{"status":"available","doknr":"OLD237070","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2009:1007.3K883.08.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2009-10-07","aktenzeichen":"3 K 883/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 27.2.2008 wird insoweit aufgehoben, \nals er eine Vorausleistung auf den Kostenerstattungsbetrag für die zugeordneten \nAusgleichsmaßnahmen i.H.v. 465,74 EUR festsetzt.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung \nSicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDie Kläger sind Eigentümer des Flurstücks 0000 Flur0000, Gemarkung X. , \nmit der postalischen Anschrift „I. 17 a und 17 b\" und einer Größe von 638 m². \nDas Grundstück liegt im Bereich des Bebauungsplans Nr. 0000 Teil 2 - C. L. - \nder Stadt B. vom 13.3.2000, der es als allgemeines Wohngebiet mit \nzweigeschossiger Bebaubarkeit und einer Grundflächenzahl von 0,3 festsetzt. Das \nPlangebiet war bisher überwiegend landwirtschaftlich genutzt worden. \n\n3\n\nDer Bebauungsplan setzt verschiedene öffentliche Grünflächen und Flächen für \ndie Abwasserbeseitigung als Flächen zum Ausgleich i.S.d. § 1 a Abs. 3 und § 9 \nAbs. 1 a BauGB fest. Außerdem umgrenzt er die Teile des Plangebiets, denen die \nFlächen oder Maßnahmen zum Ausgleich zugeordnet sind. Die dazu gehörige \ntextliche Festsetzung Nr. 18 des Bebauungsplans lautet wie folgt: „Die Flächen oder \nMaßnahmen zum Ausgleich i.S. des § 1 a (3) BauGB sind den Grundstücken in den \nTeilen des Plangebiets, die Eingriffe i.S. des § 8 (1) BNatSchG erwarten lassen, \ngesammelt zugeordnet; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Stadt B. \nbereitgestellten Flächen im Bereich des Wassergewinnungsgebiets E. , soweit \ndiese als Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft erforderlich \nsind (siehe auch Hinweis Nr. 9)\". Hinweis Nr. 9 besagt u.a., dass die Stadt B. die \nMaßnahmen auf den Flächen im Bereich des Wassergewinnungsgebiets E. \nan Stelle und auf Kosten der Eigentümer der Grundstücke, auf denen Eingriffe zu \nerwarten seien, durchführe. Die Maßnahmen selber ergäben sich der Art nach aus \ndem Pflege- und Entwicklungsplan Wassergewinnungsgebiet E. und dem \nUmfang nach aus der Eingriffs-/Ausgleichsbilanz. \n\n4\n\nDer Pflege- und Entwicklungsplan Wassergewinnungsgebiet E. der \nBiologischen Station A. e.V. von Dezember 1997 bezieht sich auf die \nFlurstücke 0000 0000, 0000, 0000 und 0000 der Flur 0000, Gemarkung M. . Die \nBiologische Station kommt zu dem Ergebnis, dass das Areal durch ein näher \nbeschriebenes Planungskonzept ökologisch aufgewertet und auf diese Weise ein um \n1.088.570 Werteinheiten höherer Biotopwert erreicht werden könne. In der Eingriffs- \nund Ausgleichsbilanz der Biologischen Station A. e.V. vom April 1999 ist \ndargelegt, dass durch die neu überplanten Flächen im Bereich des Bebauungsplans \nNr. 0000 Teil 2 Eingriffe in Natur und Landschaft verursacht würden, für die 117.891 \nWerteinheiten außerhalb des Plangebietes zu schaffen seien. \n\n5\n\nDie Flurstücke 0000, 0000, 0000, 0000 und 0000 der Flur 0000, Gemarkung \nM. , gehören der Stadtwerke B. GmbH. Diese erlaubte der Stadt B. durch \neine dauerhafte und unbefristete Vereinbarung vom 1.7.1998, auf den Flächen \nAusgleichsmaßnahmen zu verwirklichen. Zu diesem Zweck wurde am 13.10.1998 ins \nGrundbuch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten der Stadt B. \neingetragen. \n\n6\n\nDie Ausgleichsmaßnahmen im Gebiet E. ließ der Beklagte von Dezember \n1999 bis 2000 herstellen und die Flächen bis zum Jahre 2003 pflegen. Die \nAusgleichsflächen im Bereich des Bebauungsplans sind dagegen noch nicht \nangelegt.\n\n7\n\nDer Beklagte setzte gegenüber den Klägern durch Bescheid vom 27.2.2008 eine \nVorausleistung auf den Kostenerstattungsbetrag für die zugeordneten \nAusgleichsmaßnahmen i.H.v. 465,74 EUR fest. Dabei schätzte er die voraussichtlich \nentstehenden Kosten der vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen für die Flächen im \nPlangebiet und für die im Bereich E. . Die voraussichtlich entstehenden \nGesamtkosten im Gebiet E. verteilte der Beklagte auf die dort erzielbaren \nWerteinheiten und errechnete einen Betrag von 0,11 EUR pro Werteinheit. \n\n8\n\nAm 14.3.2008 haben die Kläger Klage erhoben. Sie halten die \nZuordnungsfestsetzung für zu unbestimmt. Außerdem meinen sie, dass der Teil des \nKostenerstattungsbetrages, der sich auf die Maßnahmen im \nWassergewinnungsgebiet E. beziehe, nicht mehr als Vorausleistung \nabgerechnet werden dürfe, weil diese Maßnahmen bereits vollständig fertig gestellt \nworden seien. Dieser Anspruch sei bereits verjährt.\n\n9\n\nDie Kläger beantragen,\n\n10\n\nden Bescheid des Beklagten vom 27.2.2008 aufzuheben, \nsoweit er eine Vorausleistung auf den Kostenerstattungsbetrag \nfür die zugeordneten Ausgleichsmaßnahmen i.H.v. 465,74 EUR \nfestsetzt.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr macht geltend: Der Kostenerstattungsbetrag müsse für sämtliche \nzugeordneten Maßnahmen insgesamt festgesetzt werden. Solange ein Teil dieser \nMaßnahmen noch nicht hergestellt sei, dürfe er Vorausleistungen auf den \nGesamtbetrag erheben. Die Zuordnungsfestsetzung hält er für ausreichend \nbestimmt, zumal eine Zuordnung von Ausgleichsmaßnahmen aus einem \n„Kompensationsflächenpool\" nur auf diese Weise praktikabel sei.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten zum vorliegenden \nVerfahren und zum Verfahren 3 K 711/08 Bezug genommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe\n\n15\n\nDie Klage ist zulässig und begründet. Soweit der Bescheid des Beklagten vom \n27.2.2008 eine Vorauszahlung auf den Kostenerstattungsbetrag für die \nzugeordneten Ausgleichsmaßnahmen i.H.v. 465,74 EUR festsetzt, ist er rechtswidrig \nund verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte \nhat die Kläger zu Unrecht auf der Grundlage der §§ 135 a ff. BauGB i.V.m. der \nSatzung über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a - 135 c \nBauGB in der Stadt B. vom 13.8.1999 (KES) zu einer Vorauszahlung für \nKostenerstattungsbeträge herangezogen. Es fehlt an einer dafür nach § 135 a Abs. 2 \nSatz 1 BauGB i.V.m. § 9 Abs. 1 a BauGB erforderlichen wirksamen Zuordnung der \nAusgleichsmaßnahmen zu den Eingriffsgrundstücken. Die vorliegende \nZuordnungsfestsetzung ist zu unbestimmt und daher unwirksam.\n\n16\n\nWenn Ausgleichsflächen oder -maßnahmen bestimmten Eingriffsgrundstücken \nnach den §§ 135 a Abs. 2 Satz 1, 9 Abs. 1 a BauGB zugeordnet werden, muss dies \nim Bebauungsplan festgesetzt werden. Für eine solche Zuordnungsfestsetzung \ngelten die allgemeinen Anforderungen an die Planbestimmtheit. Das Maß der \nerforderlichen Konkretisierung von Festsetzungen richtet sich danach, was nach den \nVerhältnissen des Einzelfalls (Planungsziele, örtliche Verhältnisse) für die \nstädtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist und dem Gebot gerechter \nAbwägung der konkret berührten privaten und öffentlichen Belange entspricht. Ob \neine Festsetzung diesen Anforderungen entspricht, ist durch Auslegung zu ermitteln. \nDies zugrunde gelegt, können textliche Festsetzungen in einem Bebauungsplan etwa \nauch mit unbestimmten Rechtsbegriffen getroffen werden, wenn sich ihr näherer \nInhalt unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des erkennbaren Willens \ndes Normgebers erschließen lässt.\n\n17\n\nVgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 28.5.2008 - 8 A \n1664/05 -.\n\n18\n\nBei der hier erfolgten Zuordnung von Maßnahmen auf von der Gemeinde \nbereitgestellten Flächen gemäß § 9 Abs. 1 a Satz 2 Halbsatz 2 BauGB i.V.m. § 1 a \nAbs. 3 Satz 4 BauGB müssen diese Flächen und die auf ihnen durchzuführenden \nMaßnahmen nach Art und Umfang auf der Planurkunde oder in der Begründung \ngenau und hinreichend konkret beschrieben werden, damit feststeht, was die \nGemeinde zum Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe zu tun gedenkt.\n\n19\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19.9.2002 - 4 CN 1.02 -, \nBVerwGE 117, 58 = DVBl. 2003, 204; OVG Rheinland-Pfalz, \nUrteile vom 17.1.2007 - 8 C 11088/06 -, juris, und vom \n13.6.2002 - 1 C 11646/01 -, juris; VGH Baden-Württemberg, \nUrteil vom 21.1.2002 - 8 S 1388/01 -, juris; Niedersächsisches \nOVG, Urteil vom 5.4.2001 - 1 K 2758/00 -, juris; Stich, in: \nSchlichter/Stich/Driehaus/Paetow, Berliner Kommentar zum \nBauGB, 3. Aufl., Stand: April 2008, § 1 a Rdnr. 103; Reidt, in: \nGelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, 7. Aufl. 2004, \nRdnr. 704.\n\n20\n\nDer Begriff „Maßnahme\" i.S.v. § 9 Abs. 1 a Satz 2 Halbsatz 2 BauGB bezeichnet \ndabei eine auf ein festgelegtes Ziel gerichtete Aktivität.\n\n21\n\nVgl. dazu Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Stand: Aug. \n2009, § 9 Rdnr. 367 zum gleichlautenden Begriff in § 9 Abs. 1 \nNr. 20 BauGB.\nAusgehend von diesen Maßstäben ist die Zuordnungsfestsetzung zu unbestimmt. \nAllein aus dem Wortlaut der textlichen Festsetzung Nr. 18 ergibt sich nicht eindeutig, \nob und ggf. welche Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebietes erforderlich \nsind, weil der Plangeber solche Ausgleichsmaßnahmen nur zugeordnet hat, „soweit \ndiese [...] erforderlich sind\". Dies wird allerdings näher konkretisiert durch den in \nBezug genommenen Hinweis Nr. 9 des Bebauungsplans, der seinerseits auf den \nPflege- und Entwicklungsplan Wassergewinnungsgebiet E. sowie auf die \nEingriffs und Ausgleichsbilanz verweist. Dem Pflege- und Entwicklungsplan und der \nBilanz ist zu entnehmen, dass zum Ausgleich der Eingriffe im Plangebiet 117.891 \nWerteinheiten erforderlich sind und dass im Gebiet E. insgesamt 1.088.570 \nWerteinheiten erzielt werden können. Der Plangeber ist demnach zwar davon \nausgegangen, dass Ausgleichsmaßnahmen auch außerhalb des Plangebietes nötig \nsind und diese im Wassergewinnungsgebiet E. realisiert werden sollen. Die \nzugeordneten Werteinheiten sind jedoch selbst keine Maßnahmen im Sinne des § 9 \nAbs. 1 a Satz 2 Halbsatz 2 BauGB, also keine zielgerichteten Aktivitäten. Sie geben \nnur den nach einem bestimmten Verfahren berechneten ökologischen Wert von \nMaßnahmen zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft wieder. Aus \nihnen allein lässt sich jedenfalls dann nicht auf konkrete Ausgleichsmaßnahmen \nschließen, wenn - wie hier - auf einer Fläche viel mehr Ausgleichsmaßnahmen \ndurchgeführt werden, als für Eingriffe durch einen konkreten Bebauungsplan \nerforderlich sind. Deshalb bleibt hier völlig offen, auf welchen konkreten Flächen im \nGebiet E. der Ausgleich für Eingriffe aufgrund des Bebauungsplans Nr. 0000 \nTeil 2 stattfinden soll und welche genauen Maßnahmen erfolgen müssen \n(z.B. Pflanzen von Bäumen oder Sträuchern, Anlegen einer Wiese oder einer \nWasserfläche), um die zugeordneten 117.891 Werteinheiten zu erreichen.\n\n22\n\nLieße man - entgegen dem Gesetzeswortlaut -, die Zuordnung von Werteinheiten \nausreichen, wäre allenfalls noch mit besonderen Kenntnissen zur Berechnung \nsolcher Einheiten erkennen, wann die Kostenerstattungspflicht nach § 135 a Abs. 3 \nSatz 3 BauGB entsteht und ab wann der Kostenerstattungsanspruch verjährt. Dies \nführte zu erheblicher Rechtsunsicherheit insbesondere in den Fällen, in denen \numfangreiche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für mehrere Bebauungspläne nicht \nin einem Zug, sondern nach und nach hergestellt werden.\n\n23\n\nGegen die Zuordnung von Werteinheiten an Stelle konkreter Maßnahmen spricht \nauch Folgendes: Nach den §§ 2 Abs. 1, 3 KES i.V.m. § 135 a Abs. 3 BauGB sind \nhier nur die tatsächlich entstandenen Kosten für die zugeordneten Maßnahmen \nerstattungsfähig. Diese lassen sich aber bei einer Berechnung der \nKostenerstattungsbeträge anhand von Durchschnittspreisen pro Werteinheit nicht \nermitteln. Bei Durchschnittspreisen werden der Sache nach die Kosten für alle \nAusgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf der Gesamtausgleichsfläche gleichmäßig auf \nmehrere Bebauungsplangebiete verteilt. Es ist jedoch nicht sichergestellt, dass die \nKosten zur Herstellung jeder Werteinheit gleich hoch sind. Vor diesem Hintergrund ist \nes unerheblich, dass es für den Beklagten einfacher sein mag, „Wertpunkte\" von \neinem „Ökokonto\" abzubuchen, als im Detail zu ermitteln, welche Flächen mit \nwelchen Maßnahmen als Kompensation für einen einzelnen Bebauungsplan \nerforderlich sind.\n\n24\n\nDas Abbuchen von Wertpunkten durch den Beklagten ist schließlich nicht \nhinreichend transparent. Es lässt sich nicht bereits anhand des jeweiligen \nBebauungsplans überprüfen. Hierzu müssen vielmehr sämtliche Bebauungspläne \nvorliegen herangezogen werden, für die der Beklagte Wertpunkte aus einer \nKompensationsfläche berücksichtigt hat. \n\n25\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, \n711 Satz 1 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/237070","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-10-07/3-k-883-08","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 135a","ref_norm":"135a","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1a","ref_norm":"1a","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/237070","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/237070","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-10-07/3-k-883-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/237070","retrieved":"2026-07-09 01:59:19.483438+00:00"}}