{"status":"available","doknr":"OLD237166","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2009:1002.7K2530.08.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2009-10-02","aktenzeichen":"7 K 2530/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 30. Oktober 2008 wird \naufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der \nBeklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu \nvollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht zuvor der Kläger in gleicher Höhe \nSicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger betreibt auf seinem Grundstück B. -N. -Straße in O. eine \nHeizölbehälteranlage. Das Grundstück befindet sich in einem Wasserschutzgebiet. \nDie Heizölbehälteranlage unterfällt der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit \nwassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS). Teil der Genehmigung \nwar, dass alle fünf Jahre eine Überprüfung der Anlage durch einen Sachverständigen \nvorzunehmen und der Prüfbericht dem Beklagten als Untere Wasserbehörde \nvorzulegen ist. Bei der Überprüfung am 20. Oktober 2008 durch den TÜV Nord \nwurde festgestellt, dass ein Antiheberventil nachzurüsten sei. Mit Ordnungsverfügung \nvom 30. Oktober 2008 forderte der Beklagte den Kläger unter anderem auf, bei der \nAnlage ein Antiheberventil nachzurüsten. Für die Auswertung des Mängelberichtes \nsetzte er zugleich eine Gebühr in Höhe von 25,00 Euro fest. Die Erhebung dieser \nGebühr stützte er auf § 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen \nin Verbindung mit Tarifstelle 28.1.4.9 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung \n(AVwGebO NRW).\n\n3\n\nGegen die Gebührenfestsetzung erhob der Kläger am 26. November 2008 Klage, \nzu deren Begründung er vorträgt, die Heizölbehälteranlage sei bisher in einem \nordnungsgemäßen Zustand gewesen. Das fehlende Antiheberventil sei erst \nvorgeschrieben worden durch die VAwS vom 20.03.2004. In § 17 dieser Verordnung \nsei bestimmt, dass für bestehende Anlagen durch die Verordnung neu begründete \noder verschärfte Anforderungen erst aufgrund einer Anordnung der zuständigen \nBehörde gelten. Hätte sich der Kreis T. an die Regelung gehalten, hätte er nach \neiner einfachen Anordnung die Anlage nachgerüstet und die Gebühren für den \nMängelbericht wären nicht angefallen.\n\n4\n\nDer Kläger beantragt,\n\n5\n\nden Gebührenfestsetzungsbescheid des Beklagten vom 30. \nOktober 2008 aufzuheben.\n\n6\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n7\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n8\n\nEs habe ein Mangel an der Heizölbehälteranlage vorgelegen. Diese müsse nach \n§ 19 g Abs. 1 und Abs. 3 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) mindestens entsprechend \nden allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein. Diese ergäben sich \naus im Einzelnen benannten technischen Regelwerken, nicht jedoch aus \nFestlegungen des Gesetzgebers in der VAwS. Die Höhe der Gebühr entspreche der \nMindestgebühr nach § 3 in Verbindung mit § 1 Gebührengesetz NRW und Tarifstelle \n28.1.4.9 der allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung.\n\n9\n\nJedenfalls aber könne die Gebühr auf die Tarifstelle 30. 5 AGT gestützt werden, \ndie einen Auffangtatbestand darstelle.\n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n11\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n12\n\nDie zulässige Klage hat Erfolg.\n\n13\n\nDer angefochtene Bescheid des Beklagten vom 30.10.2008 ist rechtswidrig und \nverletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es fehlt ihm an \neiner gültigen Rechtsgrundlage. Die zur Begründung herangezogene Tarifstelle \n28.1.4.9 des Allgemeinen Gebührentarifs (AGT) zur Allgemeinen \nVerwaltungsgebührenordnung Nordrhein-Westfalen (AVerwGebO) in Verbindung mit \n§ 2 Abs. 1 Gebührengesetz NRW (GebG) und § 1 Abs. 1 AVerwGebO kommt als \nRechtsgrundlage nicht in Betracht. Sie benennt ausdrücklich nur die Auswertung des \nvorzulegenden Prüfberichtes gemäß § 23 Abs. 5 der Verordnung über Anlagen zum \nUmgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) und \nbezieht sich damit auf die Verordnung vom 12. August 1993. Diese ist mit \nInkrafttreten der Nachfolgeverordnung zum 10. Juni 2004 außer Kraft getreten. Die \nVAwS n. F. enthält zwar auch Regelungen zur Überprüfung von Anlagen. Sie ist \njedoch anders aufgebaut und enthält lediglich noch 18 Paragraphen. Daher sind die \nAmtshandlungen unter 28.1.4 in Verbindung mit Paragraphen der VAwS a. F. nicht \nohne weiteres Amtshandlungen nach der VAwS in der jetzigen Fassung zuzuordnen. \nEine erforderliche Anpassung an die geänderte Rechtslage ist noch nicht erfolgt.\n\n14\n\nDie Gebührenerhebung kann auch nicht auf die Tarifstelle 30.5 AGT gestützt \nwerden. Dabei kann dahinstehen ob dies noch durch Nachschieben im gerichtlichen \nVerfahren erfolgen könnte. Diese Tarifstelle, die die Gebührenpflicht für \n„Amtshandlungen, für die keine andere Tarifstelle vorgesehen ist und die nicht einem \nvon der handelnden Behörde wahrzunehmenden besonderen öffentlichen Interesse \ndienen,\" bestimmt, stellt nach der bisherigen Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen trotz ihrer sehr \nweitgehenden Formulierung einen wirksamen Auffangtatbestand dar und \nwiderspricht insbesondere nicht rechtsstaatlichen Grundsätzen über die Bestimmtheit \ngesetzlicher Grundlagen.\n\n15\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), Beschluss vom 09. Oktober 1997 - 9 A \n2976/97 - und Urteil vom 30. November 1983 - 3 A 2247/82 -\n.\n\n16\n\nHierzu hat das Oberverwaltungsgericht in einer neueren Entscheidung \nergänzend ausgeführt:\n\n17\n\n„Unabhängig davon, ob weiterhin von der Wirksamkeit der \nTarifstelle 30.5 AGT auszugehen ist, bedarf sie im Hinblick auf \ndie Ermächtigungsgrundlage in § 2 Abs. 1 Gebührengesetz \nNRW und das darin zum Ausdruck kommende rechtsstaatliche \nBestimmtheitsgebot zumindest einer einschränkenden \nAuslegung. Nach § 2 Abs. 1 Gebührengesetz NRW sind die \neinzelnen Amtshandlungen, für die Gebühren erhoben werden, \nund die Gebührensätze unter Beachtung der §§ 3 bis 6 in \nGebührenordnungen zu bestimmen. Damit verlangt das Gesetz \ndem Verordnungsgeber die Festlegung einzelner \ngebührenpflichtiger Amtshandlungen ab und gibt zumindest für \nden Regelfall ein gewisses Maß an inhaltlicher Bestimmtheit \nvor. Zwar gelingt es angesichts der Vielgestaltigkeit und \nKompliziertheit aller zu erfassenden Vorgänge nicht immer, \neinen Abgabetatbestand mit genau erfassbaren Maßstäben zu \numschreiben. Wo dies nicht möglich ist, mögen auch \nallgemeiner gefasste Gebührentatbestände noch den \nAnforderungen an die gebotene Bestimmtheit genügen können, \nwenn die verbleibenden Zweifelsfragen mit Hilfe der \nanerkannten Auslegungsregeln beantwortet werden können. \nDas Bestimmtheitsgebot verlangt aber vom Normgeber, die \neinzelnen Gebührentatbestände so genau zu fassen, wie dies \nnach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit \nRücksicht auf den Normzweck möglich ist. Diesen Vorgaben \nentsprechend hat sich der Verordnungsgeber bemüht, den \nKatalog der gebührenpflichtigen Amtshandlungen so \nerschöpfend wie möglich zu fassen. Demgegenüber soll und \ndarf die Tarifstelle 30.5 AGT allenfalls solche Fallgestaltungen \nerfassen, die nicht konkret vorhersehbar waren und nur deshalb \nnicht rechtzeitig genauer geregelt werden konnten.\"\n\n18\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 09. April 2008 - 9 A 111/05 - mit \nweiteren Nachweisen.\n\n19\n\nGemessen an diesen Vorgaben, denen sich das Gericht anschließt, kommt die \nTarifstelle 30.5 AGT für die im Jahr 2008 vorgenommene Überprüfung einer Anlage \ngemäß § 12 VAwS als Rechtsgrundlage nicht in Betracht. Für den Normgeber war \nnämlich konkret voraussehbar, dass sich ab dem Inkrafttreten der Verordnung im \nJuni 2004 die Frage der Gebührenpflichtigkeit ausdrücklich geregelter \nÜberprüfungen von Anlagen gemäß § 12 und weiterer Amtshandlungen stellen \nwürde. Diese Amtshandlungen ließen sich auch erkennbar präzise regeln. Es \nbedurfte insoweit nur gewisser Umformulierungen der zu der VAwS a. F. ergangenen \nTarifstellen unter Nummer 28.1.4 AGT. Der Gesetzgeber hätte beispielsweise die \nÄnderung des allgemeinen Gebührentarifs bereits zum Gegenstand des \nVerordnungsverfahrens machen können. Jedenfalls ist aber angesichts des \nZeitablaufes von Inkrafttreten der VAwS n. F. im Juni 2004 bis zum Zeitpunkt der \ngebührenauslösenden Amtshandlung im Oktober 2008 eine genügend lange \nZeitspanne zur Anpassung der Gebührenordnung gegeben gewesen, sodass keine \nNotwendigkeit bestand, auf die Auffangtarifstelle 30.5 AGT zurückzugreifen.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. \n11, 711 ZPO.\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/237166","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-10-02/7-k-2530-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/237166","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/237166","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-10-02/7-k-2530-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/237166","retrieved":"2026-07-09 01:59:27.182418+00:00"}}