{"status":"available","doknr":"OLD236638","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2009:1028.1L523.09.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2009-10-28","aktenzeichen":"1 L 523/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag der Antragstellerin,\n\n3\n\nsie vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu \neiner vorgezogenen Abiturprüfung im Herbst 2009 \nzuzulassen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg. \n\nGemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung \neines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen \nwerden, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur \nVerhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Das \nsetzt im Einzelnen voraus, dass der geltend gemachte Anspruch auf vorzeitige \nWiederholung der Abiturprüfung (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe \nfür die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes \n(Anordnungsgrund) von dem jeweiligen Antragsteller dargelegt und glaubhaft \ngemacht werden (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Diesen \nAnforderungen genügt das Vorbringen der Antragstellerin nicht. \n\n5\n\nSie hat das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines \nAnordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. Für das Begehren, zu einer \nvorgezogenen Wiederholung der Abiturprüfung im Herbst diesen Jahres zugelassen \nzu werden, ist eine Rechtsgrundlage nicht ersichtlich.\n\n6\n\n§ 41 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung \nin der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt) vom 5. Oktober 1998, wonach die obere \nSchulaufsichtsbehörde eine Wiederholung nach einem halben Jahr zulassen kann, \nwenn besondere Umstände vorliegen, insbesondere wenn das Bestehen der Prüfung \nnur geringfügig verfehlt wurde und erwartet werden kann, dass die Schülerin die \nAbiturprüfung bereits nach einem halben Jahr bestehen wird, ist durch Art. 1 Nr. 13 \nder Verordnung zur Änderung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § \n52 SchulG vom 14. Juni 2007 (GV.NRW S. 288) mit Wirkung vom 1. August 2007 \n(Art. 12 Nr. 1 der Verordnung) aufgehoben worden. § 41 APO-GOSt sieht nunmehr \nlediglich die Möglichkeit vor, eine nicht bestandene Abiturprüfung nach einem \nWiederholungsjahr zu wiederholen. Eine Übergangsregelung, die die Fortgeltung von \n§ 41 Abs. 3 APO-GOSt a.F. für die Schüler anordnete, die am 1. August 2007 bereits \nin die Qualifikationsphase oder - wie die Antragstellerin - in die gymnasiale Oberstufe \neingetreten waren, existiert nicht.\n\n7\n\nEine solche durch Übergangsbestimmungen festgelegte Fortgeltung ist \nverfassungsrechtlich auch nicht geboten. Die Streichung der Regelung zur - nur \nausnahmsweise unter engen Voraussetzungen - möglichen Wiederholung der \nAbiturprüfung bereits nach einem halben Jahr mit sofortiger Wirkung für alle Schüler \nüberschreitet nicht die dem Normgeber bei Rechtsänderungen durch den \nrechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes gezogenen Grenzen. \nUnabhängig davon, ob im Hinblick auf die Vorbereitung des Abiturs der Eintritt in die \ngymnasiale Oberstufe oder der Eintritt in die Qualifikationsphase als maßgeblich \nanzusehen ist, wirken die Regelungen über die Wiederholungsprüfung nicht auf die \nvor erstmaliger Ablegung des Abiturs liegenden Schuljahre zurück. Die Einzelheiten \nder Prüfungswiederholung sind - anders als etwa Neuregelungen der Schullaufbahn \noder Änderungen von Prüfungsbedingungen - keine Umstände, auf die sich die \nSchüler bei der Abiturvorbereitung einstellen müssten. Insbesondere greift eine neue \nBestimmung des frühestmöglichen Zeitpunktes der Wiederholungsprüfung nicht in \neiner schutzwürdige Rechtspositionen nachträglich entwertenden Weise in die \nPrüfungsbedingungen ein. Auch die der Antragstellerin fehlerhaft durch das \nGeneralvikariat und die Schule erteilten mündlichen Auskünfte, es bestehe die \nMöglichkeit, die Abiturprüfung nach einem halben Jahr zu wiederholen, begründen \nkeinen - zu einer Fortgeltung von § 41 Abs. 3 APO-GOSt a.F. führenden - \nVertrauensschutz. Bei diesen Stellen handelt es sich schon nicht um die für die \nZulassung zu einer vorzeitigen Wiederholung nach § 41 Abs. 3 Satz 2 APO-GOSt a. \nF. zuständige obere Schulaufsichtsbehörde. Außerdem fehlt es insoweit auch an der \nfür die Wirksamkeit einer rechtlich bindenden Zusicherung gem. § 38 Abs. 1 Satz 1 \nVwVfG NRW erforderlichen schriftlichen Form. Auch die von der Antragstellerin \nbemängelte fehlende Kommunikation der Verordnungsänderung begründet keinen \nzur Bejahung des Anordnungsanspruchs führenden Vertrauenstatbestand. \n\n8\n\nSchließlich verletzt die Aufhebung des § 41 Abs. 3 APO-GOSt weder Art. 6 Abs. \n3 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: Verf), wonach \nallen Jugendlichen die umfassende Möglichkeit zur Berufsausbildung und \nBerufsausübung zu sichern ist, noch die in Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete \nBerufsfreiheit. Bei der Ausgestaltung der subjektiven Zulassungsvoraussetzung \nAbitur ist zwar das Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG, über dessen \nGewährleistungsinhalt Art. 6 Abs. 3 Verf jedenfalls nicht hinausgeht, zu \nberücksichtigen. Auch dürfte es bei berufsrelevanten Prüfungen grundsätzlich \nverfassungsrechtlich geboten sein, zumindest eine einmalige Wiederholung zu \ngewähren.\n\n9\n\nVgl. Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2, \nPrüfungsrecht, 4. Auflage 2004, Rn. 744; siehe auch BVerfG, \nBeschluss vom 14. März 1989 - 1 BvR 1033/82 u.a. -, BVerfGE \n80, 1.\n\n10\n\nAllerdings verbleibt dem Gesetzgeber bei der genauen gesetzlichen \nAusgestaltung ein Gestaltungsspielraum. Die Vorschrift des derzeit geltenden § 41 \nAPO-GOSt, die - korrespondierend mit dem zuvor eingeführten Zentralabitur - die \nWiederholungsprüfung nach einem Jahr ermöglicht, genügt den Anforderungen, die \nsich aus dem Grundrecht der Berufsfreiheit ergeben, schränkt insbesondere den \nBerufszugang nicht unverhältnismäßig ein. \n\n11\n\nSelbst wenn man aber eine Fortgeltung des § 41 Abs. 3 APO-GOSt zugunsten \nder Antragstellerin annähme, könnte sie aus dieser Vorschrift den geltend \ngemachten Anspruch nicht ableiten. Denn die Wiederholung des Abiturs nach § 41 \nAPO-GOSt setzt - gleich ob sie nach einem halben oder einem Jahr erfolgt - den \nerneuten Besuch der Jahrgangsstufe 13 voraus. Die Wiederholung der Abiturprüfung \nerfolgt nach einem Wiederholungs(halb)jahr (§ 41 Abs. 1 APO-GOSt); die im \nvorherigen Durchgang der Jahrgangsstufe 13 erhaltenen Leistungsbewertungen, die \nZulassung und die in der vorherigen Prüfung erhaltenen Leistungsbewertungen \nwerden unwirksam (§ 41 Abs. 3 APO-GOSt bzw. § 41 Abs. 4 APO-GOSt a.F.). Die \nAntragstellerin hat sich unter dem 22. Juni 2009 ein Abgangszeugnis ausstellen \nlassen, absolviert seit dem 1. August 2009 ein Praktikum und verfolgte ausweislich \nder Verwaltungsvorgänge von Anfang an das Ziel, die nicht bestandene \nAbiturprüfung (im Herbst 2009) zu wiederholen, ohne erneut die Jahrgangsstufe 13 \nzu besuchen.\n\n12\n\nDie Vorschriften über die Abiturprüfung für Externe enthalten ebenfalls keine \nNorm, auf deren Grundlage der Antragstellerin ein Anspruch auf Ablegung einer \nAbiturprüfung im Herbst diesen Jahres zukäme. Nach § 3 Abs. 1 der Verordnung \nüber die Abiturprüfung für Externe (PO-Externe-A) findet die Abiturprüfung für \nExterne nach der terminlichen Festsetzung der obersten Schulaufsichtsbehörde \neinmal im Jahr statt. \n\n13\n\nSchließlich besteht auch kein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf die \nbegehrte vorgezogene Wiederholung der Abiturprüfung als Nichtschülerin im Herbst \n2009. Ein Anspruch auf Ablegung einer Wiederholungsprüfung zu einem bestimmten \nZeitpunkt, hier nach dem geforderten halben Jahr, lässt sich weder aus Art. 6 Abs. 3 \nVerf noch aus Art. 12 Abs. 1 GG herleiten.\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Im vorliegenden Verfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes ist der Streitwert des § 52 Abs. 2 GKG zu halbieren.\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/236638","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-10-28/1-l-523-09","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/236638","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/236638","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-10-28/1-l-523-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/236638","retrieved":"2026-07-09 01:58:45.625253+00:00"}}