abs. 1 BeitragsO lautet: „Die Beitragspflicht entsteht \nmit Beginn des Kalenderjahres, für das der Beitrag erhoben wird.\"\n\n17\n\nEntgegen der Auffassung der Beklagten ist in dieser Norm nicht das Entstehen \nder abstrakten Beitragspflichtigkeit, sondern die Entstehung des konkreten \nBeitragsanspruchs geregelt. Denn die abstrakte Beitragspflicht der Mitglieder der \nHandwerkskammer ergibt sich bereits aus § 113 HandwerksO i.V.m. § 1 BeitragsO. \nDie in § 2 Abs. 1 BeitragsO normierte Beitragspflicht des Mitglieds korreliert mit \neinem entsprechenden Beitragsanspruch der Beklagten. Entgegen der Ansicht der \nBeklagten ist der Begriff des „Entstehens\" des Anspruchs auch nicht mit dem der \n„Fälligkeit\" des Anspruchs gleichzusetzen. Denn beide Tatbestände sind in der \nBeitragsordnung geregelt: Die Entstehung des Anspruchs in § 2 Abs. 1 BeitragsO \nund die Fälligkeit in § 7 Abs. 2 BeitragsO. Aus diesen Normen ergibt sich, dass es \nsich um unterschiedliche Tatbestände handelt, die auch unterschiedliche Zeitpunkte \nbetreffen. Da es im hier einschlägigen Fachrecht Regelungen zum Entstehen und zur \nFälligkeit des Anspruchs gibt, bedarf es keines Rückgriffs auf etwaige allgemeine \nGrundsätze.\n\n18\n\nDie Verjährung knüpft nach dem eindeutigen Wortlaut des § 8 Abs. 1 BeitragsO \nallein an das Tatbestandsmerkmal „Entstehung des Anspruchs\" an. Für das \nBeitragsjahr 1999 ist der Anspruch somit zum 1. Januar 1999 entstanden und \nVerjährung ist mit Ablauf des 31. Dezember 2004 eingetreten. Dementsprechend ist \nfür das Beitragsjahr 2002 die Verjährung mit Ablauf des 31. Dezember 2007 \neingetreten. Die Festsetzung der Beiträge für 1999 bis 2002 durch die Bescheide von \nSeptember 2008 ist somit rechtswidrig.\n\n19\n\nAuch der Hinweis der Beklagten auf § 4 Abs. 3 der BeitragsO führt nicht weiter. \nDanach ist im Falle der nachträglichen Neufestsetzung der Bemessungsgrundlagen \nfür die betroffenen Jahre ein berichtigter Bescheid zu erlassen. Der Beklagten ist \nzwar darin zuzustimmen, dass hieraus eine grundsätzliche Verpflichtung für die \nBeklagte folgt, geänderte Beitragsbescheide zu erlassen und der Erlass von \nKorrekturbescheiden nicht im Ermessen steht. Diese Norm ist jedoch im \nGesamtkontext der Beitragsordnung zu sehen. Daraus ergibt sich, dass eine \nnachträgliche Festsetzung nur innerhalb der Grenzen der Verjährung, die sich aus \n§ 8 Abs. 1 der BeitragsO ergeben, erfolgen darf.\n\n20\n\nEine Verlängerung der Verjährungsfrist durch die Anwendung von \nsteuerrechtlichen Vorschriften kommt nicht in Betracht. Zu Unrecht verweist die \nBeklagte insoweit auf die zur Festsetzungsverjährung von IHK-Beiträgen ergangene \nRechtsprechung. Denn bei der Festsetzung von IHK-Beiträgen sind andere \nRechtsgrundlagen zu beachten. So existiert im IHK-Gesetz (IHKG) eine \nVerweisungsnorm auf die steuerrechtlichen Vorschriften der Abgabenordnung (AO). \nNach § 3 Abs. 8 IHKG sind nämlich hinsichtlich der Beiträge, Sonderbeiträge und der \nGebühren für die Verjährung die Vorschriften der Abgabenordnung über die Steuern \nvom Einkommen und Vermögen entsprechend anzuwenden. Die \nFestsetzungsverjährung ist in §§ 169 bis 171 AO geregelt. Über § 3 Abs. 8 IHKG ist \ndamit bei der Festsetzung von IHK-Beiträgen insbesondere auch § 171 Abs. 10 AO \nanwendbar. Die dort normierte Ablaufhemmung besagt, dass die Festsetzungsfrist \nnicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheides \nendet. Der Gewerbesteuermessbescheid und der IHK-Bescheid stehen insoweit im \nVerhältnis Grundlagen- und Folgebescheid zueinander. Im Fall der Änderung des \nGewerbesteuermessbescheides verlängert sich somit über diese Verweisung die \nFestsetzungsfrist für die Festsetzung des IHK-Beitrages um zwei Jahre. \n\n21\n\nDemgegenüber existiert weder in der Handwerksordnung noch in der \nBeitragsordnung der Beklagten ein solcher Verweis auf die entsprechende \nAnwendbarkeit steuerrechtlicher Verjährungsvorschriften. Daraus folgt, dass \ninsbesondere § 171 Abs. 10 AO nicht anzuwenden ist. Auch eine analoge \nAnwendung des § 171 Abs. 10 AO kommt mangels Regelungslücke nicht in Betracht. \nDenn die Frage der Verjährung ist in der Beitragsordnung geregelt und auch der Fall \nder möglichen nachträglichen Änderung von Beitragsbescheiden wegen Änderung \nder Bemessungsgrundlagen ist bei Erlass der Satzung vom Satzungsgeber gesehen \nund geregelt worden, wie § 4 Abs. 3 der BeitragsO belegt. Die Beklagte hätte kraft \nihrer Satzungsautonomie in der Beitragsordnung auf die entsprechende \nAnwendbarkeit der Verjährungsvorschriften der AO verweisen müssen, wenn diese \ngelten sollten. Einen entsprechenden Verweis haben z.B. die Handwerkskammern \nHamburg, Niederbayern-Oberpfalz sowie München und Oberbayern in ihre \nBeitragsordnungen aufgenommen.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 und 2 VwGO, die Entscheidung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/236635","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-10-28/3-k-2365-08","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":3},{"jurabk":"IHKG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/236635","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/236635","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-10-28/3-k-2365-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/236635","retrieved":"2026-07-09 01:58:45.409105+00:00"}}