{"status":"available","doknr":"OLD236917","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2009:1014.5K1486.08.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2009-10-14","aktenzeichen":"5 K 1486/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung oder Hinterlegung in \nHöhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn der Beklagte nicht \nin jeweils beizutreibender Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand :\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine \nAufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach den Vorschriften des \nAufenthaltsgesetzes zu erteilen.\nDer 0000 geborene ledige Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er lebt mit seinen \nEltern und weiteren Geschwistern, den Klägern des Verfahrens 5 K 1510/08 - in einer \nHaushaltsgemeinschaft.\nDer Kläger reiste zusammen mit seinen Eltern und zwei weiteren Geschwistern im \nSeptember 1992 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Seine Eltern gaben bei der \nEinreise an, dass sie libanesische Staatsangehörige seien und den Familiennamen \n„T. „ führten. Im Jahre 2002 ermittelte der Beklagte, dass die Familie aus der Türkei \nstammte. Im Jahre 2005 gaben der Kläger und seine Eltern in einem Antrag auf \nErteilung einer Duldung den heutigen Familiennamen „G. „ und ihre türkische \nStaatsangehörigkeit an. Papiere besitzt der Kläger nicht. Er schloss die Hauptschule \nim Jahre 2003 ab. Sein Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter wurde im Jahre \n1996 rechtskräftig abgelehnt. Seitdem erteilt der Beklagte ihm Duldungen. Der Kläger \nlebt von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.\nDas Amtsgericht M. verurteilte den Kläger am 29. Juni 2005 wegen Diebstahls \nin einem besonders schweren Fall zu 90 Tagessätzen zu je 8 EUR.\nDer Beklagte lehnte den Antrag des Klägers vom 23. November 2006, ihm eine \nAufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen zu erteilen, durch Bescheid vom 19. \nMai 2008 ab, und zwar im wesentlichen mit der Begründung, das dem Kläger wegen \nder von ihm begangenen Straftat keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden dürfe, \ndass er sich während seines bisherigen Aufenthaltes in der Bundesrepublik \nDeutschland weder persönlich noch wirtschaftlich integriert habe und dass er auch \nkeine ausreichenden Bemühungen angestellt habe, Heimreisepapiere des türkischen \nStaates zu erhalten. \nDer Kläger hat am 23. Juni 2008 Klage erhoben. \nEr macht geltend, dass ihm eine Ausreise wie seinen Eltern und seinen jüngeren \nGeschwistern nicht zumutbar sei, weil sein Bruder X. wegen einer angeborenen \nNervenerkrankung in der Bundesrepublik Deutschland medizinisch behandelt werden \nmüsse.\nDer Kläger beantragt, \nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 19. \nMai 2008 zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis aus \nhumanitären Gründen zu erteilen.\nDer Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe seines Bescheides vom \n19. Mai 2008,\ndie Klage abzuweisen.\nDer Beklagte hat den Antrag der Eltern des Klägers und seiner drei jüngeren \nGeschwister auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen \ndurch Bescheid vom 27. Mai 2008 abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Klage im \nVerfahren 5 K 1510/08 ist mit Urteil vom heutigen Tage abgewiesen worden.\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung \ngewesen sind.\n\n3\n\nEntscheidungsgründe:\nDie zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom \n19. Mai 2008 ist rechtmäßig, denn der Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger eine \nAufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen zu erteilen.\nEine Verpflichtung des Beklagten ergibt sich nicht aus § 104 a Abs. 1 S. 1 i. V. m. S. \n3 des Aufenthaltsgesetze (AufenthG) in der Fassung der Bekanntmachung vom \n25. Februar 2008, BGBl. I S. 162, denn ein Anspruch wird durch § 104 a Abs. 1 Nr. 6 \nAufenthG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift darf einem Ausländer eine \nAufenthaltserlaubnis nicht erteilt werden, wenn er wegen einer im Bundesgebiet \nbegangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt \nbis zu 50 Tagessätzen grundsätzlich außer Betracht bleiben. Die Voraussetzungen \ndieser Vorschrift liegen bei dem Kläger vor, denn er ist im Jahre 2005 wegen \nDiebstahls in einem besonders schweren Fall zu einer Geldstrafe von 90 \nTagessätzen zu je 8 EUR verurteilt worden.\nHinzu kommt, dass der Kläger auch die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 \nAbs. 1 Nr. 4 AufenthG nicht erfüllt. Danach setzt die Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis in der Regel voraus, dass die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird. \nDies trifft bei dem Kläger nicht zu, denn er ist nicht im Besitz eines Passes. \nAnhaltspunkte dafür, dass bei dem Kläger eine atypischer Sachverhalt vorliegt, der \nes ausnahmsweise gebieten könnte, von der Erfüllung der Passpflicht abzusehen, \nsind weder vom Kläger vorgetragen worden noch sonstwie ersichtlich ( vgl. BVerwG, \nUrteil vom 30. April 2009 - 1 C 3.08 - InfAuslR 2009,333).\nDie von dem Kläger begangene Straftat schließt es ebenfalls aus, ihm gemäß § 23 \nAbs. 1 AufenthG i. V. m. dem Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-\nWestfalen vom 11. Dezember 2006 - Aktenzeichen: 15 39.08.01-3-3 zu erteilen, \ndenn dieser Erlass enthält in seiner Ziffer 1.4.6 eine mit § 104 a Abs. 1 Nr. 6 \nAufenthG inhaltsgleiche Regelung, so dass auch nach diesen Vorschriften eine \nAufenthaltserlaubnis nicht erteilt werden darf.\nDer Beklagte ist auch nicht gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG verpflichtet, dem Kläger die \nvon ihm begehrte Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen zu erteilen. Das \nGericht folgt den Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss des Beklagten, die \ndurch das Klagevorbringen nicht entkräftet worden sind. Insbesondere ist die \nAusreise des Klägers nicht wegen der Krankheit seines Bruders X. rechtlich \nunmöglich. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass dieser Bruder zwingend auf die \nweitere Anwesenheit des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland angewiesen ist.\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, ihre vorläufige \nVollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n4","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/236917","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-10-14/5-k-1486-08","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 104a","ref_norm":"104a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/236917","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/236917","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-10-14/5-k-1486-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/236917","retrieved":"2026-07-09 01:59:07.638237+00:00"}}