{"status":"available","doknr":"OLD236772","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2009:1022.8K960.09.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2009-10-22","aktenzeichen":"8 K 960/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie in dem Bescheid des Beklagten vom 7. Mai 2009 zu 1. enthaltene \nAusweisung wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDer Kläger und der Beklagte tragen von den Kosten des Verfahrens je die \nHälfte.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder \nHinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, \nwenn nicht der jeweilige Vollstreckungsschuldner zuvor Sicherheit in dieser Höhe \nleistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger begehrt die Aufhebung seiner Ausweisung und die Verlängerung \nseiner Aufenthaltserlaubnis.\n\n3\n\nEr ist nicht deutscher Staatsangehöriger. Er wurde am 15. November 1989 in \nPejë (Kosovo) geboren und reiste am 15. Mai 1992 in die Bundesrepublik \nDeutschland ein. Er lebt seit seiner Einreise im Bundesgebiet. Der Kläger wurde von \nFrau T. B. , einer Tante, betreut, die 1992 zu seinem Vormund bestellt wurde. \nDie Eltern des Klägers verstarben vor Jahren im Herkunftsland.\n\n4\n\nDer Kläger besuchte ab dem vierten Lebensjahr den Kindergarten, über vier \nSchuljahre die Grundschule und anschließend bis 2003 eine Realschule. Im \n14. Lebensjahr wechselte er auf eine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt \nLernen, die er bis 2006 besuchte. Sodann erfüllte der Kläger seine weiterhin \nbestehende Schulpflicht zunächst nicht. Er wurde in Emsdetten in der sog. \n„Stattschule\" gefördert, einem „Projekt zur Reintegration schulmüder Jugendlicher\". \nIm Schuljahr 2007/08 besuchte er bis zum 5. Mai 2008, dem Tag seiner Festnahme, \ndas Berufskolleg Rheine. Eine berufliche Tätigkeit nahm er nicht auf; er befindet sich \nseit dem 6. Mai 2008 in Haft. In der Justizvollzugsanstalt ist er „unverschuldet \nunbeschäftigt\". Nach einer Bewertung der Justizvollzugsanstalt aus Sommer 2008 ist \nder Kläger ausbildungsgeeignet. Vor einer Ausbildungsmaßnahme sei eine \nschulische Förderung zur Erweiterung seiner deutschen Sprachkompetenz \nerforderlich. Der Kläger spricht auch die albanische Sprache.\n\n5\n\nDer Kläger wurde von 1995 bis 2007 von Herrn Dr. med. S. , F. , \nmedizinisch betreut. Nachdem sich ab Herbst 1996 bei dem Kläger eine mit \nSchmerzen in den Beinen verbundene Verschlechterung des Gangbildes einstellte, \nindem er deutlich unsicherer ging und oft fiel, wurde 1997 eine fortgeschrittene \nchronische Neuropathie festgestellt (Arztbrief der Klinik und Poliklinik für \nKinderheilkunde der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom 00.00.0000. \nDas Gesundheitsamt des Beklagten attestierte im Februar 2000 eine angeborene \nNervenstörung. Die Erkrankung begründete eine zunehmende Beinmuskellähmung, \ndie (damals) derart fortgeschritten war, dass der Kläger kaum ohne Hilfe frei gehen \nkonnte (amtsärztliche Stellungnahme des Gesundheitsamtes des Beklagten vom \n10. Februar 2000). Dr. med. S. diagnostizierte im Mai 2008 molekulargenetisch \nnicht abgesichert eine angeborene, sensible und motorische Neuropathie (HMSN: \nhereditäre motorisch-sensible Neuropathie; ICD-10 G.60.0), die er am ehesten dem \nTyp HMSN I b zuordnete. Heute bewegt sich der Kläger eigenständig. Aktuell \nbestehen keine subjektiven Beschwerden und keine wesentlichen Gangstörungen. \nNach seinen Angaben hat der Kläger bei längerer körperlicher Belastung \ngesundheitliche Schwierigkeiten.\n\n6\n\nStrafrechtlich trat der Kläger erstmals im Frühjahr 2002 im Alter von 13 Jahren in \nErscheinung. Das Amtsgericht Rheine stellt am 15. November 2005 ein Verfahren, \nmit dem dem Kläger ein Diebstahl vorgeworfen wurde, gegen Erbringung einer \nArbeitsleistung ein (§ 47 JGG); eine Verurteilung erfolgte nicht. Das Amtsgericht \nRheine sprach den Kläger mit Urteil vom 20. Juni 2006 - 11a Ds 73 Js 721/06 \n(115/06) - der Unterschlagung und der gemeinschädlichen Sachbeschädigung \nschuldig. Der zur Tatzeit 16-jährige Kläger hatte ein Fahrrad unterschlagen und mit \neinem Mittäter die Wand eines Jugendzentrums mit Farbe besprüht. Dem Kläger \nwurde auferlegt, 50 Stunden gemeinnützige Arbeit zu leisten. Das Amtsgericht \nRheine sprach den Kläger mit weiterem Urteil vom 19. Dezember 2006 - 11 a Ds 73 \nJs 4336/06 (354/06) - des Diebstahls und des versuchten Diebstahls schuldig. Der \nzur Tatzeit 17-jährige Kläger hatte gemeinsam mit einem Mittäter aus dem (offenen) \nKorb eines abgestellten Fahrrads eine Handtasche gestohlen. Er hatte zudem mit \ndem Mittäter versucht, aus der Herrenankleidekabine einer Tennishalle \nStehlenswertes zu entwenden. Das Amtsgericht verhängte gegen den Kläger eine \nWoche Jugendarrest. Das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Rheine sprach den \nKläger mit Strafurteil vom 19. Dezember 2007 - 11 Ls 73 Js 3876/07-241/07 - des \ngemeinschaftlichen Diebstahls im besonders schweren Fall in fünf Fällen, des \nunerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (Marihuana) und des Diebstahls \nschuldig. Der zur Tatzeit 17-jährige Kläger was gemeinsam mit Mittätern in mehrere \nGebäude eingestiegen und entwendeten aus den Gebäuden PC's, Bildschirme, \nDrucker und weitere Geräte. In einem Fall war der Kläger an dem gemeinsamen \nDiebstahl eines PKW beteiligt, in dem die Täter bei der anschließenden Autofahrt von \nder Polizei gestellt wurden. Der Kläger erwarb in Münster 29,3 g Marihuana zum \nGesamtpreis von 90 EUR, dass am selben Tag im Rahmen einer polizeilichen \nKontrolle in F. beschlagnahmt wurde. In einem Fall entwendete der Kläger aus \nden Auslagen eines Optikergeschäftes eine Sonnenbrille im Wert von 175 EUR. Das \nAmtsgericht verurteilte den Kläger zu einer Jugendstrafe von einem Jahr, deren \nVollstreckung es - zunächst - zur Bewährung aussetzte. Der Kläger wurde am 6. Mai \n2008 festgenommen und am Folgetag wegen des dringenden Tatverdachts weiterer \nStraftaten in Untersuchungshaft genommen. Das Amtsgericht Rheine sprach den \nKläger mit Strafurteil vom 18. Juni 2008 - 11 Ls 73 Js 1803/08 - 134/08 - des \ngemeinschaftlichen Diebstahls im besonders schweren Fall in drei Fällen, wobei es \nzweimal beim Versuch blieb, schuldig. Der zur Tatzeit 18-jährige Kläger brach im \nMärz 2008 gemeinsam mit einem Mittäter über das Dach in zwei Gebäude ein und \nbrachte mit dem Mittäter insgesamt fünf Flachbildschirme heraus. Da sich ein Zeuge \nnäherte, flüchteten sie unter Zurücklassung des Diebesgutes. Der Kläger hebelte am \n18. April 2008 gemeinsam mit einem Mittäter ein Fenster eines Gebäudes auf und \nentwendete mit dem Mittäter ein Navigationsgerät der Marke „TomTom\". Das \nAmtsgericht stellte in den Gründen seines Urteils fest, dass bei dem Kläger \nEntwicklungsrückstände sichtbar geworden waren, die die Anwendung des \nJugendstrafrechts rechtfertigten. Es stellte zudem schädliche Neigungen des Klägers \nfest. Das Jugendschöffengericht verurteilte den Kläger unter Einbeziehung seines \nUrteils vom 19. Dezember 2007 zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren, die \nnach seiner Auffassung auch dem Erziehungsbedarf des Klägers entsprach. Die \nEinheitsjugendstrafe wird bis heute in der Justizvollzugsanstalt Herford \nvollstreckt.\n\n7\n\nIm Strafvollzug verhielt sich der Kläger nicht immer beanstandungsfrei. Zu \nBeginn seiner Haft war er bei der Misshandlung eines Mitgefangenen zugegen und \nduldete sie ohne Einzugreifen. Er war deshalb zeitweise auf die Abteilung für \ngewaltbereite und nichtkooperative Gefangene verlegt worden. Er verhielt sich \nvordergründung regelkonform und zeigte gegenüber den Bediensteten \nZweckverhalten. Später verhielt er sich gegenüber Bediensteten und Mitgefangenen \nfreundlich und zurückhaltend. Sein Vollzugsverhalten gab zuletzt keinen Grund zu \nKlagen der JVA. Mit Drogen fiel der Kläger nicht auf; ein Drogentest ergab ein \nnegatives Ergebnis. Eine Entscheidung des Amtsgerichts Herford, nach § 456 a \nStPO von der weiteren Vollstreckung der Strafe abzusehen, wurde aufgehoben, \nnachdem der Beklagte auf Anregung des JVA-Krankenhauses Fröndenberg eine am \n28. September 2009 begonnene Abschiebung des Klägers in den Kosovo mit der \nAbsicht abbrach, den Kläger später abzuschieben. Über eine Aussetzung der \nVollstreckung eines Strafrestes zur Bewährung ist bisher nicht entschieden. \nStrafzeitende ist auf den 3. Mai 2010 notiert.\n\n8\n\nVorbehaltlich des weiteren Vollzugsverhaltens erscheint dem Leiter der \nJustizvollzugsanstalt Herford nach seiner Stellungnahme vom 15. Oktober 2009 ein \nRückfallrisiko vor dem Hintergrund der drohenden Abschiebung als „vertretbar \ngering\", wenn der Kläger im Bundesgebiet verbleiben könne und eine intensive \nBetreuung durch die Mitglieder des Aktionskreises „Toleranz und Bleiberecht\" Rheine \nannehme. Der Abschiebeversuch aus September 2009 scheine den Kläger „recht \nnachhaltig beeindruckt\" zu haben.\n\n9\n\nEin für den Kläger im Jahr 1992 gestellter Asylantrag wurde mit Bescheid des \n(vormaligen) Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \n(Bundesamt; jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) vom 8. September 1992 \nabgelehnt. Der Kläger wurde vom Beklagten zunächst im Bundesgebiet geduldet. Ein \nAntrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens wurde von dem Bundesamt \nmit Bescheid vom 6. Oktober 1999 abgelehnt. Mit Schriftsatz seines \nProzessbevollmächtigen vom 25. September 2009 beantragte der Kläger bei dem \nBundesamt die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 \nAufenthaltsgesetz (AufenthG) vorlägen, weil wegen einer aktuellen nachoperativen \ngesundheitlichen Beeinträchtigung die medizinische Behandlung im Kosovo nicht \ngewährleistet sei. Die geltend gemachte Operation betraf nicht die Neuropathie. Eine \nEntscheidung des Bundesamts ist dem Verwaltungsgericht nicht bekannt.\n\n10\n\nDer Beklagte erteilte dem Kläger unter Berücksichtigung der Nervenstörung und \nBeinmuskellähmung erstmals am 5. Juni 2000 eine Aufenthaltsbefugnis, die \nmehrfach verlängert wurde. Zuletzt wurde ihm der Aufenthaltstitel am 16. Juni 2005 \nals Aufenthaltserlaubnis befristet bis zum 15. Juni 2006 verlängert. Der Kläger \nbeantragte am 3. Juli 2006 die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Wegen der \nstrafgerichtlichen Verfahren entschied der Beklagte zunächst nicht über den \nAntrag.\n\n11\n\nMit Bescheid vom 7. Mai 2009 wies der Beklagte den Kläger aus (zu 1.), lehnte \ndie Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab (zu 2.), drohte dem Kläger die \nAbschiebung in den Kosovo ohne Fristsetzung aus der Haft heraus an und setzte im \nvorsorglich für den Fall, dass eine Abschiebung aus der Haft nicht möglich sei, eine \nAusreisefrist von zwei Wochen ab Haftentlassung (zu 3.).\n\n12\n\nDer Kläger hat am 20. Mai 2009 Klage erhoben.\n\n13\n\nDer Kläger trägt vor,\n\n14\n\ndie Entscheidungen des Beklagten verletzten Art. 8 EMRK. Zudem sei eine \nnotwendige medizinische Behandlung nicht im Kosovo erreichbar.\n\n15\n\nDer Kläger beantragt,\n\n16\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom \n7. Mai 2009 zu verpflichten, die Aufenthaltserlaubnis zu \nverlängern.\n\n17\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nEr tritt dem Klagebegehren in der Sache entgegen.\n\n20\n\nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug \ngenommen.\n\n21\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n22\n\nDie zulässige Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.\n\n23\n\nI. Ausgangspunkt der rechtlichen Bewertung ist, dass der Kläger derzeit den \nSchutz des Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) \ngenießt.\n\n24\n\nDer Schutzbereich seines Rechts auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Abs. \n1 EMRK ist eröffnet.\n\n25\n\nDie für einen Eingriff in den Schutzbereich nach Art. 8 Abs. 2 EMRK \nerforderlichen Voraussetzungen liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift darf der \nBeklagte in die Ausübung des Rechts des Klägers auf Achtung seines Privatlebens \nnur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen \nGesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das \nwirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung \nvon Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der \nRechte und Freiheiten anderer. Eine solche Notwendigkeit ist nicht gegeben. \n\n26\n\nBei Eröffnung des Schutzbereichs ist im Rahmen der gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK \ngebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung zu ermitteln, ob dem Ausländer wegen der \nBesonderheiten seines Falles ein Leben im Staat seiner Staatsangehörigkeit nicht \nzugemutet werden kann. In diesem Zusammenhang ist seine Rechtsposition mit dem \nRecht der Bundesrepublik auf Einwanderungskontrolle in einer Weise abzuwägen, \ndass ein ausgewogenes Gleichgewicht der beiderseitigen Interessen gewahrt ist \n(EGMR, z. B. Urteil vom 30. November 1999 - 34374/97 -, InfAuslR 2000, 53 = NVwZ \n2000,1401; Entscheidung vom 16. September 2004 - 11103/03 -, NVwZ 2005, 1046). \nEs ist Aufgabe der Vertragsstaaten der Konvention und damit der Bundesrepublik \nDeutschland, die öffentliche Ordnung aufrecht zu erhalten. Dies beinhaltet \ninsbesondere, dass sie nach einem feststehenden Grundsatz des Völkerrechts und \nvorbehaltlich ihrer Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Verträgen ihr Recht ausübt, \ndie Einreise und den Aufenthalt von Ausländern zu kontrollieren und insbesondere \ndie Ausweisung wegen strafbarer Handlungen verurteilter Ausländer anzuordnen. \nDie Entscheidungen müssen aber „notwendig\" sein, wenn sie in ein durch Art. 8 Abs. \n1 EMRK geschützes Recht eingreifen (EGMR, z. B. Urteil vom 30. November 1999 \n- 34374/97 -, InfAuslR 2000, 53, 54 f. = NVwZ 2000,1401).\n\n27\n\nBei dieser Abwägung ist nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts \nNRW zum Einen in Rechnung zu stellen, inwieweit der Ausländer unter \nBerücksichtigung seines Lebensalters in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert \nist. Dabei sind als Gesichtspunkte seine wirtschaftliche und soziale Integration, sein \nrechtlicher Status, die Beachtung gesetzlicher Pflichten und Verbote, der Grund für \ndie Dauer seines Aufenthalts in Deutschland, seine Kenntnisse der deutschen \nSprache und seine persönliche Befähigung von Bedeutung. Auf der anderen Seite ist \n- erneut - zu fragen, inwieweit der Ausländer - wiederum unter Berücksichtigung \nseines Lebensalters, seiner persönlichen Befähigung und seiner familiären \nAnbindung im Heimatland - von dem Land seiner Staatsangehörigkeit bzw. Herkunft \nentwurzelt ist (OVG NRW, z. B. Beschlüsse vom 8. Dezember 2006 - 18 A 2644/06 -, \nwww.nrwe.de Rn. 16 ff. = AuAS 2007, 87; vom 11. Mai 2009 - 18 A 490/09 - und vom \n22. Juni 2009 - 18 A 3228/08 -).\n\n28\n\nWertungsmaßstäbe einer solchen Abwägung sind dabei nicht Vorgaben des \nAufenthaltsgesetzes. Insbesondere werden sie nicht unmittelbar durch die \nWertungen in §§ 53 ff. AufenthG vorgegeben. Art. 8 EMRK kann auf der \neinfachgesetzlichen Ebene (anders zur Ebene des Verfassungsrechts BVerfG, \nBeschluss vom 14. Oktober 2004 - 2 BvR 1481/04 -, www.bverfg.de Rn. 30 ff. = \nBVerfGE 111, 307) nicht in Abgrenzung zu nationalen Vorschriften nach der \nGesetzessystematik des gesamten Bundesrechts ausgelegt werden (vgl. im Übrigen \n§ 1 Abs. 1 S. 5 AufenthG). Zwar besteht die Europäische Menschenrechtskonvention \ninnerhalb der deutschen Rechtsordnung im Range eines Bundesgesetzes (BVerfG, \nBeschluss vom 18. Dezember 2008 - 1 BvR 2604/06 -, www.bverfg.de). Gleichwohl \nkann sie nicht im Verhältnis zu anderen Bundesgesetzen gesetzessystematisch, \nsondern muss eigenständig ausgelegt werden. Die Europäische \nMenschenrechtskonvention und ihre Zusatzprotokolle sind nämlich zugleich \nvölkerrechtliche Verträge (BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - 1 BvR \n2604/06 -, a.a.O.; Beschluss vom 14. Oktober 2004 - 2 BvR 1481/04 -, a.a.O.). Der \nInhalt der Europäischen Menschenrechtskonvention ist daher in Übereinstimmung \nmit den Auslegungsgrundsätzen des Art. 31 bis 33 der Wiener Übereinkommens \nüber das Recht der Verträge (BGBl. 1985 II S. 926, 939, auch: Wiener \nVertragsrechtskonvention - WVK -) nach den vorrangigen Gesichtspunkten der \ngewöhnlichen Bedeutung der Vertragsbestimmungen in i h r e m Zusammenhang \nsowie nach i h r e m Ziel und Zweck unter besonderer Berücksichtigung der \nEntstehungsgeschichte und der bisherigen Rechtsprechung der Konventionsorgane \nzu bestimmen (BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2000 - 9 C 34.99 -, BVerwGE 111, 223 = \nInfAuslR 2000, 461; Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 38.96 -, BVerwGE 104, 265 = \nInfAuslR 1997, 341). Für die Auslegung eines Vertrags bedeutet der Zusammenhang \naußer dem Vertragswortlaut samt Präambel und Anlagen jede sich auf den Vertrag \nbeziehende Übereinkunft, die zwischen allen Vertragsparteien anlässlich des \nVertragsabschlusses getroffen wurde, und jede Urkunde, die von einer oder \nmehreren Vertragsparteien anlässlich des Vertragsabschlusses abgefasst und von \nden anderen Vertragsparteien als eine sich auf den Vertrag beziehende Urkunde \nangenommen wurde (Art. 31 Abs. 2 WVK).\n\n29\n\nNach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte \nist das in Art. 8 Abs. 2 EMRK enthaltene Adjektiv „notwendig\" nicht gleichbedeutend \nmit „unentbehrlich\" (vgl. in Abgrenzung zu Art. 8 Abs. 2 EMRK die in Art. 2 Abs. 2 \nund in Art. 6 Abs. 1 EMRK enthaltenen Worte „unbedingt erforderlich / absolument \nnécessaire / absolutely necessary\" und „unbedingt erforderlich / strictement \nnécessaire / strictly necessary). Die Umschreibung „notwendig\" hat aber auch nicht \ndie Flexibilität von Begriffen wie „zulässig\", „üblich\" (vgl. Art. 4 Abs. 3 EMRK), \n„nützlich\" (vgl. Art. 1 des 1. ZP-EMRK), „angemessen\" (vgl. Art. 5 Abs. 3 und Art. 6 \nAbs. 1 EMRK) oder „angebracht\" (so EGMR - Plenum -, Urteil vom 7. Dezember \n1976 - 5493/72 -, Amtliche Sammlung Ser. A Nr. 24 = EGMR-E 1 S. 217 = EuGRZ \n1977, 38 = www.eugrz.info/pdf/ EGMR26.pdf). Ein Eingriff in das Recht aus Art. 8 \nAbs. 1 EMRK ist vielmehr „notwendig in einer demokratischen Gesellschaft\", wenn er \neinem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und insbesondere verhältnismäßig \nzu dem verfolgten legitimen Ziel ist (ständige Rechtsprechung: EGMR, z. B. Urteil \nvom 30. November 1999 - 34374/97 -, InfAuslR 2000, 53, 55 = NVwZ 2000,1401; zu \nArt. 10 EMRK Urteil vom 21. Februar 2006 - 50959/99 -, NVwZ 2007, 313). Art. 8 \nAbs. 2 EMRK räumt einen gewissen Beurteilungsspielraum ein, der insbesondere \nauch den nationalen Gerichten zukommt. Der Beurteilungsspielraum ist jedoch nicht \nunbeschränkt. Insbesondere ist zu prüfen, ob Regeln angewendet wurden, die mit \nden in Art. 8 EMRK niedergelegten Grundsätzen übereinstimmen (EGMR - Plenum -, \nUrteil vom 7. Dezember 1976 - 5493/72 -, a.a.O.; zu Art. 10 EMRK Urteil vom 21. \nFebruar 2006 - 50959/99 -, NVwZ 2007, 313). Ob ein Eingriff notwendig ist, ergibt \nsich daher letztlich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für \nMenschenrechte, die zwar stark kasuistische Züge hat, der sich aber allgemeine \nGrundlinien entnehmen lassen (BVerfG, Beschluss vom 1. März 2004 - 2 BvR \n1570/03 -, www.bverfg.de, Rn. 15 = InfAuslR 2004, 280 = NVwZ 2004, 852).\n\n30\n\nIm Zusammenhang mit Straftaten eines Ausländers, der ein junger Erwachsener \nist, der noch keine eigene Familie gegründet hat, hat der Europäische Gerichtshof für \nMenschenrechte als Kriterien für eine Feststellung von Umständen, nach denen eine \nAusweisungsmaßnahme (im Sinne der EMRK) in einer demokratischen Gesellschaft \nnicht notwendig und gegenüber dem verfolgten Ziel nicht verhältnismäßig ist und \nnach denen die Maßnahme damit eine Verletzung des Art. 8 der Konvention darstellt, \nangeführt: \n\n31\n\n- die Art und Schwere der vom Ausländer begangenen Straftat; \n\n32\n\n- die Dauer des Aufenthalts des Ausländers in dem Land, aus dem er \nausgewiesen werden soll; \n\n33\n\n- die zwischen der Begehung der Delikte vergangene Zeit und das \nVerhalten des Ausländers in dieser Phase und\n\n34\n\n- die sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen zum Gaststaat und \nzum Zielstaat der Abschiebung.\n\n35\n\nZur Rechtfertigung der Aufenthaltsbeendigung eines sich rechtmäßig im \nGastland aufhaltenden Ausländers, der seine gesamte Kindheit und Jugend oder den \ngrößten Teil davon im Gastland verbracht hat, müssen sehr gewichtige Gründe \nvorgebracht werden. Dies gilt umso mehr, wenn der Ausländer die zur Ausweisung \nführenden Straftaten als Jugendlicher begangen hat (EGMR - Große Kammer -, \nUrteil vom 23. Juni 2008 - 1638/03 - [Maslov II], InfAuslR 2008, S. 333; vgl. zu Art. 8 \nEMRK auch BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 2007 - 2 BvR 304/07 -, www.bverfg.de, \nRn. 32 ff. = InfAuslR 2007, 275 = ZAR 2007, 243 = AuAS 2007, 242, das von \nGründen überragenden Gewichts spricht). \n\n36\n\nSolche sehr gewichtigen Gründe müssen bestehen, wenn in das Recht des \nKlägers aus Art. 8 Abs. 1 EMRK eingegriffen wird. Der noch 19-jährige ledige Kläger \nhat sich im Sinne der EMRK rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Der Beklagte \nerteilte ihm seit Sommer 2000 durchgehend Aufenthaltstitel. Der zwei Wochen nach \nAblauf der letzten Aufenthaltserlaubnis gestellte Verlängerungsantrag begründete ein \nweiterhin bis Mai 2009 bestehendes Aufenthaltsrecht (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Der \nKläger hielt sich auch fast sein gesamtes Leben im Bundesgebiet auf. Er hatte bisher \nmit Ausnahme seiner Staatsangehörigkeit keine Verbindungen zu seinem \nHerkunftsland.\n\n37\n\nBei Anwendung der Maßstäbe des Europäischen Gerichtshofs für \nMenschenrechte und des Bundesverfassungsgerichts liegen keine derart sehr \ngewichtigen Gründe für einen Eingriff in das Recht des Klägers vor, die die vom \nBeklagten beabsichtigte Durchsetzung der als solches legitimen öffentlichen \nInteressen als notwendig erscheinen lassen. Die unter Einbeziehung einer früher \nverhängten Strafe erfolgte Verurteilung des Klägers zu einer Einheitsjugendstrafe \nvon zwei Jahren begründet bei Mitberücksichtigung der sonstigen Tat- und \nLebensumstände keinen sehr gewichtigen Grund in diesem Sinne (wegen einer \nzweijährigen Einheitsjugendstrafe ebenso VG Münster, Urteil vom 29. Oktober 2008 - \n8 K 860/07 -; vor Veröffentlichung der „Maslov II - Entscheidung\" noch anders \nBeschluss vom 16. Juli 2008 - 8 L 288/08 -, www.nrwe.de). Für die Ausweisung eines \nsich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhaltenden Einwanderers aufgrund von nicht \ngewalttätigen, als Minderjähriger begangener Straftaten besteht wenig Raum (EGMR \n- Große Kammer -, Urteil vom 23. Juni 2008 - 1638/03 - [Maslov II] -, a.a.O., S. \n334).\n\n38\n\nGanz maßgeblich ist zu berücksichtigen, dass der Kläger die Straftaten im \nWesentlichen als Minderjähriger beging (vgl. dagegen wegen Straftaten eines \nErwachsenen EGMR, Urteil vom 6. Januar 2009 - 10606/07 -, http://echr.coe.int [nur \nin engl. oder frz. Fassung des EGMR] = www.menschenrechte.ac.at [in engl. \nFassung]). Mit der Einbeziehung des amtsgerichtlichen Urteils vom 19. Dezember \n2007 sind solche Taten maßgeblich in die Verurteilung zu zwei Jahren \nEinheitsjugendstrafe einbezogen worden. Die an zwei Tagen begangenen weiteren \ndrei Straftaten beging der Kläger in einem Alter, in dem er die Volljährigkeitsgrenze \ngerade überschritten hatte. Die Straftaten, die sich im Wesentlichen auf (Einbruchs-\n)Diebstähle erstreckten, waren nicht gewalttätiger Natur. Vielmehr hat sich der Kläger \npotenziell auftretenden Widerständen durch Flucht entzogen. Die in den Urteilen vom \n18. Oktober 2006 (- 46410/99 [Üner ./. Niederlande] -, www.coe.int = NVwZ 2007, \n1279) und vom 2. August 2001 (- 54273/00 [Boultif ./. Schweiz] -, InfAuslR 2001, 476) \nenthaltenen Wertungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte können \ndaher nicht herangezogen werden. Die Straftaten waren auch nicht ähnlich \nschwerwiegend wie Drogenhandelsdelikte. Der Kläger ist zwar in einem Fall wegen \nunerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln verurteilt. Diese Straftat blieb ihrer Art \nnach jedoch ein Einzelfall. Der Kläger handelte auch nicht mit Drogen. Er ist \nausweislich der Feststellungen der Justizvollzugsanstalt nicht drogensüchtig, so dass \neine Motivation zur Beschaffungskriminalität nicht besteht. Die Höhe der verhängten \nJugendstrafe von zwei Jahren begründet keine andere Abwägung. Die Länge der \nverhängten Jugendstrafe, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt \nwurde, ist kürzer als die unbedingte Freiheitsstrafe, die der Europäische Gerichtshof \nfür Menschenrechte in der Sache Maslov II bewertet hat.\n\n39\n\nWenn einem Eingriff in das Recht aus Art. 8 Abs. 1 EMRK von einem \nminderjährigen begangene Straftaten zugrunde liegen, besteht nach den \nAusführungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in der Sache \n„Maslov II\" die Verpflichtung, den legitimen öffentlichen Interessen der \nEinwanderungskontrolle und Verhütung weiterer Straftaten das öffentliche Interesse \nan der Beachtung des Kindeswohls gegenüber zu stellen. Dies schließt die Pflicht \nein, die Resozialisierung zu erleichtern. Die Verpflichtung zur Beachtung des \nKindeswohls gilt nicht nur während der Minderjährigkeit, sondern auch dann, wenn \nder Grund einer Ausweisung (im Sinne des Sprachgebrauchs der Konvention) in \nStraftaten liegt, die die betroffene Person als Minderjähriger begangen hat. Nach \nAuffassung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte wird dieses Ziel \nnicht erreicht, indem im Aufnahmestaat bestehende familiäre und/oder soziale \nBeziehungen getrennt werden. \n\n40\n\nDanach ist die Prognose einer Resozialisierung des Klägers im Falle seiner \nAbschiebung in sein Herkunftsland schlechter. Der Kläger hat seine wesentlichen \nverwandtschaftlichen Verbindungen in Deutschland. Die Familie, in die er nach einer \nHaftentlassung aufgenommen werden soll, hält sich berechtigt im Bundesgebiet auf. \nEs ist ihr nicht zuzumuten, zur Unterstützung der Resozialisierung eines Neffen in \ndas gemeinsame Herkunftsland auszureisen. Zudem genießt der Kläger hier die \nehrenamtliche Unterstützung eines „Aktionskreises\". Hält sich die für eine \nResozialisierung förderliche Verwandtschaft des Klägers in Deutschland auf, ohne \ndass deren Ausreise absehbar ist, wird die Resozialisierungsprognose für den Kläger \nzusätzlich verschlechtert, wenn nach den Angaben des Beklagten in der mündlichen \nVerhandlung einer der Mittäter, mit denen der Kläger die früheren Straftaten beging, \nin das Herkunftsland des Klägers abgeschoben ist. Demgegenüber hat der Kläger \nkeine seine Resozialisierung derart fördernden Verwandten und Bekannten im \nHerkunftsland. Dass der in den Kosovo abgeschobene Onkel willens und in der Lage \nist, den Kläger in auch nur ähnlicher Art zu unterstützen, ist nicht festzustellen.\n\n41\n\nIn der Sache ist die Prognose einer Resozialisierung des Klägers zwar nicht \nzwingend positiv. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung zu Recht darauf \nverwiesen, dass selbst der Leiter der Justizvollzugsanstalt in der Stellungnahme vom \n15. Oktober 2009 wegen seiner Sozialprognose Bedenken und Bedingungen anführt. \nEine von dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte angesprochene \nFörderung der Resozialisierung ist jedoch auf jeden Fall mit der angestrebten \nUnterstützung im Bundesgebiet gegeben. Im Vergleich dazu fördert eine \nAbschiebung des Klägers in sein Herkunftsland nicht dessen Resozialisierung. \nZudem besteht Grund zu der Annahme, dass der vom Beklagten abgebrochene \nAbschiebeversuch auf den Kläger derart einwirkt, dass eine Zäsur in seinem \nLebenslauf nicht ausgeschlossen werden kann.\n\n42\n\nSchließlich macht es im Rahmen der Abwägung einen Unterschied, dass der \nKläger sich bereits seit seiner frühen Kindheit im Bundesgebiet aufhält und nicht erst \nals Erwachsener eingewandert ist. Diese besondere Situation muss nach den \nVorgaben des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte berücksichtigt \nwerden.\n\n43\n\nII. Bei Mitberücksichtigung der angeführten Rechtslage nach Art. 8 EMRK ist die \nin dem angefochtenen Bescheid zu 1. nach §§ 54 Nr. 1, 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 \nAufenthG verfügte Ausweisung auf Grund nationalen Rechts rechtswidrig und \nverletzt den Kläger in seinen Rechten. Das öffentliche Interesse an der Erhaltung von \nSicherheit und Ordnung hat im Vergleich zu dem vom Gesetz bezweckten Schutz \ndes Klägers kein deutliches Übergewicht (§ 56 Abs. 1 S. 2 AufenthG), wenn die \nWertungen des Art. 8 EMRK in der Ausprägung der neueren Rechtsprechung des \nEuropäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in die Abwägung einbezogen \nwerden. Die nach übereinstimmender Auffassung erforderliche \nErmessensentscheidung des Beklagten (§ 56 Abs. 1 S. 5 AufenthG) ist rechtswidrig, \nweil sie mit den unter I. ausgeführten Anforderungen des Art. 8 EMRK nicht \nübereinstimmt. \n\n44\n\nIII. Die in dem Bescheid zu 2. enthaltene Entscheidung des Beklagten, den \nAntrag des Klägers auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abzulehnen, ist \ndagegen rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat \nkeinen Anspruch auf die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis oder auf eine \nNeubescheidung.\n\n45\n\nDer Kläger erfüllt - jedenfalls - nicht die Verlängerungsvoraussetzung der §§ 8 \nAbs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Der Lebensunterhalt des Klägers ist nicht \ngesichert.\n\n46\n\nSein Lebensunterhalt ist gesichert, wenn der Kläger ihn ohne Inanspruchnahme \nöffentlicher Mittel bestreiten kann (§ 2 Abs. 3 AufenthG). Dies ist nicht festzustellen. \nDer Kläger befindet sich in Haft. Sein Lebensunterhalt wird aus Mitteln des \nJustizhaushalts und damit aus öffentlichen Mitteln bestritten. Dem Justizhaushalt \nzufließende Zahlungen sind nicht festzustellen, auf die der Kläger einen Anspruch \nhat und die seinen Lebensunterhalt bestreiten.\n\n47\n\nDie Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Regelfallvoraussetzung sind \nnicht gegeben. Ein Ausnahmefall von der regelmäßig zu erfüllenden Voraussetzung \ndes § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG liegt vor, wenn entweder besondere, atypische \nUmstände bestehen, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende \nGewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, oder die Erteilung des \nAufenthaltstitels aus Gründen höherrangigen Rechts wie etwa Art. 6 GG oder im \nHinblick auf Art. 8 EMRK geboten ist (BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 - 1 C 3.08 -, \nwww.bverwg.de = InfAuslR 2009, 330 = NVwZ 2009, 1239). \n\n48\n\nDie Haftsituation begründet keine solche Ausnahme. Der Kläger kann zwar \nseinen Lebensunterhalt infolge der Freiheitsentziehung nicht durch Arbeitseinkünfte \nsichern. Der Feststellung einer Ausnahmesituation steht jedoch entgegen, dass der \nKläger die Vollstreckung der Freiheitsstrafe und damit eine fehlende Möglichkeit \neiner Arbeitsaufnahme durch eigenes schuldhaftes Verhalten verursacht hat. Die \nUrsachenkette wird nicht durch die späteren Entscheidungen des Strafgerichts \nunterbrochen.\n\n49\n\nDurch Art. 8 EMRK ist in diesem Einzelfall ebenfalls keine Ausnahme geboten. \nDer Gesetzgeber bringt mit § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zum Ausdruck, dass die \nSicherung des Lebensunterhalts bei der Erteilung und Verlängerung von \nAufenthaltstiteln im Ausländerrecht als eine Voraussetzung von grundlegendem \nstaatlichen Interesse anzusehen ist. Ausnahmen von der vom Gesetzgeber \naufgestellten Regel sind daher grundsätzlich eng auszulegen (BVerwG, Urteil vom \n30. April 2009 - 1 C 3.08 -, www.bverwg.de = InfAuslR 2009, 330 = NVwZ 2009, \n1239). Die fehlende Sicherung des Lebensunterhalts des Klägers beruht aber nicht \nauf dem - durch Art. 8 EMRK derzeit geschützten - Aufenthalt des Klägers im \nBundesgebiet. Ursache der fehlenden Sicherung des Lebensunterhalts ist \nausschließlich der Umstand der Strafvollstreckung.\n\n50\n\nEin Recht des Klägers aus Art. 8 EMRK begründet auch nicht einen Anspruch \nauf die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne § 4 Abs. 1 S. 2 AufenthG. Nach der \nRechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist nicht die Entscheidung über eine \nAufenthaltsbeendigung, sondern eine tatsächliche Abschiebung auf ihre \nVereinbarkeit mit der Konvention zu prüfen (EGMR - Große Kammer -, Urteil vom \n23. Juni 2008 - 1638/03 - [Maslov II], InfAuslR 2008, S. 333, 335). Das Recht aus Art. \n8 EMRK gewährt keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt. Die zuständigen \nBehörden und Gerichte haben bei ausländerrechtlichen Entscheidungen zwar deren \nAuswirkungen auf das Privatleben des Betroffenen zu beachten (BVerwG, Urteil vom \n7. April 2009 - 1 C 17.08 -, InfAuslR 2009, 270). Die Konvention enthält aber keine \nVorgaben zur Art und Weise, wie die Vertragsstaaten eine effektive Durchführung der \nKonvention in ihrem innerstaatlichen Recht sicherstellen. Der Europäische \nGerichtshof für Menschenrechte hat mit Blick auf die Fallgruppe der Abschiebung \nvon Ausländern wiederholt entschieden, dass ein Ausländer nicht geltend machen \nkann, dass „Opfer\" (Art. 34 EMRK) einer Abschiebungsentscheidung zu sein, wenn \ndiese nicht vollziehbar ist (EGMR - Große Kammer - , Urteil vom 15. Januar 2007 \n- 60654/00 -, InfAuslR 2007, 140, 141 = NVwZ 2008, 979). So liegt der Fall auch hier. \nDer Kläger darf aufgrund nationalen Rechts nicht abgeschoben werden. Gemäß § \n60 a Abs. 2 S. 1 AufenthG ist eine Abschiebung des Klägers rechtlich unmöglich, \nsolange der Kläger das Recht aus Art. 8 EMRK genießt.\n\n51\n\nSoweit das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom \n15. Januar 2007 - 60654/00 - in deutscher Sprache übersetzt/intepretiert wird, Art. 8 \nEMRK könne nicht dahin ausgelegt werden, dass er ein Recht auf Erteilung „eines \nbestimmten Aufenthaltstitels\" umfasst (InfAuslR 2007, 140, 141) oder „einen \nbesonderen Aufenthaltstitel\" garantiert (NVwZ 2008, 979, 981), begründet die \nsprachliche Auslegung des Urteils nicht eine Vorgabe, dass zwar kein bestimmter, \naber doch ein Aufenthaltstitel (im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 2 AufenthG) erteilt werden \nmuss, wenn ein Recht aus Art. 8 EMRK besteht. Mit dem Begriff „particular type of \nresidence permit\" bzw. „type particulier de titre de séjour\" (vgl. die unter \nhttp://cmiskp.echr.coe.int durch den Gerichtshof in englischer und französischer \nSprache veröffentlichten Urteilsfassungen) begründet die Entscheidung nicht eine \nDifferenzierung im Sinne des nationalen deutschen Rechts zwischen Aufenthaltstitel \nund Duldung. Unter anderem die Entscheidung in der Sache „Maslov II\", wonach \n(nur) eine tatsächliche Abschiebung auf ihre Vereinbarkeit mit der Konvention zu \nprüfen ist, steht einer Auslegung entgegen, dass Art. 8 EMRK ein Recht auf einen \nAufenthaltstitel im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 2 AufenthG begründe. In \nÜbereinstimmung damit wird in den deutschen Übersetzungen der Entscheidung des \nEGMR vom 13. Oktober 2005 - 40932/02 - auch eine „Duldung\" als Titel bezeichnet \n(vgl. unter www.coe.int die durch das Bundesministerium der Justiz aus dem \nFranzösischen erfolgte nichtamtliche Übersetzung sowie die Dokumentation in \ndeutscher Sprache bei juris, Rn. 66).\n\n52\n\nFür ein Absehen von der Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (§ 5 Abs. 3 \nS. 2 AufenthG) daneben bestehende Gründe sind nicht dargetan oder sonst \nersichtlich, wenn der Lebensunterhalt infolge selbstverursachter Strafhaft nicht \ngesichert ist. Dementsprechend hat der Beklagte sachgerecht sein Ermessen \nhilfsweise ausgeübt (Seite 7, 1. Absatz des Bescheids).\n\n53\n\nIV. Hat der Kläger keinen Anspruch auf die Verlängerung der \nAufenthaltserlaubnis, sind die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung \nebenfalls rechtmäßig. Entgegenstehende Gesichtspunkte sind vom Kläger auch nicht \ngeltend gemacht.\n\n54\n\nV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, \n711 Satz 1 ZPO.\n\n55\n\nGründe für eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO \nbestehen nicht.\n\n56","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/236772","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-10-22/8-k-960-09","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":27},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":5},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"EMRK-ZP1","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 456a","ref_norm":"456a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/236772","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/236772","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-10-22/8-k-960-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/236772","retrieved":"2026-07-09 01:58:56.299462+00:00"}}