{"status":"available","doknr":"OLD237023","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2009:1008.8K1498.08.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2009-10-08","aktenzeichen":"8 K 1498/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nEs wird festgestellt, dass die Befragung des Klägers vom 7. März 2008 \nrechtswidrig war. Die Beklagte wird verurteilt, den in der Ausländerakte enthaltenen \nFragebogen (Beiakte 1 Bl. 103 bis Bl. 113) zu vernichten.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDer Kläger und die Beklagte tragen jeweils die Hälfte der Kosten des \nVerfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder \nHinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der \njeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer 1977 geborene Kläger ist x…ischer Staatsangehöriger. Er reiste 1997 in das \nBundesgebiet ein und besaß von 1997 bis 2002 Aufenthaltsbewilligungen zu \nStudienzwecken. Zwischen 2002 und 2005 verfügte er über eine \nAufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen. Für die Zeit von Februar 2005 bis \nheute wurde dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken erteilt bzw. \nverlängert. In Bezug auf den Kläger bestehen keine Sicherheitsbedenken.\nAm 16. Mai 2003 forderten in der Stadt Y. fünf Anschläge auf ausländische \nEinrichtungen mehr als 40 Todesopfer. Täter waren fünfzehn x...ische \nStaatsangehörige. Von den in Spanien wegen des Terroranschlags vom 11. März \n2004, bei dem 181 Menschen starben, 28 angeklagten Personen stammten 14 \nPersonen aus X. ; 13 von ihnen wurden zu Haftstrafen verurteilt. 2006 wurde ein \nx...ischer Staatsangehöriger, der in Afghanistan in einem Lager der „Al-Qaida\" \nausgebildet wurde, aus Nordrhein-Westfalen nach X. abgeschoben. Im April \n2007 wurde in Y. ein Anschlag auf Schiffe und Touristenhotels vereitelt, gleichwohl \nstarben fünf Menschen. Im selben Monat sprengten sich dort zwei \nSelbstmordattentäter vor dem US-Konsulat in die Luft. Das Auswärtige Amt wies \n2007 in seinen Sicherheitshinweisen auf fortbestehende Anschlagsgefahren in X. \nhin. Seit 2007 nennt sich eine Gruppe nordafrikanischer Salafisten „Al-Qaida im \nislamischen Maghreb\". \nMit Runderlass vom 11. Juli 2007 - 15-39.23.00 -4- VS-NfD - ordnete das \nInnenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen (Innenministerium NRW) zum \nZweck der Feststellung von Versagungsgründen nach § 5 Abs. 4 des Gesetzes über \nden Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im \nBundesgebiet (AufenthG) sowie zur Prüfung bzw. Klärung sonstiger \nSicherheitsbedenken gegenüber den Ausländerbehörden des Landes NRW das \nfolgende Verfahren an: \nDie Ausländerbehörden haben danach für ausländerrechtlich handlungsfähige \nPersonen vor einer Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels unter \nanderem bei allen Staatsangehörigen derjenigen Herkunftsländer, für die im \nVisumverfahren eine Sicherheitsanfrage vorgesehen ist, Sicherheitsanfragen an die \nAbteilung 6 - Verfassungsschutz - des Innenministeriums NRW und an das \nLandeskriminalamt NRW zu richten. Diese Staaten werden durch einen Verweis auf \ndie jeweils geltende Fassung der Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des \nInnern zu § 73 Abs. 1 AufenthG bestimmt. Zur Konkretisierung der Person haben die \nAusländerbehörden den Nachnamen, einen Geburtsnamen, den Vornamen, das \nGeschlecht, das Geburtsdatum, den Geburtsort, die Staatsangehörigkeit, das \nErsteinreisedatum, die Anschrift sowie etwaige Alias-Personalien zu bezeichnen. Von \neiner Sicherheitsabfrage kann die Ausländerbehörde in Ausnahmefällen absehen, \ndie in dem Runderlass konkretisiert werden. Falls mögliche Versagungsgründe nach \n§ 5 Abs. 4 AufenthG oder sonstige Sicherheitsbedenken vorliegen, sollen die \nVerfassungsschutzbehörde bzw. das Landeskriminalamt dies der anfragenden \nAusländerbehörde unverzüglich mitteilen.\nUnter anderem die Staatsangehörigen derjenigen Herkunftsländer, für die im \nVisumverfahren eine Sicherheitsanfrage vorgesehen ist, hat die Ausländerbehörde \nnach dem Runderlasses vom 11. Juli 2007 zu sicherheitsrelevanten Hindergründen \nzu befragen. Dies geschieht, indem die Ausländer einen sogenannten \nStandardfragebogen gemäß Anlage 3 des Runderlasses ausfüllen und zwar bei der \nersten Beantragung eines Aufenthaltstitels im Inland, bei der Titelverlängerung, wenn \nder Fragebogen vorher noch nicht ausgefüllt wurde, oder wenn die beteiligten \nDienststellen ein erneutes Ausfüllen für geboten erachten. \nIn Teil A des Fragebogens wird der zu Befragende wie folgt belehrt: \n\n3\n\n„1. Diese Befragung dient der Feststellung, ob gegen \nmeinen weiteren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland \nBedenken bestehen.\n\n4\n\n2. Sollte ich in dieser Befragung frühere Aufenthalte im \nBundesgebiet oder in anderen Staaten verheimlichen oder in \nwesentlichen Punkten falsche oder unvollständige Angaben \nüber Verbindungen zu Personen oder Organisationen machen, \ndie der Unterstützung des internationalen Terrorismus \nverdächtig sind, wird dies in der Regel zu meiner Ausweisung \nführen (§ 54 Nr. 6 AufenthG).\n\n5\n\n3. Sollte ich im Übrigen falsche oder unvollständige \nAngaben machen, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen, kann \ndies ebenso meine Ausweisung nach sich ziehen. Dies gilt \nauch, wenn ich an Maßnahmen der Ausländerbehörde nicht \nmitwirke, obwohl ich hierzu rechtlich verpflichtet bin (§ 55 Abs. 2 \nNr. 1 Aufenthaltsgesetz).\n\n6\n\n4. Meine nachfolgenden personenbezogenen Daten können \ngemäß § 73 Abs. 2 AufenthG den zuständigen \nSicherheitsbehörden zur Prüfung von Versagungsgründen \ngemäß § 5 Abs. 4 AufenthG i.V.m. § 54 Nr. 5 oder 5a AufenthG \noder zur Prüfung von Sicherheitsbedenken übermittelt \nwerden.\"\n\n7\n\nTeil B des Fragebogens enthält diverse Fragen insbesondere zu mit der \npolitischen, ideologischen oder religiösen Einstellung verbundenen Gewalttaten oder \nerlittener Verfolgung, zu sonstigen Verhaltensweisen, zu Aufenthaltsorten und \nKontakten des Ausländers, zum Besitz von Reisedokumenten sowie zu weiteren \noder früheren Staatsangehörigkeiten. Am Ende des Fragebogens wird dem \nBetroffenen eine Frage gestellt, deren Beantwortung ihm ausdrücklich freigestellt \nwird. \nNach dem Runderlass vom 11. Juli 2007 ist der beantwortete Fragebogen in die \nAusländerakte des Betroffenen aufzunehmen. Ergeben sich nach Auffassung der \nAusländerbehörde Anhaltspunkte für die Annahme eines Versagungsgrundes nach § \n5 Abs. 4 AufenthG oder sonstiger Sicherheitsbedenken, übersendet sie eine \nAblichtung des Fragebogens an die Abteilung 6 - Verfassungsschutz - des \nInnenministeriums NRW und an das Landeskriminalamt NRW. Diese Stellen \nbewerten das Ergebnis der Sicherheitsbefragung im Rahmen ihrer an die \nAusländerbehörde zu richtenden Stellungnahme. Ergeben sich keine solchen \nAnhaltspunkte, ist von der Ausländerbehörde keine weitere Maßnahme zu ergreifen; \nder Inhalt des Fragebogens wird insbesondere nicht an andere Behörden übermittelt.\nDer Kläger beantragte am 7. März 2008 die Verlängerung seiner \nAufenthaltserlaubnis. Die Ausländerbehörde der Beklagten legte ihm den \nStandardfragebogen vor; der Kläger füllte ihn aus. Der Fragebogen wurde zur \nAusländerakte genommen, er wurde nicht an andere Dienststellen versandt. Mit \nFormularschreiben vom selben Tage stellte die Ausländerbehörde der Beklagten bei \ndem Innenministerium NRW - Abteilung 6 - und dem Landeskriminalamt NRW die \nAnfrage nach § 73 Abs. 2 AufenthG. Sie bezeichnete den Namen, das Geschlecht, \ndas Geburtsdatum, den Geburtsort, die Staatsangehörigkeit, das (Erst-\n)Einreisedatum und die Anschrift des Klägers. Die Ausländerbehörde erklärte \nsinngemäß, dass sie nach Ablauf des 9. April 2008 von einer Fehlanzeige der \nDienststellen ausgehe, wenn ihr keine andere Nachricht zugehe. Eine Antwort erhielt \nsie nicht. Sie verlängerte die Aufenthaltserlaubnis des Klägers. \nAm 19. Juni 2008 beantragte der Kläger bei der Ausländerbehörde der Beklagten, \nden ausgefüllten Fragebogen und die darin enthaltenen Daten nicht an Dritte \nweiterzugeben, sondern aus der Ausländerakte zu entfernen und ihm zuzusichern, \ndass ihm ein solcher Fragebogen nicht mehr vorgelegt wird. \nDer Kläger hat am 24. Juni 2008 Klage erhoben. \nEr trägt im Wesentlichen vor, der Eingriff in sein Recht auf informationelle \nSelbstbestimmung sei diskriminierend und unverhältnismäßig. § 73 Abs. 2 AufenthG \nselbst gebiete nicht eine Überprüfung von Studierenden bestimmter \nStaatsangehörigkeit. Eine Sicherheitsüberprüfung aller Staatsangehöriger der \nStaaten, die in der vom Bundesministerium des Innern gemäß § 73 Abs. 4 AufenthG \nerstellten Verwaltungsvorschrift enthalten seien, sei durch das Gesetz nicht \nverbindlich vorgegeben. Dass der Runderlass des Innenministeriums NRW vom 11. \nJuli 2007 ausschließlich an die Staatsangehörigkeit eines der Staaten anknüpfe, die \ndurch Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern bestimmt werde, \nwozu auch X. zähle, sei ermessensfehlerhaft. \nDie große Mehrzahl der in dem Runderlass bezeichneten 26 Staaten sei islamisch \ngeprägt; im Übrigen seien einzelne Länder Südamerikas und Ostasiens enthalten. \nDie Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern betreffe allein die \nErteilung von Schengen-Visa, nicht die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis. Die \nÜbermittlung seiner Daten an die Sicherheitsbehörden habe nach Wortlaut, Sinn und \nZweck des § 73 Abs. 2 AufenthG eine Erforderlichkeit im Einzelfall vorausgesetzt. \nDiese habe bei ihm weder bestanden noch bestehe sie. Die Datenübermittlung sei \nauch deshalb nicht erforderlich gewesen, weil das Landesamt für Verfassungsschutz \ngemäß § 17 Abs. 1 des Gesetzes über den Verfassungsschutz in Nordrhein-\nWestfalen (VSG NRW) von sich aus personenbezogene Daten an Behörden \nübermitteln dürfe, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. \nFür die Datenerhebung mittels des Standardfragebogens fehle eine gesetzliche \nErmächtigungsgrundlage. Die Voraussetzungen des § 86 AufenthG lägen nicht vor. \nDie Befragung des Klägers sei mangels klärungsbedürftiger Bedenken nicht im \nEinzelfall erforderlich gewesen. Im Übrigen sei der Fragebogen teilweise unbestimmt. \nDa die mit dem Fragebogen ermittelten Daten rechtswidrig erhoben worden seien, \nsei ihre weitere Nutzung unzulässig.\nDer Kläger beantragt,\n1. festzustellen, dass die Übermittlung der Daten des Klägers, \nNachname, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, \nStaatsangehörigkeit, Ersteinreisedatum und Anschrift an das \nInnenministerium NRW und das Landeskriminalamt NRW am 7. \nMärz 2008 rechtswidrig war,\n\n8\n\n2. festzustellen, dass die Befragung des Klägers vom \n7. März 2008 rechtswidrig war,\n\n9\n\n3. die Beklagte zu verurteilen, den in der Ausländerakte \nenthaltenen Fragebogen (Beiakte 1 Bl. 103 bis Bl. 113) zu \nvernichten.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nSie trägt vor, wegen der Sicherheitsanfrage und der damit übermittelten Daten \nhabe sich das Innenministerium NRW bei der Ausübung seines Ermessens nach § \n73 Abs. 2 Satz 1 AufenthG in der damaligen Fassung an der in dem „Bericht zur \nEvaluierung des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur \nRegelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern\" \naus Juli 2006 enthaltenen Empfehlung der Bundesregierung orientiert. Danach solle \nvor Erteilung bzw. Verlängerung eines Aufenthaltstitels an Staatsangehörige eines \nStaates, der in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundes zu § 73 AufenthG \nausgeführt ist, eine Datenübermittlung erfolgen. Mittlerweile sei eine solche \nVerwaltungspraxis bundeseinheitlich durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift des \nBundes zu § 73 Abs. 2 und 3 Satz 1 AufenthG vom 25. August 2008 sichergestellt. \nDie Datenübermittlung sei erforderlich, um das Vorliegen eines Erteilungsverbots \nnach § 5 Abs. 4 AufenthG oder sonstiger Sicherheitsbedenken ausschließen zu \nkönnen. Das Landesamt für Verfassungsschutz dürfe zwar von sich aus \nErkenntnisse an die Ausländerbehörden übermitteln, allerdings nur, soweit dies zur \nErfüllung seiner eigenen Aufgaben erforderlich sei. Die Datenübermittlung nach § 73 \nAbs. 2 AufenthG sei mit der Rasterfahndung nicht vergleichbar. Es erfolge keine \nvernetzte Durchsuchung weitläufiger Datenbestände, sondern nur eine Prüfung \ndurch das Landeskriminalamt und das Landesamt für Verfassungsschutz. Diese \nknüpfe weder an in Art. 3 Abs. 3 Grundgesetz (GG) benannte Kriterien, insbesondere \nnicht an eine Religionszugehörigkeit, noch an die Eigenschaft des Klägers als \nStudierender an. Die Überprüfung erfolge nur wegen der x...ischen \nStaatsangehörigkeit des Klägers im Hinblick auf die zwischen 2003 und 2007 (von \nanderen) in X. und Spanien verübten Terroranschläge.\nDer Standardfragebogen sei auf § 5 Abs. 4, § 54 Nr. 6, § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG \ngestützt. Die §§ 49, 82, 86, 54 Nr. 5 AufenthG seien auch relevant. Das \nErteilungsverbot nach § 5 Abs. 4 und die Ausweisungsermächtigung des § 54 Nr. 6 \nAufenthG setzten die Zulässigkeit der Datenerhebung mittels Befragung voraus. \nAngesichts der auch in Deutschland gestiegenen terroristischen Gefahrenlage und \nder Verhinderung mehrerer Anschläge sei ein bestmögliches, landeseinheitliches \nGebrauchmachen von dem ausländerrechtlichen Instrumentarium der \nGefahrenabwehr geboten. Die Befragung x...ischer Staatsangehöriger sei vor dem \nHintergrund der in X. bestehenden Gefahrenlage vorgegeben worden. Da \nandere Bundesländer ebenfalls einen Fragebogen einsetzten, verhindere sein \nEinsatz in Nordrhein-Westfalen, dass hier ein Rückzugsraum für Ausländer entstehe, \ndie den Fragebogen umgehen wollten. Der Eingriff in das Recht auf informationelle \nSelbstbestimmung sei verhältnismäßig. Es reiche zur effektiven Gefahrenabwehr \nnicht aus, eine Befragung erst zuzulassen, wenn der Ausländerbehörde konkrete und \nindividuelle Erkenntnisse zu Sicherheitsbedenken vorliegen. Eine präventive \nBefragung sei nötig. Auf Grund in Fragebögen gemachter Angaben sei es mehrfach \nzu (Sicherheits-)Gesprächen mit Ausländern gekommen, in denen teilweise \nvorherige Falschangaben korrigiert bzw. offenbart worden seien.\nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt des \nVerwaltungsvorgangs der Beklagten ergänzend Bezug genommen.\n\n13\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n14\n\nDie Klage ist zulässig (A) und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang \nbegründet (B).\nA) Die Anträge des Klägers sind zulässig. \nInsbesondere verfügt er hinsichtlich der Anträge zu 1. und 2. über das erforderliche \nFeststellungsinteresse auf Grund des erfolgten Eingriffs in sein Grundrecht auf \ninformationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG),\n\n15\n\nvgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30. April 1997 - 2 BvR 817/90 \nu.a. -, BVerfGE 96, 27 = NJW 1997, 2163, vom 23. November \n2005 - 2 BvR 1514/03 - und vom 13. Juni 2007 - 1 BvR \n1550/03, 1 BvR 2357/04, 1 BvR 603/05 -, NJW 2007, 2464 = \nwww.bverfg.de, Rn. 86 bis 88; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., \n§ 43 Rn. 25 und § 113 Rn. 145 f..\n\n16\n\nSoweit der Antrag zu 3., die Beklagte zur Vernichtung des in der Ausländerakte \nenthaltenen Fragebogens (Beiakte 1 Bl. 103 bis Bl. 113) zu verurteilen, gegenüber \ndem mit der Klageschrift angekündigten Antrag, der Beklagten zu untersagen, die \ndurch den Fragebogen erhobenen Daten zu speichern, zu verarbeiten und an Dritte \nzu übermitteln, nicht nur als Antragspräzisierung, sondern als Klageänderung \nanzusehen sein sollte, ist diese zulässig, da die Beklagte sich darauf in der \nmündlichen Verhandlung eingelassen hat und diese Änderung zudem sachdienlich \nist (§ 91 Abs. 1 und 2 VwGO). \nB) Die am 7. März 2008 erfolgte Übermittlung der streitgegenständlichen Daten des \nKlägers an das Innenministerium NRW und an das Landeskriminalamt NRW war \nrechtmäßig (I.). Die erfolgte Befragung war rechtswidrig (II.), so dass die Beklagte \nverpflichtet ist, den in der Ausländerakte des Klägers enthaltenen Fragebogen zu \nvernichten (III.).\nI. Die Sicherheitsanfrage mit der damit verbundenen Übermittlung der \nPersonendaten war rechtmäßig.\nMit § 73 Abs. 2 Satz 1 AufenthG in der am 7. März 2008 gültigen Fassung, \n\n17\n\nvgl. Art. 1 des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der \nZuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der \nIntegration von Unionsbürgern und von Ausländern vom 30. Juli \n2004, BGBl. I S. 1950, \n\n18\n\nlag für die Datenübermittlung eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage vor. \nDass an deren verfassungsrechtlicher Gültigkeit Zweifel bestehen, ist weder \nvorgetragen noch sonst ersichtlich. \n1. Die Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage lagen vor. \nGemäß § 73 Abs. 2 Satz 1 AufenthG in der am 7. März 2008 gültigen Fassung \nkönnen die Ausländerbehörden zur Feststellung von Versagungsgründen gemäß § 5 \nAbs. 4 AufenthG oder zur Prüfung von Sicherheitsbedenken vor der Erteilung oder \nVerlängerung eines sonstigen Aufenthaltstitels die bei ihr gespeicherten \npersonenbezogenen Daten der betroffenen Person an den Bundesnachrichtendienst, \nden Militärischen Abschirmdienst und das Zollkriminalamt sowie an das Landesamt \nfür Verfassungsschutz und das Landeskriminalamt oder die zuständigen Behörden \nder Polizei übermitteln.\nDer Kläger hatte die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis beantragt. Die \nAusländerbehörde der Beklagten übermittelte zur Feststellung von \nVersagungsgründen gemäß § 5 Abs. 4 AufenthG und zur Prüfung von \nSicherheitsbedenken mit dem streitgegenständlichen Datensatz einen Teil der bei ihr \ngespeicherten personenbezogenen Daten des Klägers an das Landesamt für \nVerfassungsschutz und an das Landeskriminalamt.\n\n19\n\nEntgegen der Rechtsansicht des Klägers erfordert das Tatbestandsmerkmal „zur \nFeststellung von Versagungsgründen gemäß § 5 Abs. 4\" nicht, dass bei der \nAusländerbehörde bereits vor der Übermittlung tatsächliche Erkenntnisse hinsichtlich \neines Versagungsgrundes vorliegen, um eine Übermittlung rechtfertigen zu können. \nEine Vorgabe des Gesetzgebers im Tatbestand, dass vor der Sicherheitsanfrage \neine durch den Ausländer verursachte konkrete Gefahr oder ein solcher \nGefahrverdacht hinsichtlich derjenigen Rechtsgüter vorliegen müsse, die mit § 5 Abs. \n4, § 54 Abs. 5 und 5a AufenthG geschützt werden sollen, lässt sich weder dem \nWortlaut dieses Tatbestandsmerkmals noch dem Sinn und Zweck, der Systematik \noder der Entstehungsgeschichte der Vorschrift entnehmen. \nEine Feststellung des Vorliegens von Tatsachen (im Sinne des § 5 Abs. 4) setzt \nweder sprachlich noch logisch voraus, dass für ein Vorliegen der zu prüfenden \nTatsachen bereits im Vorfeld konkrete Anhaltspunkte bestehen. \nDer Zweck der § 5 Abs. 4, § 73 Abs. 2 AufenthG erfordert nicht eine konkrete Gefahr \noder einen Gefahrverdacht hinsichtlich derjenigen Rechtsgüter, die durch § 5 Abs. 4, \n§ 54 Abs. 5 und 5a AufenthG geschützt werden sollen. Die Sicherheitsanfrage und \ndie damit verbundene Übermittlung der Personendaten dient dem Zweck, die \nBehörde tatsächlich in die Lage zu versetzen, zu prüfen, ob die gesetzlichen \nVorgaben des § 5 Abs. 4 AufenthG vorliegen. Ebenso wie bei anderen \nsonderordnungsbehördlichen Erlaubnissen ist im Rahmen des \nVerwaltungsverfahrens auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vor der \nUntersuchung eines Sachverhalts (§ 24 VwVfG NRW) regelmäßig nicht bekannt, ob \ngesetzliche Vorgaben erfüllt werden. \nFür die Prüfung der gesetzlichen Vorgabe des § 5 Abs. 4 AufenthG liegen aber den \nAusländerbehörden regelmäßig keine eigenen Erkenntnisse vor. Solche \nErkenntnisse können sie wegen der Eigenart der zu prüfenden Umstände regelmäßig \nnicht mit anderen Untersuchungsmitteln gewinnen; insbesondere scheidet für eine \nsachgerechte Prüfung die alleinige Befragung des jeweiligen Antragstellers aus. Die \nAusländerbehörden sind für weitere Ermittlungen weder zuständig noch \norganisatorisch ausgestattet. Sie haben in diesem Sachzusammenhang die Aufgabe, \nüber die Erteilung von Aufenthaltstiteln, im Falle deren Versagung über eine \nAbschiebung betroffener Personen sowie gegebenenfalls über eine Ausweisung zu \nentscheiden. In Konsequenz daraus hat der Bundesgesetzgeber den \nAusländerbehörden mit § 73 AufenthG die Möglichkeit eingeräumt, für ihre \nausländerrechtlichen Entscheidungen das vorhandene und nicht nochmals \neigenständig zu ermittelnde Sach- und Fachwissen sachverständiger Stellen \neinzubeziehen,\n\n20\n\nvgl. auch BT-Drs. 14/7386, S. 58, zu der Vorgängernorm \ndes § 64a Abs. 2 AuslG: „ ... muss auch vor dieser \naufenthaltsrechtlich wichtigen Entscheidung die Möglichkeit \ngegeben sein, das Wissen aller mit der Bekämpfung des \nTerrorismus befassten staatlichen Stellen für die Feststellung \ndes Versagungsgrundes ... heranzuziehen\", \nhttp://drucksachen.bundestag.de/drucksachen/index.php. \n\n21\n\nDas Auslegungsergebnis wird bestätigt durch einen systematischen Vergleich \ndes Satzes 1 des § 73 Abs. 2 AufenthG a.F. mit dessen damaligem Satz 2. Dieser \nbestimmte, dass vor Erteilung einer Niederlassungserlaubnis die gespeicherten \npersonenbezogenen Daten den Sicherheitsbehörden und Nachrichtendiensten zu \nübermitteln sind, wenn dies zur Feststellung von Versagungsgründen gemäß § 5 \nAbs. 4 oder zur Prüfung von Sicherheitsbedenken geboten ist. Die Begründung des \nGesetzentwurfs führte dazu aus, dass nicht erst bei der Einbürgerung, sondern \nschon früher Anfragen bei den zuständigen Behörden der Polizei und des \nVerfassungsschutzes regelmäßig durchzuführen sind, wenn auf Grund der Staats- \noder Gruppenzugehörigkeit oder besonderer Umstände von einer besonderen \nSicherheitsgefährdung auszugehen ist, \n\n22\n\nvgl. BT-Drs. 14/7727, S. 10, zu § 64a Abs. 2 Satz 2 AuslG, \nder § 73 Abs. 2 Satz 2 a.F. entsprach, vgl. BT-Drs. 15/420, S. \n94.\n\n23\n\nSomit setzte die - auf der Rechtsfolgenseite zwingende - Regelung des § 73 \nAbs. 2 Satz 2 AufenthG a.F. voraus, dass die Datenübermittlung wegen einer auf der \nStaats- oder sonstigen Gruppenzugehörigkeit oder besonderen Umständen \nberuhenden besonderen Sicherheitsgefährdung „geboten\" ist. Eine solche \nBedingung ist in die Ermessensvorschrift in Satz 1 der Vorschrift (a. F.) jedoch nicht \naufgenommen worden. \nAuch aus der Entstehungsgeschichte des § 73 Abs. 2 Satz 1 AufenthG a.F. ergeben \nsich keine Anhaltspunkte dafür, dass bereits vor der Datenübermittlung irgendwelche \nkonkreten Sicherheitserkenntnisse vorliegen müssen, um die Übermittlung \nrechtfertigen zu können,\n\n24\n\nvgl. erneut BT-Drs. 14/7386, S. 58, und BT-Drs. 15/420, S. \n94, sowie BT-Drs. 16/5065, S. 191: „Um die Sicherheit der \nBundesrepublik Deutschland im Rahmen der Bekämpfung des \nislamischen Terrorismus zu gewährleisten, ist sowohl eine \nVerbreiterung der Informationsgrundlagen im \nKonsultationsverfahren als auch eine Verbesserung der \nZusammenarbeit der Ausländerverwaltung mit den \nSicherheitsbehörden notwendig.\"\n\n25\n\nBedarf es für die Stellung einer Sicherheitsanfrage und der damit verbundenen \nDatenübermittlung nach dem gesetzlichen Tatbestand des § 73 Abs. 2 (Satz 1) 1. \nAlternative AufenthG nicht der Feststellung einer konkreten Gefahr oder eines \nGefahrenverdachts im Einzelfall, erfüllte die Sicherheitsanfrage der \nAusländerbehörde der Beklagten vom 7. März 2008 den gesetzlichen Tatbestand.\nOb das in § 73 Abs. 2 Satz 1 AufenthG a.F. die Datenübermittlung alternativ \nrechtfertigende Tatbestandsmerkmal „zur Prüfung von Sicherheitsbedenken\" ebenso \nwenig erfordert, dass vor einer Übermittlung bereits tatsächliche Erkenntnisse \nvorliegen, kann daneben dahingestellt bleiben.\n2. Die Ausländerbehörde der Beklagten übte ihr durch § 73 Abs. 2 Satz 1 AufenthG \na.F. begründetes Ermessen fehlerfrei, insbesondere ohne Verstoß gegen \nGrundrechte, aus. \nIn entsprechender Anwendung des § 114 Satz 1 VwGO, \n\n26\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1977 - 8 C 44.76 -, \nBVerwGE 54, 54, und Beschluss vom 30. Juli 1980 - 1 WB \n57.78 -, BVerwGE 73, 51; Kopp/Schenke, a.a.O., § 114 Rn. 2, \n\n27\n\nist nicht festzustellen, dass die Datenübermittlung rechtswidrig war. Die \ngesetzlichen Grenzen des Ermessens wurden nicht überschritten und von dem \nErmessen wurde in einer dem Zweck des § 73 Abs. 2 AufenthG entsprechenden \nWeise Gebrauch gemacht (§ 40 VwVfG NRW). \na) Es widersprach nicht dem Grundsatz des Parlamentsvorbehalts, dass das \nInnenministerium NRW Vorgaben zur Ermessensausübung per Erlass getroffen hat. \nDie parlamentsgesetzliche Vorschrift des § 73 Abs. 2 Satz 1 AufenthG a.F. enthielt \ndie wesentlichen Vorgabe für den Eingriff in das Grundrecht auf informationelle \nSelbstbestimmung,\n\n28\n\nsiehe BT-Drs. 14/7386, S. 58, zu § 64a Abs. 4 AuslG.\n\n29\n\nDer verfassungsrechtliche Grundsatz des Parlamentsvorbehalts verpflichtet den \nGesetzgeber (nur), die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen \nselbst zu treffen. Wann es einer solchen Regelung bedarf, lässt sich nur mit Blick auf \nden jeweiligen Sachbereich und die Eigenart des betroffenen \nRegelungsgegenstandes beurteilen. Eine Pflicht zur Regelung durch den \nGesetzgeber besteht vor allem, wenn konkurrierende Freiheitsgrundrechte, deren \nGrenzen schwer auszumachen sind, aufeinandertreffen bzw. wenn die betroffenen \nGrundrechte ohne Parlamentsvorbehalt gewährleistet sind, so dass \nverfassungsimmanente Schranken zu bestimmen oder konkretisieren sind,\n\n30\n\nvgl. BVerfG, Urteil vom 24. September 2003, 2 BvR \n1436/02, BVerfGE 108, 282 (311 f.) = NJW 2003, 3111; Jarass, \nin: Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 10. Aufl., Art. 20 Rn. 49,\n\n31\n\nwas hier nicht der Fall war.\nb) Die Voraussetzungen des Runderlasses des Innenministeriums NRW für die \nStellung einer Sicherheitsanfrage und die damit verbundene Übermittlung der Daten \ndes Klägers lagen vor. \nNach dem Erlass sind Sicherheitsanfragen mit den damit verbundenen \nDatenübermittlungen an das Landesamt für Verfassungsschutz und an das \nLandeskriminalamt NRW unter anderem vor jeder Verlängerung einer \nAufenthaltserlaubnis regelmäßig durchzuführen für alle ausländerrechtlich \nhandlungsfähigen Staatsangehörigen derjenigen Herkunftsländer, für die gemäß der \njeweils geltenden Fassung der Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des \nInnern zu § 73 Abs. 1 AufenthG bereits im Visumverfahren eine Sicherheitsabfrage \nvorgesehen ist. Der ausländerrechtlich handlungsfähige Kläger hatte die \nVerlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis beantragt. Dass sein Herkunftsstaat am 7. \nMärz 2008 nicht in dieser Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern \naufgeführt gewesen wäre, ist weder von den Beteiligten geltend gemacht noch sonst \nersichtlich. Da bezüglich des Klägers keine sachlichen oder persönlichen \nAusnahmegründe im Sinne der Ziffer 1.2 des Erlasses vorlagen, waren die \nstreitgegenständlichen Daten nach Ziffer 2.3.7 des Erlasses durch die \nAusländerbehörde zu übermitteln.\nDas Ermessen der Ausländerbehörde wurde - in damaliger Ermangelung einer \nAllgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundes im Sinne des Art. 84 Abs. 2 GG - \ndurch den Erlass zulässigerweise dahingehend gesteuert, dass der Name, das \nGeschlecht, das Geburtsdatum, der Geburtsort, die Staatsangehörigkeit, das \nEinreisedatum und die Anschrift des Klägers an das Innenministerium NRW, \nAbteilung 6 - Verfassungsschutz - und an das Landeskriminalamt NRW übermittelt \nwurden. Diese Daten sind zur sicheren Bestimmung der Identität der Person \nnotwendig, zu der eine Sicherheitsanfrage gestellt sein soll.\nc) Die Anfrage bei dem Verfassungsschutz und bei dem Landeskriminalamt war \nverhältnismäßig.\nMit der Datenübermittlung griff die Ausländerbehörde in den Schutzbereich des \nGrundrechts des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. \nArt. 1 Abs. 1 GG) ein,\n\n32\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2007 - 1 BvR 1550/03 \n- u.a., a.a.O., Rn. 86 bis 88.\n\n33\n\nDer Eingriff verfolgt ein legitimes Ziel und war geeignet, der Ausländerbehörde \nfür ihre Entscheidung zu § 5 Abs. 4 AufenthG Entscheidungsgrundlagen zu bieten. \nEin anderes Mittel ist nicht dargetan oder sonst ersichtlich, dass den Zweck (§ 24 \nVwVfG NRW) ebenfalls sachgerecht erfüllen könnte. Zur Ermittlung von \nTatsachengrundlagen für die Entscheidung über § 5 Abs. 4 AufenthG ist eine \nAnfrage bei sachverständigen Behörden auch angemessen. \nDie Ausländerbehörde bezweckte mit der Sicherheitsabfrage und Datenübermittlung \nin Übereinstimmung mit § 73 Abs. 2 AufenthG, Erkenntnisse zu einer Entscheidung \nnach § 5 Abs. 4 AufenthG zu gewinnen, um damit der dort und in § 54 Nr. 5 \nAufenthG genannten Gefahr einer Unterstützung des Terrorismus,\n\n34\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 30. April 2009 - 1 C 6.08 -, NVwZ \n2009, 1162 = juris = www.bverwg.de, Rn. 32, und vom 15. März \n2005 - 1 C 26.03 -, BVerwGE 123, 114 = NVwZ 2005, 1091 = \njuris = www.bverwg.de, Rn. 17,\n\n35\n\nbzw. den in § 5 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 54 Nr. 5a AufenthG bezeichneten \nGefahren für die freiheitlich demokratische Grundordnung und für die Sicherheit der \nBundesrepublik Deutschland,\n\n36\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2009 - 1 C 2.08 -, \nNVwZ 2009, 727 = juris, Rn. 24,\n\n37\n\nzu begegnen. Dies ist ersichtlich ein verfassungsrechtlich legitimes Ziel, \n\n38\n\nvgl. BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2008 - 1 BvR 370/07, 1 \nBvR 595/07 -, BVerfGE 120, 274 = NJW 2008, 822 = \nwww.bverfg.de, Rn. 220, und Beschluss vom 4. April 2006 - 1 \nBvR 518/02 -, a.a.O., Rn. 83.\n\n39\n\naa) Die Maßnahme ist geeignet. Hierfür reicht jede mögliche Förderung der \nErfolgsaussichten hinsichtlich der Zielerreichung aus. Dies erforderte (nur) eine auf \ndie Eignung der Datenübermittlung bezogene Prognoseentscheidung,\n\n40\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 10. März 2008 - BvR 2388/03 -, \nBVerfGE 120, 351 = NJW 2008, 2099 = juris, Rn. 86, und \nUrteile vom 27. Februar 2008 - 1 BvR 370/07, 1 BvR 595/07 -, \na.a.O., Rn. 221, und vom 4. April 2006 - 1 BvR 518/02 -, a.a.O., \nRn. 80 ff..\n\n41\n\nDiese nahm das Innenministerium NRW durch den Erlass nachvollziehbar vor. \nDenn erst anhand der Übermittlung der Daten des Klägers an das Landesamt für \nVerfassungsschutz und an das Landeskriminalamt NRW konnten diese den Kläger \nidentifizieren bzw. individualisieren und so prüfen, ob hinsichtlich des Klägers \nErkenntnisse in Bezug auf § 5 Abs. 4 Satz 1 AufenthG vorliegen, und gegebenenfalls \ndiese Erkenntnisse nach § 73 Abs. 3 Satz 1 bzw. 2 AufenthG der Ausländerbehörde \nmitteilen.\nbb) Die Maßnahme war zur Erreichung des verfolgten Zweckes erforderlich. Das \nGebot der Erforderlichkeit verlangt, dass kein milderes, weniger eingreifendes Mittel \nzumutbar einsetzbar ist, das die Ziele des Eingriffs gleich wirksam erreicht. Dass \ngegenüber der erfolgten Übermittlung der nicht in die Intimsphäre fallenden \npersönlichen Daten des Klägers an den Verfassungsschutz NRW und an das \nLandeskriminalamt NRW ein milderes Mittel zur Abklärung etwaiger \nVersagungsgründe nach § 5 Abs. 4 Satz 1 AufenthG bestanden hätte, ist nicht \nersichtlich. Im Rahmen seiner Einschätzungsprärogative, \n\n42\n\nvgl. BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2008 - 1 BvR 370/07, 1 \nBvR 595/07 -, a.a.O., Rn. 224, \n\n43\n\ndurfte der Bundesgesetzgeber (und ihm folgend das Innenministerium NRW \nmittels des Erlasses) annehmen, dass kein ebenso wirksames, den Betroffenen \nweniger belastender Mittel besteht, um etwaige Versagungsgründe abzuklären.\nDie Ermächtigung des Landesamtes für Verfassungsschutz mit § 17 Abs. 1 \nVerfassungsschutzgesetz NRW (VSG NRW) stellt kein milderes, weniger \neingreifendes Mittel dar, das die Eingriffsziele gleich wirksam erreicht. Nach dieser \nlandesrechtlichen Vorschrift, die vorrangige bundesrechtliche Vorgaben des \nAufenthaltsgesetzes nicht verdrängen kann, darf der Verfassungsschutz von sich aus \npersonenbezogene Daten an die Ausländerbehörden übermitteln, wenn dies zur \nErfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Ein solches Mittel stand der Beklagten nicht \nzur Verfügung. Sie konnte keine Entscheidung nach § 17 VSG NRW veranlassen. Es \nbestand auch keine Verpflichtung des Innenministeriums NRW, eine solche \nMaßnahme anzuordnen. \nIm Vergleich zu der angegriffenen Übermittlung wäre durch diese Maßnahme ein \ngeringerer Eingriff nur gegeben gewesen, wenn eine Datenübermittlung durch den \nVerfassungsschutz an die Ausländerbehörde nur anlässlich eines Antrags auf \nErteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels, nicht aber hiervon losgelöst \nerfolgt. Die angegriffene Datenübermittlung seitens der Ausländerbehörde an den \nVerfassungsschutz dient aber gerade der Mitteilung, dass ein solcher Antrag auf \nErteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels gestellt worden ist, damit der \nVerfassungsschutz etwaige Erkenntnisse anlassbezogen übermitteln kann (§ 73 Abs. \n3 Satz 1 AufenthG).\nDie Einwendung des Klägers, das Ziel einer Prüfung des § 5 Abs. 4 AufenthG sei mit \neiner vom Verfassungsschutz initiierten Information über Personen zu erreichen, zu \ndenen Erkenntnisse vorliegen, was gleichzeitig für die anderen Personen mit einer \ngeringeren Eingriffsintensität verbunden wäre, kann keine Rechtspflicht des \nVerfassungsschutzes begründen, ohne Initiative der Ausländerbehörden diese zu \ninformieren. Eine Ermessensentscheidung nach § 17 VSG NRW hat sich nicht, \njedenfalls nicht maßgeblich an den Kriterien des Aufenthaltsgesetzes, sondern des \nVerfassungsschutzgesetzes zu orientieren (§ 40 VwVfG NRW). Dessen Vorgaben \nverpflichten das Innenministerium NRW nicht zu der vom Kläger eingewendeten \nMaßnahme. Eine solche Verfahrensweise führte nämlich zu einer größeren Streuung \nder Information, die den Zwecken des Verfassungsschutzgesetzes widerspricht. Dem \nVerfassungsschutz wäre ohne eine Information der jeweils zuständigen \nAusländerbehörde nicht bekannt, welche Ausländerbehörde wann über einen Antrag \nauf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu entscheiden hat. Folglich verfügt die \nAusländerbehörde über kein milderes Mittel, um das Vorliegen eines \nVersagungsgrundes nach § 5 Abs. 4 Satz 1 AufenthG unter Einbeziehung der \netwaigen Erkenntnisse der Sicherheitsbehörden sachgerecht prüfen zu können,\n\n44\n\nvgl. auch BVerfG, Beschluss vom 10. März 2006 - 2 BvR \n434/06 -, a.a.O., Rn. 8.\n\n45\n\nSoweit der Kläger eine (unbefugte) Weiterverwendung seiner Daten durch den \nLandesverfassungsschutz oder das Landeskriminalamt befürchten sollte, spricht \nschon die vom Gericht eingeholte Auskunft (Bl. 109 f. Gerichtsakte) gegen die \nBedenken. Im Übrigen wären diese weder unmittelbar noch mittelbar Teil des \nStreitgegenstandes, sondern vom Kläger unmittelbar gegenüber diesen Stellen \ngeltend zu machen,\n\n46\n\nvgl. auch BVerfG, Urteil vom 11. März 2008 \n- 1 BvR 2074/05, 1 BvR 1254/07 -, BVerfGE 120, 378 = NJW \n2008, 1505 = juris, Rn. 84; Beschluss vom 13. Juni 2007 - 1 \nBvR 1550/03 - u.a., a.a.O., Rn. 133 f..\n\n47\n\ncc) Die Sicherheitsanfrage und Datenübermittlung nach § 73 Abs. 2 AufenthG ist \nim Verhältnis zu dem verfolgten Ziel, etwaige Versagungsgründe nach § 5 Abs. 4 \nSatz 1 AufenthG festzustellen, nicht unangemessen.\nNach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist bei der Prüfung der \nAngemessenheit eines Eingriffs in das Grundrecht auf informationelle \nSelbstbestimmung zu ermitteln, wie stark die Intensität des Eingriffs ist, wie viele \nMenschen von dem Eingriff betroffen sind, ob die Betroffenen Anlass gegeben haben \nzu dem Eingriff bzw. ob sie ihn verhindern können, ob grundrechtsrelevante \nFolgemaßnahmen drohen, ob eine Möglichkeit (heimlicher) vielfacher \nDatenerhebung bzw. -vernetzung gegeben ist und ob ein bei der Datenerhebung \nverwendetes Differenzierungskriterium in der sachlichen Nähe der durch Art. 3 Abs. 3 \nGG verbotenen Kriterien liegt, \n\n48\n\nvgl. BVerfG, Beschlüsse vom 4. April 2006 - 1 BvR 518/02 -\n, a.a.O., Rn. 94 ff., und vom 13. Juni 2007 - 1 BvR 1550/03 - \nu.a., a.a.O., Rn. 131 ff.; Urteile vom 27. Februar 2008 - 1 BvR \n370/07, 1 BvR 595/07 -, a.a.O., Rn. 227 ff., und vom 11. März \n2008 - 1 BvR 2074/05, 1 BvR 1252/07 -, a.a.O., Rn. 77 ff..\n\n49\n\nBei Anwendung dieser Kriterien ist festzustellen, dass die Intensität des \nGrundrechtseingriffs mittels der Datenübermittlung gering ist. Sämtliche übermittelte \nDaten beinhalten ausschließlich Angaben zur Identifizierung der Personen \n(Personenstammdaten). Sie sind damit nicht von einer solchen gesteigerten \npersönlichkeitsrelevanten Qualität, dass sie für das Privatleben des Klägers von \nherausgehobener Bedeutung sind, wie dies z.B. Daten über die politische Meinung, \ndie religiöse oder weltanschauliche Überzeugung, die Gesundheit oder das \nSexualleben wären, wie § 3 Abs. 9 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und § 4 Abs. \n3 des nordrhein-westfälischen Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten \n(DSG NRW) verdeutlichen, \n\n50\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 4. April 2006 - 1 BvR 518/02 -, \na.a.O., Rn. 97 bis 101.\n\n51\n\nDie in die Anfrage aufgenommenen Daten wurden bei dem Kläger mit dessen \nWissen gewonnen. Sie beruhen auf seinen Angaben und/oder auf dem Inhalt des \nvon ihm vorgelegten Reisepasses. Zwar werden jedes Jahr von den \nAusländerbehörden in NRW Tausende Datensätze an die Sicherheitsbehörden \nübermittelt. Von der streitgegenständlichen Übermittlung war aber nur der Kläger \nbetroffen. Eine irgendwie geartete „Streubreite\" der Erfassung von Daten am \nAufenthaltserteilungsverfahren unbeteiligter Dritter,\n\n52\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 4. April 2006 - 1 BvR 518/02 -, \na.a.O., Rn. 121 bis 124,\n\n53\n\nbestand nicht. \nDer Kläger konnte den Eingriff seitens der Ausländerbehörde zwar nicht zumutbar \nverhindern, da er nur sein Recht auf fortdauernden Aufenthalt im Bundesgebiet zu \nStudienzwecken (§ 16 Abs. 1 AufenthG) und zur Führung seines Privatlebens (Art. 8 \nAbs. 1 EMRK) wahrnahm. Die Datenübermittlung hatte für ihn aber keine \nunzulässigen bzw. unzumutbaren Folgewirkungen,\n\n54\n\nvgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2009 - 1 BvR \n2492/08 -, NJW 2009, 1481 = www.bverfg.de, Rn. 132.\n\n55\n\nSie sollte nur eine etwaige Ablehnung der Verlängerung eines Aufenthaltstitels \nbei Vorliegen von Versagungsgründen (§ 5 Abs. 4 AufenthG) ermöglichen, die \nverfassungsrechtlich legitim und selbständig gerichtlich überprüfbar wäre,\n\n56\n\nvgl. auch BVerfG, Beschluss vom 4. April 2006 - 1 \nBvR 518/02 -, a.a.O., Rn. 80, 164; Urteil vom 11. März 2008 -\n 1 BvR 2074/05 - a.a.O., Rn. 78 bis 84.\n\n57\n\nZudem ist nicht ersichtlich, dass eine Möglichkeit einer gewichtigen vielfachen \nDatenerhebung bzw. -vernetzung bestand, die trotz der eingeschränkten Bedeutung \nder übermittelten Daten des Klägers für seine Persönlichkeitssphäre eine erhebliche \nBedeutung erlangen könnte,\n\n58\n\nvgl. demgegenüber BVerfG, Beschluss vom 4. April 2006 -\n 1 BvR 518/02 -, a.a.O., Rn. 94 ff.; Urteile vom 11. März 2008 -\n 1 BvR 2074/05 -, a.a.O., Rn. 77 ff., und vom 27. Februar 2008 - \n1 BvR 370/07, 1 BvR 595/07 -, a.a.O., Rn. 235.\n\n59\n\nSelbst wenn der Kläger von dem Umstand, dass die Ausländerbehörde eine \nSicherheitsanfrage an den Verfassungsschutz und das Landeskriminalamt richtete, \nkeine Kenntnis gehabt haben sollte, führte dies in der Gesamtabwägung nicht zur \nUnangemessenheit der Maßnahme. Nach der Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts hat für das Gewicht des Grundrechtseingriffs \nmaßgebliche Bedeutung, welche Persönlichkeitsrelevanz die Informationen \naufweisen, die von der Maßnahme erfasst werden. Dies sind hier - wie ausgeführt - \njedoch regelmäßig bekannte (Personenstamm-)Daten ohne \nGeheimhaltungsrelevanz. Im Übrigen konnte der Kläger aus dem ihm am 7. März \n2008 vorgelegten Standardfragebogen, der mit der Belehrung auf die mögliche \nÜbermittlung von Daten an Sicherheitsbehörden verwies, auf eine etwaige \nÜbermittlung auch dieser - weniger gewichtigen - Daten schließen. \nDass in Bezug auf den Kläger keine Sicherheitsbedenken bestehen, begründet \nebenso wenig eine Unangemessenheit. Der Kläger wurde zwar als so genannter \nNichtstörer überprüft. Ob die von der Sicherheitsanfrage betroffene Person ein Störer \nist, konnte durch die Maßnahme aber gerade erst herausgefunden werden,\n\n60\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 4. April 2006 - 1 BvR 518/02 -, \na.a.O., Rn. 118.\n\n61\n\nSomit lag in der Übermittlung des Datensatzes des Klägers qualitativ nur ein \nvergleichsweise geringer Eingriff, dem mit der vom Gesetzgeber mit § 5 Abs. 4 und § \n73 Abs. 2 AufenthG bezweckten Abwehr von Gefahren durch Terrorismus bzw. \nhinsichtlich der freiheitlich demokratischen Grundordnung und der Sicherheit der \nBundesrepublik Deutschland Rechtsgüter von höchstem Rang gegenüber standen, \n\n62\n\nvgl. auch BVerfG, Beschluss vom 4. April 2006 - 1 BvR \n518/02 -, a.a.O., Rn. 91 ff.; Urteil vom 27. Februar 2008 - 1 BvR \n370/07, 1 BvR 595/07, a.a.O., Rn. 220.\n\n63\n\nDaher ist keine Unangemessenheit der Maßnahme feststellbar und anders als \nbei der vom Bundesverfassungsgericht in ihrer damaligen Form verworfenen \nRasterfahndung bzw. Online-Durchsuchung ist hierfür nicht das Bestehen einer \nkonkreten Gefahr hinsichtlich des Betroffenen nötig. \nd) Das Ergebnis der Abwägung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die \nAusländerbehörde in Anwendung des Erlasses bei der Entscheidung über die \nStellung einer Sicherheitsanfrage an das Kriterium „Staatsangehörigkeit\" anknüpfte.\nDie mit der Sicherheitsanfrage verbundene Übermittlung der Daten des Klägers \nverstößt weder gegen einen besonderen noch gegen den allgemeinen \nGleichheitssatz (Art. 3 Abs. 3 bzw. 1 GG). \naa) Dass die Daten des Klägers auf Grund seiner Staatsangehörigkeit übermittelt \nwurden, ist nicht an den in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG aufgeführten besonderen \nBenachteiligungsverboten zu messen. Das Kriterium der Staatsangehörigkeit \nunterfällt nicht den dort genannten Kriterien der Abstammung, Rasse, Heimat, oder \nHerkunft, \n\n64\n\nvgl. BVerfG, z. B. Beschlüsse vom 9. Februar 1994 - 1 BvR \n1687/92 -, BVerfGE 90, 27 (37) = juris, Rn. 29, vom 8. Januar \n1997 - 1 BvR 424/94 -, Rechtspfleger 1997, 320 = juris, Rn. 11, \nund vom 9. Oktober 2003 - 2 BvR 1497/03 -, NJW 2004, 356 = \nwww.bverfg.de Rn. 3 = juris, Rn. 3; Jarass, a.a.O., Art. 3 Rn. \n126.\n\n65\n\nbb) Das angewendete Kriterium begründet keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 \nGG. Selbst wenn eine Differenzierung nach der Staatsangehörigkeit auch hier einer \nstrengen Prüfung ihrer Rechtfertigung durch hinreichend gewichtige sachliche \nGründe bedürfen sollte, \n\n66\n\nvgl. Jarass, a.a.O., Art. 3 Rn. 19, 126; s. auch BVerfG, \nBeschluss vom 4. April 2006 - 1 BvR 518/02 -, BVerfGE 115, \n320 = www.bverfg.de, Rn. 111 f..\n\n67\n\nlagen jedenfalls solche Gründe vor.\nEs ist nicht ermessensfehlerhaft, dass das Innenministerium NRW wegen der \nSicherheitsanfrage an Entscheidungen des Bundesministerium des Innern zu \nSicherheitsanfragen im Rahmen des Visumverfahrens anknüpfte. Der \nBundesgesetzgeber hat in § 73 Abs. 4 AufenthG das Bundesministerium des Innern \nermächtigt, im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt unter Berücksichtigung der \naktuellen Sicherheitslage durch allgemeine Verwaltungsvorschrift zu bestimmen, in \nwelchen Fällen u.a. gegenüber Staatsangehörigen bestimmter Staaten gemäß § 73 \nAbs. 1 AufenthG die im Visumverfahren erhobenen Daten an die \nSicherheitsbehörden übermittelt werden. Damit hat der Bundesgesetzgeber im \nRahmen seines gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums für Sicherheitsanfragen \ndas Kriterium der Staatsangehörigkeit aufgenommen. Zugleich hat er zu erkennen \ngegeben, dass er das Bundesministerium des Innern als sachverständige Stelle \nansieht, um zu entscheiden, hinsichtlich der Angehörigen welcher Staaten die \nDatenübermittlung im Visumverfahren geboten ist. Hieran konnte das \nInnenministerium NRW ermessensfehlerfrei anknüpfen für die Festlegung, \nhinsichtlich welcher Staatsangehöriger vor einer Verlängerung der \nAufenthaltserlaubnis Daten gemäß § 73 Abs. 2 Satz 1 AufenthG a.F. zu übermitteln \nwaren, weil dies den gesetzlichen Wertungen des § 73 AufenthG entsprach, nach \ndenen die Ermessensausübung auszurichten ist (§ 40 VwVfG NRW).\nDass die Ermessensentscheidung des sachverständigen Bundesministeriums des \nInnern für den hier zu bewertenden Sachverhalt entscheidungserheblich fehlerhaft \nwar, ist nicht ersichtlich. Denn der Festlegung der Staaten, deren Staatsangehörige \nim Rahmen des Visumverfahrens einer Datenübermittlung nach § 73 Abs. 1 \nAufenthG unterliegen, liegt eine Auswertung der Sicherheitslage durch die deutschen \nSicherheitsbehörden zu Grunde, \n\n68\n\nvgl. BT-Drs. 14/7386, S. 57 f., 15/5631, S. 3: „Die \nsicherheitsbehördliche Gefährdungsbewertung zur Aufnahme \neines Staates in die allgemeine Verwaltungsvorschrift nach § 73 \nAbs. 4 AufenthG ... wurde durch das Bundeskriminalamt, das \nBundesamt für Verfassungsschutz sowie durch den \nBundesnachrichtendienst vorgenommen. Dabei sind aktuelle \nEntwicklungen berücksichtigt, die dann zur jeweiligen \nBewertung führen. Die sicherheitsbehördliche Entwicklung wird \nsomit regelmäßig neu bewertet.\"; s. auch Ziff. 73.1.2 der \nAllgemeinen Verwaltungsvorschrift zum AufenthG sowie die E-\nMail des Innenministeriums NRW an das Gericht vom 7. \nOktober 2009, Bl. 111 GA. \n\n69\n\nIn diese Auswertung der Sicherheitslage durch die deutschen Behörde fließen \nauch gemäß Art. 17 Abs. 2 SDÜ übermittelte Erkenntnisse der Sicherheitsbehörden \nanderer Schengen-Staaten ein. Dass in der Auswertung des Bundesministeriums \nGeschehnissen ein nennenswertes Gewicht zugemessen worden sein könnte, die für \nein Vorliegen von Versagungsgründen nach § 5 Abs. 4 Satz 1 AufenthG keine \nBedeutung haben, ist nicht ersichtlich. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom \n12. August 2008 die damalige Sicherheitslage prägnant dargelegt. Auch der Kläger \nerhebt insoweit keine Einwendungen, wenn er nur geltend macht, dass er selbst \nkeinen Anhaltpunkt für das Bestehen einer individuellen Sicherheitsgefahr bietet. \nDabei ist zu beachten, dass § 5 Abs. 4 Satz 1, § 54 Nr. 5 AufenthG in Umsetzung \nvölkerrechtlicher Vorgaben wie der Resolution 1373 des Sicherheitsrats der \nVereinten Nationen vom 28. September 2001 auch in Deutschland begangene oder \ndrohende Unterstützungshandlungen für außerhalb des Bundesgebiets verübten \ninternationalen Terrorismus erfasst,\n\n70\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 30. April 2009 - 1 C 6.08 -, a.a.O., \nRn. 32, und vom 15. März 2005 - 1 C 26.03 -, a.a.O., Rn. 30 \nf..\n\n71\n\nDer vom Kläger geltend gemachte Umstand, dass der Runderlass des \nInnenministeriums NRW mit Übernahme der jeweils geltenden Fassung der \nVerwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern ganz überwiegend an \nStaaten anknüpfe, die durch die islamische Religion wesentlich geprägt seien, \nbegründet keinen Anhalt für eine den Zielen des § 73 AufenthG widersprechende \noder gar verfassungswidrige Ermessensausübung. Das Bundes- und das \nLandesministerium knüpften nicht an die Religionszugehörigkeit, sondern an die \nStaatsangehörigkeit an. Auch nach den Angaben des Klägers werden nicht allein \nStaaten aufgeführt, deren Bevölkerung islamisch geprägt ist, noch werden alle \ngrößeren islamischen Staaten benannt. Werden auch andere Staaten und nicht alle \ndurch die islamische Religion geprägte Staaten angeführt, ist die Vermutung des \nKlägers widerlegt, Grund seiner Sicherheitsprüfung sei ein Generalverdacht \ngegenüber Muslimen.\ncc) Die mit der Sicherheitsanfrage verbundene Übermittlung der Stammdaten des \nKlägers an Sicherheitsbehörden verstößt auch nicht deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG, \nweil der Kläger bereits seit 1997 in Deutschland lebt, während die Datenübermittlung \nim Visumverfahren gemäß § 73 Abs. 1 und 4 AufenthG die Ersteinreise in das \nBundesgebiet vom Ausland aus betrifft. \nHierbei handelt es sich zwar um eine Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte. \nInsoweit erfolgt die Behandlung aber schon durch verschiedene Hoheitsträger (Land \nund Bund), die nur jeweils eigenständig Adressat das Gleichbehandlungsgebots sein \nkönnen. Auch ist hinsichtlich einer Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte nach \nder Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine eher „großzügige\" Prüfung \nvorzunehmen, die fragt, ob für die Gleichbehandlung ein vernünftiger, einleuchtender \nGrund vorliegt.\n\n72\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 23. März 1994 - 1 BvL 8/85 -, \nBVerfGE 90, 226 = juris, Rn. 54; Jarass, a.a.O., Art. 3 Rn. \n28.\n\n73\n\nDies ist hier der Fall. Ein langjähriger Aufenthalt im Gastland führt typischerweise \nnicht zu einem Abbruch der im Heimatland bestehenden Beziehungen. Die Knüpfung \nneuer Beziehungen im Herkunftsland wird durch einen langjährigen Aufenthalt in \nDeutschland nicht wesentlich beeinträchtigt. Während eines langjährigen oder \ndauerhaften Auslandsaufenthaltes wird das Heimatland typischerweise von Zeit zu \nZeit aufgesucht. Auch der Kläger hat nach seinen Angaben von Zeit zu Zeit seine \nHeimat besucht. \nDarüber hinaus wurden die Daten des Klägers ausschließlich an den \nVerfassungsschutz NRW und an das Landeskriminalamt NRW übermittelt, während \nim Visumverfahren gemäß § 73 Abs. 1 AufenthG Daten nicht nur an das Bundesamt \nfür Verfassungsschutz und an das Bundeskriminalamt, sondern auch an den \nBundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst und das Zollkriminalamt \nübermittelt werden können, \n\n74\n\nvgl. auch BT-Drs. 14/7386, S. 58.\n\n75\n\nso dass nach dem Runderlass eine geringere Datenstreuung erfolgt. \ne) Die Datenübermittlung verstößt nicht gegen die Richtlinie 95/46/EG des \nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz \nnatürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien \nDatenverkehr. Diese Richtlinie ist nach ihrem Art. 3 Abs. 2, 1. Spiegelstrich wegen \nder Ausnahme der öffentlichen Sicherheit nicht anzuwenden, \n\n76\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 30. Mai 2006, Rs. C-317/04 und C- \n318/04, Slg. 2006, I-4721 = http://curia.europa.eu = juris, Rn. 56 \nbis 59. \n\n77\n\nf) Die Datenübermittlung verletzt keine Rechte des Klägers nach der \nEuropäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten \n(EMRK), insbesondere nicht das Recht auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 Abs. 1 \nEMRK).\nSelbst wenn durch die Datenübermittlung in den Schutzbereich dieses Rechts \neingegriffen worden sein sollte, \n\n78\n\nvgl. dazu EGMR, Urteile vom 6. Juni 2006 - 62332/00 -, \nSegerstedt-Wiberg, http://cmiskp.echr.coe.int/tkp197/ \nsearch.asp?skin=hudoc-en, Rn. 72, und vom 4. Dezember \n2008 - 30562/04 und 30566/04 -, S. und Marper, EuGRZ 2009, \n299, Rn. 67 und 121,\n\n79\n\nwäre der auf einer gesetzlichen Grundlage erfolgende Eingriff nach Art. 8 Abs. 2 \nEMRK gerechtfertigt (vgl. oben c).\nII. Die sogenannte Sicherheitsbefragung des Klägers vom 7. März 2008 war \nrechtswidrig.\n1. Die Sicherheitsbefragung bedurfte einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. \nDenn der Kläger beantwortete die Fragen ersichtlich nicht auf Grund einer eigenen \nfreiwilligen Entscheidung. Bei der Durchführung der Befragung gingen die Beteiligten \nvon einer Rechtspflicht des Klägers aus, die Fragen zu beantworten. Dies folgt u. a. \naus der dem Kläger vorgelegten Belehrung. Bestätigt wird dies dadurch, dass ihm in \ndem Fragebogen nur die Beantwortung der letzten Frage freigestellt wurde.\nDie damit für die Datenerhebung erforderliche Ermächtigungsgrundlage dürfte aus § \n86 AufenthG, wegen Fragen zu Staatsangehörigkeiten eventuell aus § 49 AufenthG \nfolgen. § 82 Abs. 1 AufenthG dürfte nach seinem Tatbestand lediglich die für einen \nAusländer günstigen Umstände erfassen,\n\n80\n\nvgl. dazu Hailbronner, Ausländerrecht, A 1, § 82 Rn. 10; \nRenner, Ausländerrecht, 8. Auflage, § 82 Rn. 4.\n\n81\n\nDie in Teil A des Fragebogens bezeichneten Vorschriften ermächtigen nach ihrer \nRechtsfolgenregelung nicht zu Datenerhebungen, sondern zu anderen Maßnahmen. \n§ 54 Nr. 6 und § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG ermächtigen zur Ausweisung. § 73 Abs. 2 \nAufenthG ermächtigt zur Übermittlung von Daten.\nDie Frage der Ermächtigungsgrundlage kann jedoch offen bleiben, denn sie ist nicht \nentscheidungserheblich.\n2. Die sogenannte Sicherheitsbefragung des Klägers vom 7. März 2008 war \njedenfalls rechtswidrig, weil der Kläger entgegen § 12 Abs. 2 Satz 2 DSG NRW nicht \nüber die Rechtsgrundlage informiert wurde, nach der er zur Beantwortung der Fragen \nverpflichtet war.\nDas Landesdatenschutzgesetz ist gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 BDSG, § 2 DSG NRW \nauch bei der Ausführung von Bundesrecht anzuwenden,\n\n82\n\nvgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 21. März 2007 - 3 Bs \n396/05 -, NJW 2008, 96 = InfAuslR 2007, 285 = juris, Rn. 43; \nvgl. zu § 86 AufenthG auch BT-Drs. 15/420, S. 97,\n\n83\n\nWerden personenbezogene Daten bei einer Person erhoben, ist sie nach § 12 \nAbs. 2 DSG NRW über den Verwendungszweck und eine etwaige beabsichtigte \nÜbermittlung aufzuklären. Werden Daten aufgrund einer Rechtsvorschrift erhoben, ist \ndie betroffene Person zudem in geeigneter Weise über diese aufzuklären. Soweit \neine Auskunftspflicht besteht oder die Angaben Voraussetzung für die Gewährung \nvon Rechtsvorteilen sind, ist die betroffene Person hierauf, sonst auf die Freiwilligkeit \nihrer Angaben hinzuweisen. Unabhängig von der Frage, welche \nErmächtigungsgrundlage einschlägig ist, sind diese Voraussetzungen nicht \ninsgesamt erfüllt. \nDie Antworten des Klägers in dem Fragebogen sind personenbezogene Daten im \nSinne der § 3 Abs. 1 DSG NRW, denn sie sind Einzelangaben über persönliche oder \nsachliche Verhältnisse einer bestimmtem natürlichen Person.\nDie gesetzlich geforderte Aufklärung folgt nicht aus der in dem Formularfragebogen \nenthaltenen Belehrung. Mit dem Abschnitt A des Formularfragebogens wurde der \nKläger zwar über den Zweck der Datenverwendung informiert. Auch könnte der \nKläger über die Übermittlung der Daten hinreichend informiert worden sein, selbst \nwenn die „zuständigen Sicherheitsbehörden\" nicht konkreter bezeichnet sind. Dem \nKläger ist jedenfalls nicht mitgeteilt worden, aufgrund welcher Rechtsvorschrift die \nDaten bei ihm erhoben wurden. \nDas Formular der Beklagten für den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis \n(Beiakte 1 Bl. 102) enthält ebenfalls keine Aufklärung zu der mittels des \nStandardfragebogens erfolgten Datenerhebung. Zwar unterschrieb der Kläger am 7. \nMärz 2008 das Antragsformular, in dem unmittelbar vor der Unterschriftenzeile \nangeführt ist: „Ich versichere, vorstehende Angaben nach bestem Wissen und \nGewissen richtig und vollständig gemacht zu haben. Meine personenbezogenen \nDaten werden aufgrund § 86 Aufenthaltsgesetz erhoben. Meine Mitwirkungspflichten \nsind mir bekannt.\" Dieser Hinweis auf § 86 AufenthG bezieht sich jedoch nicht auf die \nzeitlich nachfolgend und in dem Standardfragebogen räumlich getrennt erhobenen \nDaten, sondern allein auf die in dem Antragsformular gemachten „vorstehende(n) \nAngaben\".\nDer Verstoß gegen die Vorschrift begründet eine Verletzung von Rechten des \nKlägers. Das Gebot des § 12 Abs. 2 Satz 2 DSG NRW dient ersichtlich dem Schutz \nsubjektiver Rechte des Betroffenen, insbesondere seines Grundrechts auf \ninformationelle Selbstbestimmung.\nAuf Grund der festgestellten Verletzung des § 12 Abs. 2 Satz 2 DSG NRW kann \noffen bleiben, ob mit § 86 AufenthG i.V.m. § 12 DSG NRW eine hinreichend \nbestimmte Ermächtigungsgrundlage im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG,\n\n84\n\nvgl. Beschlüsse vom 23. Februar 2007 - 1 BvR 2368/06 -, \nNVwZ 2007, S. 688 = juris, Rn. 54, und vom 10. März 2008 - \n1 BvR 2388/03 -, a.a.O., Rn. 84, 94 ff.; Urteil vom 11. März \n2008 - 1 BvR 2074/05 -, a.a.O., Rn. 98 ff.,\n\n85\n\nund des EGMR,\n\n86\n\nvgl. Urteile vom 6. Juni 2006 - 62332/00 -, Segerstedt-\nWiberg, Rn. 76, und vom 4. Dezember 2008 - 30562/04 und \n30566/04 -, S. und Marper, a.a.O., Rn. 95 f.,\n\n87\n\nvorlag, ob die Befragung auch ohne Verdacht einer Störereigenschaft des \nKlägers im Einzelfall zur Aufgabenerfüllung im Sinne des § 86 Satz 2 AufenthG \nerforderlich und ob sie angemessen im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG \nwar,\n\n88\n\nvgl. Beschlüsse vom 4. April 2006 - 1 BvR 518/02 -, a.a.O., \nRn. 94 ff., und vom 13. Juni 2007 - 1 BvR 1550/03 - u.a., a.a.O., \nRn. 131 ff.; Urteile vom 27. Februar 2008 - 1 BvR 370/07 - u.a., \na.a.O., Rn. 227 ff., und vom 11. März 2008 - 1 BvR 2074/05 -, \na.a.O., Rn. 77 ff..\n\n89\n\nIII. Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten der Anspruch zu, den in der \nAusländerakte enthaltenen Fragebogen vom 7. März 2008 (Beiakte 1 Bl. 103 bis Bl. \n113) zu vernichten.\n1. Der Anspruch folgt aus § 5 Satz 1 Nr. 4 DSG NRW. Danach hat jeder nach \nMaßgabe des § 19 DSG NRW ein Recht auf Löschung. Nach § 19 Abs. 3 Satz 1 \nBuchstabe a) DSG NRW sind personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre \nSpeicherung unzulässig ist. \nDie Anwendung des § 19 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe a) DSG NRW ist nicht nach § 91 \nAbs. 3 AufenthG ausgeschlossen.\nDie Antworten des Klägers in dem Fragebogen sind personenbezogene Daten im \nSinne der § 3 Abs. 1, § 19 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe a) DSG NRW (vgl. oben zu II.). \nDiese Daten wurden gespeichert im Sinne des § 19 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe a) DSG \nNRW. Denn § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 DSG NRW definiert Speichern als Erfassen, \nAufnehmen oder Aufbewahren von Daten auf einem Datenträger zum Zweck ihrer \nweiteren Verarbeitung. \nDas Erfassen der in dem Fragebogen enthaltenen Daten war - wie ausgeführt - \nunzulässig. Die Ausländerakte des Klägers ist ein Datenträger, wie sich nicht nur aus \n§ 3 Abs. 6, § 4 Abs. 6 Satz 2 DSG NRW ergibt, \n\n90\n\nvgl. auch VG Aachen, Urteil vom 30. Januar 1997 - 8 K \n1314/95 -, InfAuslR 1997, 255 (256).\n\n91\n\nAuch die spezielle Regelung in § 19 Abs. 3 Satz 2 DSG NRW spricht \nausdrücklich von in Akten gespeicherten Daten. \nDie Speicherung erfolgte zur Datenverarbeitung. Datenverarbeitung ist nach § 3 Abs. \n2 Satz 1 DSG NRW das Erheben, Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren, \nLöschen sowie Nutzen personenbezogener Daten. Ein Zweck des weiteren Nutzens \nder Einzelangaben des Klägers liegt vor, da das Innenministerium NRW die in den \nFragebogen enthaltenen Antworten als für Aufgaben der Gefahrenabwehr nützlich \nansieht. Die Aufbewahrung des Fragebogens soll insbesondere als tatsächliche \nGrundlage einer etwaigen (zukünftigen) Ablehnung eines Aufenthaltstitels gemäß § 5 \nAbs. 4 Satz 1 AufenthG oder einer etwaigen Ausweisung nach § 54 Nr. 6 bzw. § 55 \nAbs. 1 und 2 Nr. 1 AufenthG dienen können.\n§ 19 Abs. 3 Satz 2 DSG NRW steht nicht entgegen. Danach ist die Löschung nach § \n19 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe b) DSG NRW nur unter besonderen Umstände \ndurchzuführen, wenn die nach § 4 Abs. 6 DSG NRW vorgesehen Abtrennung nicht \nmöglich ist. Diese Einschränkung ist nicht gegeben. Eine Abtrennung ist möglich, \nweil der Fragebogen aus zusammengehefteten, aus der Ausländerakte des Klägers \nohne weiteres herausnehmbaren Blättern besteht. Zudem ist nicht ein \nLöschungsanspruch aus § 19 Abs. 3 Satz 1 Buchstaben b) DSG NRW, sondern aus \ndessen Buchstaben a) gegeben.\nDer Anspruch des Klägers ist in der Rechtsfolge auf eine Vernichtung des \nFragebogens gerichtet. Unter Löschung versteht der Gesetzgeber gemäß § 3 Abs. 2 \nNr. 6 DSG NRW das Unkenntlichmachen gespeicherter Daten. Da die Daten mit dem \nFragebogen jedenfalls formell rechtswidrig erhoben wurden, kann der Kläger eine \nUnkenntlichmachung der Daten in Form der Vernichtung des gesamten Fragebogens \nverlangen. Mit einer Vernichtung des Fragebogens werden die Daten unkenntlich \ngemacht. \n2. Ob der Anspruch des Klägers auch aus §§ 32 Abs. 2 Polizeigesetz NRW in \nVerbindung mit § 12 Abs. 2, § 24 Nr. 12 Ordnungsbehördengesetz folgt, bedarf \nkeiner weiteren Entscheidung.\nC) Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, der Ausspruch \nzur Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. \nGründe im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO oder des § 132 Abs. 2 Nr. 1 \nder 2 VwGO für eine Zulassung der Berufung bzw. der Sprungrevision liegen nicht \nvor.\n\n92","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/237023","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-10-08/8-k-1498-08","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":34},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":19},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":7},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BDSG 2018","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/237023","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/237023","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-10-08/8-k-1498-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/237023","retrieved":"2026-07-09 01:59:16.002237+00:00"}}