{"status":"available","doknr":"OLD236867","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2009:1016.4K1765.08.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2009-10-16","aktenzeichen":"4 K 1765/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger \nkann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe \nSicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 00.00.0000 geborene Kläger steht als Oberstudienrat im Dienst des \nbeklagten Landes und ist am Gymnasium E. in S. eingesetzt. Von 1984 bis \n2003 war er im Vorstand des Fördervereins L. /T. C. e. V. und führte ab \n1988 den Vorsitz. Bei der Kommunalwahl 2004 kandidierte er für Bündnis 90/Die \nGrünen für das Amt des Bürgermeisters. Im Rahmen seines gesellschaftlichen und \npolitischen Engagements schrieb er wiederholt Leserbriefe. Wegen seines \nLeserbriefs in der N. Zeitung vom 9. März 2007 „Möglichkeiten tiefer \nEinblicke\" zur Diskussion um die Hochzeitsmesse im L. C. sowie seines \nLeserbriefs in der N1. Volkszeitung vom 26. März 2007 „nörgelnde alte \nTanten spucken in die noch nicht aufgetischte Suppe\" zum Bericht „Innenstadt macht \nverlodderten Eindruck\" wies die Bezirksregierung den Kläger unter dem 14. Mai \n2007 ausführlich auf seine Dienstpflichten zur politischen Zurückhaltung hin.\n\n3\n\nWegen zweier Leserbriefe vom 22. November 2007 bzw. 24.11.2007 zum CDU \nStadtparteitag erteilte die Bezirksregierung dem Kläger unter dem 21. Mai 2008 eine \nMissbilligung und kündigte für den Fall der Wiederholung die Einleitung eines \nDisziplinarverfahrens an. Konkret rügte die Bezirksregierung die Verwendung der \nAusdrücke „Spaltpilz\", „Volksfront\", „Kraftmeier\" und „pflegelhaften (Anwürfen)\" im \nLeserbrief vom 22. November 2007. Im Leserbrief vom 24. November 2007 wurden \ndie Ausdrücke „boshaft ignorant\", „Miesmacherei und Diffamierung\", „perfide \n(Zielorientierung)\" und „Vasallen\" beanstandet.\n\n4\n\nAm 1. August 2008 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht geltend, er habe die \ngerügten Äußerungen als Privatperson ohne jeden Bezug zu seiner Anstellung als \nBeamter gemacht. Außerdienstliche Meinungsäußerungen auch eines Beamten in \nder Öffentlichkeit ständen grundsätzlich unter dem Schutz des Artikel 5 Abs. 1 GG. \nDa die politischen Themen, mit denen er sich auseinandergesetzt habe, keinerlei \nBezug zu seinen dienstlichen Aufgaben hätten, gelte, dass die Pflicht zur Mäßigung \nund Zurückhaltung im Regelfall allein dann berührt sei, wenn der Beamte die hier \ndem Bürger gezogene Grenze überschreite, etwa die Strafgesetze zum Schutz der \nEhre. Diese Grenzen seien hier bei Weitem nicht überschritten. Dazu führt er aus, \ndass einer der Beschwerdeführer, Herr O. , langjähriger CDU-Vorsitzender in \nS. und Fraktionsvorsitzender im Rat sei. Als er - der Kläger - Vorsitzender des \nFördervereins L. /T. C. e.V. gewesen sei, habe es zwischen ihm und \nHerrn O. bereits öffentliche Kontroversen gegeben. Dazu verweist er auf \nLeserbriefe vom 31. Januar 2003 und 26. Februar 2004, in denen Herr O. ihn \nangreife. Soweit ihm nun der Leserbrief vom 22. November 2007 vorgehalten werde, \nhandele es sich um eine Stellungnahme zu einem Bericht über den CDU-Parteitag, \nnach dem Herr O. für sich in Anspruch nehme, sich um einen breiten Konsens \nunter den Parteien in S. zu bemühen. Daraufhin habe er, der Kläger, ihn als \nSpaltpilz bezeichnet, womit er auf die erfolgreiche Spaltung der Fraktion der FDP im \nRat der Stadt S. und des Ortsverbandes des Bündnis 90/Die Grünen anspiele. \nSoweit es Herr O. für sich in Anspruch nehme, mit der FDP und auch mit Teilen \nder Partei Bündnis 90/Die Grünen einen breiten Konsens hergestellt zu haben, \nbezeichne er dies als „Volksfront aus Rumpf - FDP und mehrheitlich Ex-CDU-\nGrünen\". Während Herr O. in dem Bericht als „kämpferischer Redner\" \ngeschildert werde, kritisiere er ihn als „Kraftmeier\". Soweit berichtet wird, dass Herr \nO. der Bürgermeisterin vorgeworfen habe, sie fülle ihr Amt nicht voll aus, sie \nkönne inhaltlich nicht gestalten, habe er dies als pflegelhafte Anwürfe kritisiert.\n\n5\n\nIn einem Leserbrief vom 23. November 2007 habe sich Herr C1. kritisch mit \nseinem Leserbrief vom 22. November 2007 auseinandergesetzt. Daraufhin habe er \nden Leserbrief vom 24. November 2007 geschrieben. C1. habe kritisiert, dass \nPersonen, die seit Jahren mit pseudointellektuellen Leserbriefen Pfeile aus dem \nGebüsch schießen, nicht gebraucht würden. Dem Kläger habe der Vorwurf gegolten, \ner habe sich als Bürgermeisterkandidat aufstellen lassen mit dem einzigen \nWahlprogramm, die Wiederwahl des von der CDU gestellten Bürgermeisters zu \nverhindern. Daraufhin habe er in seinem Leserbrief geäußert: „Wer über die Ziele \nseines politischen Gegners so schreibt wie C1. , der ist entweder sträflich \nuninformiert oder boshaft ignorant.\" Soweit er - der Kläger - im Leserbrief vom 24. \nNovember 2007 erklärt habe, es gehe einfach nur um dumpfe Stimmungsmache, um \nMiesmacherei und Diffamierung mahne er lediglich einen sachlichen Diskurs an. \nSoweit er weiterhin äußere: „Genau daraufhin scheint aber mit perfider \nZielorientierung K. O. mit seinem Vasallen zu arbeiten\", kritisiere er, dass Herr \nO. die Moderation verächtlich mache und die Grundlagen einer \nkonsensorientierten Kommunikation untergrabe.\n\n6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\ndie Missbilligung der Bezirksregierung vom 21. Mai 2008 \naufzuheben, \n\n8\n\nhilfsweise \n\n9\n\nfestzustellen, dass der Kläger seine beamtenrechtlichen \nPflichten durch die Leserbriefe vom 22. und 24. November \n2007 nicht verletzt habe.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr macht geltend, aus § 57 S. 2 LBG NRW resultiere die Pflicht, außerhalb des \nDienstes bei der Wortwahl - insbesondere in Schriftform - Zurückhaltung zu \nbewahren. Die vom Kläger angeführten Formulierungen seien - unnötig - reißerisch, \nplakativ und zum Teil auch beleidigender oder ehrenrühriger Natur und damit weder \nsachlich noch zurückhaltend. Der Kläger habe an anderer Stelle bewiesen, dass er \ndurchaus in der Lage sei, in seiner deutlichen Kritik dennoch sachlich zu bleiben. \nGelegentlich scheinen ihm seine Pflichten allerdings außer Blick zu geraten, \ninsbesondere dann, wenn er - ebenfalls mit möglicherweise zugespitzten \nÄußerungen - in der Presse angegriffen werde. Dies mache seine Äußerungen \nvielleicht menschlich nachvollziehbar, könne sie jedoch dienstrechtlich nicht \nrechtfertigen.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der von der Bezirksregierung vorgelegten \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie zulässige Klage hat sowohl mit dem Haupt- als auch mit dem Hilfsantrag \nkeinen Erfolg. \n\n16\n\nDie streitige Missbilligung ist nach beamtenrechtlichen und nicht nach \ndisziplinarrechtlichen Regeln zu beurteilen, weil nach § 6 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW \nmissbilligende Äußerungen, die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, \nkeine Disziplinarmaßnahmen sind. Ermächtigungsgrundlage ist danach die einem \nVorgesetzten allgemein beamtenrechtlich Kraft des hierarchischen Prinzips \nzukommende Leitungs-, Aufsichts- und Weisungsbefugnis, die ihm das Recht gibt \nund ihn nach Lage der Dinge auch verpflichtet, kritisch-missbilligend gegen \nunterstellte Beamte einzuschreiten. Die Missbilligung ist als gemilderter Tadel eines \nder Ordnung zuwiderlaufenden Verhaltens zu verstehen, das spezial- und/oder \ngeneralpräventiven Zwecken dient. Danach handelt es sich um ein \naußerdisziplinarrechtliches pädagogisches Mittel, das Dienstvorgesetzte besitzen, \num auf ein dienstlich zu beanstandendes, nicht notwendig schon ein Dienstvergehen \ndarstellendes Verhalten angemessen reagieren zu können.\n\n17\n\nVgl. Weiss, GKÖD, Disziplinarrecht des Bundes und der \nLänder, Stand: Juni 2009, § 6 Rdnr. 31 m. w. N. \n\n18\n\nDenn nicht jeder Bagatellverstoß gegen Dienstpflichten stellt schon ein \ndisziplinarrechtlich relevantes Dienstvergehen dar, weil dies ein entsprechendes \ndisziplinarisches Gewicht der Dienstpflichtverletzung voraussetzt. Das gilt \ninsbesondere, wenn es wie hier, um außerdienstliches Verhalten geht. Ein Verhalten \naußerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den \nUmständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer \nfür das Amt des Beamten bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 47 Abs. 1 Satz \n2 BeamtStG/§ 83 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW a. F.). \n\n19\n\nDie gerichtliche Überprüfung einer so gegenüber der Ahndung eines \nDienstvergehens abzugrenzenden Missbilligung ist hier im Wesentlichen darauf \nbeschränkt, ob eine Dienstpflichtverletzung - von welchem Gewicht auch immer - \nvorliegt. Denn der Erlass einer Missbilligung stellt eine Ermessensentscheidung dar, \ndie gerichtlich nur eingeschränkt, nämlich dahin überprüfbar ist, ob der gesetzliche \nRahmen verkannt, ob ein unrichtiger Sachverhalt zugrundegelegt, allgemeingültige \nWertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt wurden. \nAnders als bei der Überprüfung von Disziplinarverfügungen (vgl. § 59 Abs. 3 LDG \nNRW) prüft das Gericht bei den ausdrücklich dem verwaltungsgerichtlichen \nVerfahren unterstellten Missbilligungen nur die Rechtmäßigkeit und nicht auch die \nZweckmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung.\n\n20\n\nDavon ausgehend ist die angegriffene Entscheidung nicht zu beanstanden. Die \nBezirksregierung geht rechtsfehlerfrei davon aus, dass die Leserbriefe des Klägers \nvom 22. und 24. November 2007 mit den Pflichten des Klägers aus §§ 33 Abs. 2, 34 \nSatz 2 BeamtStG/§§ 56 und 57 Satz 3 LBG NRW a. F. auch in Ansehung der in Art. \n5 Abs. 1 GG verankerten Meinungsfreiheit nicht in Einklang stehen. Dabei stoßen \nzwei Grundentscheidungen der Verfassung aufeinander; zum einen die Garantie \neines für den Staat unentbehrlichen und diesen tragenden Beamtentums und zum \nanderen die individuellen Freiheitsrechte eines Beamten, hier das Grundrecht freier \nMeinungsäußerung. Dieses ist in der Gestalt auszugleichen, dass die für die \nErhaltung eines intakten Beamtentums unerlässlichen Pflichten die Wahrnehmung \nvon Grundrechten durch die Beamten einschränken. Meinungsäußerungen sind nur \ndann durch Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt, wenn sie mit Art. 33 Abs. 5 GG in Einklang \nstehen. Das Zurückhaltungsgebot bei politischen Äußerungen ist dabei ein \nallgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 3 GG, so dass die darin statuierten \nVerhaltenspflichten im konkreten Fall nach dem Grundsatz beurteilt werden müssen, \ndass die rechtlich begründeten Schranken des Art. 5 Abs. 1 GG im Lichte des \nGrundrechts auf freie Meinungsäußerung auszulegen sind. \n\n21\n\nVgl. BVerfG Urteile vom 20. September 2007 - 2 BvR \n1047/06 -, NVwZ 2008, 416 und vom 06. Juni 1988 - 2 BvR \n111/88 -, NJW 1989, 93. \n\n22\n\nNur soweit politische Themen, für die sich der Beamte einsetzt, keinen Bezug zu \nseinen dienstlichen Aufgaben haben, wird die Pflicht zur Mäßigung und \nZurückhaltung in erster Linie berührt sein, wenn der Beamte die jedem Bürger \ngezogenen Grenzen überschreitet, etwa Strafgesetze zum Schutze der Ehre verletzt. \nDer Beamte muss sich darüber hinaus aber bei politischer Betätigung generell so \nverhalten, dass das Vertrauen der Allgemeinheit auf strikte Sachlichkeit und \nObjektivität seiner Amtsführung nicht gefährdet wird. Er darf sich somit, wenn kein \nunmittelbarer Bezug zu dem dienstlichen Aufgabenbereich besteht, zu jedem Thema \näußern. Dabei darf er auch deutlich und plakativ vereinfachend argumentieren, er \nmuss sich aber mit der gebotenen Sachlichkeit und Distanz in Wort und Schrift \näußern. Nur wenn der Beamte einer ihrerseits in Wortwahl und Darstellung \nüberzogenen Äußerung entgegentritt, darf er dies in entsprechender Art und Weise \nohne die sonst gebotene Zurückhaltung tun. \n\n23\n\nVgl. Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der \nLänder, Stand: Oktober 2008, § 56, Rd.-Nr. 4; \nPlog/Wiedow/Lehmhöfer/Bayer, Kommentar zum \nBundesbeamtengesetz, Stand: Juli 2009, § 53, Rd.-Nr. 6, \njeweils mit Hinweisen auf die Rechtsprechung. \n\n24\n\nDarüber hinaus kann hier entgegen der Auffassung des Klägers nicht davon \nausgegangen werden, dass die von der Bezirksregierung gerügten außerdienstlichen \nLeserbriefe das amtserforderliche Vertrauen zu dem Kläger unberührt lassen. Der \nBildungs- und Erziehungsauftrag der Schule und damit auch des Klägers ist in Art. 7 \nVerf NRW und § 2 SchG NRW geregelt. Danach sollen die Schülerinnen und Schüler \nu. a. zur Duldsamkeit und zur Achtung vor der Überzeugung und Meinung des \nAnderen erzogen werden. Zwar weist der Kläger mit Zustimmung des Vertreters des \nBeklagten in der mündlichen Verhandlung darauf hin, dass sein dienstliches \nVerhalten in der Schule beanstandungsfrei ist. Es wäre aber lebensfremd \nanzunehmen, dass die Leserbriefe des Klägers nicht geeignet sind, im Sinne einer \nVorbildwirkung auf seine Schüler zu wirken. Zwar sind die Leserbriefe nur mit seinem \nNamen und nicht auch mit seiner Amtsbezeichnung unterzeichnet. Gleichwohl geht \ndas Gericht davon aus, dass zumindest die Schüler des Gymnasiums E. in \nS. die Leserbriefe zuordnen können, zumal der Kläger selbst geltend macht, in \nder Vergangenheit häufig öffentlich in Erscheinung getreten zu sein und Leserbriefe \ngeschrieben zu haben. \n\n25\n\nDanach geht die Bezirksregierung zutreffend davon aus, dass die Begriffe \n„Spaltpilz\", „Volksfront (aus Rumpf-FDP)\", „Kraftmeier\" und „pflegelhaften \n(Anwürfen)\" im Leserbrief vom 22. November 2007 und die Begriffe „boshaft \nignorant\", „Miesmacherei und Diffamierung\", „perfide (Zielorientierung)\" und \n„Vasallen\" im Leserbrief vom 24. November 2007 mit dem Gebot der Mäßigung und \nZurückhaltung bei politischer Betätigung nicht in Einklang stehen und durch Art. 5 \nAbs. 1 GG nicht gedeckt sind. Dafür ist maßgeblich, dass die von der \nBezirksregierung hervorgehobenen Ausdrücke nicht nur plakative Zuspitzungen von \nSachargumenten darstellen, sondern im Wesentlichen auch auf eine \nPersönlichkeitsherabwürdigung des Betroffenen gerichtet sind. Das ist für den \ndemokratischen Meinungsbildungsprozess abträglich, weil der Betroffene sich gegen \nPersönlichkeitsherabwürdigungen nicht mit Sachargumenten wehren kann und \nsolche Herabwürdigungen darauf gerichtet sind, die eigene Meinung unabhängig von \nihrer Überzeugungskraft mit sachfremden Mitteln durchzusetzen. Solche \nDiskussionsbeiträge lassen - entsprechend dem Erziehungsauftrag - weder \nDuldsamkeit noch Achtung vor der Überzeugung des Anderen erkennen.\n\n26\n\nMeinungsäußerungen Dritter, die von ihrer zugespitzten Formulierung und der \nVerwendung abwertender Begriffe her die entsprechenden Äußerungen des Klägers \nin seinen Leserbriefen rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Soweit der Kläger dazu \ngeltend macht, sich mit Herrn O. seit Jahren in einer zugespitzten politischen \nAuseinandersetzung zu befinden, rechtfertigt dieser, in der Vergangenheit liegende, \nVorgang das aktuelle Verhalten des Klägers nicht. Für den Leserkreis der Zeitung \nmuss vielmehr aus dem Leserbrief des Klägers heraus deutlich werden, auf welche \nkonkrete Meinungsäußerung, die die Form seiner Stellungnahme rechtfertigen \nkönnte, sich der Kläger bezieht. Sowohl nach Angaben des Klägers als auch nach \nÜberschrift und Inhalt seines Leserbriefs vom 22. November 2007 bezieht dieser sich \nauf den Zeitungsbericht über den Parteitag der CDU vom 21. November 2007 in der \nN. Zeitung mit der Überschrift „Ohrfeige für L1. „ und dem Untertitel \n„K. O. ging mit der Bürgermeisterin hart ins Gericht\". In dem Zeitungsbericht \nwird der CDU-Vorsitzende K. O. wie folgt zitiert: \n\n27\n\n„Wir bemühen uns um einen breiten Konsenz unter den \nParteien in S. . Aber wird dürfen auch deutlich unseren \nAnteil an der inhaltlichen Gestaltung herausstellen\"... \n\n28\n\nAuch wenn die FDP Fraktion sich mehr und mehr den CDU \nPositionen anschließe, „müssen wir dennoch eine innerliche \nLeere feststellen\", so O. . Die SPD in S. sei Ideenlos \nund ohne Konzept. „Wenn sie auffällt, dann als \nResulotionspartei I. , U. und Co.\", gab sich der neue \nVorsitzende kämpferisch. Über die Bürgermeisterin B. \nL1. gebe es „nicht viel Erhebliches\" zu sagen. Selbst \nbeim Einzelhandelskonzept habe die Bürgermeisterin nur das \nvorgetragen, was F. L2. ausgearbeitet habe.\" „Alle \nanderen Projekte liefen nicht wegen der Bürgermeisterin, \nsondern trotz der Bürgermeisterin\". L1. fülle das Amt der \nBürgermeisterin nicht voll aus. Sie spreche zwar häufig von \nihrer Funktion als Bürgermeisterin und Chefin der Verwaltung, \naber Politik inhaltlich gestalten, das könne sie nicht.\"\n\n29\n\nHerabsetzende Äußerungen, die nach ihrer Intensität die gerügten \nFormulierungen im Leserbrief des Klägers rechtfertigen könnten, enthält dieser \nBericht nicht.\n\n30\n\nDer Leserbrief des Klägers vom 24. November 2007 stellt nach Überschrift und \nInhalt eine Reaktion auf den Leserbrief des C1. vom 23.11.2007 dar. Dieser \nLeserbrief ist eine Antwort zum Leserbrief des Klägers vom 22. November 2007 und \nhat folgenden Wortlaut:\n\n31\n\n„Personen wie K. O. , die einspringen, wenn es nötig \nwird, und die mit Ideen und Visionen vorangehen, braucht man \nin diesen Zeiten. Personen, die seit Jahren gemütlich in ihren \nwarmen Ohrensesseln sitzen, die Bleistifte spitzen und mit \npseudo-intellektuellen Leserbriefen Pfeile aus dem Gebüsch \nschießen, brauchen wir ganz sicher nicht.\n\n32\n\nPersonen, die sowohl Bär als auch Jäger kritisieren oder \nbesser belächeln, die sowohl die CDU als auch die Grünen, die \nFDP und auch noch die SPD als unfähig bezeichnen, sind \naufgefordert, klar und deutlich zu sagen, wie sie es denn im \nDetail besser machen würden.\n\n33\n\nPersonen, die sich als Bürgermeisterkandidat aufstellen \nlassen mit dem einzigen Wahlprogramm, die Wiederwahl eines \nanderen zu verhindern, sind destruktiv. Ich erwarte konstruktive \nVorschläge. Herr G. , wenn Sie etwas Vernünftiges zu \nsagen haben, so tun Sie dies auch auf einem Weg, den man \nernst nehmen muss. Dafür müssen Sie sich allerdings aus \nIhrem Ohrensessel erheben und keine kraftmeiernden \nLeserbriefe schreiben.\"\n\n34\n\nUnabhängig davon, dass dieser Leserbrief als Antwort auf den \nunverhältnismäßigen Angriff des Klägers auf Herrn O. zu werten ist und schon \nvon daher seinen anschließenden Leserbrief vom 24. November 2004 nicht \nrechtfertigen kann, enthält auch der Leserbrief vom 23. November 2007 von seiner \nIntensität und Zuspitzung her keine Rechtfertigung für die im Leserbrief des Klägers \nvom 24. November 2007 gerügten Begriffe. \n\n35\n\nLiegt danach eine Dienstpflichtverletzung vor, ist es - unabhängig vom Gewicht \nder Dienstpflichtverletzung - rechtlich nicht zu beanstanden, dass die \nBezirksregierung die Leserbriefe des Klägers zum Anlass für eine Missbilligung \ngenommen hat. Im Übrigen sind Ermessensfehler weder geltend gemacht noch sonst \nersichtlich.\n\n36\n\nSoweit die Bezirksregierung in der angegriffenen Missbilligung erklärt, bei \nweiteren Verstößen dieser Art ein Disziplinarverfahren gegen den Kläger einleiten zu \nwollen, kommt eine Feststellung des Gerichts, dass die Dienstpflichtverletzung auch \nein disziplinarisch relevantes Dienstvergehen darstellt, nicht in Betracht. Unabhängig \ndavon, dass jedes Verhalten nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu \nbeurteilen ist und sich die konkreten Leserbriefe in der selben Situation nicht \nwiederholen werden, ist die Feststellung von Disziplinarvergehen den \nDisziplinargerichten vorbehalten. \n\n37\n\nDie schließlich in der Missbilligung enthaltene Erklärung, der Kläger könne die \nEntfernung des Vorgangs über die Missbilligung aus seiner Personalakte gemäß § \n102 e Abs. 1 LBG nach Ablauf von 3 Jahren beantragen, macht die Missbilligung \nebenfalls nicht rechtswidrig. Es handelt sich lediglich um einen Hinweis, der die \ndamalige Rechtslage zutreffend wiedergibt, aber durch die im April 2009 in Kraft \ngetretene Änderung des LBG NRW (GV NRW S. 224) mit der darin enthaltenen \nVerkürzung der Entfernungsfrist in § 89 Abs. 1 Nr. 2 LBG NRW auf 2 Jahre überholt \nist. \n\n38\n\nDie Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung \nberuht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. \n\n39","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/236867","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-10-16/4-k-1765-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":6},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/236867","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/236867","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-10-16/4-k-1765-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/236867","retrieved":"2026-07-09 01:59:03.691051+00:00"}}