{"status":"available","doknr":"OLD236916","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2009:1014.5K1445.08.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2009-10-14","aktenzeichen":"5 K 1445/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung oder Hinterlegung \ndes beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte in gleicher Höhe \nSicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine \nAufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach den Vorschriften des \nAufenthaltsgesetzes zu erteilen.\nDer 19 geborene in dritter Ehe verheiratete Kläger ist Staatsangehöriger der \nRepublik Kosovo. Nach seinen eigenen Angaben lebte er bis zu seiner Ausreise im \nKosovo und gehört dem Volk der Roma an.\nDer Kläger reiste zusammen mit seiner dritten Ehefrau und sechs Kindern im August \n1991 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Von den sechs Kindern stammen eine \nTochter aus erster Ehe, ein Sohn und eine Tochter aus zweiter Ehe sowie ein Sohn \nund zwei Töchter aus dritter Ehe. Die Kinder sind in den Jahren 1973 bis 1987 \ngeboren.\nNach einer gewaltsamen Auseinandersetzung in der Familie im August 1992 \ntrennten sich die Eheleute. Die Ehefrau, die Tochter aus erster Ehe und die drei \nKinder aus dritter Ehe leben im Freistaat Bayern. Die 1973 geborene Tochter aus \nerster Ehe ist blind und lebt in einem Blindenheim. Der 1986 geborene Sohn aus \ndritter Ehe ist gehbehindert und lebt in einer Einrichtung für behinderte Menschen. \nDie Kosten werden von der öffentlichen Hand getragen.\nDer Kläger reiste im Jahre 1991 mit einem Nationalpass der ehemaligen \nSozialistischen Republik Jugoslawien ein. Die Geltungsdauer dieses Passes ist \nabgelaufen. Der Kläger ist nicht in Besitz eines neuen Passes.\nDer Kläger ist nicht erwerbstätig. Er erhält seit seiner Einreise im August 1991 \nLeistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz bzw. nach dem \nAsylbewerberleistungsgesetz.\nSeine Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigter wurden bestandskräftig \nabgelehnt. Der Kläger erhält vom Beklagten seit März 2000 Duldungen.\nDer Kläger beantragte am 18. Juni 2002, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. \nDiesen Antrag lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 24. Februar 2003 ab. Den \nWiderspruch des Klägers wies die Bezirksregierung N. durch Bescheid vom 13. \nJanuar 2006 zurück. Die Klage wurde durch Urteil vom 6. Juni 2007 - 5 K 231/06 - \nabgewiesen. Das OVG NRW lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung durch \nBeschluss vom 16. August 2007 - 18 A 1878/07 - ab.\nDer Kläger beantragte am 28. August 2007 unter Hinweis auf die inzwischen in Kraft \ngetretene Regelung des § 104 a des Aufenthaltsgesetzes, ihm eine \nAufenthaltserlaubnis zu erteilen. Diesen Antrag lehnte der Beklagte durch Bescheid \nvom 29. Mai 2008 im wesentlichen mit der Begründung ab, dass der Kläger aus \ngesundheitlichen Gründen auf Dauer nicht erwerbsfähig sei und auf der Grundlage \nder vorgenannten Vorschrift keine Aufenthaltserlaubnis erhalten könne, weil diese \nRegelung nur seit Jahren geduldeten erwerbsfähigen Ausländern ermöglichen solle, \neine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten.\nDer Kläger hat am 19. Juni 2008 Klage erhoben. Er macht geltend:\nEr leide seit Jahren unter einer Blasenentleerungsstörung und sei deshalb weder \nerwerbs- noch reisefähig. Sein weiterer Aufenthalt in der Bundesrepublik \nDeutschland sei auch deshalb notwendig, um das Umgangsrecht mit seinen beiden \nim Freistaat Bayern lebenden behinderten Kindern aufrecht erhalten zu können. Zum \nKosovo habe er keinerlei persönliche Beziehungen mehr, weil sämtliche dortigen \nFamilienangehörigen inzwischen verstorben seien und sei übrige Familie in der \nBundesrepublik Deutschland lebe.\nDer Kläger beantragt,\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 29. \nMai 2008 zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis aus \nhumanitären Gründen zu erteilen.\nDer Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den Inhalt des angefochtenen \nBescheides,\ndie Klage abzuweisen\nDer Kläger hält sich nach den Angaben des Beklagten seit Juni 2009 in Belgien auf \nund soll im Rahmen des Dublin-Abkommens in die Bundesrepublik Deutschland \nrücküberstellt werden.\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten, der \nVerfahrensakten VG N. 5 K 231/06 und auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge \ndes Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.\nEntscheidungsgründe:\nDie Klage ist zulässig. Zwar hält sich der Kläger seit Juni 2009 in Belgien auf und \nentzieht sich einer ausländerbehördlichen Kontrolle. Ihm fehlt jedoch nicht das \nRechtsschutzinteresse an der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, weil er wieder in \ndie Bundesrepublik Deutschland rücküberstellt werden soll.\nDie Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 29. Mai 2008 ist \nrechtmäßig, denn der Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger eine \nAufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen zu erteilen.\nDiese Verpflichtung ergibt sich nicht aus § 23 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes ( \nAufenthG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 25.Februar 2008, BGBl. I S. 162. Das \nGericht folgt insoweit den Gründen seines Urteils vom 6. Juni 2007 - 5 K 231/06 - \nund der Begründung des Bescheides des Beklagten vom 29. Mai 2008, die durch \ndas klägerische Vorbringen nicht entkräftet werden.\nEine Verpflichtung des Beklagten ergibt sich auch nicht aus § 25 Abs. 5 AufenthG. \nZur Begründung nimmt das Gericht ebenfalls Bezug auf sein vorgenanntes Urteil und \nauf den angefochtenen Bescheid des Beklagten.\nZwar macht der Kläger geltend, dass seine Ausreise tatsächlich unmöglich sei, weil \ner aus gesundheitlichen Gründen nicht reisefähig sei. Die Voraussetzungen für das \nVorliegen einer Reiseunfähigkeit des Klägers liegen jedoch nicht vor.\nNach der ständigen Rechtsprechung des OVG NRW, der sich das Gericht \nanschließt, liegt ein inlandsbezogenes Ausreisehindernis in Form der \nReiseunfähigkeit vor, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländer unmittelbar \ndurch die Ausreise bzw. Abschiebung oder als unmittelbare Folge davon, \nvoraussichtlich wesentlich verschlechtern wird (OVG NRW, Beschluss vom 27.Juli \n2006 - 18 B 586/06 -, NWVBl. 2007, 55). Dies trifft bei dem Kläger nicht zu, denn die \nvon ihm im Klageverfahren vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen vom 18. Juni \n2008, vom 23. Juni 2008 und vom 23. Mai 2007 enthalten keine Anhaltspunkte dafür, \ndass sich der Gesundheitszustand des Klägers wegen der bei ihm diagnostizierten \nBlasenentleerungsstörung im Falle einer Ausreise bzw. Abschiebung wesentlich \nverschlechtern wird. Vielmehr lässt sich den vorgenannten Attesten lediglich \nentnehmen, dass sich der Kläger seit Jahren wegen einer Blasenentleerungsstörung \nin ärztlicher Behandlung befindet und wegen dieses Befundes ständig medizinisch \nbetreut werden muss. Bei dieser Sachlage besteht für das Gericht kein Anlass, von \nAmts wegen zu prüfen, ob der Kläger wegen der von ihm genannten \ngesundheitlichen Gründe nicht reisefähig ist. \nAuch die Regelung des § 104 a Abs. 1 S. 1 AufenthG verpflichtet den Beklagten \nnicht, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Dem steht schon entgegen, \ndass der Kläger die allgemeine Voraussetzung für die Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG nicht erfüllt, die auch im Rahmen \ndes § 104 a Abs. 1 AufenthG gegeben sein muss.\nDie Erteilung eines Aufenthaltstitels - dazu gehört auch eine Aufenthaltserlaubnis (§ \n4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AufenthG) - setzt gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG voraus, dass \nder Ausländer seine Passpflicht nach § 3 AufenthG erfüllt . Der Kläger erfüllt seine \nPasspflicht nicht.\nZwar ist eine Ausnahme von der regelmäßig zur führenden Voraussetzung der \nPasspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG zu bejahen, wenn entweder, atypische \nUmstände vorliegen, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende \nGewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen oder die Erteilung des \nAufenthaltstitels aus Gründen höherrangigen Rechts wie etwa Art. 6 GG oder im \nHinblick auf Art. 8 EMRK geboten ist (BVerwG, Urteil vom 26. August 2008 - 1 C \n32.07 -, NVWZ 2009, 248 und Urteil vom 30. April 2009 - 1 C 3.08 - AuAS 2009, 194 \n= InfAuslR 2009,333).\nAtypische Umstände i. S. d. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat der \nKläger nicht geltend gemacht. Sie sind auch von Amts wegen nicht zu bejahen. Der \nKläger gehört vielmehr zu der großen Masse von abgelehnten Asylbewerbern, die \nnach dem Abschluss des Asylverfahrens wieder der Passpflicht unterliegen und sich \nhier nicht rechtmäßig aufhalten dürfen, solange sie ihrer Passpflicht nicht genügen. \nAuch Gründe höherrangigen Rechts aus Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK gebieten es \nnicht, bei dem Kläger ausnahmsweise von der Passpflicht abzusehen. Insoweit \nnimmt das Gericht wiederum Bezug auf die Gründe seines Urteils vom 6. Juni 2007 - \n5 K 231/06 - die durch das klägerische Vorbringen nicht in Frage gestellt werden.\nSelbst wenn der Kläger ausnahmsweise von der Passpflicht befreit wäre und auch \ndie sonstigen Voraussetzungen des § 104 a Abs. 1 AufenthG erfüllen würde, ist der \nBeklagte nicht verpflichtet, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. § 104 a Abs. 1 \nS. 1 AufenthG sieht vor, dass die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden soll, wenn der \nAusländer bestimmte, im einzelnen in Nr. 1 bis Nr. 3 aufgeführte Voraussetzung \nerfüllt und er keinen Ausschlusstatbestand der Nr. 4 bis 6 verwirklicht hat. Die \nzuständige Behörde ist nicht verpflichtet, die Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. \nVielmehr entscheidet sie nach pflichtgemäßen Ermessen, ob sie bei Vorliegen der \nVoraussetzungen bzw. bei dem Fehlen von Ausschlussgründen die \nAufenthaltserlaubnis erteilt oder nicht.\nWenn der Gesetzgeber, wie in § 104 a Abs. 1 S. 1 AufenthG, das Wort „Soll\" \nverwendet, beschreibt er die Befugnis einer Behörde, in Ausübung pflichtgemäßen \nErmessens zu entscheiden, d. h. die zuständige Behörde wird ermächtigt, nach \nMaßgabe von Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung zu entscheiden, ob eine \nfür den Betroffenen günstige oder nachteilige Rechtsfolge angeordnet wird.\nDieses Verwaltungsermessen darf im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen \nVerfahrens gemäß § 114 S. 1 VwGO nur darauf überprüft werden, ob die Ablehnung \ndes Verwaltungsaktes rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessen \nüberschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung \nnicht entsprechenden Weise gebraucht gemacht ist.\nWenn der Gesetzgeber, wie hier, das Wort „Soll\" im Zusammenhang mit der \nErmächtigung der Behörde verwendet, in Ausübung pflichtgemäßen Ermessen zu \nentscheiden, ist die Behörde in ihrem Ermessen gebunden, für den Regelfall eine \nbestimmte Entscheidung zu treffen. In diesen Fällen steht die \nErmessensermächtigung unter der Bedingung des Vorliegens einer atypischen \nFallgestaltung. Dies bedeutet, das bei Vorliegen eines Regelfalles der Verwaltung \nkein Ermessen eingeräumt wird (BVerwG, Urteil vom 17. September 1987 - 5 C \n26.84 -, BVerwGE 78, 101, 113 und Urteil vom 29. Juli1993 - 1 C 25.93 -, BVerwGE \n94, 35, 44) und dass bei dem Fehlen atypischer Umstände die „Soll\"-Vorschrift i. S. \neiner „Muss\"-Vorschrift auszulegen ist (BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1961 - 6 C \n148.59 -, BVerwGE 12, 284, 285 und Urteil vom 14. Januar 1992 - 5 C 70.80 -, \nBVerwGE 64, 318, 323).\nHieran anknüpfend ist § 104 a Abs. 1 S. 1 des Aufenthaltsgesetzes so zu verstehen, \ndass der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erhält, wenn er die dort genannten \nVoraussetzungen erfüllt und keinen Ausschlusstatbestand verwirklicht. Dies bedeutet \nim Falle des Klägers, dass ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen wäre, es sei \ndenn, dass ein vom Regelfall abweichender atypsicher Sachverhalt vorliegt.\nIm Falle des Klägers liegt ein solcher Sachverhalt vor, weil er aus gesundheitlichen \nGründen erwerbsunfähig ist, und sich daran an absehbarer Zeit nichts ändert. Dass \ndie Erwerbsunfähigkeit im Rahmen des „Soll\"-Ermessens des § 104 a Abs.1 S. 1 \nAufenthG als ein atypischer Sachverhalt anzusehen ist, folgt aus dem Sinn und \nZweck der gesetzlichen Regelung und wird durch die Entstehungsgeschichte dieser \nVorschrift bestätigt.\nDurch die Altfallregelung des § 104 a AufenthG soll der Ausländer begünstigt \nwerden, der faktisch und wirtschaftlich im Bundesgebiet integriert ist und sich \nrechtstreu verhält (so die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des \nAufenthaltsgesetzes in Bundestags-Drucksache 16/5065 Seite 128). Ein Ausländer \nist wirtschaftlich integriert, wenn er seinen Lebensunterhalt eigenständig durch \nErwerbstätigkeit sichert oder jedenfalls in der Lage ist, dieses Ziel bis zum 31. \nDezember 2009 zu erreichen (§ 104 a Abs. 1 S. 3 i. V. m. Abs. 5 S. 1 AufenthG).\nDieser Sinn und Zweck des Gesetzes lässt sich nur verwirklichen, wenn der \nAusländer erwerbsfähig ist und Erwerbseinkommen erzielen kann. Von dieser \nVoraussetzungen kann wiederum nur dann in Anknüpfung an § 104 a Abs. 6 S. 2 Nr. \n4 des Aufenthaltsgesetzes abgewichen werden, wenn der Lebensunterhalt des \nAusländers in sonstiger Weise ohne Leistungen der öffentlichen Hand dauerhaft \ngesichert ist.\nDiese Auslegung wird durch die Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung \nbestätigt. Darin heißt es u. a., in der vorgenannten Bundestags-Drucksache auf Seite \n128:\n„Sofern der Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln „z. B. \nAltersrente\" gesichert ist, kann von der Sicherung des \nLebensunterhaltes ausgegangen werden, wenn sicher gestellt \nist, dass unterhaltsverpflichtete Familien-angehörige auch in die \nUnterhaltsverpflichtung genommen werden können. Bei \nAusländern, bei denen bereits zum Zeitpunkt der ersten \nAntragstellung auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Abs. \n1 die Sicherung des Lebensunterhaltes ohne Inanspruchnahme \nöffentlicher Mittel nicht gewährleistet ist, kommt der das \nErmessen bindenden Formulierung in Abs. 1 „Soll erteilt \nwerden\" eine besondere Bedeutung zu. Ist bereits zu diesem \nZeitpunkt der Lebensunterhalt nicht ohne In-anspruchnahme \nöffentlicher Mittel gesichert und liegen auch keine begründeten \nAnhaltspunkte dafür vor, dass zukünftig die Inanspruchnahme \nöffentlicher Mittel entfällt, ist damit ein hinreichender Grund \ngegeben, von dem im Regelfall ermessensbindenden „Soll\" \nabzuweichen, denn es ist mit den Zielen des § 104 a nicht \nvereinbar, Ausländern eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, \nwenn bereits bei Erteilung feststeht, dass eine Verlängerung \nnicht erfolgen kann.\"\nHieran anknüpfend liegt bei dem Kläger ein vom Regelfall des § 104 a Abs. 1 S. 1 \nAufenthG abweichender atypischer Sachverhalt vor. Der Kläger hat während seines \ngesamten bisherigen Aufenthaltes seinen Lebensunterhalt nur dadurch sicher stellen \nkönne, dass er staatliche Sozialleistungen erhalten hat. Er ist auf der Grundlage der \nvon ihm selbst vorgelegten ärztlichen Stellungnahme auf Dauer erwerbsunfähig. Er \nist deshalb weder gegenwärtig noch zukünftig in der Lage, seinen Lebensunterhalt \nganz, überwiegend eigenständig oder nicht nur vorübergehend eigenständig zu \nsichern. Umstände dafür, dass der Lebensunterhalt des Klägers in sonstiger Weise \ngesichert ist, oder bis zum 31. Dezember 2009 gesichert werden könnte, sind von \nihm nicht vorgetragen worden. Hierfür sind auch sonst Anhaltspunkte den \nGerichtsakten und den Verwaltungsvorgängen des Beklagten nicht zu entnehmen.\nNach alledem steht dem Kläger keine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 104 a Abs. 1 S. \n1 AufenthG zu.\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, ihre vorläufige \nVollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n3","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/236916","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-10-14/5-k-1445-08","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 104a","ref_norm":"104a","n":9},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/236916","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/236916","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-10-14/5-k-1445-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/236916","retrieved":"2026-07-09 01:59:07.540982+00:00"}}