{"status":"available","doknr":"OLD236918","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2009:1014.5K1510.08.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2009-10-14","aktenzeichen":"5 K 1510/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung \nin Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn der \nBeklagte nicht in gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern eine \nAufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach den Vorschriften des \nAufenthaltsgesetzes zu erteilen.\nDie Kläger sind türkische Staatsangehörige. Die Kläger zu 1.und 2. sind die Eltern \nder in den Jahren 19 , 20 und 20 in der Bundesrepublik Deutschland geborenen \nKläger zu 3. bis 5.. Der Kläger zu 3. leidet an einer angeborenen Erkrankung des \nNervensystems und besucht eine Förderschule des Landschaftsverbandes \nWestfalen-Lippe mit dem Förderschwerpunkt „Hören und Kommunikation\".\nDie Kläger zu 1. und 2. reisten mit drei Kindern im September 1992 ohne Papiere in \ndie Bundesrepublik Deutschland ein. Sie gaben ihren Familiennamen mit „T. „ und \nihre Staatsangehörigkeit mit libanesisch an.\nDie Asylanträge der Kläger zu 1. bis 3. wurden abgelehnt. Seit dem rechtskräftigen \nAbschluss der Asylverfahren im Jahre 1996 erhalten die Kläger vom Beklagten \nDuldungen. Der Asylfolgeantrag des Klägers zu 3. wurde ebenfalls rechtskräftig \nabgelehnt.\nDie Kläger erhalten seit ihrer Einreise bzw. seit ihrer Geburt Sozialleistungen zur \nSicherung ihres Lebensunterhaltes. Die Kläger zu 1. und 2. waren zu keiner Zeit \nerwerbstätig.\nDie Kläger zu 4. und 5. werden vom Beklagten ebenfalls geduldet. Ihr Antrag auf \nErteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen wurde vom Beklagten \ndurch Bescheid vom 22. November 2004 abgelehnt und ihnen zugleich die \nAbschiebung in die Türkei angedroht. Ihre Klage wurde durch Urteil vom 3. Juli 2007 \n- 5 K 458/06 - abgewiesen, ihr Antrag auf Zulassung der Berufung durch Beschluss \ndes OVG NRW vom 13. September 2007 - 18 A 2185/07 abgelehnt.\nNach Abschluss des ersten Asylverfahrens ermittelte der Beklagte im Jahre 2002, \ndass die Kläger türkische Staatsangehörige sind und nach dem damaligen Stand der \nErkenntnisse den Familiennamen „Z. „ führten. In ihrem Antrag auf Erteilung einer \nDuldung vom 27. April 2005 gaben die Kläger ihren Familiennamen mit „G. „ und \nden Geburtsnamen der Klägerin zu 2. mit „Z. „ an. Seitdem führt die Familie den \nNamen „G. „.\nNachdem die türkische Staatsangehörigkeit und der jetzige Familienname der Kläger \nfeststand, forderte der Beklagte sie auf, sich bei der Auslandsvertretung der Türkei \nAusreisepapiere zu beschaffen. Anlässlich einer Vorsprache der Kläger zu 1. und 2. \nim türkischen Generalkonsulat in Münster am 25. Januar 2007 lehnten sie es ab, \nHeimreisedokumente für eine einmalige Einreise in die Türkei zu beantragen. \nVielmehr bestanden die Kläger darauf, dass ihnen Reisepässe ausgestellt werden \nsollten.\nDer Antrag der Kläger vom 23. November 2006, ihnen eine Aufenthaltserlaubnis aus \nhumanitären Gründen zu erteilen, wurde vom Beklagten durch Bescheid vom 27. Mai \n2008 abgelehnt, im wesentlichen mit der Begründung, dass die Kläger das \nAusländeramt jahrelang über ihre Identität und Staatsangehörigkeit getäuscht und \ndadurch ihre Abschiebung in die Türkei verhindert hätten, dass sie sich während \nihres Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland nicht persönlich und \nwirtschaftlich integriert sowie sich nicht ausreichend um Ausreisepapiere bemüht \nhätten, die ihre Identität belegten und ihnen eine Rückkehr in die Türkei \nermöglichten.\nDie Kläger haben am 26. Juni 2008 Klage erhoben und geltend gemacht:\nDie falschen Angaben über ihre Identität, ihren Familiennamen und ihre \nStaatsangehörigkeit seien nicht ursächlich dafür gewesen, sie nicht abzuschieben, \nweil die Familie wegen der Erkrankung des Klägers zu 3. ohnehin nicht hätte \nabgeschoben werden dürfen. Diese Erkrankung stehe einer Rückkehr der Familie in \ndie Türkei auch jetzt noch entgegen. Auch müsse sich die Klägerin zu 2. um die \nebenfalls im Familienhaushalt lebende volljährige Tochter Hülja kümmern, die \ngehörlos sei und sich nur mit ihrer Mutter in der Gebärdensprache verständigen \nkönne.\nDie Kläger beantragen,\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 27. \nMai 2008 zu verpflichten, ihnen eine Aufenthaltserlaubnis aus \nhumanitären Gründen zu erteilen.\nDer Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe seines Bescheides vom \n27. Mai 2008,\ndie Klage abzuweisen.\nDer Antrag der Kläger, dem Beklagten zu untersagen, sie abzuschieben, wurde vom \nGericht durch Beschluss vom 23. März 2006 - 5 L 195/06 - abgelehnt. Die hiergegen \ngerichtete Beschwerde durch Beschluss des OVG NRW vom 3. Mai 2006 - 18 B \n507/06 - zurückgewiesen.\nDer Beklagte hat den Antrag eines weiteren volljährigen Sohnes der Kläger zu 1. und \n2. auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis durch Bescheid vom 19. Mai 2008 \nebenfalls abgelehnt. Die Klage ist mit Urteil vom heutigen Tage im Verfahren - 5 K \n1486/08 - abgewiesen worden.\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten, der \nVerfahrensakten - 5 K 1486/08 - und - 5 L 185/06 - sowie auf den Inhalt der \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung \ngewesen sind.\n\n3\n\nEntscheidungsgründe:\nDie zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom \n27. Mai 2008 ist rechtmäßig, denn der Beklagten ist nicht verpflichtet, den Klägern \neine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen zu erteilen.\nDiese Verpflichtung ergibt sich nicht aus § 104 a Abs. 1 i. V. m. S. 3 Halbsatz 1 des \nAufenthaltsgesetzes (AufenthG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008, \nBGBl. I S. 162, denn § 104 a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AufenthG schließt es zwingend aus, \nden Klägern die beantragte Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.\nNach dieser Vorschrift darf eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt werden, wenn der \nAusländer die Ausländerbehörde vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante \nUmstände getäuscht hat. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, denn die Kläger zu \n1. und 2., deren Verhalten sich die minderjährigen Kläger zu 3. bis 5. zurechnen \nlassen müssen, haben die Ausländerbehörde des Beklagten seit ihrer Einreise im \nSeptember 1992 bis zu ihrem Antrag auf Erteilung einer Duldung im April 2005 über \nihre Identität, über ihren Familiennamen und über ihre Staatsangehörigkeit \ngetäuscht. Sie haben erstmals in dem vorgenannten Antrag von sich aus ihren \nrichtigen Familiennamen und ihre türkische Staatsangehörigkeit angegeben. Sie \nhaben mithin fast 13 Jahre lang falsche Angaben zu ihrer Person gemacht. Dieses \nVerhalten schließt es aus, ihnen auf der Grundlage des § 104 a Abs. 1 AufenthG \neine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Zur weiteren Begründung nimmt das Gericht \nBezug auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid des Beklagten und in \nseinem Beschluss vom 7. Mai 2009, in dem der Antrag der Kläger abgelehnt worden \nist, ihnen Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren zu bewilligen\n Das Verhalten der Kläger war auch ursächlich dafür, sie nicht abzuschieben. Die \nErkrankung des Klägers zu 3. war und ist kein Abschiebungshindernis, weil die \nangeborene Nervenkrankheit die Reisefähigkeit des Klägers zu 3. nicht in Frage \nstellt. Die von den Klägern vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen einschliesslich \nder zuletzt vorgelegten Bescheinigung vom 7.Oktober 2009 enthalten keine Angaben \nüber eine bei dem Kläger zu 3. etwa vorliegende Reiseunfähigkeit, so dass für das \nGericht von Amts wegen kein Anlass besteht, weitere Ermittlungen durchzuführen. In \ndiesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob der Kläger zu 3. in der Türkei \nmedizinisch versorgt werden kann. Dies ist in dem Asylfolgeverfahren des Klägers zu \n3. abschließend geprüft und bejaht worden.\nDer Beklagte ist auch nicht verpflichtet, dem Kläger zu 3. eine Aufenthaltserlaubnis \nnach § 104b AufenthG zu erteilen, weil eine Trennung der Kläger von ihnen gerade \nnicht gewollt ist und auch die besonderen Voraussetzungen des § 104b Nr. 4 \nAufenthG nicht erfüllt sind\n Darüber hinaus liegen bei den Klägern die allgemeinen Voraussetzungen für die \nErteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht vor. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 des AufentG, der \nauch im Rahmen der §§ 104a und 104b AufenthG gilt, setzt die Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis in der Regel voraus, dass die Passpflicht nach § 3 erfüllt ist. \nDies trifft bei den Klägern nicht zu, denn sie sind nicht im Besitz türkischer Pässe. Ein \natypischer Sachverhalt nach Maßgabe der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts (vgl. die Urteile vom 30. April 2009 - 1 C 3.08 -, InfAuslR \n2009 , 333 und vom 26. August 2008 - 1 C 32.07 -, NVwZ 2009, 248), der es \nausnahmsweise rechtfertigen würde, von der Passpflicht der Kläger abzusehen, ist \nnicht ersichtlich. \nEs bestand für den Beklagten auch kein Anlass, gemäß § 5 Abs. 3 S. 2 des \nAufenthG in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens darauf zu verzichten, von den \nKlägern die Erfüllung der Passpflicht zu verlangen. Dem steht schon entgegen, dass \nsich die Kläger zu 1. und 2. anlässlich ihrer Vorsprache bei dem türkischen \nGeneralkonsulat in Münster am 27. Januar 2007 geweigert haben, \nHeimreisedokumente für die einmalige Einreise in die Türkei zu beantragen.\nAus den vorgenannten Gründen ist der Beklagte auch nicht verpflichtet, den Klägern \neine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Abs. 1 des AufenthG i. V. m. dem Erlass des \nInnenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen - Aktenzeichen: 15-39.08.01 - 3-\n3 zu erteilen, soweit diese Vorschrift und der in diesem Zusammenhang ergangene \nErlass nach dem Inkrafttreten von § 104 a des Aufenthaltsgesetzes überhaupt noch \nanwendbar sein sollte.\nDer Beklagte ist auch nicht verpflichtet, den Klägern eine Aufenthaltserlaubnis \ngemäß § 25 Abs. 5 des AufenthG zu erteilen. Das Gericht folgt den Gründen des \nangefochtenen Beschlusses und verweist ergänzend auf die Ausführungen in dem \nProzesskostenhilfe ablehnenden Beschluss vom 7. Mai 2009. Das Klagevorbringen \nführt zu keiner für die Kläger günstigeren Beurteilung der Sach- und Rechtslage. \nInsbesondere fehlt es an Anhaltspunkten für eine Reiseunfähigkeit des Klägers zu 3. \nAuch die ärztliche Bescheinigung vom 7.Oktober 2009 äußert sich nicht zu dessen \nReisefähigkeit .\nSelbst wenn das Gericht zugunsten des Klägers zu 3. von seiner Reiseunfähigkeit \nausgeht, steht ihm keine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen zu , weil die \nallgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG aus den \nvorgenannten Gründen ebenfalls nicht gegeben sind.\nSoweit die Kläger erstmals mit Schriftsatz vom 12.Oktober 2009 unter Vorlage eines \närztlichen Attestes vom 30.September 2009 geltend machen, dass ihre Ausreise \nrechtlich unmöglich sei, weil sich die Klägerin zu 2. um ihre in der familiären \nHaushaltsgemeinschaft lebende volljährige Tochter I. kümmern müsse, sind die \nKläger mit diesem Vorbringen gemäß § 87b Abs. 1 und 2 VwGO ausgeschlossen, \nweil sie ihre Angaben nach Ablauf der ihnen bis zum 21. September 2009 gesetzten \nFrist gemacht und gemäß § 87b Abs. 3 Nr.2 VwGO keine Entschuldigungsgründe \nhierfür vorgetragen haben. Hinzu kommt, dass sich weder dem Vorbringen der \nKläger noch dem sonstigen Akteninhalt Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass \nes der volljährigen Tochter tatsächlich und rechtlich unmöglich ist, sich mit ihren \nEltern in die Türkei zu begeben.\n\n4\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 S. 2 VwGO, ihre \nvorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 \nZPO.\n\n5","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/236918","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-10-14/5-k-1510-08","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 104b","ref_norm":"104b","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 104a","ref_norm":"104a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 87b","ref_norm":"87b","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/236918","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/236918","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-10-14/5-k-1510-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/236918","retrieved":"2026-07-09 01:59:07.714408+00:00"}}