{"status":"available","doknr":"OLD237072","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2009:1007.13L376.09O.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2009-10-07","aktenzeichen":"13 L 376/09.O","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie mit Verfügung vom 13. Juli 2009 angeordnete vorläufige \nDienstenthebung des Antragstellers und die weiterhin angeordnete Einbehaltung von \n50% der monatlichen Dienstbezüge des Antragstellers werden für die Zeit ab ihrem \nWirksamwerden ausgesetzt.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n G r ü n d e :\nI.\n\n2\n\nDer Antragsteller steht als Erster Beigeordneter und Kämmerer im Dienst der \nAntragsgegnerin. Bis zu seiner Abberufung im August 2008 war er auch einziger \nGeschäftsführer der Wirtschaftsbetriebe M. GmbH (0000), deren alleinige \nGesellschafterin die Antragsgegnerin ist. Gemäß § 2 Abs. 1 des \nGesellschaftsvertrages ist Gegenstand des Unternehmens der Betrieb und die \nBewirtschaftung von Parkeinrichtungen, Bäder, sonstigen Freizeit- und \nBildungseinrichtungen, anderen bebauten und unbebauten Grundstücken, sowie das \nHalten von Beteiligungen an anderen Unternehmen, die die \nBeteiligungsvoraussetzungen der Antragsgegnerin erfüllen. Als einziger \nGeschäftsführer war der Antragsteller gemäß § 7 Abs.1 Satz 2 des \nGesellschaftsvertrages alleinvertretungsbefugt. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 des \nGesellschaftsvertrages bedurfte er für alle Geschäfte, die über den gewöhnlichen \nGeschäftsbetrieb hinausgehen, der vorherigen Zustimmung der \nGesellschafterversammlung. Dies galt, soweit die jeweiligen Geschäfte nicht bereits \nim Wirtschaftsplan enthalten waren, u.a. auch für den Abschluss von Verträgen, \ndurch die die Gesellschaft länger als vier Jahre gebunden wird (§ 7 Abs.1 Satz 2j)). \n\n3\n\nAnfang 2005 ergab sich bei der 0000 ein Kreditbedarf in Höhe von 13.000.000 \nEuro. Dem lag zu Grunde, dass die Stadtwerke M. GmbH, deren \nAlleingesellschafterin die 0000 war, das Stromnetz der 0000 AG im Stadtgebiet \nM. erwerben sollte. Hierzu sollte die RWE AG neben einem Gesellschaftsanteil \nan der Stadtwerke M. GmbH eine Zahlung von 13.000.000 Euro erhalten.\n\n4\n\nAuf Grund dessen schloss die 0000, vertreten durch den Antragsteller, nach \nentsprechender Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung von \n21. Dezember 2004 am 22. März 2005 mit der D. 2 Darlehensverträge über \neinen Gesamtbetrag von 13.000.000 Euro:\n\n5\n\n- Darlehensvertrag über 8.000.000 Euro, Festzins 4,05 %, Laufzeit bis 2015, \nbis dahin tilgungsfrei,\n\n6\n\n- Darlehensvertrag über 5.000.000 Euro, Festzins 3,48 %, Laufzeit bis 2010, \njährliche Tilgung 600.000 Euro.\n\n7\n\nEbenfalls am 22. März 2005 schloss die 0000 mit der D. einen \nRahmenvertrag über Finanztermingeschäfte. Auf der Grundlage dieses Vertrages \nschloss die 0000 mit der D. in der Zeit vom 22. März 2005 bis zum 22. \nNovember 2007 - erstmals - fünf sog. „Zins-Swap-Geschäfte\". Die vier Verträge vom \n22. März 2005, vom 4. Juli 2005, vom 23. Dezember 2005 und vom 21. November \n2006 wiesen einen Bezugsbetrag von 8.000.000 Euro aus. Der zweite bis vierte \nVertrag löste den jeweils vorherigen Vertrag ab. Die 0000 verpflichtete sich jeweils \nzur Zahlung eines festen Zinssatzes in Höhe von 4.05 %, die D. zur Zahlung \neines von bestimmten Parametern abhängigen variablen Zinssatzes. Hinsichtlich der \nAusgestaltung dieser Verträge (s. Beiakte Heft 11) im Einzelnen wird auf den \nSachbericht vom 30. Juni 2009 (Beiakte Heft 1, Bl. 214-215) Bezug genommen. Im \nUnterschied zu diesen der Zinsoptimierung dienenden Verträgen wurde der Vertrag \nvom 22. November 2007 zur Absicherung des Zinsrisikos hinsichtlich des zweiten \nDarlehensvertrages (5.000.000 Euro) für die Laufzeit ab 28. Februar 2010 \ngeschlossen; die WBL verpflichtete sich zur Zahlung eines festen und die D. \nzur Zahlung eines variablen Zinssatzes.\n\n8\n\nIn der Sitzung der Gesellschafterversammlung der 0000 vom 1. August 2008 \ntrug der Wirtschaftsprüfer Dr. T. zum Jahresabschluss 2007 vor, dass das \nGeschäftsjahr mit einem Fehlbetrag von rund 60.000 Euro abgeschlossen worden sei \nund die Gesellschaft eine Rückstellung für Drohverluste von rund 675.000 Euro habe \nbilanzieren müssen. Die Bilanzierung der Rückstellung beruhte darauf, dass der von \nder 0000 am 21. November 2006 abgeschlossene Zins-Swap-Vertrag zum Stichtag \n21. Januar 2008 einen negativen Marktwert in entsprechender Höhe aufwies. \n\n9\n\nIn der Sitzung der Gesellschafterversammlung vom 14. August 2008 wurde der \nAntragsteller als Geschäftsführer abberufen. Mit Verfügung vom 20. August 2008 \nverbot die Bürgermeisterin dem Antragsteller die Führung der Dienstgeschäfte \ngemäß § 63 Landesbeamtengesetz (LBG).\n\n10\n\nAm 20. Oktober 2008 leitete die Bürgermeisterin das Disziplinarverfahren gegen \nden Antragsteller ein. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2008 unterrichtete die \nBürgermeisterin den Antragsteller über die Einleitung des Disziplinarverfahrens: Der \nAntragsteller stehe in Verdacht, gegen die ihm gemäß § 57 Satz 3 LBG obliegende \nWohlverhaltenspflicht verstoßen zu haben, indem er entgegen § 7 Abs. 4 des \nGesellschaftsvertrages ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung die Swap-\nGeschäfte abgeschlossen habe. Darüber hinaus habe er durch die Überschreitung \nseiner Kompetenzen gegen Vorschriften des GmbH-Gesetzes verstoßen. Er habe \nder Gesellschafterversammlung den Abschluss und die Entwicklung der \nhochspekulativen Swap-Geschäfte vorenthalten. Dadurch dass er sie - die \nBürgermeisterin - nicht rechtzeitig über die kritische Geschäftsentwicklung \nunterrichtet habe, habe er zudem gegen die ihm gemäß § 58 Satz 1 LBG obliegende \nBeratungs- und Unterstützungspflicht verstoßen. \n\n11\n\nIm Rahmen des Ermittlungsverfahrens vernahm der Ermittlungsführer, Richter \nam Landgericht Dr. I. , am 10. Februar 2009 den Wirtschaftsprüfer Dr. T. \nsowie den Vorsitzenden der Gesellschafterversammlung, V. X. , als Zeugen. \nHinsichtlich des Ergebnisses der Vernehmungen wird auf das Protokoll vom 16. \nFebruar 2009 (Beiakte Heft 1, Bl. 39 ff.) Bezug genommen.\n\n12\n\nMit Verfügung vom 13. Juli 2009 enthob die Bürgermeisterin den Antragsteller \nvorläufig des Dienstes und ordnete die Einbehaltung von 50 % der monatlichen \nBruttodienstbezüge an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Mit dem \nAbschluss der Zins-Swap-Verträge habe der Antragsteller gegen das GmbH-Recht \nund die Regelungen des Gesellschaftsvertrages der 0000 verstoßen. Darin liege \nzugleich eine Verletzung der im Beamtenverhältnis bestehenden Dienstpflichten. Es \nkönne auch der Straftatbestand der Untreue erfüllt sein. Außerdem habe der \nAntragsteller gegen die ihr - der Bürgermeisterin - gegenüber obliegende \nUnterstützung- und Beratungspflicht verstoßen. Über Abschluss und Einzelheiten des \nRahmenvertrages über Finanztermingeschäfte vom 22. März 2005 und der \nnachfolgenden fünf ZinsSwap-Geschäfte habe der Antragsteller weder die \nGesellschafterversammlung noch sie - die Bürgermeisterin - in Kenntnis gesetzt. Der \nAntragsteller sei weder zum Abschluss des Rahmenvertrages für \nFinanztermingeschäfte ermächtigt gewesen noch habe er die verantwortlichen \nOrgane über den Abschluss der Zins-Swap-Geschäfte und vor allem nicht über deren \n„gefährliche\" Entwicklung informiert. Er habe zudem gegen das kommunalrechtliche \nSpekulationsverbot verstoßen. Schließlich habe er der 0000 unter Missbrauch der \nihm übertragenen Treuepflicht einen erheblichen Vermögensnachteil zugefügt. Die \nerforderliche Vertrauensbasis sei bei objektiver Betrachtung schon durch die Art und \nSchwere der Verfehlungen nachhaltig zerstört. Von wesentlicher Bedeutung sei \ninsbesondere die ihm vorzuwerfende Verletzung seiner beamtenrechtlichen \nBeratungs- und Unterstützungspflichten.\n\n13\n\nAm 3. August 2009 hat der Antragsteller beantragt, die mit Verfügung vom \n13 .Juli 2009 angeordnete vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung der \nDienstbezüge auszusetzen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Es lägen \nernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung vor. Die bislang in dem \nDisziplinarverfahren getroffenen Maßnahmen und Verfügungen seien wegen \nVerstoßes gegen § 21 VwVfG iVm § 3 LDG unwirksam. Die Bürgermeisterin der \nAntragsgegnerin sei befangen. Deren Doppelrolle als seine Dienstvorgesetzte und \nGeschäftsführerin der 0000 die gegen ihn einen Schadensersatzanspruch geltend \nmache, stehe einer unparteiischen Amtsführung entgegen und begründe ein \nerhebliches Misstrauen gegen die Amtsausübung in dem Disziplinarverfahren. Die \nDurchführung des Disziplinarverfahrens bedürfe als beamtenrechtliche Entscheidung \nder Zustimmung des Rates und des dafür bestimmten Ausschusses. Das Schreiben \nvom 3. Juni 2009, mit dem er zur abschließenden Äußerung aufgefordert worden sei, \ngenüge nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 31 LDG NRW. Wegen bislang \nnicht erfolgter Akteneinsicht werde die Verletzung rechtlichen Gehörs und die \nVerletzung wesentlicher Verfahrensgrundsätze gerügt. Darüber hinaus sei zu rügen, \ndass bislang entgegen § 21 LDG keine ihn entlastenden Umstände aufgeklärt \nworden seien. Insbesondere die Umstände, die im Jahre 2005 zum Abschluss der \nSwap-Geschäfte geführt hätten, hätten im Detail - durch Anhörung der Mitarbeiter der \nBeratungsgesellschaft Q. , U. und Partner GmbH (0000) und der D. \nsowie weiterer Vertreter der Gesellschaft - aufgeklärt werden müssen. Sein \nangebliches Fehlverhalten als Geschäftsführer der 0000 könne grundsätzlich nur in \ndem gesellschaftsrechtlichen Rahmen, den die Satzung und das Gmbh-Gesetz \nhergäben, geprüft werden. Die Tätigkeit eines Geschäftsführers einer GmbH sei \nwegen der rechtlichen Organisation im GmbH-Gesetz kein Amt, das ein Dienstherr \nauf Grund seiner Organisationsgewalt übertragen könne. Die Tätigkeit als \nGeschäftsführer sei daher kein Nebenamt gewesen. Es stehe im Übrigen fest, dass \ner sich als Geschäftsführer keiner Pflichtverletzung nach gesellschaftsrechtlichen \nVorschriften schuldig gemacht habe. Der Rahmenvertrag vom 22. März 2005 \nentspreche der bundeseinheitlichen, von den Spitzenverbänden des Kreditgewerbes \nentwickelten und empfohlenen Rahmenvereinbarung. Da der bloße Abschluss dieses \nVertrages die Parteien nicht verpflichte, stelle der Abschluss des Rahmenvertrages \nkeinen Verstoß gegen die Pflichten als Geschäftsführer dar. Der Vorwurf, er habe \ngegen die Satzung der GmbH verstoßen, weil das zweite bis vierte Swap-Geschäft \neine Laufzeit von mehr als vier Jahren gehabt habe, sei formal richtig. Faktisch habe \naber die Möglichkeit des jederzeitigen Ausstieges, ggfls. gegen Ausgleichszahlung \nbestanden. Die Geschäfte seien auch konnex zu den Darlehen gewesen. Der \nwirtschaftliche Bezug reiche insofern aus, eine feste rechtliche Verknüpfung sei nicht \nerforderlich. Ein Verstoß gegen die Satzung sei daher nicht ersichtlich. Die von ihm \ngetätigten Einzelabschlüsse seien im Übrigen von der Gesellschaft genehmigt \nworden. Die Gesellschaft habe in den Jahren 2005 und 2006 Gewinne mit den \nZinsaustauschgeschäften gemacht. Dies werde in den Jahresabschlüssen und den \nGeschäftsberichten erwähnt. Der Umstand, dass Zinsaustauschgeschäfte gelaufen \nseien, sei deshalb jedem Vertreter in der Gesellschafterversammlung, insbesondere \nder Bürgermeisterin bekannt gewesen. Bei entsprechendem Informationsbedürfnis, \ndas für ihn allerdings nicht ersichtlich gewesen sei, hätte jederzeit die Möglichkeit \nbestanden, entsprechende vertragliche Vereinbarungen einzusehen und sich \nerläutern zu lassen. Ihm könne nicht vorgeworfen werden, dass die Vertreter der \nGesellschafterversammlung nach der Lektüre des Jahresabschlusses samt Anhang \nnur eine vage Kenntnis von den Vorgängen gehabt haben sollen. Wenn dies zutreffe, \ngelte dies auch für alle anderen Positionen der Bilanz, über die sich die Vertreter \nkeinen Überblick durch Einsichtnahme in Unterlagen verschafft hätten. Der \nWirtschaftsprüfer könne auch nicht nachträglich behaupten, die von ihm \nabgegebenen Vollständigkeitserklärungen seien unzutreffend gewesen. Dem \nWirtschaftsprüfer hätten alle Unterlagen und Bücher der Gesellschaft zur Verfügung \ngestanden. In diesen hätten sich auch die Unterlagen über die Swap-\nEinzelabschlüsse befunden. Schließlich sei ihm zu Gute zu halten, dass er zu keiner \nZeit vorsätzlich gegen die Bestimmungen des GmbH-Rechts und der Satzung der \nGmbH habe verstoßen wollen. Ihm sei auf Grund der Tatsache, dass er langfristige \nDarlehensverträge habe schließen dürfen, nicht bewusst gewesen, dass er zur \nOptimierung der Zinsbedingungen keine ebenso langfristigen \nZinsaustauschgeschäfte habe eingehen dürfen. Er habe auch keine Untreue im \nSinne von § 266 StGB begangen. Er habe nicht vorsätzlich gegen ihm obliegende \nVermögensbetreuungspflichten verstoßen und auch keinen zurechenbaren Schaden \nverursacht. Schließlich habe er auch nicht gegen die beamtenrechtliche \nUnterstützungs- und Beratungspflicht aus § 58 LBG a. F. (§ 35 Satz 1 BeamtStG) \nverstoßen. Er sei nicht verpflichtet gewesen, die Bürgermeisterin über den Marktwert \ndes jeweils aktuellen Zinsaustauschgeschäftes zu informieren. Die Stadt M. \nhabe auch selbst Zinsaustauschgeschäfte abgeschlossen. Bezüglich dieser \nGeschäfte sei deren Marktwert zu keiner Zeit in irgendeiner Weise relevant gewesen. \nDie Marktwerte seien erst wichtig geworden, als man im Juli 2008 festgestellt habe, \ndass die GmbH keine Zahlung erhalten habe, sondern selber haben zahlen müssen, \nund sich gleichzeitig wegen des Abschlusses 2007 die Frage gestellt habe, wie man \nden Swap bilanztechnisch behandeln solle. Im Übrigen sei der Marktwert eine Größe, \ndie sich tagtäglich ändere und in Größenordnungen hin und herspringe, die es \nverböten, hiernach zu handeln.\n\n14\n\nDie Antragsgegnerin tritt den Ausführungen des Antragstellers entgegen und \nbeantragt, den Antrag abzulehnen.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n16\n\nII.\n\n17\n\nDer nach § 63 Abs. 1 des Landesdisziplinargesetzes (LDG NRW) zulässige \nAntrag ist begründet. Es bestehen ernstliche Zweifel i.S.d. § 63 Abs. 2 LDG NRW an \nder Rechtmäßigkeit der angefochtenen Anordnung.\n\n18\n\nNach § 38 Abs. 1 LDG NRW kann die nach § 32 zuständige Stelle einen \nBeamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig \ndes Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung \naus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird. Bei dem Antrag auf Aussetzung \nder vorläufigen Dienstenthebung handelt es sich um ein disziplinarrechtliches \n(Sonder-) Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in dessen Rahmen eine nur \nsummarische Prüfung der Rechtmäßigkeit der Anordnungen durch das Gericht \nerfolgt. Der Prüfungsrahmen, in dem sich das Gericht bei seiner Entscheidung zu \nbewegen hat, wird durch Absatz 2 des § 63 LDG NRW vorgegeben. Danach ist die \nvorläufige Dienstenthebung auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer \nRechtmäßigkeit bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind dann \nanzunehmen, wenn die Wahrscheinlichkeit, dass die Voraussetzungen der \nAnordnung nicht erfüllt sind, mindestens so groß ist wie die Wahrscheinlichkeit, dass \ndie Voraussetzungen erfüllt sind.\n\n19\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 01. Juli 2005 - 21 d A \n896/005.O; Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, \nStand September 2007, § 63 Randnummer 9.\nIn formeller Hinsicht ergeben sich keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit \nder Verfügung. Die insoweit vom Antragsteller erhobenen Rügen greifen \n(voraussichtlich) nicht durch. Die Bürgermeisterin ist (allein-)zuständig für den \nErlass der angefochtenen Verfügung. Gemäß § 38 LDG NRW kann die nach § 32 \nzuständige Stelle die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung der \nDienstbezüge anordnen. Dies ist nach § 79 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW i.V.m. § 32 Abs. \n2 Satz 3 LDG NRW die Bürgermeisterin der Antragsgegnerin. Für diese \nEntscheidung bedarf es auch nicht der Zustimmung des Rates oder eines \nAusschusses. Der insoweit vom Antragsteller herangezogene § 15 Abs. 1 a) der \nHauptsatzung der Antragstellerin gibt hierfür schon inhaltlich nichts her. Dort ist eine \nÜbertragung der Zuständigkeit auf den Haupt- und Finanzausschuss nur für die \nErnennung, Versetzung von oder zu einem anderen Dienstherrn, die Beförderung, \ndie Versetzung in den Ruhestand und die Entlassung der Beamtinnen und Beamten \nab Besoldungsgruppe A 12 geregelt. Die hier in Rede stehende disziplinarrechtliche \nMaßnahme ist von dieser Regelung ersichtlich nicht umfasst. Die Bürgermeisterin ist \nauch nicht wegen ihrer „Doppelrolle\" als Dienstvorgesetzte und Geschäftsführerin der \n0000 befangen i.S.d. § 21 VwVfG. Die Bürgermeisterin nimmt schlichtweg die ihr \nobliegenden dienstlichen Aufgaben wahr. Wäre der Einwand des Antragstellers \nzutreffend, müsste es der Gemeinde entgegen der oben angeführten gesetzlichen \nRegelungen regelmäßig untersagt sein, im Falle von Dienstvergehen eines bei ihr \nbeschäftigten Beamten förmliche Disziplinarverfahren einzuleiten und die \nentsprechenden Anordnungen zu erlassen. Denn die Gemeinde wäre zumindest \nimmer dann durch das Dienstvergehen betroffen, wenn hierdurch bei ihr - oder wie \nhier für einen von ihr gehaltenen Wirtschaftsbetrieb geltend gemacht - ein Schaden \neingetreten ist. \n\n20\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2002 - 1 DB \n10/02 -, unter: juris.de.\nSoweit der Antragsteller weiterhin wegen nicht erfolgter Akteneinsicht die Verletzung \nrechtlichen Gehörs rügt, trifft dieser Vorwurf ersichtlich nicht zu. Der Antragsteller hat \nausweislich der Verwaltungsvorgänge (Heft 2, Bl. 272) Akteneinsicht erhalten. Die \nangefochtene Verfügung ist schließlich auch nicht wegen eines Verstoßes gegen \n§ 31 LDG NRW zu beanstanden. Zutreffend hat der Antragsgegner hierzu \nausgeführt, dass die Anhörung nach § 31 LDG lediglich die abschließende Äußerung \nzum wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen vor der Abschlussentscheidung nach \n§ 32 LDG NRW betrifft und für Maßnahmen nach § 38 LDG NRW nicht von Relevanz \nist und darüber hinaus die Voraussetzungen des § 31 LDG NRW durch Übermittlung \ndes vom Ermittlungsführer erstellten Gutachtens vom 25. Februar 2009 und dessen \nSachbericht vom 30. Juni 2009 gewahrt sind.\n\n21\n\nAm Vorliegen der materiellen Voraussetzungen der angefochtenen Verfügung \nbestehen indes ernstliche Zweifel. Wie die Worte „ernstliche Zweifel\" in § 63 Abs. 2 \nLDG NRW beinhaltet auch das Wort „voraussichtlich\" in § 38 Abs. 1 LDG NRW, dass \nim Rahmen der hier zu treffenden Entscheidung nur eine summarische Prüfung des \nzur Zeit bekannten Sachverhalts geboten ist. Das Disziplinargericht muss nicht die \nÜberzeugung gewinnen, dass der Beamte mit an Sicherheit grenzender \nWahrscheinlichkeit die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erwarten hat. Es \nreicht ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit aus. Dieser besteht allerdings nicht \nschon darin, dass die Verhängung der schärfsten Disziplinarmaßnahme möglich oder \nebenso wahrscheinlich ist wie die einer milderen Disziplinarmaßnahme. Vielmehr ist \nerforderlich, dass im Disziplinarverfahren gegen einen aktiven Beamten mit \nüberwiegender Wahrscheinlichkeit auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis \nerkannt werden wird. Die Dienstentfernung des Beamten muss nach der gebotenen, \nihrer Natur nach nur überschlägig möglichen Prüfung des Sachverhalts \nwahrscheinlicher sein als eine unterhalb der Höchstmaßnahme liegende \nDisziplinierung.\n\n22\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Mai 2003 - 22 dA \n4017/02.BDG und Beschluss vom 1. Juli 2004 - 21 dA 896/05.O \n- noch zu § 92 Abs. 1 DO NRW.\n\n23\n\nDavon ausgehend hat der Antragsteller zwar mit überwiegender \nWahrscheinlichkeit ein Dienstvergehen begangen, es ist aber nicht feststellbar, dass \ndies mit ebenfalls überwiegender Wahrscheinlichkeit zu seiner Entfernung aus dem \nDienst führen wird. \n\n24\n\nNach den bisherigen Feststellungen im Disziplinarverfahren ist davon \nauszugehen, dass der Antragsteller bereits durch den Abschluss der ZinsSwap-\nVerträge vom 22. März 2005, vom 4. Juli 2005, vom 23. Dezember 2005 und vom 21. \nNovember 2006 seine Dienstpflichten verletzt hat. Auch soweit er in der Folgezeit \nweder die Gesellschafterversammlung noch die Bürgermeisterin über die ihm \njedenfalls seit der Auflösung des dritten Vertrages am 24. November 2006 bekannte \n„gefährliche\" negative Entwicklung (negativer Marktwert von 2.836.000,00 Euro) in \nKenntnis gesetzt hat, hat er die ihm obliegenden Dienstpflichten verletzt. Mit dem \nAbschluss der Verträge hat der Antragsteller - auch für ihn erkennbar - gegen § 7 \nAbs. 4 Satz 1 und Satz 2 j) des Gesellschaftsvertrages der 0000 verstoßen. Dass es \nsich bei den Verträgen um Geschäfte, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb \nder Gesellschaft hinausgehen (Satz 1), und bei dem zweiten bis vierten Swap-\nGeschäft um Verträge, durch die die Gesellschaft länger als vier Jahre gebunden \nwird (Satz 2 j)), handelt, unterliegt keinem durchgreifenden Zweifel. Die Möglichkeit \neines vorzeitigen Ausstiegs ändert an der jeweils vereinbarten, über vier Jahre \nliegenden Laufzeit nichts. Insoweit war auch keine vom Antragsteller angemahnte \nweitere Aufklärung der Umstände der Vertragsabschlüsse erforderlich. Durch die \nfehlende Information über die negative Entwicklung der Geschäfte hat der \nAntragsteller auch gegen die ihm „von Amts wegen\" obliegende Berichtspflicht des \nGeschäftsführers über wichtige Angelegenheiten der Gesellschaft verstoßen. \nGleichzeitig hat er damit auch die ihm gemäß § 58 LBG NRW gegenüber der \nBürgermeisterin obliegende Beratungs- und Unterstützungspflicht verletzt.\n\n25\n\nDer vom Antragsteller hiergegen erhobene Einwand, sein angebliches \nFehlverhalten als Geschäftsführer sei nur im gesellschaftsrechtlichen Rahmen zu \nprüfen, die Tätigkeit eines Geschäftsführers sei kein vom Dienstherrn auf Grund \nseiner Organisationsgewalt übertragbares Amt, greift nicht durch. Der Antragsteller \nhat die Tätigkeit als Geschäftsführer der 0000 in seiner Funktion als Erster \nBeigeordneter der Antragsgegnerin aufgenommen. In der Ratssitzung vom 13. \nDezember 2001 ist der damalige Bürgermeister der Antragsgegnerin beauftragt \nworden, die GmbH zu gründen und den Antragsteller zum Geschäftsführer zu \nbestellen. Ob eine solche Tätigkeit für eine Gesellschaft, die Aufgaben der \nöffentlichen Daseinsvorsorge erfüllt und auf die sich die Kommune - wie hier - durch \ngesellschaftsvertragliche Regelungen (s. § 9 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages) die \nmaßgebliche Entscheidungsbefugnis gesichert hat, dem Hauptamt zuzurechnen ist, \n\n26\n\nvgl. etwa VG Meiningen, Urteil vom 9. Juni 2008 - 6 D \n60012/02.ME -, unter: juris.de,\n\n27\n\noder es sich „nur\" um die Wahrnehmung eines Nebenamtes handelt, mag hier \ndahinstehen. Der Antragsteller hat bei der Wahrnehmung dieses Amtes die insoweit \nmaßgeblichen rechtlichen Vorgaben - hier des GmbH-Gesetzes und des \nGesellschaftsvertrages - einzuhalten. Gegen diese ihm aus seinem Amt \nerwachsenden Pflichten hat der Antragsteller - wie oben festgestellt - verstoßen.\n\n28\n\nDie Entfernung eines Beamten aus dem Dienst ist indes - nur dann - geboten, \nwenn dies zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Diensts erforderlich \nist. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn das Vertrauensverhältnis durch \ndas Dienstvergehen endgültig zerstört worden ist oder das Dienstvergehen einen so \ngroßen Ansehensverlust bewirkt hat, dass eine Weiterverwendung des Beamten die \nIntegrität des Beamtentums unzumutbar belasten würde. In beiden Fallgruppen ist \nder Beamte für den Dienstherrn objektiv untragbar und daher die Entfernung aus \ndem Dienst geboten. Wann ein derartiger endgültiger Vertrauens- oder \nAnsehensverlust gegeben ist, hängt weitgehend von den Umständen des Einzelfalls \nab, insbesondere von der Schwere der Verfehlung und dem Ausmaß der Gefährdung \ndienstlicher Belange bei einer Weiterverwendung,\n\n29\n\nBVerfG, Beschluss vom 08.12.2004 - 2 BvR 52/02 -, unter. \njuris.de.\nNach diesen Grundsätzen ist gegenwärtig nicht mit überwiegender \nWahrscheinlichkeit mit der Entfernung des Antragstellers aus dem Dienst zu \nrechnen. Denn zu seinen Gunsten sind gewichtige Umstände in die Bewertung \neinzustellen.\n\n30\n\nSowohl dem Wirtschaftsprüfer als auch der Gesellschafterversammlung war \nbekannt, dass der Antragsteller für die 0000 Swap-Geschäfte tätigte und hieraus \nauch Zinsgewinne erzielt wurden (vgl. Vernehmung des Wirtschaftsprüfers und des \nVorsitzenden der Gesellschafterversammlung vom 10. Februar 2009, Heft 1, Bl. 29 \nff.). In dem Sachbericht des Ermittlungsführers vom 30. Juli 2009 heißt es hierzu auf \nS. 1 (Beiakte Heft 1, Bl. 228):\n\n31\n\nBis zum Jahr 2007 ergab sich aus den Zins-Swap-\nGeschäften zunächst ein positiver Zinseffekt. So war in die \nBilanz 2005 der Gesellschaft ein (rechnerischer) Zinsgewinn \nvon 100.000,00 Euro eingestellt. In der Erläuterung zur Bilanz \nzum 31.12.2005 war in Anlage IV Blatt 13 unter „sonstige \nZinsen u.ä. Erträge\" ausgeführt: „Der Posten beinhaltet den \ndurch die Auflösung eines Zins-Swap-Geschäfts erzielten \nGewinn (100.000,00 EUR)...\". Noch im Jahr 2006, im Zeitpunkt \ndes dritten Swap-Geschäfts, bestand ein positiver rechnerischer \nZinsgewinn in Höhe von etwa 72.000,00 Euro zugunsten der \n0000. In der Bilanz zum 31.12.2006 hieß es in der Anlage IV \nBlatt 13, unter Zinsen und Erträgen seien „Zinsen eines Swap-\nGeschäfts (TE 72.000,00) erfasst worden. Das war der \nZinsüberschuss zu Gunsten der 0000 aus der Festzinsphase im \nersten Jahr. In der Anlage VI Blatt 6 hieß es im Übrigen zu der \nFrage, ob die 0000 mit Swap-Geschäften arbeite: „Das \nUnternehmen hat sich im Rahmen der Zinsoptimierung Swap-\nGeschäften bedient.\" Insoweit ließ sich diesen Unterlagen für \ndie Gesellschafterversammlung entnehmen, dass die 0000 \ntatsächlich Zins-Swap-Geschäfte durchführte. Die \ndahingehenden Geschäfte waren im Grundsatz auch nicht ganz \nunbekannt, da die Stadt M. „Zinstauschgeschäfte\" \n- allerdings im umgekehrten Sinne - abgeschlossen hatte. \n\n32\n\nHinsichtlich der bilanzierten und bekannten Zinsgewinne ist dabei in den Blick zu \nnehmen, dass sich solche Gewinne mit Zins-Swap-Geschäften zur bloßen \nZinssicherung eines variablen Kreditzinses nicht erzielen lassen. Allein auf Grund \ndieses Umstandes war mithin für den Wirtschaftsprüfer wie auch für die \nGesellschafterversammlung jedenfalls objektiv ohne weiteres erkennbar, dass es hier \nnicht um Zinssicherungsgeschäfte, sondern um Swap-Geschäfte zur Zinsoptimierung \nmit einem - wie auch immer im einzelnen gearteten - Verlustrisiko ging. Vor diesem \nHintergrund erlangt auch die schriftliche Erklärung der Bürgermeisterin vom 13. Juli \n2009 Gewicht. Immerhin hat der Antragsteller danach die Bürgermeisterin über die \nVerhandlungen mit der D. und die Aufnahme eines „Schuldenmanagements\" \ninformiert. Die Bürgermeisterin hat am ersten Gespräch - wenn auch nicht bis zum \nEnde - teilgenommen. Der Antragsteller hat die Bürgermeisterin weiterhin über \ngeplante und stattgefundene weitere Gesprächstermine informiert. In der Ratssitzung \nvom 13. September 2007, an der auch der Vorsitzende und weitere Mitglieder der \nGesellschafterversammlung teilgenommen haben, ist schließlich der Antrag der \nWählergemeinschaft M. , in Zukunft auf Geldgeschäfte aller Art zu verzichten, \ndie auch nur die geringste spekulative Komponente enthalten, abgelehnt worden. In \nder Berichterstattung über die Sitzung heißt es in der M1. Kreiszeitung vom 17. \nSeptember 2007: „Stadtrat billigt Zinswetten\". Dort wird weiterhin nochmals \nausdrücklich berichtet, dass die Antragsgegnerin „bereits 170.000 Euro Gewinn aus \nsogenannten Zinswetten gemacht\" habe. All dies macht deutlich, dass der \nAntragsteller nicht etwa bewusst in einer böswilligen Verschleierungsabsicht \ngehandelt hat. Ansonsten wäre auch sein Mitarbeiter, Herr N. , nicht in die \nAbwicklung der Verträge einbezogen worden. Soweit der Antragsteller im Rahmen \nder Auflösung des dritten Swap-Geschäftes durch Auflösungsvereinbarung vom 24. \nNovember 2006 konkret Kenntnis eines zum damaligen Zeitpunkt bestehenden \nnegativen Marktwertes in Höhe von 2,836 Mill. Euro erlangt hatte und er diesen \nUmstand nicht zum Anlass genommen hat, nunmehr die Gesellschafterversammlung \nwie auch die Bürgermeisterin über die Einzelheiten der Geschäfte in Kenntnis zu \nsetzen, ist ihm zugute zu halten, dass ihm insoweit zum damaligen Zeitpunkt nicht \neinmal die bilanzrechtlich eventuelle Notwendigkeit, deswegen Rückstellungen \nwegen Drohverlusten bilden zu müssen, bekannt war (s. unvollständiges Gutachten \nDr. L. , S. 12; Beiakte Heft 1, Bl. 10). Auch dem Mitarbeiter des Antragstellers, \nHerrn N. , sind offenbar die Brisanz der Swap-Geschäfte und die damit \nmöglicherweise verbundenen Rechtsverstöße nicht etwa schon früher bewusst \ngeworden. Aus den Akten ergibt sich jedenfalls dafür kein Anhalt. Im Gegenteil: Der \nSachbericht des Ermittlungsführers vom 30. Juni 2009 macht eindrucksvoll deutlich, \ndass weder dem Antragsteller noch Herrn N. die in den abgeschlossenen \nVerträgen liegenden Risiken in ihrem vollen Ausmaß klar waren. Dort heißt es auf S. \n14 (Beiakte Heft 1, Bl. 221):\n\n33\n\nHerr X1. und Herr N. erklärten nach ihren Angaben \ngegenüber der D. schon im Jahre 2005 vor Abschluss \ndes ersten Swap-Vertrages am 22.03.2005, sie seien bei \nderartigen Zinssicherungsgeschäften keine Fachleute. Sie \nverließen sich auf die Bank und deren Beartung. Die D. , \ndort vermutlich Frau I1. , habe darauf geantwortet, sie \nbräuchten sich keine Sorgen zu machen, die D. sei an \neiner langfristigen Geschäftsbeziehung mit der 0000 interessiert \nund werde schon deshalb keine Geschäfte empfehlen, die zu \nriskant seien. Diese Gespräche seien auf Seiten der D. \ngeführt worden von Frau I1. , D. 0000, Frau X2. \n(heute Frau L1. ), D. C. und von Herrn C1. , \nD. I2. und M2. (Kundenberater). Die Gespräche \nhätten ca. 1 bis ½ Stunden gedauert. Man habe sich nicht nur \nüber die jeweiligen Swap-Geschäfte unterhalten, sondern auch \nüber andere Fragen im Zusammenhang mit dem gesamten \nSchuldenmanagement der Stadt M. . Die D. sei sehr \ninteressiert gewesen, mit der Stadt M. stärker ins Geschäft \nzu kommen.\nZur Beratung im Vorfeld der Swap-Geschäfte heißt es dort ab S. 16 (Beiakte Heft 1, \nBl. 223 ff.):\n\n34\n\nIm unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit den vier \nersten Swap-Geschäften lagen vier Formulare vor, die - was \nman aus ihrer zeitlichen Datierung schließen kann - offenbar \nunmittelbar vor Abschluss des jeweiligen Swap-Geschäftes \nvorgelegen haben. Diese Formulare enthielten folgenden \nHinweis, die drei Formulare zu den ersten drei Swap-\nGeschäften als kleingedruckten Hinweis auf der ersten Seite, \ndie Unterlagen vom 13.11.2006 und vom 21.11.2006 (vor dem \nvierten Swap-Vertrag) jeweils auf der letzten Seite der \nPräsentation deutlich hervorgehoben: „Sie (diese Unterlage) \nkann eine individuelle anleger- und anlagegerechte Beratung \nnicht ersetzen. Die dargestellten Sachverhalten dienen \nausdrücklich der Illustration und lassen keine Aussage über \nkünftige Gewinne und Verluste zu\". Zusammengefasst ergibt \nsich Folgendes: \n \n(1) \nAlle Formulare weisen auf den „besonderen Reiz\" des zweiten \nbis vierten Swap-Geschäftes hin, dass während einer \nAnfangsphase ein „garantierter Gewinn\" für die 0000 daraus \nentstand, dass die D. 4,05 % zu bezahlen hatte, die \n0000 aber einen niedrigeren Zins. \n\n \n(2) \nAlle Formulare zu diesen Verträgen weisen darauf hin, dass in \nder ersten Phase Planungssicherheit bestehe und der Zinssatz \nunter dem Kapitalmarktzinssatz liege. In der Phase 1 \nüberstiegen die daher aus dem Swap empfangenen Zahlungen \ngarantiert die zu erbringenden Zahlungen (Papier vom \n22.12.2005). \n\n \n(3) \nEinen Hinweis auf mögliche Verstöße gegen das kommunale \nSpekulationsverbot enthält keines der Formulare. \n\n \nDie Bank war aber spätestens seit Dezember 2005 über dieses \nProblem informiert, jedenfalls was die Kommune selbst anging, \nwie sich aus der Anlage zum Rahmenvertrag zwischen der \nD. und der Stadt M. vom 28.11.2005 ergibt. Das \nwar vor dem dritten Swap-Vertrag mit der 0000 vom \n23.12.2005.\n \n \n(4) \nEinen Hinweis auf eine etwaige Genehmigungsbedürftigkeit \nsolcher Geschäfte für den Geschäftsführer (im Innenverhältnis \nzur WBL) enthält keines der Formulare.\n \n \n(5) \nDer aktuelle Marktwert des Swaps im Zeitpunkt seines \nAbschlusses ist in keinem Fall angegeben worden. Lediglich bei \nAuflösung des dritten Swap und Vereinbarung des vierten \nSwap ist der negative Marktwert des dritten Swap mit -2,8 Mio \nEuro angegeben worden.\n \n \nMündlich hat die D. möglicherweise darauf hingewiesen, \ndass der vierten Swap im Zeitpunkt seines Abschlusses einen \nnegativen Marktwert hatte.\n \n \n(6) \nAngaben zu Zinsprognosen bei den variablen Zinssätzen finden \nsich in den Formularen zum ersten bis zweiten Swap nicht. Dort \nfinden sich auch keine Beispielrechnungen mit unterstellten \nvariablen Zahlen zu variablen Zinssätzen (best-case/worst-case \nSzenarien). Es wird nur allgemein darauf hingewiesen, dass \ndas Geschäft für ein Unternehmen Sinn mache, das erwarte, \ndass der jeweilige Referenzzinssatz nicht über ein bestimmtes \nNiveau steigen werde bzw. gleich bleiben, nur moderat steigen \noder sinken werde.\n \n \n(7) \nKeines der Formulare enthält einen Hinweis auf das \nunbegrenzte Risiko der 0000 bei einer Steigerung der \nGeldmarktzinsen (erster und zweiter Vertrag) und bei einer \nVerringerung des Spread (dritter und vierter Vertrag), erst recht \nnicht auf die Risiken, die sich aus einer inversen Zinsstruktur \nbeim dritten und vierten Swap-Geschäft ergeben können. Die \nFormulare enthalten hier in großer Zurückhaltung nur Hinweise \ndarauf, dass bei einer Veränderung der Referenzzinssituation \n„deutlich höhere Finanzierungskosten im Vergleich zum \nentsprechenden Kapitalmarktsatz\" auftreten könnten \n(Präsentation vom 22.03.2005), dass bei steigendem \nReferenzzinssatz „in der Regel höhere Finanzierungskosten\" \nentstehen könnten und bei vorzeitiger Auflösung des \nGeschäftes aufgrund zwischenzeitlicher Marktbewegungen ein \n„Auflösungsverlust entstehen\" könne (Präsentation vom \n04.07.2005).\n \n \n(8) \nKeines der Formulare enthält eine ausdrückliche oder \nhervorgehobene Belehrung über die einzelnen Faktoren der \nZinsberechnungsformel, die Zinsentwicklungen in beide \nRichtungen in ihrer Wirkung potenzieren.\n \n \n(9) \nKeines der Formulare enthält einen Hinweis über die \nBedeutung der Null-Prozent-Grenze („Floor\"), die in den Swap-\nVerträgen für den variablen Zinssatz vereinbart war, die die \nWBL zu zahlen hat.\n \n \nDiese Null-Prozent-Grenze bedeutete, dass bei einer sehr \ngünstigen Entwicklung des variablen Zinses der von der WBL \nzu zahlende Zins sich äußerstenfalls auf 0 % ermäßigte. Damit \nhat die Bank ihr Risiko durch einen „Cap\" nach unten begrenzt; \ndie Bank musste äußerstenfalls den Festzins zahlen, der zu \nihren Lasten vereinbart war, ohne Zinszahlungen der 0000 zu \nerhalten. Sie musste aber keinesfalls damit rechnen, dass ihr \nFestzins sich noch erhöhte. Dieser Mechanismus ist in allen \nFormularen in der Zinsberechnungsformel versteckt, nirgendwo \njedoch erläutert.\n \n \n(10) \nHinweise auf das ab dem zweiten Swap-Geschäft vereinbarte \nquartalsweise Sonderkündigungsrecht der D. \nfinden sich in den Formularen wie folgt:\n \n \nIn dem Papier vom 04.07.2005 (vor dem zweiten Swap-\nGeschäft) heißt es auf Seite 1 in einer Fußnote, die D. \nhabe ab Jahr 1 das Recht, den Swap mit zwei \nBankarbeitstagen Ankündigungsfrist auf vierteljährlicher Basis \nzu kündigen.\n \n \nUnter Chancen wird noch einmal im „Kleingedruckten\" auf die \nKündigung hingewiesen, wenn dargestellt wird, Chancen habe \nder Kunde bei diesem Geschäft bei niedrigen, gleichen oder \nmoderat gestiegenen Referenzzinssätzen „und keiner \nKündigung durch die Bank\".\n \n \nUnter Risiken heißt es dann weiter, im Falle der Kündigung \ndurch die Bank zu einem Zinszahlungstermin werde der Swap \nbeendet, d. h. Zinsreduzierungen seien nicht mehr möglich.\n \n \nDrucktechnisch hervorgehoben sind die Hinweise nicht. Dass \nbei einer Beendigung der Bank keine Ausgleichzahlung fällig \nwird, anders, als wenn der Kunde den Swap vorzeitig beenden \nwill, wird ebenfalls nicht erwähnt. Ähnliches gilt für das Papier \nvom 22.12.2005 (vor dem dritten Swap).\n \n \nIn der Präsentation vom 13.11.2006 (vor dem vierten Swap) ist \nauf Seite 16 drucktechnisch hervorgehoben folgender Satz: \n„Die Bank hat zu jedem Zahlungstermin ein einseitiges \nKündigungsrecht, erstmals nach einem Jahr.\" Der Text wird auf \nSeite 17 der Präsentation wiederholt, diesmal drucktechnisch \nnicht hervorgehoben. Derselbe Text findet sich in der \nPräsentation vom 21.11.2006 Seite 5 (drucktechnisch nicht \nhervorgehoben) und Seite 6 unter „Risiken\" (drucktechnisch \nnicht hervorgehoben).\n\n35\n\nIn dieses Bild zur Beratung durch die Bank fügt sich schließlich auch ein, dass \ndie D. den Antragsteller zu dem vierten hochriskanten Swap-Vertrag noch \neine Grundgeschäftserklärung hat unterzeichnen lassen, wonach das Swap-\nGeschäft offenbar der Zins-Sicherung des Darlehensvertrages über 8.000.000,00 \nEuro vom 22. März 2005 dienen sollte (s. Vertragsunterlagen in Beiakte Heft 11), \nobwohl in diesem ein fester, mithin eines Zinsrisikos überhaupt nicht zugänglicher \nZinssatz vereinbart war.\n\n36\n\nZusammenfassend ist festzuhalten, dass der Antragsteller - wie eine Vielzahl von \nKämmerern anderer Kommunen auch - dem Reiz der mit Geschäften der \nvorliegenden Art erhofften Zinseinsparungen bzw. -gewinne unterlegen ist. Seine \nhierbei eingenommene eher unkritische Haltung ist von einem gleichfalls eher \nunkritischen Umfeld begleitet worden. Sowohl vom Wirtschaftsprüfer wie auch dem \nRat der Antragsgegnerin und der Gesellschafterversammlung sind die Zins-Swap-\nGeschäfte und die daraus zunächst erzielten Zinsgewinne ohne konkrete Nachfragen \nzu den Einzelheiten zur Kenntnis genommen worden. Angesichts dessen, dass man \nden Antragsteller mithin mehr oder weniger frei gewähren ließ und dieser - wie oben \nbereits dargelegt - nicht in einer böswilligen Verschleierungsabsicht gehandelt hat, \nerlangen die ihm vorgehaltenen Verstöße in subjektiver Hinsicht ein wesentlich \ngeringeres Gewicht. Es tritt hinzu, dass er bislang in untadeliger Weise seinen Dienst \nversehen hat. Schließlich ist hier maßgeblich in den Blick zu nehmen, dass der \nAntragsteller nicht etwa eigennützig, d.h. in Verfolgung persönlicher Interessen \ngehandelt hat, sein Tun vielmehr von dem Bestreben geprägt war, für die 0000 bzw. \ndie Antragsgegnerin sozusagen „das Beste herauszuholen\". \n\n37\n\nVor diesem Hintergrund kann gegenwärtig nicht davon ausgegangen werden, \ndass der Antragsteller voraussichtlich aus dem Dienst entfernt wird.\n\n38\n\nDer gegen den Antragsteller in der angefochtenen Verfügung erhobene \nstrafrechtliche Vorwurf der Untreue (§ 266 StGB) führt zu keiner anderen Bewertung. \nZum jetzigen Zeitpunkt ist noch vollkommen offen, ob dem Antragsteller tatsächlich \nein strafbares Verhalten vorgeworfen werden kann. Namentlich ergeben sich aus \ndem eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren bislang offenbar keine \ntragfähigen Erkenntnisse hierzu. Dies sieht die Antragsgegnerin nunmehr wohl auch \nselbst so, wenn sie vorträgt, dass dies nicht Gegenstand des vorliegenden \nVerfahrens, sondern im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren zu klären \nsei.\n\n39\n\nDem schließlich noch vorgehaltenen Verstoß gegen das kommunalrechtliche \nSpekulationsverbot kommt im vorliegenden Zusammenhang ebenfalls keine \nmaßgebliche Bedeutung zu. Inwieweit aus den finanzplanerischen und \nhaushaltswirtschaftlichen Grundsätzen der §§ 75 Abs. 1, 90 Abs. 2 S. 2 GO NRW ein \nSpekulationsverbot für Kommunen folgt und welche Art von Geschäften von diesem \nSpekulationsverbot erfasst werden, ist im Einzelnen umstritten.\n\n40\n\nVgl. LG Wuppertal, Urteil vom 16. Juli 2008 - 3 O 33/08 -, \nunter: juris.de.\nSelbst wenn man insoweit eine disziplinarrechtlich relevante Dienstpflichtverletzung \nbejaht, erhielte hierdurch das Dienstvergehen nicht ein solches Gewicht, dass mit \nüberwiegender Wahrscheinlichkeit auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis \nerkannt werden wird.\n\n41\n\nDamit liegen auch die Voraussetzungen des § 38 Abs. 2 LDG NRW für die \nweiterhin angeordnete Einbehaltung der Dienstbezüge ersichtlich nicht vor.\n\n42\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 4 LDG NRW, § 154 Abs. 1 \nVwGO.\n\n43","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/237072","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-10-07/13-l-376-09-o","cited_norms":[{"jurabk":"LBG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/237072","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/237072","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-10-07/13-l-376-09-o","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/237072","retrieved":"2026-07-09 01:59:19.644620+00:00"}}