{"status":"available","doknr":"OLD237071","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2009:1007.5K777.08.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2009-10-07","aktenzeichen":"5 K 777/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreites als Gesamtschuldner.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die\nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des\nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte in gleicher Höhe\nSicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Kläger betreiben in N. eine Zahnarztpraxis in Form einer Gesellschaft\nbürgerlichen Rechts. Streitgegenstand des Klageverfahrens ist die Werbung für diese\nPraxis.\n\n3\n\nIm Mai 2007 ließen die Kläger in Tageszeitungen mehrfach Anzeigen mit\nfolgendem Text erscheinen:\n\n4\n\nZahn-Kronen und Brücken\n\n5\n\nzum Nulltarif\n\n6\n\n(bei Festzuschuss plus 30% Bonus)\n\n7\n\nNicht jeder kann sich noch Zahnersatz leisten.\n\n8\n\nWir bieten deshalb in einer Sommeraktion bis Ende Sept.\n\n9\n\nkostenfreien bzw. preiswerten Zahnersatz an.\n\n10\n\n(aus deutschem Meisterlabor)\n\n11\n\nPraxis Dr. N1. X. und Partner\n\n12\n\nIhre Partner für faire Konditionen in N. .\n\n13\n\nRufen Sie uns an: \"Rufnummer\"\n\n14\n\nAnzeige 00.05.2007\n\n15\n\nDie Beklagte teilte den Klägern daraufhin in einem Schreiben vom 15. Juni 2007 mit,\nsie halte diese Anzeigen für berufswidrig, und gab ihnen Gelegenheit, hierzu Stellung\nzu nehmen.\n\n16\n\nDie Kläger ließen daraufhin in einem anwaltlichen Schreiben vom 23. Juli 2007\nim Einzelnen darlegen, dass die von ihnen geschalteten Anzeigen nicht als\nberufswidrige Werbung anzusehen seien.\n\n17\n\nDie Kläger ließen am 00. September 2007 in einer in N. erscheinenden\nTageszeitung folgende Anzeige abdrucken:\n\n18\n\nZahn-Kronen und Brücken\n\n19\n\nohne Zuzahlung\n\n20\n\nauch für Beihilfe-Patienten mit Zusatzversicherung\n\n21\n\nNicht jeder kann sich noch Zahnersatz leisten.\n\n22\n\nWir bieten deshalb kostenfreien bzw. preiswerten Zahnersatz an.\n\n23\n\n(aus deutschem Meisterlabor)\n\n24\n\nPraxis Dr. N1. X. und Partner\n\n25\n\nIhre Partner für faire Konditionen Q. -Straße 00, N. .\n\n26\n\nRufen Sie uns an: \"Rufnummer\"\n\n27\n\nAnzeige 00.09.2007\n\n28\n\nAm 00. September 2007 ließen die Kläger eine weitere Anzeige mit folgendem Text\nerscheinen:\n\n29\n\nZahnkrone zum Nulltarif\n\n30\n\n>> Made in Germany <<\n\n31\n\n(bei Festzuschuss plus 30% Bonus)\n\n32\n\nNicht jeder kann sich noch Zahnersatz leisten. Wir bieten deshalb\nzuzahlungsfreien bzw. preiswerten Zahnersatz aus deutschem Meisterlabor\nan. Sie sparen und sichern gleichzeitig Arbeitsplätze in N. . Auch privat\nVersicherte können bis zu 50 % ihres Eigenanteils sparen.\n\n33\n\nPraxis Dr. N1. X. und Partner\n\n34\n\nRufen Sie uns an: \"Rufnummer\"\n\n35\n\nIhre Partner für faire Konditionen in N. \n\n36\n\nAnzeige 00.09.2007\n\n37\n\nDer Vorstand der Beklagten beschloss am 16. Januar 2008, gegenüber den\nAntragstellern eine Untersagungsverfügung zu erlassen und ein\nheilberufsgerichtliches Verfahren einzuleiten.\n\n38\n\nDurch Bescheid vom 27. Februar 2008 legte die Beklagte den Klägern als\nGesellschaftern der Partnerschaftsgesellschaft X. und Partner unter Ziffer 1. auf,\ndafür Sorge zu tragen, dass nicht mit folgenden oder sinngemäßen Formulierungen\nfür zuzahlungsfreien Zahnersatz geworben werde, ohne dass gleichzeitig eine\neindeutige Klarstellung hinsichtlich des Umfangs dieser Versorgung erfolge:\n\n39\n\na) Zahnkrone zum\nNulltarif Made in\nGermany\n(bei Festzuschuss plus 30% Bonus)\n\n40\n\nNicht jeder kann sich noch Zahnersatz leisten. Wir bieten\ndeshalb zuzahlungsfreien bzw. preiswerten Zahnersatz aus\ndeutschem Meisterlabor an. Sie sparen und sichern gleichzeitig\nArbeitsplätze in N. . Auch privat Versicherte können bis zu\n50% ihres Eigenanteils sparen.\n\n41\n\nIhr Partner für faire Konditionen in N. \n\n42\n\nb) Zahn-Kronen und Brücken ohne Zuzahlung\n auch für Beihilfe-Patienten mit Zusatzversicherung\n\n43\n\nNicht jeder kann sich noch Zahnersatz leisten. Wir bieten\nkostenfreien bzw. preiswerten Zahnersatz an (aus deutschem\nMeisterlabor).\n\n44\n\nUnter Ziffer 2. des Bescheides wurde den Klägern auferlegt, als Gesellschafter\nder Partnerschaftsgesellschaft X. und Partner dafür Sorge zu tragen, dass nicht\nmit zeitlich begrenzten Aktionen (\"Sommeraktion\") für Preisnachlässe oder günstige\nKonditionen für zahnärztliche Leistungen geworben werde.\n\n45\n\nZur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus:\n\n46\n\nDer Leser der Anzeigen werde unvollständig bzw. verkürzt über die dort\nangebotenen zahnärztlichen Leistungen informiert. Es fehle ein Hinweis darauf, dass\nes sich bei den beworbenen Leistungen lediglich um die gesetzliche\nRegelversorgung und nicht um eine darüber hinausgehende Versorgung handele.\nDeshalb liege ein unzulässiges Lockangebot vor, das noch dazu marktschreierisch\nabgefasst sei.\n\n47\n\nDie Werbung mit einer Sommeraktion sei ebenfalls unzulässig. Sie nehme\nEinfluss auf die Entscheidung von Patienten, zu welchem Zeitpunkt eine\n- möglicherweise gar nicht notwendige - zahnärztliche Versorgung erfolgen solle.\n\n48\n\nAuch die Formulierung, dass die Antragsteller Partner für faire Konditionen seien\nund preiswerten Zahnersatz anböten, sei berufswidrige Werbung. Mit dieser\nFormulierung werde der Eindruck erweckt, dass andere Zahnärzte nicht so fair bzw.\npreiswert seien oder sein könnten. Zahnärzte, die die üblichen und gesetzlich\nvorgesehenen Eigenanteile von den Patienten forderten, würden durch eine solche\nAussage herabgewürdigt. Auch könne die letztlich von den Antragstellern\nangebotene Regelversorgung nicht als preiswerte Versorgung bezeichnet werden,\nweil es sich um die allgemein übliche Versorgung handele. \n\n49\n\nDie Beklagte ordnete außerdem die sofortige Vollziehung der in den Ziffern 1.\nund 2. getroffenen Entscheidungen an.\n\n50\n\nZugleich drohte die Beklagte den Klägern für den Fall der Zuwiderhandlung\njeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500 EUR im jeweiligen Einzelfall an.\n\n51\n\nDie Kläger haben am 20. März 2008 Klage erhoben.\n\n52\n\nSie machen geltend:\n\n53\n\nZiffer 1. des Bescheides vom 27. Februar 2008 sei nicht hinreichend bestimmt,\nsoweit ihnen, den Klägern darin auferlegt werde, \"nicht mit folgenden oder\nsinngemäßen Formulierungen zu zuzahlungsfreien Zahnersatz zu werben, ohne\ndass gleichzeitig eine eindeutige Klarstellung hinsichtlich des Umfangs dieser\nVersorgung erfolge\". Aus diesen Formulierungen sei für sie nicht erkennbar, welches\nVerhalten von ihnen erwartet werde.\n\n54\n\nIn den geschalteten Anzeigen werde der Leser sachlich über bestimmte\nzahnärztliche Leistungen informiert. Es sei nicht notwendig, darauf hinzuweisen,\ndass es sich bei dem Angebot um die Versorgung mit einem Standardzahnersatz im\nSinne der Regelversorgung des § 55 Abs. 1 SGB V und nicht um eine darüber\nhinausgehende Leistung handele. Vielmehr sei jedem Leser der Anzeigen klar, dass\ner für eine aufwendigere Versorgung zuzahlen müsse. Auch sei kein Hinweis auf die\nunterschiedliche Vertragsgestaltung bei Privatpatienten erforderlich, weil diesen\nPatienten der Inhalt ihrer Verträge bekannt sei. Im Übrigen sei es jedem Leser dieser\nAnzeigen zuzumuten, bei seiner gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung\nnachzufragen, falls die Anzeige unklare Angaben enthalten sollte.\n\n55\n\nAuch die Angaben zum Zahnersatz aus deutschem Musterlabor seien zutreffend.\nAus dem Text der Anzeigen sei für den Leser klar erkennbar, dass dieses Material\nnur dann zuzahlungsfrei eingesetzt werden könne, wenn die in der Anzeige\nangeführten Bedingungen erfüllt seien (Festzuschuss plus 30 % Bonus). Dem\nPatienten, der diese Bedingungen nicht erfülle, werde preiswerter Zahnersatz aus\nFernost angeboten. Diese unterschiedliche Handhabung sei für den aufmerksamen\nLeser, ggf. neue Rückfragen den Anzeigen zu entnehmen.\n\n56\n\nDie Kläger beantragen,\n\n57\n\nden Bescheid der Beklagten vom 27. Februar 2008\naufzuheben.\n\n58\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n59\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n60\n\nZur Begründung bezieht sie sich im Wesentlichen auf den Inhalt des\nangefochtenen Bescheides. Ergänzend führt sie aus, dass der Bescheid für die\nKläger inhaltlich hinreichend bestimmt sei, weil sie ohne Weiteres aus der\nBegründung des Bescheides entnehmen könnten, welches Verhalten von ihnen\nverlangt werde.\n\n61\n\nDie Beklagte hat am 7. März 2008 zum Aktenzeichen 19 K 651/08.T beantragt,\ngegen die Kläger ein berufsgerichtliches Verfahren einzuleiten. Das Verfahren ist\ndurch Beschluss vom 17. Juni 2009 eröffnet worden. Durch Beschluss vom\n30.September 2009 ist das Ruhen dieses Verfahrens angeordnet worden.\n\n62\n\nDer Antrag der Kläger, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen bzw.\nwiederherzustellen, ist vom Gericht durch Beschluss vom 20. Mai 2006 im Verfahren\n5 L 208/08 abgelehnt worden. Die Kläger haben kein Rechtsmittel eingelegt.\n\n63\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der\nBeteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der\nVerfahrensakten 5 L 208/08 und 19 K 651/08.T nebst der dort vorgelegten\nVerwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung\ngewesen sind.\n\n64\n\nEntscheidungsgründe\n\n65\n\nDie Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 27. Februar 2008 ist\nrechtmäßig. Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Ziffer 1. des Bescheides verstößt\nnicht gegen § 37 Abs. 1 VwVfG NRW. Nach dieser Vorschrift muss ein\nVerwaltungsakt inhaltlich bestimmt sein. Dies trifft hier zu. Zwar ist den Klägern\nzuzugestehen, dass die Formulierung im vorletzten Satzteil des ersten Satzes der\nZiffer 1. \"oder sinngemäßen Formulierungen\" für sich allein genommen nicht\neindeutig ist. Etwaige Unklarheiten werden jedoch durch den letzten Satzteil und\ndurch die anschließende Begründung in dem Bescheid beseitigt. Künftige\nZeitungsanzeigen müssen so abgefasst sein, dass der Umfang der Leistung -\nStandardversorgung für gesetzlich Krankenversicherte und Zahnersatz nur aus\neinem deutschen Labor - eindeutig beschrieben wird. Es ist rechtlich nicht zu\nbeanstanden, dass den Klägern Einzelheiten der Formulierung überlassen bleiben\nund nicht von der Beklagten zwingend vorgeschrieben werden. \n\n66\n\nDem Begründungserfordernis des § 39 VwVfG ist ebenfalls genüge getan\nworden, denn die Anordnung in Ziffer 1. ist in ihrem Kerngehalt in den nachfolgenden\nAusführungen des Bescheides für die Kläger nachvollziehbar und verständlich\nerläutert worden. Eine weitergehende Begründung ist nicht erforderlich.\n\n67\n\nZiffer 1. des Bescheides vom 27. Februar 2008 ist auch materiell rechtmäßig,\nweil die Zeitungsanzeigen der Kläger gegen § 21 Abs. 1 der Berufsordnung der\nZahnärztekammer Westfalen-Lippe vom 19. November 2005 - MBl. NRW 2006, S. 42\nverstoßen. Diese Vorschrift regelt, dass dem Zahnarzt sachliche Informationen über\nseine Berufstätigkeit gestattet sind. Berufswidrige Werbung ist ihm dagegen\nuntersagt. Berufswidrig ist nach dieser Regelung insbesondere eine anpreisende,\nirreführende, herabsetzende oder vergleichende Werbung. \n\n68\n\nHieran anknüpfend sind die von der Beklagten beanstandeten Zeitungsanzeigen\nals berufswidrige Werbung anzusehen. \n\n69\n\nZu den von Artikel 12 GG geschützten Tätigkeiten von Freiberuflern gehört auch\ndie berufliche Außendarstellung einschließlich der Werbung für die Inanspruchnahme\nihrer Dienste (BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1996 - 1 BvR 744/88 u. a. -, a. a. O.,\nS. 395 und Beschluss vom 12. Dezember 2007 - 1 BvR 1625/06 -). Verboten sind\nallerdings irreführende und insbesondere aufdringliche Werbemethoden, mit denen\nein rein geschäftsmäßiges ausschließlich am Gewinn orientiertes Verhalten zum\nAusdruck kommt (so die a. a. O. zitierten Beschlüsse des\nBundesverfassungsgerichts).\n\n70\n\nFür Ärzte gilt darüber hinaus, dass das Werbeverbot dem Schutz der\nBevölkerung dient. Es soll das Vertrauen der Patienten darauf erhalten bleiben, dass\nder Arzt nicht aus Gewinnstreben bestimmte Untersuchungen vornimmt,\nBehandlungen vorsieht oder Medikamente verordnet. Die ärztliche Berufsausübung\nsoll sich nicht an ökonomischen Erfolgskriterien, sondern an medizinischen\nNotwendigkeiten orientieren. Das Werbeverbot beugt damit einer\ngesundheitspolitisch unerwünschten Kommerzialisierung des Arztberufes vor, die\neinträte, wenn der Arzt Werbemethoden verwendete, wie sie in der gewerblichen\nWirtschaft üblich sind. \n\n71\n\nDem Arzt ist allerdings nicht jede, sondern lediglich solche Werbung verboten,\ndie keine interessengerechte und sachangemessene Information darstellt. Ihm ist\nneben der auf seiner Leistung und seinem Ruf beruhenden Werbewirkung eine\nReihe von Ankündigungen mit werbendem Charakter unbenommen. U. a. darf er\nauch durch Zeitungsanzeigen werben, sofern diese nicht nach Form, Inhalt oder\nHäufigkeit übertrieben wirken (BVerfG, Beschluss vom 26. August 2003 - 1 BvR\n1033/02 -, a. a. O.; BGH, Urteil vom 9. Oktober 2003 - I ZR 167/01 -, NJW 2004, 440;\nOVG NRW - Landesberufsgericht für Heilberufe -, Urteil vom 25. April 2007 - 6t A\n1014/05.T -, NJW 2007, 3144 sowie VG Münster - Berufsgericht für Heilberufe -,\nBeschluss vom 5. März 2008 - 18 K 1771/07.T -).\n\n72\n\nIn Anwendung dieser Maßstäbe ist eine Werbung als berufswidrig anzusehen,\ndie Selbstverständlichkeiten hervorhebt. Von einer Werbung mit\nSelbstverständlichkeiten ist auszugehen, wenn in der Werbung Eigenschaften einer\nLeistung, die notwendigerweise zu ihrem Wesen gehören oder gesetzlich\nvorgeschrieben sind, besonders betont werden. Diese Werbeaussage ist dann trotz\nihrer objektiven Richtigkeit irreführend, wenn der angesprochene Personenkreis das\nSelbstverständliche der Eigenschaft nicht erkennt und deshalb zu Unrecht von einem\nVorzug der beworbenen Leistung vor vergleichbaren anderen Angeboten ausgeht.\nDerartige Eigenschaften, die den entsprechenden Angeboten der Mitbewerber\nebenfalls eigen sind, dürfen deshalb nicht als Besonderheiten des eigenen Angebots\nhingestellt werden, um zu vermeiden, dass der angesprochene Personenkreis\nirregeführt wird (OLG Hamm, Urteil vom 6. September 2001 - 4 U 77/01 -\nApothekenrecht 2003, S. 11 bis 17 - Gliederungsnr. 49 - Werbung mit dem Motto\n\"Beratung ist unsere Stärke\"). \n\n73\n\nAuf dieser Grundlage ist eine Werbung als berufswidrig anzusehen, wenn die\nGefahr besteht, dass sie von einer nicht unerheblichen Anzahl der angesprochenen\nPersonen falsch verstanden wird. Es ist in diesem Zusammenhang nicht zwingend\nerforderlich, dass die Angaben objektiv falsch sind. Es reicht vielmehr aus, wenn die\nAngaben zwar richtig sind, aber von dem angesprochenen Personenkreis falsch\nverstanden werden können (OLG Hamm, Urteil vom 6. September 2001 - 4 U 77/01 -\na. a. O. unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, veröffentlicht\nin GRUR 1998, 949, 950).\n\n74\n\nBei der hier gebotenen wertenden Betrachtung ist auf einen durchschnittlich\ninformierten aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher und nicht auf\ndie Auffassung des jeweiligen Berufsstandes abzustellen (OVG NRW -\nLandesberufsgericht für Heilberufe -, Urteil vom 13. März 2004 - 13 A 2950/01.T -\nunter Hinweis auf das Urteil vom 7. September 2001 - 13 A 2814/99 -, NWVBl. 2002,\n193). \n\n75\n\nGemessen daran sind die beanstandeten Zeitungsanzeigen als berufswidrige\nWerbung anzusehen.\n\n76\n\nDie von den Klägern geschalteten Anzeigen zielen bei wertender Betrachtung in\nihrem Schwerpunkt inhaltlich darauf ab, mögliche Patienten darüber zu informieren,\ndass die Kläger unter den in den Anzeigen genannten Bedingungen den\nStandardzahnersatz im Sinne der Regelversorgung der gesetzlichen\nKrankenversicherung anbieten. Diesen Inhalt ihrer Anzeigen sehen die Kläger\nebenso, wie sich den Ausführungen auf S. 6 ihrer Antragsschrift im Verfahren 5 L\n208/08 entnehmen lässt. Die Kläger bewerben mithin eine selbstverständliche\nLeistung, wie sie von allen anderen Zahnärzten unter den von den Klägern\ngenannten Voraussetzungen angeboten wird. Bei dem durchschnittlich informierten\naufmerksamen und verständigen Patienten wird allerdings nicht der Eindruck\nhervorgerufen, dass die Kläger ein Angebot machen, das der Patient auch von\nandere Zahnärzten erhalten kann, weil es dem Standard der gesetzlichen\nKrankenkassen entspricht. Vielmehr wird die kassenärztliche Standardversorgung als\nbesonders vorteilhaftes Angebot beschrieben, das es nur bei den Klägern unter den\nin der Anzeige genannten Voraussetzungen und nicht auch bei anderen Zahnärzten\ngibt. Erst wenn der Patient gleichsam schon im Behandlungsstuhl der Kläger sitzt,\nwird er von ihnen darüber informiert, dass er nur die Kassenleistung erhält und jede\nüber der Standardausführung hinausgehende Versorgung zusätzlich bezahlen muss.\nBei dieser Art der Werbung steht mithin die Anpreisung von zahnärztlichen\nRegelleistungen und nicht die Information über die Leistung selbst im Vordergrund.\nDie Kläger unterscheiden sich insoweit nicht von anderen Gewerbetreibenden,\ndenen es in erster Linie darum geht, durch den Verkauf von Waren und\nDienstleistungen Gewinn zu erzielen ohne offen zu legen, dass die Konkurrenz\nvergleichbar günstige Angebote macht. Dies entspricht nicht dem Bild, das der\nPatient von dem Angehörigen eines Heilberufs hat, und nicht dem Verhalten, das er\nauch im öffentlichen Interesse einer geordneten Gesundheitsversorgung erwarten\ndarf. Die Zeitungsanzeigen sind mithin gerade deshalb berufswidrig, weil die Kläger\nmit inhaltlich zutreffenden Selbstverständlichkeiten Verkaufsförderung betreiben.\n\n77\n\nDas Gericht folgt nicht der Ansicht der Kläger, dass es dem potentiellen\nPatienten unbenommen bleibe, sich bei etwaigen Unklarheiten in den\nAnzeigentexten bei der eigenen Krankenversicherung zu informieren. Vielmehr ist\neine Werbeanzeige schon dann berufswidrig, wenn sie unklar formuliert ist, der Leser\njedoch von ihr angelockt wird, die angepriesenen Vorteile zu nutzen. Er wird gerade\nnicht zu seiner Krankenversicherung gehen, sondern sich zu dem werbenden\nZahnarzt begeben. Dort wird er dann informiert, dass er nur unter bestimmten in der\nAnzeige nicht hinreichend deutlich offen gelegten Voraussetzungen zuzahlungsfreie\nLeistungen erhält. Wenn sich der potentielle Patient zu den Klägern in die Praxis\nbegibt, haben sie das Ziel ihrer Werbeanzeigen erreicht, sich einen unzulässigen\nWettbewerbsvorteil vor anderen Zahnärzten zu verschaffen, die in demselben\nUmfang wie die Kläger zuzahlungsfreie Leistungen anbieten.\n\n78\n\nDie Angaben in den Anzeigen über Zahnersatz \" aus deutschem Meisterlabor\"\nund \"Made in Germany\" sind ebenfalls berufswidrig, weil sie nach den eigenen\nAngaben der Kläger in dem anwaltlichen Schriftsatz vom 14.8.2008 objektiv falsch\nsind. Einerseits wird bei dem durchschnittlichen Leser der Anzeigen der Eindruck\nhervorgerufen, dass der gesamte gelieferte Zahnersatz ausschließlich aus einem\ndeutschen Labor stammt. Andererseits führen die Kläger in dem vorgenannten\nSchriftsatz aus, dass nur ca. 80% des Zahnersatzes in der Bundesrepublik\nDeutschland angefertigt wird. Auch insoweit zielen die Anzeigen in erster Linie auf\nVerkaufsförderung und nicht auf sachlich angemessene und zutreffende Information\ndes Patienten ab. \n\n79\n\nDas Gericht folgt auch nicht der Ansicht der Kläger, in der Anzeige werde nur\ndem Patienten Zahnersatz \"aus deutschen Landen\" zugesagt, der die in der Anzeige\ngenannten Voraussetzungen der gesetzlichen Krankenversicherung \"bei\nFestzuschuss plus 30 % Bonus\" erfülle. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang\nauf die Sicht des durchschnittlich informierten aufmerksamen und verständigen\nDurchschnittslesers abzustellen. Für ihn ist die von den Klägern angeführte\nEinschränkung dem Text der Anzeige nicht zu entnehmen. Die umfassende\nuneingeschränkte Aussage im Anzeigentext wird dadurch verstärkt, dass zu Beginn\nder Anzeige von Mai 2007 die Worte \"Zahn, Kronen und Brücken zum Nulltarif\" in\nFettdruck gesetzt worden sind, der anschließende von den Klägern als\nEinschränkung verstandene Text dagegen klein und im Normaldruck erscheint.\n\n80\n\nIn der weiteren Anzeige vom 00. September 2007 werden die Worte \"Zahnkrone\nzum Nulltarif\" sowie \"Made in Germany\" in Fettdruck gesetzt, während der\nanschließende als Einschränkung gedachte Text \"bei Festzuschuss plus 30 %\nBonus\" im Normaldruck und deutlich kleinerer Schriftgröße folgen. Der letzt genannte\nText wird vom durchschnittlichen Leser überlesen, der potentielle Patient vielmehr\nmit dem eingangs angeführten Text in Fettdruck angelockt. Diese Art der Darstellung\nist marktschreierisch und schon deshalb berufswidrig.\n\n81\n\nAuf das weitere Vorbringen der Kläger, es sei keinesfalls selbstverständlich,\nPatienten Zahnersatz aus einem deutschen Labor anzubieten, kommt es in diesem\nZusammenhang nicht an. Entscheidend ist vielmehr allein, dass bei dem\ndurchschnittlich aufmerksamen Leser der Anzeigen der falsche Eindruck entsteht,\ndass in der Praxis der Kläger nur Zahnersatz aus deutschen Laboren verwendet\nwerde, und zwar zuschlagsfrei, jedenfalls zu besonders günstigen Konditionen.\n\n82\n\nDie Regelung in Ziffer 2. des angefochtenen Bescheides wird ebenfalls materiell\nrechtlich zu Recht auf § 21 Abs. 1 der Berufsordnung gestützt. Soweit die\nAntragsteller in ihren Anzeigen befristete Sonderaktionen anbieten, etwa - wie in der\nersten Anzeigenserie geschehen - in Form einer \"Sommeraktion\", steht auch hier der\n\"Verkauf\" zahnärztlicher Leistungen in einem bestimmten Zeitraum und nicht die\nsachlich angemessene Information des Patienten über Zahnersatzleistungen im\nVordergrund. Die Antragsteller treten nach außen insoweit wie jeder Anbieter\ngewerblicher Leistungen mit saisonalen Angeboten auf. Dies ist mit den\nGemeinwohlbelangen einer ordnungsgemäßen zahnärztlichen Versorgung der\nBevölkerung und der Erhaltung des Vertrauens in die berufliche Integrität von\nZahnärzten nicht vereinbar, weil auch insoweit die Information von möglichen\nPatienten eindeutig hinter das Ziel der Verkaufsförderung zurück tritt. \n\n83\n\nHieran anknüpfend ist die Formulierung in der Anzeige von September 2007\nmarktschreierisch, dass die Kläger \"ihr Partner für faire Konditionen in N. \" seien.\nMit dieser Formulierung genügen die Anzeigen nicht der allgemeinen Anforderung,\ndass auch die werbende Tätigkeit von Heilberufen das öffentliche Interesse daran\nberücksichtigen muss, die vorbeugende und heilende Gesundheitsversorgung der\nBevölkerung sicher zu stellen und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die berufliche\nIntegrität von Ärzten zu schützen.\n\n84\n\nDie Anordnung der sofortigen Vollziehung entspricht aus den Gründen des\nBeschlusses des Gerichts vom 20. Mai 2008 im Verfahren 5 L 208/08 den\ngesetzlichen Anforderungen. Die Androhung des Zwangsgeldes ist gemäß § 55\nVwVfG NRW ebenfalls rechtmäßig. \n\n85\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 S. 2 VwGO, ihre vorläufige\nVollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.\n\n86","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/237071","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-10-07/5-k-777-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/237071","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/237071","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-10-07/5-k-777-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/237071","retrieved":"2026-07-09 01:59:19.560912+00:00"}}